Einführung einer Testpflicht für sämtliche Flüge nach Deutschland ab Ende März 2021

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espiderman24

Erfahrenes Mitglied
04.06.2015
334
42
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Eine abschließende Frage an mitlesende Kollegen: ...

Wen meinst Du mit Kollegen? Anwälte? Juristen? Vielflieger? Forenmitglieder? Senatoren?
Ich meine die Frage ernst. Es bringt sicher Qualität in die Diskussion, wenn klar ist, wer sich angesprochen fühlen soll.

Sieht hier jemand im Vorfeld eine andere Rechtsschutzmöglichkeit abgesehen der Verfassungsbeschwerde?
Meiner Meinung nach nein. Eine Normenkontrolle scheidet aus, ebenso natürlich sämtliche verwaltungsrechtliche Klagen.

Hier wurde ja bereits die Feststellungsklage nach § 43 VwGO genannt. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27.01.2010, Az. 8 C 19/09 einiges ausgeführt. Vielleicht lesenswert bevor man eine Verfassungsbeschwerde erhebt, wobei ja auch schon auf § 90 II 2 BVerfGG hingewiesen wurde.

Gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Antrag, festzustellen dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit der entsprechenden Normen der CoronaEinreiseVO kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist.

Richtiger Beklagter im 43er Verfahren wären m.E. weder eine Fluggesellschaft noch die Bundesrepublik Deutschland sondern das Bundesgesundheitsministerium. Der korrekte Antrag dürfte lauten festzustellen, dass § 3 Abs. 2a der Coronavirus-Einreiseverordnung des Beklagten vom 13.01.2021 in der Fassung vom 26.03.2021 den Kläger in seinen Rechten aus ... verletzt. Welche Rechte da konkret verletzt werden müsste sich dann Kollege DerSenator überlegen.

Edit: Meine Meinung zum vermeintlich richtigen Beklagten revidiere ich nach den Beiträgen von west_crushing und unseen_shores #235 und #235, die mit Blick auf § 78 VwGO Recht haben.

Es dürfte ferner zweckmäßig sein, einen Anwalt zu mandatieren, der sich mit Verfassungsbeschwerden auskennt.

Gute Idee. Und - falls nicht bekannt - zur Vermeidung böser Überraschungen auch nochmal § 34 II BVerfGG lesen.
 
Zuletzt bearbeitet:

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.020
637
.de
Nach Belgien? Die seit Ende Januar ein Reiseverbot haben? Oder ind die Schweiz mit ähnlicher Regel? Oder die Niederlande, die PCR und Schnelltest verlangen?

Das stimmt wieder.

Andere Frage, aus den FAQ des BMG:#

Die Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes für Testergebnisse gilt für die in § 8 IfSG Infektionsschutzgesetz genannten Personen und Stellen in Deutschland

Wie stellt man sich das vor? Angenommen man wird im Ausland positiv getestet, wer soll das von dort nach DE melden?
 

Manuel83

Erfahrenes Mitglied
09.05.2012
1.144
894
Habe jetzt gerade meinen Antigen Test für Dienstag Morgen in Madrid gebucht. Kostenpunkt 24,45€
 
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.646
6.767
Die Theorie ist unantastbar, daher ja auch Grundlage für die aktuellen politischen Entscheidungen, aber auch dir biete ich an das wir über die Zahlen in zwei bis vier Wochen erneut reden.


Der für mich nicht schlüssige Teil dieser Theorie liegt in dem anzunehmenden Infektionsgeschehen bei den jetzt jüngeren. Mir scheint es nicht logisch das ein Virus zunächst die Alten killt, und wenn die dann alle tot oder geschützt sind sich auf die jüngeren stürzt. Wenn das Virus derart strategisch geplant vorgeht ist unser Problem deutlich größer als gedacht.

ja, gerne einfach für Ende April auf Wiedervorlage legen. Ich würde mich freuen, wenn bis dahin die dritte Welle, in der wir unstrittig sind, nicht schon die Werte von Weihnachten überholt hat.

Natürlich wird ein Virus grundsätzlich auch ältere Leute töten; diese sogar "bevorzugt", weil sie statistisch gesehen schwächer sind (es geht hier nur um statistische Aussagen). Es gab in der Geschichte allerdings Fälle, in denen es nicht so war, z.B. bei der Spanischen Grippe 1918. Als Grund wird eine Überreaktion des Immunsystems vermutet (bei Jüngere mit besserem Immunsystem) oder auch die Theorie, dass Ältere damals durch einen einige Jahrzehnte zuvor kursierenden Virus eine gewissen Immunität hatten.
Wie dem auch sei, um es deutlich zu sagen: es gibt derzeit keinen Hinweis, dass dies für Covid-19 inkl. aktueller Varianten zuträfe. Das behauptet ja auch niemand (Ernstzunehmendes); es kann höchstens in der Presse missverständlich so dargestellt werden.

Was aber behauptet wird, ist folgendes:
die aktuelle aus UK stammende Mutation ist deutlich ansteckender (das ist wohl hinreichend belegt). Es kann sein, dass sie z.B. für Kinder relativ ansteckender ist als die letztjährigen Typen (dazu gibt es vermutlich noch keine wirklich aussagefähigen Studien, aber möglich wäre es).
Außerdem sind in Deutschland von den Hochbetagten schon eine nennenswerte Zahl geimpft, sodass diese seltener (ernstlich) erkranken, also nicht mehr so häufig im Krankenhaus landen.
Möglicherweise sind auch ältere Menschen, zumal wenn ungeimpft, tendenziell vorsichtiger, weil sie sich bedrohter fühlen, und umgekehrt Jüngere (wieder eine statistische Aussage nur!) unvorsichtiger/kontaktfreudiger, sodass sie eher angesteckt werden. Das gilt auch für Kinder, die z.B. in Schulen gehen und dort viele Kontakte haben (und falls sie sich anstecken, das Virus in die Familien tragen; die auch eher zur jüngeren Bevölkerungsgruppe gehören). Zusammen mit der generell höheren Ansteckung könnte dies den Effekt haben, dass der Anteil der Jüngeren an den schweren Fällen zunimmt.
Das heißt selbstverständlich nicht, dass das Virus "strategisch geplant" vorginge; es geht gar nicht vor; es hat ja keine Intelligenz; es ist nur ein schlichter biologischer Vorgang. Daher lässt sich eine Epidemie auch vergleichweise gut modellieren. Der größte Unsicherheitsfaktor dabei ist das 'Verhalten der Menschen. Es heißt auch nicht, dass das Virus medizinisch gesehen für Jüngere gefährlicher sei. Aber es kann bedeuten, dass die aktuelle Mutation zusammen mit dem aktuellen sozialen Verhalten zu anteilig mehr jüngeren schwerer Erkrankten führt als letztes Jahr oder zu Weihnachten.
Und das wiederum könnte dazu führen, dass die Intensivbetten länger und damit stärker ausgelastet werden (wenn das Virus letztes Jahr ein Altenheim befallen hat, sind wohl häufig infizierte Bewohner tendenziell gar nicht mehr groß ins Krankenhaus gekommen, weil sie so schnell verstorben sind).
(ja, sehr viel Konjunktiv; das hängt alles von vielen Parametern ab, die man nicht ausreichend kennt)
 

Seemann

Erfahrenes Mitglied
23.03.2010
1.666
702
MUC
Verstehe die ganze Aufregung nicht.

Zum § 3 Coronavirus-Einreiseverordnung kommt ein Zusatz, dass die Test-Regeln nicht nur für "besondere Gebiete" sondern für alle Flüge aus dem Ausland gelten.
Das Risiko für Reisende im Ausland zu stranden, wenn der Verdacht auf Corona besteht, galt schon vor der aktuellen Änderung.

Ich begrüße die umfassendere Reglung, denn sie reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Flieger für alle erheblich.
Wer in dieser Situation auf Auslandsreise geht, kennt das Risiko und geht es in eigener Verantwortung ein.
 

adiru

Erfahrenes Mitglied
05.10.2009
1.129
311
JFK
Ich begrüße die umfassendere Reglung, denn sie reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Flieger für alle erheblich.
Wer in dieser Situation auf Auslandsreise geht, kennt das Risiko und geht es in eigener Verantwortung ein.

Und was ist mit Bus, Bahn, Auto, Zugang zu engen und vollgestopften Supermärkten, usw...? Komm schon, hier wird nur die (Flugreise-)Sau durchs Dorf getrieben um das Mallorca Oster-Debakel politisch irgendwie zu glätten. Den Deutschen interessieren halt drei Impfschmarotzer mehr als eine pragmatische Impfkampagne, und ein paar Tausend getestete Mallorca Reisende mehr als hunderttausende die sich täglich im eigenen Land in Supermärkten, Büros oder U-Bahnen ins Gesicht husten.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Und was ist mit Bus, Bahn, Auto, Zugang zu engen und vollgestopften Supermärkten, usw...? Komm schon, hier wird nur die (Flugreise-)Sau durchs Dorf getrieben um das Mallorca Oster-Debakel politisch irgendwie zu glätten. Den Deutschen interessieren halt drei Impfschmarotzer mehr als eine pragmatische Impfkampagne, und ein paar Tausend getestete Mallorca Reisende mehr als hunderttausende die sich täglich im eigenen Land in Supermärkten, Büros oder U-Bahnen ins Gesicht husten.

Das eine ist notwendig, das andere eben nicht. Auch im Inland wird an alle appeliert, die wöchentlichen kostenfreien Tests wahrzunehmen. 99% der Fluggäste die ins Ausland fliegen dürften dies nicht nur für einen Tagestrip machen, da ist ein Test vor und nach der Reise keine so große Einschränkung. Einen Test vor jeder Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb Deutschlands ist dagegen nicht umsetzbar und auch nicht kontrollierbar. Dazu kommt die Sache mit neuen Mutationen die sich durch Flugreisen sicher eher verbreiten als bei einer Fahrt mit einem Stadtbus.
 

FlugFanatiker

Erfahrenes Mitglied
18.11.2018
998
752
Hier kam ja schon die Sorge auf, dass einem durch die neue Testpflicht eventuell im Ausland das Boarding für den Rückflug nach Deutschland verweigert wird. Potentielle Gründe dafür kann es ja etliche geben, zB. Diskussionen mit dem Check-in Agent, wie die 48-Stunden-Frist für den Test zu berechnen ist bzw. woran sie anknüpft, ob der Test den Anforderungen genügt, ob auf dessen Bescheinigung ein Stempel sein muss .. etc. pp.

Daher wäre es interessant, mal zu sehen, welches offizielle Briefing, dh. welche Anweisungen die Airlines bzw. deren Check-in Agents rund um die Welt für die Flüge nach Deutschland erhalten haben bzw. werden. Denn diese werden ja nicht selbst alle den deutschen Gesetzestext lesen und interpretieren (müssen), sondern es gibt dafür offizielle, standardisierte Dokumente in englischer Sprache.

Meiner Kenntnis nach gibt es dafür ein standardisiertes IATA-Verfahren via Timatic, also wie solche Briefings für die Check-in Agents erstellt und verteilt werden. Kennt sich jemand damit aus? Ist sowas offiziell einsehbar?

Link zum Thema:

https://en.wikipedia.org/wiki/Timatic
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.961
2.948
CGN
Hier wurde ja bereits die Feststellungsklage nach § 43 VwGO genannt. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27.01.2010, Az. 8 C 19/09 einiges ausgeführt. Vielleicht lesenswert bevor man eine Verfassungsbeschwerde erhebt, wobei ja auch schon auf § 90 II 2 BVerfGG hingewiesen wurde.


Richtiger Beklagter im 43er Verfahren wären m.E. weder eine Fluggesellschaft noch die Bundesrepublik Deutschland sondern das Bundesgesundheitsministerium. Der korrekte Antrag dürfte lauten festzustellen, dass § 3 Abs. 2a der Coronavirus-Einreiseverordnung des Beklagten vom 13.01.2021 in der Fassung vom 26.03.2021 den Kläger in seinen Rechten aus ... verletzt. Welche Rechte da konkret verletzt werden müsste sich dann Kollege DerSenator überlegen.


Gute Idee. Und - falls nicht bekannt - zur Vermeidung böser Überraschungen auch nochmal § 34 II BVerfGG lesen.

Es ist die Bundesrepublik. Im Bund gibt es kein Behördenprinzip und der Umstand, dass das Gesundheitsministerium zum Erlass der Verordnung ermächtigt ist, macht es nicht zum richtigen Beklagten. Ist aber egal, solange man seinen Antrag bei dem richtigen Verwaltungsgericht (hier Köln, nicht Berlin, gerne gemachter Fehler) deponiert und irgendwas von Jens Spahn reinschreibt, suchen die sich den richtigen Antragsgegner und Beklagten schon raus ;) Das mit der Fluggesellschaft ist natürlich Quatsch und kam auch nicht von mir ;)

Eine Verfassungsbeschwerde dürfte keinerlei Erfolgsaussichten haben, aber das muss m. E. jeder für sich selbst betrachten. Solange die Beschwerde wenigstens ordnungsgemäß begründet ist, kann ich mir allerdings schwer vorstellen, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Missbrauchsgebühren verhängt werden. Mitinsasse DerSenator wird ggf. sowieso erstmal einen Hinweis erhalten, bevor ein BvR Aktenzeichen vergeben wird.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
7.933
12.017
Trans Balkan Express
Perfekt, vielen Dank. Eine abschließende Frage an mitlesende Kollegen: Sieht hier jemand im Vorfeld eine andere Rechtsschutzmöglichkeit abgesehen der Verfassungsbeschwerde?

Es kann eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage erhoben werden.

So sehe ich es auch, Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Gesundheitsministerium, § 43 VwGO. Ggf. in Verbindung mit einem Eilantrag nach § 123 VwGO. So haben sich die Hamburger, wo es ebenfalls keine Normenkontrolle gibt, beim Beherbergungsverbot u.ä. geholfen. Bezüglich der Antragsbefugnis würde es sicher nicth schaden, wenn Du ein Fullflex-Ticket vorlegen könntest.

Inhaltlich solltest Du bei einer Verfassungsebschwerde, Eilantrag nach § 32 BVerfG folgendes berücksichtigen.

Das OVG Sachsen hat die Testpflicht an Schulen gerade gebilligt:

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/21B81.pdf

Der Sachverhalt ist nicht der Gleiche, da dort auch Selbsttests möglich sind.

Aber das BVerG wird evtl. entscheiden, dass ein Test verhältnismäßig ist. Du müsstest daher auf die Ungleichheit zu anderen Verkehrsmitteln abstellen. Das hattest Du ja vor einigen Stunden erwähnt. Ich habe jetzt nicht den ganzen Thread noch einmal überflogen. Außerdem würden ein paar Wort in der Begründung zur geringen Ansteckungsgefahr im Flugzeug sicher nicht schaden, um dem Argument Auto ist etwas anderes als Flugzeug vorzubeugen.

Edit: Bezüglich des richtigen Beklagten war west-cushing schneller.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
7.933
12.017
Trans Balkan Express
Eine Verfassungsbeschwerde dürfte keinerlei Erfolgsaussichten haben, aber das muss m. E. jeder für sich selbst betrachten. Solange die Beschwerde wenigstens ordnungsgemäß begründet ist, kann ich mir allerdings schwer vorstellen, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Missbrauchsgebühren verhängt werden. Mitinsasse DerSenator wird ggf. sowieso erstmal einen Hinweis erhalten, bevor ein BvR Aktenzeichen vergeben wird.

Eine Mißbrauchsgebühr wird wohl nicht verhängt werden, wenn der Kollege Senator ordentlich begründet und die mögliche Grundrechtsverletzung gut begründet. Ich gehe aber auch davon aus, dass es keine stattgebende Eilentscheidung aus Karlsruhe im Eilverfahren geben wird, sondern bestenfalls ein Verweis auf den ordentlcihen Rechtsweg gibt.
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.961
2.948
CGN
Eine Mißbrauchsgebühr wird wohl nicht verhängt werden, wenn der Kollege Senator ordentlich begründet und die mögliche Grundrechtsverletzung gut begründet. Ich gehe aber auch davon aus, dass es keine stattgebende Eilentscheidung aus Karlsruhe im Eilverfahren geben wird, sondern bestenfalls ein Verweis auf den ordentlcihen Rechtsweg gibt.

Nach meiner bescheidenen Auffassung sind die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Testpflicht insgesamt ungünstig. Ich persönlich würde mir von einem Antrag nach § 123 VwGO vor dem OVG Münster aber noch eher etwas versprechen als von einer Verfassungsbeschwerde. Insofern ist mir nicht ganz klar, warum der Mitinsasse nun unbedingt eine Verfassungsbeschwerde erheben will, aber wer bin ich, um in einem anonymen Forum Personen, die ich nicht kenne, zu sagen, was sie machen sollen.
 
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unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
7.933
12.017
Trans Balkan Express
Nach meiner bescheidenen Auffassung sind die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Testpflicht insgesamt ungünstig. Ich persönlich würde mir von einem Antrag nach § 123 VwGO vor dem OVG Münster aber noch eher etwas versprechen als von einer Verfassungsbeschwerde. Insofern ist mir nicht ganz klar, warum der Mitinsasse nun unbedingt eine Verfassungsbeschwerde erheben will, aber wer bin ich, um in einem anonymen Forum Personen, die ich nicht kenne, zu sagen, was sie machen sollen.

Auf den Erfolg der Verfassungsbeschwerde würde ich jetzt auch nicht wetten.

Ich sehe gerade Deinen Verweis in #235 auf den Sitz des Bundesgesundheitsminsteriums. Dann ginge aber auch eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO, die ja in NRW jetzt möglich ist.

Allerdings hat das OVG NRW ja schon einen Textbaustein, siehe Entscheidung v. 19.3.:

"Dieser Eingriff erweist sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich als gerechtfertigt."
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.961
2.948
CGN
Ich sehe gerade Deinen Verweis in #235 auf den Sitz des Bundesgesundheitsminsteriums. Dann ginge aber auch eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO, die ja in NRW jetzt möglich ist.

Eine Bundesrechtsverordnung ist keine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift ;)

Inhaltlich müsste man wegen dieses Textbausteins es eventuell stärker über die Ungleichbehandlung versuchen. Aus ähnlichen Gründen hat man in Münster ja auch dem Media Markt kürzlich Recht gegeben (führte allerdings nur zu einer umgehenden Anpassung der Verordnung). Mir schwant allerdings, dass die deutlich größere Zahl von mit dem Flugzeug erreichbaren Ländern im Vergleich zu mit dem Auto realistisch erreichbaren Ländern ein sachlicher Grund sein könnte.
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.123
Der u.a. als Ermächtigungsgrundlage für die Änderungs-VO genannte § 36 Abs. 8 S. 1 IfSG lautet (Hervorhebungen von mir):

Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, [...]

Risikogebiet ist nach § 2 Nr. 17 IfSG

ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; [...]

Wie verträgt sich das mit der Testpflicht bei Einreise aus einem Nicht-Risikogebiet? Danach müsste in einem Nicht-Risikogebiet ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen, ohne dass es ein Risikogebiet ist. :confused: Oder reicht dafür zur Not die Prognose, dass Auslandsurlaub vorrangig aus Sauf- und Sexorgien besteht?
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.961
2.948
CGN
Der u.a. als Ermächtigungsgrundlage für die Änderungs-VO genannte § 36 Abs. 8 S. 1 IfSG lautet (Hervorhebungen von mir):



Risikogebiet ist nach § 2 Nr. 17 IfSG



Wie verträgt sich das mit der Testpflicht bei Einreise aus einem Nicht-Risikogebiet? Danach müsste in einem Nicht-Risikogebiet ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen, ohne dass es ein Risikogebiet ist. :confused: Oder reicht dafür zur Not die Prognose, dass Auslandsurlaub vorrangig aus Sauf- und Sexorgien besteht?

Grundlage für die Testpflicht dürfte § 36 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 lit. c) und Nr. 2 lit. b) sein.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.020
637
.de
@Senator
Evtl. hilft bei der Begründung, auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Abhängigkeit vom wissenschaftlich nachgewiesenen Ansteckungsrisiko zu verweisen: die meisten Ansteckungen finden lt. RKI zu Hause und am Arbeitsplatz statt. Viel wirksamer als die wenigen Reiserückkehrer zu testen wäre daher Unternehmer zu verpflichten, alle Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplätzen ins Homeoffice zu schicken oder halt auf Unternehmenskosten zu testen. Unsere arbeitgeberfreundliche Regierung hat bloß Schiss, die letzten CDU-Stammwähler zu vergraulen...
 
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Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.926
29.180
MUC
Hier kam ja schon die Sorge auf, dass einem durch die neue Testpflicht eventuell im Ausland das Boarding für den Rückflug nach Deutschland verweigert wird. Potentielle Gründe dafür kann es ja etliche geben, zB. Diskussionen mit dem Check-in Agent, wie die 48-Stunden-Frist für den Test zu berechnen ist bzw. woran sie anknüpft, ob der Test den Anforderungen genügt, ob auf dessen Bescheinigung ein Stempel sein muss .. etc. pp.

Daher wäre es interessant, mal zu sehen, welches offizielle Briefing, dh. welche Anweisungen die Airlines bzw. deren Check-in Agents rund um die Welt für die Flüge nach Deutschland erhalten haben bzw. werden. Denn diese werden ja nicht selbst alle den deutschen Gesetzestext lesen und interpretieren (müssen), sondern es gibt dafür offizielle, standardisierte Dokumente in englischer Sprache.

Meiner Kenntnis nach gibt es dafür ein standardisiertes IATA-Verfahren via Timatic, also wie solche Briefings für die Check-in Agents erstellt und verteilt werden. Kennt sich jemand damit aus? Ist sowes offiziell einsehbar?

Link zum Thema:

https://en.wikipedia.org/wiki/Timatic

Genau die Frage habe ich mir auch schon gestellt, wie in gut zwei Wochen der Checkin-Agent von Scoot in BKK die Anforderungen für die Einreise in DE überprüfen möchte. Wird der von der VO wissen, kann er beurteilen, ob der Test, für den +1 und ich uns entscheiden werden, den deutschen Anforderungen genügt? Und wird er die 48 Stunden unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung überprüfen? Und wenn er dies alles nicht ausreichend strikt tut, könnte eine weitere Überprüfung durch die SQ-Agents beim Transit in SIN dafür sorgen, dass wir dort stranden? Ich bin gespannt...
 

spotterking

Erfahrenes Mitglied
14.07.2012
4.981
3.209
FRA
Das mit der Zeit ist ganz einfach. Da klebt an jedem Checkin-Counter ein Zettel mit der Uhrzeit und dem Datum zu der der Test fruehestens abgenommen worden sein darf. Das rechnet der Supervisor aus und bringts auf Papier. Quelle: Selber mehrfach bei LH-Checkin in Hochinzidenzgebieten gesehen.
Der Agent muss nur abgleichen und nicht rechnen. Easy also.
Zumindest bei Nonstopfluegen und dem Checkin dafuer kein Problem.
Und mal im Ernst :Zeitverschiebungen umrechnen ist ja nun wirklich kein Problem. Als Einreisezeit wird die Landezeit genommen. Die sollte ja auf dem Bildschirm zu finden sein. Alternativ die Flugzeit.
Und die Anforderungen duerften in Timatic auftauchen. Und ausserdem geh ich davon aus dass der Reisewillige schon selber guckt und den richtigen Test zur richtigen Zeit macht. Er will ja heim. Zum Aussuchen der Airline mit den besten Konditiinen werden ja auch Stunden verwendet und ggfs Foren durchstoebert.
 
Zuletzt bearbeitet:

ipod2404

Erfahrenes Mitglied
18.05.2019
365
19
Fliege heute aus DXB nach FRA. Der Test in Dubai hat nur das gestrige Datum, aber keine Uhrzeit. Was machen sie denn dann?