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ich denke mal, mit "aufgeführte Anfragezeiten", die von der SCHUFA bis 3 Stunden vor Eintragung eines neuen Finanzprodukts berücksichtigt werden, sind Auskunfts-Anfragen der Unternehmen gemeint, nicht solche des Betroffenen selbst.Einfach gelesen: Wenn einer Anfrage ein Geschäftsabschluss folgt, dann war es die Person selbst. Macht aber kein Sinn.
Ich lese daraus eher (verklauseliert): Wenn sich jemand im Schufaportal 3 Stunden vor dem Geschäftsabschluss bei der eingeloggt hatte, dann erfolgte die Antrag durch die betroffene Person. Sprich: Prüfen ob Schufa in Ordnung ist, dann Konto abschliessen o.ä.