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Ein paar Beobachtungen zum SCHUFA-Scoring

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daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
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Der Fragesteller hat(te) zwei Einträge zu ein und demselben Produkt in seiner Auskunft. Einer mit einem (anscheinend) richtigen Startdatum, einen mit einem (anscheinen) falschen Startdatum.

Du hast behauptet, dass es nicht zulässig wäre den richtigen Eintrag zu löschen. Auf die Frage nach der Quelle zu dieser Aussage schwadronierst Du ständig zu dem zweiten Eintrag, um den es hier gar nicht geht… Entweder verstehst du nicht worum es geht, hast eine LeseSchwäche oder bist Dir einfach nur zu fein einen Fehler zuzugeben.

Wie auch immer… ich bin raus… Lawyer 😂😂😂
 

Audiolet

Erfahrenes Mitglied
16.01.2020
913
697
Auf die Frage nach der Quelle zu dieser Aussage schwadronierst Du ständig zu dem zweiten Eintrag, um den es hier gar nicht geht…
Aber natürlich geht es genau um den verbliebenen zweiten Eintrag mit falschem Eröffnungsdatum. Und dieser Eintrag gehört - sofern er im Schufa-Datensatz verbleibt - korrigiert.
Und nur das hat @TheEntrepreneurLawyer behauptet, dass der fehlerhafte Eintrag dann eben richtiggestellt werden muss.

Alternativ könnte der fehlerhafte Eintrag natürlich ebenfalls gelöscht werden, aber das war nicht mal ansatzweise Gegenstand der vorausgegangenen Diskussion.
 
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daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Dass der fehlerhafte Eintrag korrigiert gehört ist offensichtlich und stand nie zur Diskussion.

Diskutiert - und mehrfach zitiert - wurde die Aussage, dass die Entfernung des richtigen Eintrags unzulässig sei. Das ist und bleibt eine Falschaussage.

Anscheinend kann nicht nur der Lawyer nicht lesen…
 

Reval

Erfahrenes Mitglied
12.02.2018
335
466
Die Entfernung des älteren Eintrags wäre falsch und entsprechend auch nicht zulässig. Es besteht ein Anspruch auf Richtigstellung.
Dass der fehlerhafte Eintrag korrigiert gehört ist offensichtlich und stand nie zur Diskussion.

Diskutiert - und mehrfach zitiert - wurde die Aussage, dass die Entfernung des richtigen Eintrags unzulässig sei. Das ist und bleibt eine Falschaussage.

Anscheinend kann nicht nur der Lawyer nicht lesen…
Es geht um einen doppelten Eintrag in der Schufa, einmal mit korrektem Datum, einmal mit neuerem (falschen) Datum. Er schreibt nicht die Entfernung des Eintrags wäre unzulässig, er schreibt die Entfernung des älteren Eintrags wäre unzulässig. Wenn es einen älteren Eintrag gibt, dann gibt es auch einen neueren (in diesem Fall falschen) Eintrag. Die Entfernung des älteren (korrekten) Eintrags unter Beibehaltung des neueren (falschen) Eintrags wäre unzulässig. Es besteht ein Anspruch auf Richtigstellung.
 
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Reval

Erfahrenes Mitglied
12.02.2018
335
466
Wenn es blöd läuft, werden deine Aktivitäten dazu führen, dass der ältere Eintrag entfernt wird. Das wäre schlimmer als beide stehen zu lassen.
Die Entfernung des älteren Eintrags wäre falsch und entsprechend auch nicht zulässig. Es besteht ein Anspruch auf Richtigstellung.
Außerdem war die Aussage eine Antwort auf die Behauptung von upandaway, dass, wenn es blöd läuft, der ältere Eintrag entfernt wird, was schlimmer wäre als beide stehen zu lassen. Dies wäre unzulässig.
 
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daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Die Entfernung des älteren (korrekten) Eintrags unter Beibehaltung des neueren (falschen) Eintrags wäre unzulässig.
Die Entfernung eines Eintrags ist jederzeit zulässig. Völlig unerheblich ob es im Schufa Datensatz noch weitere (falsche) Einträge gibt,

Die Beibehaltung eines nachweislich falschen Eintrags, trotz Aufforderung zur Korrektur ist unzulässig.

Das sind zwei unterschiedliche, getrennt von einander zu betrachtende Themen. Ist ja nicht meine Schuld, dass ein angeblicher Jurist es nicht schafft einen simplen Sachverhalt inhaltlich korrekt wiederzugeben.
 

Reval

Erfahrenes Mitglied
12.02.2018
335
466
Die Entfernung eines Eintrags ist jederzeit zulässig. Völlig unerheblich ob es im Schufa Datensatz noch weitere (falsche) Einträge gibt,

Die Beibehaltung eines nachweislich falschen Eintrags, trotz Aufforderung zur Korrektur ist unzulässig.

Das sind zwei unterschiedliche, getrennt von einander zu betrachtende Themen. Ist ja nicht meine Schuld, dass ein angeblicher Jurist es nicht schafft einen simplen Sachverhalt inhaltlich korrekt wiederzugeben.
Laut den allgemeinen Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 47 Abs. 4 BDSG) müssen die Daten sachlich richtig sein. Dies bedeutet, dass fehlerhafte Einträge zu entfernen sind bzw. nicht verarbeitet werden dürfen. Entweder die Daten werden richtig verarbeitet oder überhaupt nicht.

Bei dem Doppeleintrag ist ein Eintrag falsch und die Speicherung dieses falschen Eintrags unzulässig.
Wird bei dem Doppeleintrag der richtige Eintrag entfernt, ist der verbliebene Eintrag falsch und die Speicherung dieses falschen Eintrags unzulässig.
Wird bei dem Doppeleintrag der falsche Eintrag entfernt, ist der verbliebenen Eintrag richtig und die Speicherung dieses richtigen Eintrags zulässig.
 
Zuletzt bearbeitet:

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Laut den allgemeinen Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 47 Abs. 4 BDSG) müssen die Daten sachlich richtig sein. Dies bedeutet, dass fehlerhafte Einträge zu entfernen sind bzw. nicht verarbeitet werden dürfen. Entweder die Daten werden richtig verarbeitet oder überhaupt nicht.
Korrekt. Hat niemand bezweifelt.
Bei dem Doppeleintrag ist ein Eintrag falsch und die Speicherung dieses falschen Eintrags unzulässig.
Korrekt. Hat niemand bezweifelt.
Wird bei dem Doppeleintrag der richtige Eintrag entfernt, ist der verbliebene Eintrag falsch und die Speicherung dieses falschen Eintrags unzulässig.
Inhaltlich quatsch. Der falsche Eintrag ist so oder so falsch (und damit unzulässig), völlig unerheblich ob es den richtigen Eintrag (ebenfalls) gibt. Die Schlussfolgerung ist obsolet.
Wird bei dem Doppeleintrag der falsche Eintrag entfernt, ist der verbliebenen Eintrag richtig und die Speicherung dieses richtigen Eintrags zulässig.
Korrekt. Hat niemand bezweifelt.

Die Entfernung des richtigen Eintrags ist jedoch ebenfalls zulässig. Und zwar auch wenn der falsche Eintrag bestehen bleibt. Du hast unabhängig davon einen Anspruch darauf, dass der falsche korrigiert oder gelöscht wird, aber nicht, dass der ursprüngliche Eintrag bestehen bleibt.
 

Audiolet

Erfahrenes Mitglied
16.01.2020
913
697
Du scheinst dich richtig am Wort "unzulässig" aufzugeilen, das für sich genommen von der Wortbedeutung her vielleicht nicht die richtige Wahl war, aber inhaltlich und im Kontext gesehen den Sachverhalt auf die Schnelle für alle anderen Nutzer verständlich beschreibt.
Du würdest dann vermutlich auch jemandem, der dich nach einem "Tempo" fragt, die Herausgabe eines Papiertaschentuchs verweigern, nur weil du gerade die "Solo Talent" von Lidl einstecken hast.
 
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Reval

Erfahrenes Mitglied
12.02.2018
335
466
Wenn es blöd läuft, werden deine Aktivitäten dazu führen, dass der ältere Eintrag entfernt wird. Das wäre schlimmer als beide stehen zu lassen.
Das war die ursprüngliche Aussage um die es hier geht.
Machen wir es ganz einfach: Der falsche Datensatz ist falsch, der richtige Datensatz ist richtig.
Wenn 2 unterschiedliche Datensätze zu einem Vertrag gespeichert sind, impliziert dies eine fehlerhafte Datenspeicherung. Sofern eine Datenspeicherung gewünscht ist, muss der fehlerhafte Eintrag entfernt werden.
 
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Magnus1981

Aktives Mitglied
13.04.2023
238
125
Nur mal ein kurzer Einwurf von mir, denn um meinen Datensatz ging es ja:

Ich finde es sehr interessant, wie brandheiß das hier diskutiert wird und die unterschiedlichen Meinungen dazu.

Ich bin auch der Meinung, dass der neue Eintrag entfernt werden muss, da schlicht und einfach kein neuer Vertrag geschlossen wurde.
Zudem weiß man nicht, ob diese "Geisterkreditkarte" trotz gleicher Vertragsnummer von der Schufa anderen Vertragspartnern als echte, weitere Kreditkarte gemeldet wird.

Ich werde die Antwort der Schufa auf meine Beschwerde hier posten.
 

Reval

Erfahrenes Mitglied
12.02.2018
335
466
Die Entfernung des richtigen Eintrags ist jedoch ebenfalls zulässig.
Korrekt, dann sind keine Daten gespeichert.
Und zwar auch wenn der falsche Eintrag bestehen bleibt.
Der richtige Eintrag darf gelöscht werden, der falsche Eintrag darf aber grundsätzlich nicht bestehen bleiben, die Speicherung falscher Daten ist unzulässig (§ 47 Abs. 2 BDSG). Bitte nenne einfach die Rechtsgrundlage auf welcher ein falscher Eintrag bestehen bleiben darf.
Du hast unabhängig davon einen Anspruch darauf, dass der falsche korrigiert oder gelöscht wird, aber nicht, dass der ursprüngliche Eintrag bestehen bleibt.
Das ist korrekt. Die Speicherung falscher Daten ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt für den gesamten Schufadatensatz.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Du scheinst dich richtig am Wort "unzulässig" aufzugeilen, das für sich genommen von der Wortbedeutung her vielleicht nicht die richtige Wahl war, aber inhaltlich und im Kontext gesehen den Sachverhalt auf die Schnelle für alle anderen Nutzer verständlich beschreibt.
Tut mir leid, aber wenn ein (angeblicher) Jurist hier derart schwammig, nein - eigentlich sogar falsch - formuliert, dann finde ich das bedenklich.
Bitte nenne einfach die Rechtsgrundlage auf welcher ein falscher Eintrag bestehen bleiben darf.
Die gibt es nicht, habe ich auch nie behauptet. Ich sagte lediglich, dass Sachverhalt A (Die Entfernung eines korrekten Eintrags) jederzeit zulässig ist, unabhängig ob Sachverhalt B (Die Korrektur oder Entfernung eines falschen Eintrags) geheilt wird. Die beiden Sachverhalten haben rechtlich gesehen keinen Zusammenhang, schon gar keinen kausalen.

Sachverhalt B ist unzulässig. Sachverhalt A ist zulässig und zwar völlig unabhängig davon ob und wie mit B weiter verfahren wird.

Der Lawyer hat das allerdings miteinander vermischt und sogar einen kausalen Zusammenhang geschaffen, der schlicht und ergreifend nicht existiert. Dass hier dann mehrere andere Foristen es auch so sehen ist tragisch, aber hier auch nicht weiter verwunderlich…
 

Reval

Erfahrenes Mitglied
12.02.2018
335
466
Die gibt es nicht, habe ich auch nie behauptet. Ich sagte lediglich, dass Sachverhalt A (Die Entfernung eines korrekten Eintrags) jederzeit zulässig ist, unabhängig ob Sachverhalt B (Die Korrektur oder Entfernung eines falschen Eintrags) geheilt wird. Die beiden Sachverhalten haben rechtlich gesehen keinen Zusammenhang, schon gar keinen kausalen.

Sachverhalt B ist unzulässig. Sachverhalt A ist zulässig und zwar völlig unabhängig davon ob und wie mit B weiter verfahren wird.

Der Lawyer hat das allerdings miteinander vermischt und sogar einen kausalen Zusammenhang geschaffen, der schlicht und ergreifend nicht existiert. Dass hier dann mehrere andere Foristen es auch so sehen ist tragisch, aber hier auch nicht weiter verwunderlich…
Wenn es keine Rechtsgrundlage für deine Ausführungen gibt, auf was basieren sie dann? Was verstehst Du unter dem Begriff „zulässig“? Ich glaube Du verwechselt was die Schufa technisch tun kann (Daten speichern, bearbeiten und löschen), was sie explizit per Gesetz tun darf (richtige Daten speichern bei berechtigtem Interesse), und was die Schufa tun muss (falsche gespeicherte Daten löschen).
 

TheEntrepreneurLawyer

Aktives Mitglied
21.06.2022
107
58
Es mag ja wie häufig in der Juristerei verschiedene Ansichten geben, worauf genau nun in der Theorie ein Anspruch besteht. In der Praxis ist es doch aber so, dass der doppelten Erfassung ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, der wegen der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenwahrheit nur einmal und zwar richtig erfasst werden darf. Da die Schufa stets das Datum des Vertragsbeginns speichert, besteht hier ein Anspruch darauf, dass der korrekte Eintrag erhalten bleibt.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Da die Schufa stets das Datum des Vertragsbeginns speichert, besteht hier ein Anspruch darauf, dass der korrekte Eintrag erhalten bleibt.
Und schon wieder falsch.

Es besteht ein Anspruch darauf, dass der falsche Eintrag korrigiert oder gelöscht wird. Nicht mehr.

Wenn beide Einträge gelöscht werden, dann hätte man deiner Argumentation zufolge einen Anspruch auf Wiederherstellung des einen, richtigen, Eintrags. Den hat man nicht. Auch nicht darauf, dass er erhalten bleibt. Nur darauf, dass er, wenn er gespeichert ist auch korrekt sein muss.

Du und auch Reval werden den Unterschied in diesem Leben wohl nicht mehr verstehen...
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
8.831
7.375
Da die Schufa stets das Datum des Vertragsbeginns speichert, besteht hier ein Anspruch darauf, dass der korrekte Eintrag erhalten bleibt.
Und genau das stand schon relativ weit am Anfang der Diskussion. Alles was ich bisher dagegen gelesen habe ist Trollerei. Richtigstellen und nicht weiter drauf einsteigen wäre die Devise um diese sinnfreie Diskussion zu beenden.
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.977
2.685
Du scheinst dich richtig am Wort "unzulässig" aufzugeilen, das für sich genommen von der Wortbedeutung her vielleicht nicht die richtige Wahl war, aber inhaltlich und im Kontext gesehen den Sachverhalt auf die Schnelle für alle anderen Nutzer verständlich beschreibt.

In Rechtsfragen, und nur darum geht es hier, geilt sich niemand an Worten auf, sondern Worte sind das einzige was zählt. Ebenfalls geht es in Rechtsfragen auch nicht um Verständlichkeit für dem Laien, sondern um Korrektheit. In Rechtsfragen haben einzelne Worte wie "zulässig", "grundsätzlich", "müssen", "dürfen", "können" u.ä. ganz bestimmte Bedeutungen und wenn jemand in einer Diskussion um juristische Sachverhalte auf einen Fehler in der Wortwahl hingewiesen wird, sollte er das einfach akzeptieren statt eine unnötige Diskussion vom Zaun zu brechen. Das und nur das würde die Angelegenheit für alle anderen Nutzer erträglicher machen.
 

Micha1976

Erfahrenes Mitglied
09.07.2012
5.476
3.429
Ebenfalls geht es in Rechtsfragen auch nicht um Verständlichkeit für dem Laien, sondern um Korrektheit.
Gute Juristen schaffen es, die Rechtsfragen für den Laien verständlich zu machen ohne dass die Korrektheit übermäßig leidet. Die weniger guten - und das ist leider die Masse - argumentieren wie oben ;-)
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.977
2.685
Gute Juristen schaffen es, die Rechtsfragen für den Laien verständlich zu machen ohne dass die Korrektheit übermäßig leidet. Die weniger guten - und das ist leider die Masse - argumentieren wie oben ;-)

Den Laien gibt es ja eh nicht. Kommt also auch auf das Niveau des Laien an. Da ist die Bandbreite sehr groß, von saudumm bis sehr gebildet ;)
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.977
2.685
Das stimmt: Alles was der "Saudumme" versteht, versteht auch der "sehr Gebildete", aber nicht alles, was der "Sehr Gebildete" oder auch nur der sog. durchschnittlich gebildete Leser versteht, versteht auch der "Saudumnme". Es gibt einfach Sachverhalte, die du dem "Saudummen" niemals wirst vermitteln können. Du kannst es ihm höchstens so vermitteln, dass er glaubt, es verstanden zu haben, was aber objektiv nicht stimmt.
 

Hufeisen

Neues Mitglied
30.04.2022
22
17
Hallo zusammen,

hat es hier vielleicht schon jemand geschafft, an die Score zu kommen, die optional von Geschäftspartnern „zum Zwecke der Betrugsprävention“ abgefragt werden kann? Müsste sich um FPC (FraudPreCheck) handeln.

Laut Schufa wird diese angeblich nicht gespeichert und kann nur über die Geschäftspartner angefragt werden, aber bin da etwas skeptisch..

Über meine Bank bin ich zwar dran gekommen, aber vielleicht muss man ja nur mit dem richtigen DSGVO Paragraphen wedeln, um es auch direkt von der Schufa zu bekommen?

VG
Hufeisen
 
Zuletzt bearbeitet:

vlugangst

Erfahrenes Mitglied
28.02.2020
4.002
2.758
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Erläutere mal bitte anhand deines konkreten Beispiels, was ist das für ein Score ist, danke.