Discover - die Leisure Airline der LH Group

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mb85

Erfahrenes Mitglied
20.06.2021
1.314
1.049
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Den Text habe ich auch eben gelesen, dass bei Streik es nicht greift, ist schon eine Frechheit sowas dem Kunden dahin zu schreiben, allein deswegen lohnt es sich Lose zu ziehen und Sie zahlen zu lassen...
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.571
9.323
Genau dieser Text bewährt sich seit vielen Jahren bei Lufthansa...

Die Airline weiß doch nicht in welcher Gewerkschaft wer ist oder?
Muss eine Gewerkschaft eigentlich Details der Urabstimmung veröffenlichen (insbesondere die Anzahl der abgegebenen Simmen) ?
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.571
9.323
Eigenes Personal streikt = keine AU daher voll EU251-pflichtig
Auch das ist wieder nur die halbe Bedingung... Nur dann "EU261 pflichtig" wenn nicht alle zumutbaren Maßnahmen (z.B. Umbuchung auf zeitnahe LH Flüge) ergriffen wurden.
Bieten sie dir eine Ersatzbeförderung (z.B. mit EW oder LH) innerhalb der Zeitgrenzen der EU 261 an, müssen sie nichts weiter zahlen.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.269
14.011
Bis halt auf den kleinen Unterschied, dass ich einmal zahlen muß, und einmal nicht...
Lösungen gesucht, alle Passagiere proaktiv umgebucht = "alle zumutbare Maßnahmen ergriffen" = Kein Ausgleichsanspruch
Nach dem Boarding streichen (trotz >4 Tagen Zeit etwas zu tun) = "keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen" = Ausgleichsanspruch

Nein, das missverstehst Du bzw. wirfst es durcheinander: Die zumutbaren Maßnahmen beziehen sich auf die Annullierung und die außergewöhnlichen Umstände, nicht auf das Angebot zur anderweitigen Beförderung. Es wäre eine zumutbare Maßnahmen, die Forderungen der eigenen Arbeitnehmer, die durch den Streik durchgesetzt werden sollen, zu erfüllen. Deshalb bildet ein Streik der eigenen Arbeitnehmer keinen außergewöhnlichen Umstand.

Eine Umbuchung mit wenig Verspätung (bis zu eine Stunde früherer Abflug, bis zu zwei Stunden spätere Ankunft) erzeugt ebenfalls keinen Ausgleichsanspruch, das stimmt. Nur: Wenn ich mich entgegen dem EuGH auf den Standpunkt stelle, dass ich bei Streik keine Ausgleichszahlung leisten muss (und damit rechne, dass ein großer Anteil der Passagiere das hinnimmt), verringert sich entsprechend der Anreiz, umzubuchen. Denn ich erziele den selben Effekt (keine Ausgleichszahlung) einmal billig (Passagiere behumpsen) und einmal teuer (Passagiere umbuchen).
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.571
9.323
Nein, das missverstehst Du bzw. wirfst es durcheinander:
Dann wirft es die EU in ihren Leitlinien zur Auslegung auch durcheinander...
Ja klar, es gibt auch zumutbare Maßnahmen den Streik zu verhindern, aber es gibt natürlich auch zumutbare Maßnahmen, den Flugausfall für den Kunden weitestgehend zu kompensieren, indem man ihn zeitnah umbucht und er damit wie geplant von A nach B kommt. Nur halt z.B. auf LH, statt auf 4Y Metall. Und genau letzteres erkennt die EU in ihren Leitlinien als ergriffene zumutbare Maßnahme an.

Eine Umbuchung mit wenig Verspätung (bis zu eine Stunde früherer Abflug, bis zu zwei Stunden spätere Ankunft) erzeugt ebenfalls keinen Ausgleichsanspruch, das stimmt. Nur: Wenn ich mich entgegen dem EuGH auf den Standpunkt stelle, dass ich bei Streik keine Ausgleichszahlung leisten muss (und damit rechne, dass ein großer Anteil der Passagiere das hinnimmt), verringert sich entsprechend der Anreiz, umzubuchen. Denn ich erziele den selben Effekt (keine Ausgleichszahlung) einmal billig (Passagiere behumpsen) und einmal teuer (Passagiere umbuchen).
Ja nee, is klar. Wenn ich natürlich davon ausgehe, dass sich die Kunden entgege der Rechtslage auch "behumpsen" lassen, dann habe ich natürlich keinen Vorteil davon, mich rechtstreu zu verhalten.
Abgesehen davon muss ich auch die Kunden die ich um die Ausgleichszahlung betrüge natürlich trotzdem umbuchen, ihr Recht auf anderweitige Beförderung besteht ja weiterhin. Da kommt es am Ende billiger, das proaktiv zu planen um die vorhandenen Resourcen besser zu nutzen. Je kurzfristiger ich umbuche, umso teurer wird es.
OK, wenn ich mich auch noch um die Betreuungsleistungen "drücke", nicht so sehr viel teurer. Auch das schaffen sie ja hervorragend.
Die Kunden die es einfach achselzuckend hinnehmen, dass ihre Reise wegen Streik eben einfach ausfällt, dürften relativ wenige sein.
 

CGNFlyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2012
4.870
1.315
Eine Umbuchung mit wenig Verspätung (bis zu eine Stunde früherer Abflug, bis zu zwei Stunden spätere Ankunft) erzeugt ebenfalls keinen Ausgleichsanspruch, das stimmt.
Ist das wirklich so? Ich hatte kürzlich den Fall wo der Zubringer nach MUC (LH) gestrichen wurde und der Anschluss (4Y, nur 1x täglich) nicht mehr erreichbar war. Ich habe mich dann auf eigenen Wunsch auf Abflug FRA (4Y) zum Ziel umbuchen lassen. Ankunftsverspätung waren dann etwa 30 Minuten. Trotzdem habe ich die volle Entschädigung sowie Fahrtkosten nach FRA und Parken dort erstattet bekommen. Ich hatte das über die Söp eingereicht und innerhalb weniger Tage die vollständige Anerkenntnis von LH bekommen. Geld wurde kurz darauf in voller Höhe ausgezahlt.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.571
9.323
Ja, man hört immer mal wieder davon, dass auch da erstattet wird, wo man eigentlich kein Anrecht gehabt hätte. Dafür werden dann woanders klare Ansprücke nicht befriedigt. Ein bisschen machen die Airlines was sie wollen.

Zubringer nach MUC (LH) gestrichen
[...]
Ankunftsverspätung waren dann etwa 30 Minuten.
dann hätte kein Anspruch bestanden.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
[...]
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
[...]
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet [der kürzeste in der EU261 behandelte Zeitraum] und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
 

abvvgold

Erfahrenes Mitglied
28.06.2016
986
145
DUS
Können unsere werten Mitinsassen ihre Erfolge zum Thema Umbuchung/... vermelden?
Damit wir ein Bild davon kriegen wie flexibel und tolerant die Umbuchungen gehandhabt werden?
Mein Flug steht (eigentlich) Freitag an.

Vielen Dank!
 

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.100
1.539
Ist das wirklich so? Ich hatte kürzlich den Fall wo der Zubringer nach MUC (LH) gestrichen wurde und der Anschluss (4Y, nur 1x täglich) nicht mehr erreichbar war. Ich habe mich dann auf eigenen Wunsch auf Abflug FRA (4Y) zum Ziel umbuchen lassen. Ankunftsverspätung waren dann etwa 30 Minuten. Trotzdem habe ich die volle Entschädigung sowie Fahrtkosten nach FRA und Parken dort erstattet bekommen. Ich hatte das über die Söp eingereicht und innerhalb weniger Tage die vollständige Anerkenntnis von LH bekommen. Geld wurde kurz darauf in voller Höhe ausgezahlt.
Und du bist ex-Abflugort mit eigener Anreise weniger als 1h vor geplanter ursprünglicher Abflugszeit los? Guter Fahrstil 🤣

Btw.: gilt bei Annullierung, dass die Airline dann (-1h, +2h) um 50% kürzen darf.
 

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.100
1.539
Können unsere werten Mitinsassen ihre Erfolge zum Thema Umbuchung/... vermelden?
Damit wir ein Bild davon kriegen wie flexibel und tolerant die Umbuchungen gehandhabt werden?
Mein Flug steht (eigentlich) Freitag an.

Vielen Dank!
Ich würde davon ausgehen, basierend auf dem Streik von Anfang des Jahres, dass Minimum 70-80% des Programms geflogen wird. Je nachdem wie man Subcharter organisiert sogar mehr. Spätestens Mittwoch sollte es klarer sein, wie die Streikbeteiligung aussieht und was gestrichen werden muss. dann wird man auch evtl. Flüge rausnehmen.

Momentan scheint man bei 4Y recht zuversichtlich den Großteil zu fliegen.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.571
9.323
Btw.: gilt bei Annullierung, dass die Airline dann (-1h, +2h) um 50% kürzen darf.
Das ist dann schon Artikel 7 (wenn Artikel 8 wirksam), der aber von Artikel 5 gar nicht erst herangezogen wird, wenn abhängig vom Zeitpunkt der Annulierung bestimmte Zeitgrenzen nicht überschritten werden.
Selbst wenn du also laut Artikel 5 einen Anspruch hättest (sagen wir mal 3 Tage vorher gestrichen, 3 Stunden verspätet), reduziert der sich bei > 3500km noch auf 50%, da keine 4 Stunden verspätet.

Artikel 5 berücksichtigt den Zeitpunkt der Stornierung um ggfs. um 100% zu kürzen, Artikel 7 berücksichtigt die Entfernung um ggfs. um 50% zu kürzen.

Momentan scheint man bei 4Y recht zuversichtlich den Großteil zu fliegen.
Ja, ich habe einige Flüge gecheckt, und sie sind noch im Verkauf und noch als "pünktlich" gelistet.

Erlaubt denn das 4Y AOC die Flieger mit Streikbrechern von EW oder LH zu bereedern? Für die betreffenden Flugzeugmuster hat LHG ja Personal.
Ist ja nicht wie bei den Cityline CRJ für die nur noch Cityline Personal hat.
 

CGNFlyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2012
4.870
1.315
Und du bist ex-Abflugort mit eigener Anreise weniger als 1h vor geplanter ursprünglicher Abflugszeit los? Guter Fahrstil 🤣

Btw.: gilt bei Annullierung, dass die Airline dann (-1h, +2h) um 50% kürzen darf.
Nö, die Streichung wurde um 3 Uhr nachts vorgenommen und ist mir um 5 Uhr vor der Fahrt zum eigentlichen Zubringer bekannt geworden. Daraufhin habe ich die Umbuchung angestoßen. Abflug des alternativen Fluges ab FRA war 10 Uhr, also locker zu schaffen bei rund 120 km Fahrweg.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Ja, man hört immer mal wieder davon, dass auch da erstattet wird, wo man eigentlich kein Anrecht gehabt hätte. Dafür werden dann woanders klare Ansprücke nicht befriedigt. Ein bisschen machen die Airlines was sie wollen.


dann hätte kein Anspruch bestanden.
Die Söp hat das aber auch als berechtigt eingestuft. Mal gewinnt man mal verliert man...
 
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DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.100
1.539
Nö, die Streichung wurde um 3 Uhr nachts vorgenommen und ist mir um 5 Uhr vor der Fahrt zum eigentlichen Zubringer bekannt geworden. Daraufhin habe ich die Umbuchung angestoßen. Abflug des alternativen Fluges ab FRA war 10 Uhr, also locker zu schaffen bei rund 120 km Fahrweg.
Ja, aber zählen tut dann natürlich der (fiktive) Start in CGN (bzw. Daheim) mit dem Auto vs Abflugszeit der gestrichenen Fluges in CGN.
 

CGNFlyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2012
4.870
1.315
Stand jetzt (26.08.24, 16:10) sind laut Fraport alle 4Y Flüge ab FRA im Streikzeitraum nicht gestrichen. Ist die Beteiligung so gering oder was soll diese Taktik einfach nichts zu streichen und damit Umbuchungen unmöglich zu machen?
 

SF340

Erfahrenes Mitglied
16.12.2023
381
658
Stand jetzt (26.08.24, 16:10) sind laut Fraport alle 4Y Flüge ab FRA im Streikzeitraum nicht gestrichen. Ist die Beteiligung so gering oder was soll diese Taktik einfach nichts zu streichen und damit Umbuchungen unmöglich zu machen?
Die Taktik ist ganz einfach: Es werden nach einer internen Priorisierungsliste so viele Flüge wie möglich besetzt. Denn das Ziel von VC und UFO ist ja zu zeigen, dass dies nicht gelingen wird weil sie stark vertreten sind.
 

SF340

Erfahrenes Mitglied
16.12.2023
381
658
Also check-in für alle Crew member um 12 und dann schaut man wo es hingeht?
Nö. Der AG weiss ja nicht, wer in welcher Gewerkschaft ist. Also kann er nur versuchen freiwillige Zusagen von Crewmitgliedern zu bekommen, die definitiv fliegen und diese dann entsprechend verplanen.
 
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