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Eine abschließende Frage an mitlesende Kollegen: ...
Wen meinst Du mit Kollegen? Anwälte? Juristen? Vielflieger? Forenmitglieder? Senatoren?
Ich meine die Frage ernst. Es bringt sicher Qualität in die Diskussion, wenn klar ist, wer sich angesprochen fühlen soll.
Sieht hier jemand im Vorfeld eine andere Rechtsschutzmöglichkeit abgesehen der Verfassungsbeschwerde?
Meiner Meinung nach nein. Eine Normenkontrolle scheidet aus, ebenso natürlich sämtliche verwaltungsrechtliche Klagen.
Hier wurde ja bereits die Feststellungsklage nach § 43 VwGO genannt. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27.01.2010, Az. 8 C 19/09 einiges ausgeführt. Vielleicht lesenswert bevor man eine Verfassungsbeschwerde erhebt, wobei ja auch schon auf § 90 II 2 BVerfGG hingewiesen wurde.
Gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Antrag, festzustellen dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit der entsprechenden Normen der CoronaEinreiseVO kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist.
Richtiger Beklagter im 43er Verfahren wären m.E. weder eine Fluggesellschaft noch die Bundesrepublik Deutschland sondern das Bundesgesundheitsministerium. Der korrekte Antrag dürfte lauten festzustellen, dass § 3 Abs. 2a der Coronavirus-Einreiseverordnung des Beklagten vom 13.01.2021 in der Fassung vom 26.03.2021 den Kläger in seinen Rechten aus ... verletzt. Welche Rechte da konkret verletzt werden müsste sich dann Kollege DerSenator überlegen.
Edit: Meine Meinung zum vermeintlich richtigen Beklagten revidiere ich nach den Beiträgen von west_crushing und unseen_shores #235 und #235, die mit Blick auf § 78 VwGO Recht haben.
Es dürfte ferner zweckmäßig sein, einen Anwalt zu mandatieren, der sich mit Verfassungsbeschwerden auskennt.
Gute Idee. Und - falls nicht bekannt - zur Vermeidung böser Überraschungen auch nochmal § 34 II BVerfGG lesen.
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