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Im hvv wird die Verspätungsentschädigung ab 1. Mai abgeschafft. Begründung: Beim 9-Euro Ticket gab es diese Zahlungen auch nicht.
Die Frösche leben noch und haben in § 3 EVO-E einen Abs. 4 reingeschmuggelt: "Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt".
Niemand wird sagen "Wenn das Deutschlandticket nicht als erheblich ermäßigt gelten würde hätte ich es genutzt. So fahre ich lieber mit dem Auto.""Wär doch viel schicker, wenn die Leute weiter Auto fahren. Vielleicht mit E-Fuels."
Na immerhin haben sie die PKW Nutzung mit dem Deutschland Ticket brav gelassen.Die EU so:
"Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es wichtig, die Nutzerrechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu schützen und die Qualität und Effektivität der Schienenpersonenverkehrsdienste zu verbessern, um dazu beizutragen, den Verkehrsanteil der Eisenbahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu erhöhen. Trotz beträchtlicher Fortschritte beim Schutz der Verbraucher in der Union sind noch weitere Verbesserungen zum Schutz der Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr nötig."
Und Deutschland so:
"Wär doch viel schicker, wenn die Leute weiter Auto fahren. Vielleicht mit E-Fuels."
Niemand wird sagen "Wenn das Deutschlandticket nicht als erheblich ermäßigt gelten würde hätte ich es genutzt. So fahre ich lieber mit dem Auto."
§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenWann soll das in Kraft treten?
Genau das funktioniert aber weiterhin, man muss nur einen gewissen Faktor beachten.Es gibt ja, auch hier, Experten die sich Langstreckenfahrten, welche sie normalerweise nie im Nahverkehr gereist wären, durch gezielte Suche nach Problemen in kostenlose Fernverkehrsfahrten wandeln wollten.
Du bringst uns hier auf Ideen…Also immer seine Reise sobuchenplanen, dass man nach Fahrplan erst nach 24 Uhr ankommt und dabei am besten am Schluss noch Verkehrsmittel einbauen, die nur sehr selten/nicht spät am Abend fahren. Müssen diese Verkehrsmittel eigentlich Bahnen sein oder dürfen es auch Busse sein, z.B. zu Zielen, wo gar kein Bus hinfährt? Man plant also einfach noch eine Busfahrt in irgend ein Dorf, wohin der letzte Bus um 18:30 fährt.
Ganz neue Aspekte; jetzt gibt's 3X auch mit dem Deutschlandticket
Man beachte aber zwei Dinge, zum einen regelt die Verordnung gar nicht den Fall der Übernachtung und für die Fälle des alternativen Verkehrsmittels, was dann eben doch der ICE sein kann, gibt es eine Kostendeckelung von 120 Euro.Humor haben sie im Verkehrsministerium aber, ICE/IC/EC Nutzung aus Angst vor Kostenexplosion aushebeln, Taxifahrten/PKW/Hotelflat aber weiter ermöglichen
Die EVO regelt nur die Ausschlüsse hinsichtlich der EU2021/782, bspw. dass keine Bewirtungspflicht im Nahverkehr besteht. Gemäß Art. 20 ABS. 1 Nr. 2 EU2021/782 ergibt sich dann eben doch die Unterbringung im Hotel, da der Nahverkehr nur den Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 (Bewirtung) ausschließt.Man beachte aber zwei Dinge, zum einen regelt die Verordnung gar nicht den Fall der Übernachtung und für die Fälle des alternativen Verkehrsmittels, was dann eben doch der ICE sein kann, gibt es eine Kostendeckelung von 120 Euro.
Es wird wohl darauf spekuliert, dass die doch einige Zeit in Anspruch nehmende Bearbeitungsdauer des Erstattungsantrags und die Begrenzung der Erstattung wohl Leute davon abhalten wird diese Methode systematisch zu nutzen.
Es geht nicht um's systematische Nutzen, sondern es geht um einen Fall, dass man mit einer Kette von Nahverkehrsmitteln von A nach B fährt und dann eines dieser Nahverkehrsmittel soviel Verspätung hat oder gar ganz ausfällt, dass man seinen Anschluss nicht bekommt und deshalb erst eine oder zwei Stunden später ankäme. Für diesen Fall gilt es sich zu wappnen. Es geht nicht darum, von vornherein eine ICE-Fahrt zu erschleichen.Es wird wohl darauf spekuliert, dass die doch einige Zeit in Anspruch nehmende Bearbeitungsdauer des Erstattungsantrags und die Begrenzung der Erstattung wohl Leute davon abhalten wird diese Methode systematisch zu nutzen.
Genau solch ein Beispiel. Vielleicht eines nehmen, wo man nach der ursprünglichen Planung (etwas) vor 24 Uhr ankäme, um hier nicht noch unnötig einen Randfall zu behandeln.Der Gedankengang von @geos würde in der Praxis bei einer DTicket Fahrt von Salzburg (ab 12 Uhr) nach Hamburg (an 24 Uhr) bedeuten, dass ich bereits ab München spontan den ICE für maximal 120 Euro buchen dürfte, da ich mit 60 Minuten Verspätung rechnen müsste, sofern der Anschluss in München verpasst werden würde.
Das wollte dir Alina bestimmt nicht unterstellen, damit sind bestimmt andere User gemeintEs geht nicht um's systematische Nutzen, sondern es geht um einen Fall, dass man mit einer Kette von Nahverkehrsmitteln von A nach B fährt und dann eines dieser Nahverkehrsmittel soviel Verspätung hat oder gar ganz ausfällt, dass man seinen Anschluss nicht bekommt und deshalb erst eine oder zwei Stunden später ankäme. Für diesen Fall gilt es sich zu wappnen. Es geht nicht darum, von vornherein eine ICE-Fahrt zu erschleichen.
Beitrag automatisch zusammengeführt:
Genau solch ein Beispiel. Vielleicht eines nehmen, wo man nach der ursprünglichen Planung (etwas) vor 24 Uhr ankäme, um hier nicht noch unnötig einen Randfall zu behandeln.
Man muss in diesem Fall ja auch nicht die gesamte Strecke ab München im ICE fahren; es genügt ja, soweit zu fahren, dass man vor 24 Uhr ankommt.
Es war ja auch damit gemeint, dass eben der Fallkomplex der Kostenübernahme von Übernachtungen weiterhin bestand hat und es die Limitierung der Kostenerstattung für alternative Verkehrsmittel auf 120 Euro limitiert ist (wobei mir da gerade eine Möglichkeit zur Generierung von Geld einfällt die hier besser nicht genannt wird)Die EVO regelt nur die Ausschlüsse hinsichtlich der EU2021/782, bspw. dass keine Bewirtungspflicht im Nahverkehr besteht. Gemäß Art. 20 ABS. 1 Nr. 2 EU2021/782 ergibt sich dann eben doch die Unterbringung im Hotel, da der Nahverkehr nur den Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 (Bewirtung) ausschließt.
Exakt wir haben (oder hatten?) ja genau für die Fallarten einen besonderen Fachexperten, der auch gemeint war.Das wollte dir Alina bestimmt nicht unterstellen, damit sind bestimmt andere User gemeint
Eher nein, man muss wohl davon ausgehen, dass der letzte Bahnhof der geplanten Reise als "vertragsmegmäßer Zielort" zu werden ist, da eben die EVO als auch EU-VO eben die Rechte für den Schienenverkehr regelt.Die Frage insbesondere für §11 Abs. 1 Nr. 2 lit b) ist, ob der "vertragsgemäßen Zielort" auch ein solcher sein kann, der nur per Bus erreichbar ist?
Teile hier Alinas Meinung, da auch bei vorherigen Tickets (Deutschlandpass, 9€ Ticket, etc.) bei Störungen stets der letzte Bahnhof des Schienenpersonennahverkehrs nach EVO relevant war und nicht die tatsächliche Endhaltestelle eines anderen Nahverkehrsmittels.Eher nein, man muss wohl davon ausgehen, dass der letzte Bahnhof der geplanten Reise als "vertragsmegmäßer Zielort" zu werden ist, da eben die EVO als auch EU-VO eben die Rechte für den Schienenverkehr regelt.
Daher wir man leicht argumentieren können, dass eben der Streckenabschnitt der nicht mit einem EVU zurück gelegt wird auch nicht zu berüksichtigen wird.
Es gibt auch Ziele die regulär mit einzelnen Zügen aber in der Hauptsache mit regelmäßigen Bussen bedient wird, hier wird es unmöglich sein die Anwendung zu verneinen.