Ich glaube, das hast du missverstanden: Es geht nicht um die "Zugehörigkeit bzw. Nicht-Zugehörigkeit" zum Deutschen Geldautomaten-System.
"im Rahmen des Deutschen Geldautomaten-Systems" => Abhebung über das Girocard-System
Yep, der Einwand ist berechtigt. Nicht nur der Automat muss diesem System angehören, sondern natürlich auch das entsprechende Entgelt erhoben werden, d.h., die Transaktion auch darüber stattfinden. Dies war früher freilich auch schon so.
Anders formuliert: Betrifft die Änderung also effektiv nur diejenigen Automaten (bzw. Transaktionen), die
a)
1. sich im Ausland befinden
UND
2. über das deutsche Geldautomatensystem laufen
ODER
b)
1. im Inland ein direktes Kundenentgelt erheben UND
2. die Transaktion NICHT über das Deutsche Geldautomaten-System läuft?
Wenn ich mich also nicht irre, ist doch...
a) vermutlich ein Ausnahmefall, wenn nicht gar rein her theoretischer (?) Natur,
b) dagegen eine Konditions-Verschlechterung für diejenigen, die per App Selection mit V-Pay bzw. Maestro an inländischen Automaten abheben?
Interessant ist aber, dass diese Neudefinition erst mit dem Preisverzeichnis vom 1.10. erfolgt. Bis 30.9. hält man also offensichtlich an den EU-rechtswidrigen Abhebegebühren fest.
Naja, im Zweifelsfall würde man sich sicher nicht darauf zum Schaden des Kunden berufen. Man müsste dazu im Ausland mit direktem Kundenentgelt abheben, und sich dann auf die niedrigeren Inlandskosten berufen. Wirtschaftlich sinnvoll ist das nur, wenn das Abhebeentgelt bei Maestro/V Pay höher ist als mit der VISA-Karte (wenn man mal unterstellt, dass die auch mitgeführt wird).