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Wenn der Wert beauskunftet wurde, muss die Schufa dir den beauskunfteten Wert auch zur Verfügung stellen. Ist ja nichts anderes mit den Branchenscores, auch diese werden bei Anfrage erzeugt/errechnet.
In diese Berechnung, die für den jeweiligen Geschäftspartner individuell erfolgt, können neben Anfragen der zurückliegenden 90 Tage, die aufgrund von Erkenntnissen der SCHUFA zu bekannten Manipulationsmustern von der angefragten betroffenen Person stammen, auch Anschriftendaten, Informationen ob und in welcher Funktion in allgemein zugänglichen Quellen ein Eintrag zu einer Person des öffentlichen Lebens mit übereinstimmenden Personendaten existiert, sowie aggregierte statistische Informationen aus dem SCHUFA-Datenbestand einfließen. Darüber hinaus können auch die jeweils aufgeführten Anfragezeiten bei der Ermittlung der Auffälligkeit berücksichtigt werden, wobei die SCHUFA davon ausgeht, dass innerhalb von drei Stunden vor dem aufgeführten Anfragezeitpunkt die Antragstellung durch die betroffene Person erfolgte.
Unter Einbeziehung dieser Informationen wird sodann ein zehnstelliger Auffälligkeitswert (FPC-Wert) zwischen 0 und 1 ermittelt und an den Geschäftspartner ausgegeben. Dabei gilt: je kleiner der ermittelte FPC-Wert, desto unauffälliger sind die Anfragedaten, je größer der Wert, desto größer die Auffälligkeit. Die Geschäftspartner der SCHUFA können den Wert zur weiteren risikovermindernden Steuerung ihrer Geschäftsprozesse einsetzen. Welche Bedeutung ein konkreter FPCWert für den jeweiligen Geschäftspartner hat, entscheidet dieser stets selbst anhand der jeweiligen Risikostruktur.
Eine erhöhte Auffälligkeit kann z. B. dazu führen, dass der Geschäftspartner risikobehaftete Zahlungsarten wie den Rechnungskauf nicht anbietet, sie ist jedoch allein kein Grund, einen Antrag abzulehnen. Die Geschäftspartner setzen neben dem FPC-Wert auch eigene Verfahren zur Betrugsprävention ein, die häufig miteinander kombiniert werden. Da sich ein Geschäftsvorgang im Distanzhandel bis beispielsweise zur Auslieferung der bestellten Ware über mehrere Schritte hinziehen kann, kann der Geschäftspartner bis zum Abschluss des Geschäftsvorgangs neu bekannt gewordene Informationen über Auffälligkeiten in Form aktualisierter FPC-Werte abrufen.
Die von den Geschäftspartnern zum Zwecke der Betrugsprävention übermittelten Anfragedaten werden bei der SCHUFA taggenau 12 Monate gespeichert und auf der Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO) ausgewiesen. Ferner werden die personenbezogenen Daten ausgewiesen, die zur Verarbeitung in diesem Verfahren aktuell bei der SCHUFA gespeichert sind. Auswirkungen auf die Bonitätsbeurteilung und das Bonitätsscoring durch die SCHUFA hat das FPC-Verfahren nicht. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter http://www.scoring-wissen.de erhältlich.
Beitrag automatisch zusammengeführt:
Unabhängig vom Bonitätsscoring unterstützt die SCHUFA ihre Geschäftspartner mit dem FraudPreCheck (FPC) durch Profilbildungen bei der Erkennung auffälliger Sachverhalte (z. B. zum Zwecke der Betrugsprävention im Versandhandel). Hierzu erfolgt eine Analyse von Anfragen von Geschäftspartnern der SCHUFA, um diese auf potenzielle Auffälligkeiten hin zu prüfen.Erläutere mal bitte anhand deines konkreten Beispiels, was ist das für ein Score ist, danke.
In diese Berechnung, die für den jeweiligen Geschäftspartner individuell erfolgt, können neben Anfragen der zurückliegenden 90 Tage, die aufgrund von Erkenntnissen der SCHUFA zu bekannten Manipulationsmustern von der angefragten betroffenen Person stammen, auch Anschriftendaten, Informationen ob und in welcher Funktion in allgemein zugänglichen Quellen ein Eintrag zu einer Person des öffentlichen Lebens mit übereinstimmenden Personendaten existiert, sowie aggregierte statistische Informationen aus dem SCHUFA-Datenbestand einfließen. Darüber hinaus können auch die jeweils aufgeführten Anfragezeiten bei der Ermittlung der Auffälligkeit berücksichtigt werden, wobei die SCHUFA davon ausgeht, dass innerhalb von drei Stunden vor dem aufgeführten Anfragezeitpunkt die Antragstellung durch die betroffene Person erfolgte.
Unter Einbeziehung dieser Informationen wird sodann ein zehnstelliger Auffälligkeitswert (FPC-Wert) zwischen 0 und 1 ermittelt und an den Geschäftspartner ausgegeben. Dabei gilt: je kleiner der ermittelte FPC-Wert, desto unauffälliger sind die Anfragedaten, je größer der Wert, desto größer die Auffälligkeit. Die Geschäftspartner der SCHUFA können den Wert zur weiteren risikovermindernden Steuerung ihrer Geschäftsprozesse einsetzen. Welche Bedeutung ein konkreter FPCWert für den jeweiligen Geschäftspartner hat, entscheidet dieser stets selbst anhand der jeweiligen Risikostruktur.
Eine erhöhte Auffälligkeit kann z. B. dazu führen, dass der Geschäftspartner risikobehaftete Zahlungsarten wie den Rechnungskauf nicht anbietet, sie ist jedoch allein kein Grund, einen Antrag abzulehnen. Die Geschäftspartner setzen neben dem FPC-Wert auch eigene Verfahren zur Betrugsprävention ein, die häufig miteinander kombiniert werden. Da sich ein Geschäftsvorgang im Distanzhandel bis beispielsweise zur Auslieferung der bestellten Ware über mehrere Schritte hinziehen kann, kann der Geschäftspartner bis zum Abschluss des Geschäftsvorgangs neu bekannt gewordene Informationen über Auffälligkeiten in Form aktualisierter FPC-Werte abrufen.
Die von den Geschäftspartnern zum Zwecke der Betrugsprävention übermittelten Anfragedaten werden bei der SCHUFA taggenau 12 Monate gespeichert und auf der Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO) ausgewiesen. Ferner werden die personenbezogenen Daten ausgewiesen, die zur Verarbeitung in diesem Verfahren aktuell bei der SCHUFA gespeichert sind. Auswirkungen auf die Bonitätsbeurteilung und das Bonitätsscoring durch die SCHUFA hat das FPC-Verfahren nicht. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter http://www.scoring-wissen.de erhältlich.