Entlastungspaket 9 Euro Ticket ÖPNV und Zeitkarten

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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.329
14.628
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Hier wird die neue Regelung ganz gut zusammengefasst
Ansichtssache ;) Die alte Regelung wird als "Kulanz" bezeichnet, die neue EVO hat nichts mit "EU-Vorgabe zu tun", und bei der neuen Regelung wird unterschlagen, dass ab 60 bzw. 100 Minuten Verspätung weiter Fernverkehr genutzt werden kann. Das ist DB-Hofberichterstattung.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Ich würde nicht Vorsatz unterstellen, solange Unfähigkeit auch eine plausible Erklärung darstellt :)
OK, "ganz gut" war relativ gemeint.
Bzgl. "dass ab 60 bzw. 100 Minuten Verspätung weiter Fernverkehr genutzt werden kann": das gilt allerdings nicht für das D-Ticket tagsüber, oder? Das ist ja der Knackpunkt.
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.915
3.069
CGN / MUC / ZRH / EWR
Ich würde nicht Vorsatz unterstellen, solange Unfähigkeit auch eine plausible Erklärung darstellt :)
OK, "ganz gut" war relativ gemeint.
Bzgl. "dass ab 60 bzw. 100 Minuten Verspätung weiter Fernverkehr genutzt werden kann": das gilt allerdings nicht für das D-Ticket tagsüber, oder? Das ist ja der Knackpunkt.
Wieso sollte es nicht gelten? Es wird nicht der Art. 18 Nr. 3 EU2021/782 ausgehebelt sondern nur der ergänzende §11 Abs. 1 Nr. 1 EVO.
 
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Tja, leider stelle ich mir in der Praxis die Anwendung von Art. 18 (3) EU2021/78 nicht so leicht vor.
Mal ein konkretes einfaches Beispiel:

Ich möchte von Leipzig Hbf mit dem Deutschlandticket nach Berlin Hbf fahren. Ich habe mir die Verbindung werktags um 12:04 mit Umstieg in Dessau ausgesucht; planmäßige Ankunft in Berlin Hbf 14:44.
Jetzt stelle ich bei Ankunft am Hbf Leipzig fest, dass der erste Zug, RE 13 (Betreiber: DB Regio AG Südost), ausfällt (machen wir's mal ganz einfach).
Die nächste Verbindung mit dem Deutschlandticket ist exakt eine Stunde später.
Was mache ich also? Ich kontaktiere die Bahn, z.B. indem ich zur Information gehe. Dort wird man mich vermutlich achselzuckend auf die Verbindung eine Stunde später verweisen., also planmäßige Ankunft in Berlin Hbf 15:44.
Den ICE um 12:16 kann ich nicht einfach nehmen.
In jedem Fall darf ich erst nach 100 Minuten ab der ursprünglichen Abfahrt, wenn bis dahin mir die Bahn nicht eine "verfügbaren Optionen für eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung" mitgeteilt hat, selbst einen Beförderungsvertrag schließen, wofür mir die Kosten dann die Bahn erstatten muss.
Also in jedem Fall kann ich erst frühestens 100 Min. nach 12:04 in einen Fernverkehrszug steigen, auf dessen Kostenerstattung ich (u.U.) Anrecht hätte. Also nicht vor 13:44 Uhr. Und selbst dann wäre die Frage, ob er erstattungsfähig wäre, wenn mich die Bahn vorher auf die Weiterreisemöglichkeit mit dem RE eine Stunde später hingewiesen hat (sprich die Frage ist, ob die Weiterreisemöglichkeit, die die Bahn anbietet, diejenige sein muss, die die Verspätung minimiert).
Ich kann also in keinem Fall mit dem ICE um 12:16 oder um 13:18 fahren. Erst mit dem ICE um 14:16 wäre es u.U. möglich. Der kommt um 15:29 in Berlin Hbf an, also etwas früher als die RE-Verbindung eine Stunde später. Kann die Bahn trotzdem verlangen, dass ich stattdessen die RE-Verbindung nehme, die um 15:44 in Berlin Hbf ankommt, und mir mit Hinweis darauf die Erstattung verweigern?
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.296
469
Tja, leider stelle ich mir in der Praxis die Anwendung von Art. 18 (3) EU2021/78 nicht so leicht vor.
Mal ein konkretes einfaches Beispiel:
Doch!
Wer nicht blöd ist sagt nach Brügge(Prign) fahren zu wollen!!!
Die letzte Verbindung des Tages ist nämlich im Anschluss ab Berlin Hbf um 15:20 Uhr mit RE 8 (62023),RB 73 (76376) und RB 74 (76402) mit ANkunft um 18:00 Uhr!
Mit ICE 78 ist das ganze aber auch mit Abfahrt um 13:18 Uhr in Leipzig möglich keine Gesetz schreibt vor das man dann die komplette ICE Fahrkarte Leipzig Hbf - Brügge(Prign) auch abfahren muss!
Geht als FLexpreis für 90,50 also locker unter dem dem 120 Euro Deckel!
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Danke für die Erläuterung. Die Erstattung würde hier allerdings nicht auf Basis von EU2021/78 erfolgen, sondern auf Basis des deutschen Gesetzes. Daher bleibe ich dabei dass Art. 18 (3) EU2021/78 idR. nicht brauchbar ist für Fahrten mit dem Deutschlandticket.

Davon abgesehen würde das genannte Beispiel überhaupt nicht funktionieren, auch wenn Brügge in der Prignitz sicher diesbezügl. ein "Sweet Spot" ist (weil um 18 die Bürgersteige hochgeklappt werden und kein Nahverkehr mehr dorthin fährt).
Die letzte Nahverkehrsverbindung des Tages dorthin geht ab Leipzig nämlich um 13:04 ab und führt über Magdeburg, Wittenberge und Pritzwalk.
Solange da nicht zufällig auch ein Ausfall besteht, sehe ich kein Argument, wieso man bei ausgefallenem RE um 12:04 ab Leipzig einen ICE nach Berlin nehmen können soll, selbst wenn man behauptet, nach Brügge/Prignitz zu wollen.
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.296
469
Danke für die Erläuterung. Die Erstattung würde hier allerdings nicht auf Basis von EU2021/78 erfolgen, sondern auf Basis des deutschen Gesetzes. Daher bleibe ich dabei dass Art. 18 (3) EU2021/78 idR. nicht brauchbar ist für Fahrten mit dem Deutschlandticket.

Davon abgesehen würde das genannte Beispiel überhaupt nicht funktionieren, auch wenn Brügge in der Prignitz sicher diesbezügl. ein "Sweet Spot" ist (weil um 18 die Bürgersteige hochgeklappt werden und kein Nahverkehr mehr dorthin fährt).
Die letzte Nahverkehrsverbindung des Tages dorthin geht ab Leipzig nämlich um 13:04 ab und führt über Magdeburg, Wittenberge und Pritzwalk.
Solange da nicht zufällig auch ein Ausfall besteht, sehe ich kein Argument, wieso man bei ausgefallenem RE um 12:04 ab Leipzig einen ICE nach Berlin nehmen können soll, selbst wenn man behauptet, nach Brügge/Prignitz zu wollen.
Tja wenn man keine Ahnung hat ...

Natürlich legt man sich vor jeder Tour eine Verbindung über die Reisebegleitung an! Wenn man dort einen Zwischenhalt Berlin eingibt dann spuckt der Link der Mail wieder eine Verbindung mit ICE aus!
Hab ich schon zig mal auf meiner Fahrt nach Durach gemacht weil über Erfurt München gehts dahin auch schneller Frankfurt Mannheim.
Aber hey wenn man Schwarz auf Weiß hat man soll den ICE nehmen los gehts!
 

Lutz1

Erfahrenes Mitglied
21.12.2016
1.192
767
Mal kurz ne Frage. Ab wann habe ich denn Anspruch auf Hotel von der Bahn? Gelten da die 60 min mindestens nach 24 Uhr?
Planmäßige Ankunft 00:48 Uhr, neue geplante Ankunft 01:44 Uhr. Es nervt die halbe Nacht im Zug zu verbringen...
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.329
14.628
Aber WENN der RE um 1304 mal ausfällt und man es früh genug merkt, weil man den ganzen Tag F5 drückt oder am Leipziger Hauptbahnhof kampiert, DANN kann man mit dem ICE um 1318 nach Berlin fahren. Somit ein äußerst praktikable Lifehack.

Wer sowas hier ernsthaft propagiert, hat die Kontrolle über sein Leben verloren. (Und ist nebenbei kriminell.)
 

imfromgermany

Erfahrenes Mitglied
02.10.2017
1.386
1.321
NUE
dass ab 60 bzw. 100 Minuten Verspätung weiter Fernverkehr genutzt werden kann
... wäre mal interessant zu wissen, ob das bei den FGR dann auch wirklich standhält. Per Onlineeinreichung gibt es m.M.n. keine Option für ein Kommentierung, wo man die DB explizit auf diese europäische Verodnung hinweisen kann. Man muss höchstwahrscheinlich dem Ablehnungsbescheid widersprechen...
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Tja wenn man keine Ahnung hat ...
na wie gut, dass das auf einige hier natürlich nicht zutrifft :)

Natürlich legt man sich vor jeder Tour eine Verbindung über die Reisebegleitung an! Wenn man dort einen Zwischenhalt Berlin eingibt dann spuckt der Link der Mail wieder eine Verbindung mit ICE aus!

korrigiere mich, aber berücksichtigt die Alternativverbindung, die die Bahn online vorschlägt, per se nie eventuelle Einschränkungen der ursprünglichen Verbindung, also z.B. Einschränkung auf Nahverkehr? Folgt daraus, dass diese Alternativverbindung auch durch das Deutschlandticket abgedeckt oder gar erstattet wird?
Oder bleiben zumindest Zwischenhalte beim Alternativvorschlag erhalen?


Hab ich schon zig mal auf meiner Fahrt nach Durach gemacht weil über Erfurt München gehts dahin auch schneller Frankfurt Mannheim.
Aber hey wenn man Schwarz auf Weiß hat man soll den ICE nehmen los gehts!
Ich musste erstmal schauen, wo Durach ist :) Ist also praktisch das süddeutsche Pendant zu Brügge in der Prignitz.

Also wenn ich Deine Ausführungen richtig verstehe, "bucht" (d.h. gibt in der Reseibegleitung ein) man sich für die Verbindung A nach B eine Verbindung A nach C mit Zwischenhalt in B, alles in Verkehrsklasse C. Sobald es zu einer nennenswerten Verspätung zwischen A und B kommt, bekommt man einen Alterativvorschlag mit Fernverkehr. Dieser ist erstattbar, weil man C so gewählt hat, dass man dort mit dem letzter letzten Verbindung des Tages ankäme.

Soweit richtig zusammengefasst?
Problem ist allerdings, dass nach den Buchstaben des Gesetzen nur im Fall eine Ausfalls, nicht einer Verspätung das Anrecht auf Erstattung zieht.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Aber WENN der RE um 1304 mal ausfällt und man es früh genug merkt, weil man den ganzen Tag F5 drückt oder am Leipziger Hauptbahnhof kampiert, DANN kann man mit dem ICE um 1318 nach Berlin fahren. Somit ein äußerst praktikable Lifehack.
absolut, aber eben nicht auf Basis von Art. 18 (3) EU2021/78
 

Arus

Erfahrenes Mitglied
05.07.2015
2.387
733
FRA
korrigiere mich, aber berücksichtigt die Alternativverbindung, die die Bahn online vorschlägt, per se nie eventuelle Einschränkungen der ursprünglichen Verbindung, also z.B. Einschränkung auf Nahverkehr
Zumindest beim Fernverkehr kommt nach Auswahl der Alternative die Einblendung:
"Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Ticket auch auf dieser ausgewählten Alternative gültig ist."

So kann man es sich als DB auch einfach machen.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.707
2.145
Mal kurz ne Frage. Ab wann habe ich denn Anspruch auf Hotel von der Bahn? Gelten da die 60 min mindestens nach 24 Uhr?
Planmäßige Ankunft 00:48 Uhr, neue geplante Ankunft 01:44 Uhr. Es nervt die halbe Nacht im Zug zu verbringen...
Ja die 60 Minuten gelten auch für diese Fälle in §11 Abs. 1 Nr. 2 a der EVO werden die 60 Minuten explizit erwähnt, auch die Fahrgastrechteverordnung erfordert immer eine Verspätung von mindestens 60 Miinuten.

Wenn es aber nur um die Fahrt in der Nacht geht, besteht die Möglichkeit bei einer Fahrkarte im Fernverkehr die Zugbindung aufheben zu lassen, beim Deutschlandticket besteht die natürlich nicht und es bleibt eben immer die Option der früheren/späteren Fahrt, aber Hilfelestungen im Verspätungsfall sind ausgeschlossen, anders wäre höchstens wenn der Zug bereits mit einer Verspätung angekündigt wird hier reichen ja schon 4 Minuten um die nötige 60 Minuten zu erreichen.
Also wenn ich Deine Ausführungen richtig verstehe, "bucht" (d.h. gibt in der Reseibegleitung ein) man sich für die Verbindung A nach B eine Verbindung A nach C mit Zwischenhalt in B, alles in Verkehrsklasse C. Sobald es zu einer nennenswerten Verspätung zwischen A und B kommt, bekommt man einen Alterativvorschlag mit Fernverkehr.
Da hat unser "Fachexperte" durchaus recht, ich nutzte die DB Reisebegleitung selbst in der Art und Weise um längere Fahrten meiner Großeltern zu überwachen, da es mit dem MEX im Raum Heilbronn wirklich sehr sehr oft Probleme gibt.
Kann die Verbindung dann nicht mehr aufrecht erhalten werden, führt der Link zu einer Alternative die dann keine Beschränkungen der Produktklassen enthält und auch die ursprüngliche Routenführung beibehält, welche ja durch die Angabe des Zwischenhalts erzwungen wurde.

Das genannte Problem würde der Kollege aber wohl einfach dadurch lösen, dass eben einen Zielort wählt welcher zwingend auf der Route Leipzig - Berlin - Zielort X wählt, die deutsche Bahn macht es eben solchen Leuten und ihren Methoden aktuell durch die beharrliche Unpünktlichkeit und Unverlässigkeit besonders leicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
OK, die Erstattung erfolgt dann auf Grundlage EVO §11 2. b), richtig? Dort ist von "wegen des Ausfalls dieses Zuges" die Rede. Reine Verspätungen deckt das rein sprachlich zumindest nicht ab. Was also, wenn kein Zug ausfällt, aber man wegen Verspätung die Verbindung verpasst?

Verstehe ich die "schweinische" Argumentation richtig, dass eine Alternativverbundung, wenn sie im Onlinesystem der Bahn als solche für die ursprünglich angegebene Verbindung im Nahverkehr vorgeschlagen wird, damit als Ersatzverbindung gilt und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach EVO auch zu erstatten ist?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.707
2.145
OK, die Erstattung erfolgt dann auf Grundlage EVO §11 2. b), richtig?
Nun die eigentliche Rechtsgrundlage ist immer die EU Fahrgastrechte VO in diesem Fall die VERORDNUNG (EU) 2021/782, da diese gegenüber der Eisenbahnverkehrsordnung höherrangig ist.

Das Problem besteht jedoch darin, dass die EU VO sehr allgemein gehalten ist hier stellt die Eisenbahnverkehrsordnung zwar die rangniedere aber speziellere Regelung dar.

Aus verfahrenstechnischer Sicht kann es daher erheblich einfacher sein, den Anspruch auf die EVO statt der EU VO zu stützten.

Beispiel:
Die EU VO 2021/782 regelt im Artikel 18 Abs. 1 b die Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit.
Allerdings gibt es im Abs. 2 bereits diese Bedingung die zu prüfen ist:
Wenn für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c eine vergleichbare geänderte Strecke von demselben Eisenbahnunternehmen betrieben wird oder ein anderes Unternehmen mit der Bedienung der geänderten Strecke beauftragt ist, entstehen dem Fahrgast dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Hier entsteht wieder das Problem dass die EVUs sehr unterschiedlich sind, daher funktioniert der Umstieg von DB Regio auf DB Fernverkehrt nicht so einfach.

Allerdings haben wir ja auch noch den Abs. 3 welcher aussagt, dass das EVU den Umstieg genehmigen kann oder falls es zu keiner Genehmigung kommt die schon oben erwähnte 100 Minuten Regel zum tragen.

Daher kann es einfacher sein den Anspruch auf die EVO zu stützen, da der Anspruch dort vereinfacht ist.
Wobei der Einwand mit §11 Abs. 2 b durchaus interessant ist, wenn man dem Wortsinn folgt wären wirklich nur Fälle mit Zugausfällen anwendbar, was dann aber den Sinn der Regelung massiv entwerden würde.
Hier wäre es interessant was entsprechende Kommentare zur EVO zu diesem Punkt behandeln, wahrscheinlich wird es auf eine analoge Anwendung auf Verspätungen ohne Zugausfälle kommen.
 
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imfromgermany

Erfahrenes Mitglied
02.10.2017
1.386
1.321
NUE
Das Problem besteht jedoch darin, dass die EU VO sehr allgemein gehalten ist hier stellt die Eisenbahnverkehrsordnung zwar die rangniedere aber speziellere Regelung dar.

Aus verfahrenstechnischer Sicht kann es daher erheblich einfacher sein, den Anspruch auf die EVO statt der EU VO zu stützten.

Beispiel:
Die EU VO 2021/782 regelt im Artikel 18 Abs. 1 b die Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit.
Allerdings gibt es im Abs. 2 bereits diese Bedingung die zu prüfen ist:
Wenn für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c eine vergleichbare geänderte Strecke von demselben Eisenbahnunternehmen betrieben wird oder ein anderes Unternehmen mit der Bedienung der geänderten Strecke beauftragt ist, entstehen dem Fahrgast dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Hier entsteht wieder das Problem dass die EVUs sehr unterschiedlich sind, daher funktioniert der Umstieg von DB Regio auf DB Fernverkehrt nicht so einfach.

Allerdings haben wir ja auch noch den Abs. 3 welcher aussagt, dass das EVU den Umstieg genehmigen kann oder falls es zu keiner Genehmigung kommt die schon oben erwähnte 100 Minuten Regel zum tragen.

Daher kann es einfacher sein den Anspruch auf die EVO zu stützen, da der Anspruch dort vereinfacht ist.
Wobei der Einwand mit §11 Abs. 2 b durchaus interessant ist, wenn man dem Wortsinn folgt wären wirklich nur Fälle mit Zugausfällen anwendbar, was dann aber den Sinn der Regelung massiv entwerden würde.
Hier wäre es interessant was entsprechende Kommentare zur EVO zu diesem Punkt behandeln, wahrscheinlich wird es auf eine analoge Anwendung auf Verspätungen ohne Zugausfälle kommen.
Kann jemand mal ein exaktes Beispiel anhand einer Verbindung mit dem D-Ticket liefern?
 
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Natürlich legt man sich vor jeder Tour eine Verbindung über die Reisebegleitung an! Wenn man dort einen Zwischenhalt Berlin eingibt dann spuckt der Link der Mail wieder eine Verbindung mit ICE aus!

Aber hey wenn man Schwarz auf Weiß hat man soll den ICE nehmen los gehts!

Also gut, man legt in der Reisebegleitung A-B-C (also in diesem Fall Leipzig Hbf - Berlin Hbf - Brügge/Prign.) für die gewünschte Verbindung mit Nahverkehr, also in A um 12:04 ab, an.
Nun kommt die Mitteilung, dass auf Grund des Ausfalls des ersten RE die Verbindung so nicht mehr fahrbar ist, und es gibt einen Link zu Altenrativvorschlägen, die nun erstmal per ICE nach Berlin gehen.
Also kauft man kurzfristig eine Fahrkarte Leipzig-Berlin mit dem ICE und fährt dann nach Berlin Hbf, wo man dann noch den RE zur Weiterfahrt nach Brügge erreichen kann (natürlich zwingt niemanden einen diesen auch zu nehmen).
Wie sieht's nun mit der Erstattung aus? Kann man, da man zuvor eine Verbindung in der Reisebegleitung angelegt hat, einfach online die Erstattung beantragen, oder muss man über das normale Formular gehen?

Und jetzt der spannende Teil: wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Bahn das (nach Rechtslage seit 15.08.) auch erstattet? Steht es einem frei, nach belieben Vias in seinen Reiseplan einzubauen, und trotzdem greifen noch die Fahrgastrechte, nur weil man irgendwo am Schluss eine Verbindung hat, die nur bis 18 Uhr bedient wird? Muss die Bahn das akzeptieren? Kann sie nicht verlangen, dass man eben direkt hätte fahren sollen?
Kann die Bahn, vor allem im Wiederholungsfall, einen Nachweis, dass man tatsächlich nach Brügge reisen wollte, zur Bedingung machen?

Mich würden Berichte von jemandem, der das wirklich durchgezogen hat, sehr interessieren. Noch dürften ja keinerlei Erfahrungen vorliegen.

Und letztlich ist auch spannend, was gilt, wenn der erste Zug z.B. 30 Min. Verspätung hat, aber ben nicht ausfällt.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.329
14.628
Nun kommt die Mitteilung, dass auf Grund des Ausfalls des ersten RE die Verbindung so nicht mehr fahrbar ist, und es gibt einen Link zu Altenrativvorschlägen, die nun erstmal per ICE nach Berlin gehen.

Wie kann man das beeinflussen? Ich lasse es mir noch eingehen, dass es Verbindungen gibt, die aufgrund knapper Umstiege und gewisser "Sollbruchstellen" oft nicht klappen. Aber a) im Nahverkehr, b) genau ein Zug, c) viel Umsteigezeit, das klappt im Zweifel nicht. Das ist doch ein Glasperlenspiel.

Also kauft man kurzfristig eine Fahrkarte Leipzig-Berlin mit dem ICE und fährt dann nach Berlin Hbf, wo man dann noch den RE zur Weiterfahrt nach Brügge erreichen kann (natürlich zwingt niemanden einen diesen auch zu nehmen).

Das nicht. Aber wenn man das unter Berufung auf die Fahrgastrechte erstattet verlangt, muss man es gefahren sein. Sonst ist es Betrug.

Steht es einem frei, nach belieben Vias in seinen Reiseplan einzubauen, und trotzdem greifen noch die Fahrgastrechte, nur weil man irgendwo am Schluss eine Verbindung hat, die nur bis 18 Uhr bedient wird? Muss die Bahn das akzeptieren?

Zwei Vias darf man einbauen.

Kann sie nicht verlangen, dass man eben direkt hätte fahren sollen?

Was meinst Du damit? Das Brügge-Beispiel funktioniert ohne Vias?

Kann die Bahn, vor allem im Wiederholungsfall, einen Nachweis, dass man tatsächlich nach Brügge reisen wollte, zur Bedingung machen?

Ja. Nur merkt sie es eh nicht.

Und letztlich ist auch spannend, was gilt, wenn der erste Zug z.B. 30 Min. Verspätung hat, aber ben nicht ausfällt.

Die Verspätung am Ziel muss zu erwarten sein. Bei 30 Minuten ist sie es, bei 15 nicht. Muss sich das Schlauschwein eben eine Verbindung suchen, die schon bei fünf Minuten Verspätung gefährdet ist.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.707
2.145
Kann jemand mal ein exaktes Beispiel anhand einer Verbindung mit dem D-Ticket liefern?
Ich habe eine Strecke bei der die Entscheidung Deutschlandticket ./. DB Fernverkehr plausibel für das DT ausfällt: (auf dieser Strecke war ich im Juni unterwegs und der Umstieg am DD Hbf. wurde verpasst die ICE Fahrkarte wurde aber problemlos erstattet)

nehme wir den 05.09.2023 als Fahrdatum
Startbahnhof Coswig(b Dresden) Abfahrt 17:13 Uhr
Zielbahnhof Paindorf Ankunft am 06.09.2023 um 00:12 Uhr

Dem gegenüber würde eine FV Verbindung mit Abfahrt um 17:13 Uhr und Ankunft um 22:52 Uhr gegenüber, hier stellt sich die Frage 100 Minuten länger fahren oder "nichts bezahlen".

Nehmen wir an am 05.09.2023 hat der Zug 16525 der Linie RE50 16525 15 Minuten Verspätung und erreicht sein Endziel und Umstiegsbahnhof Dresden Hbf erst um 17:48 Uhr.
Der geplante Folgezug welche schon um 17:52 Uhr abfährt ist der RE3 Zugnummer 74028 dieser wird verpasst.

Würde nun die Fahrt nur mit Nahverkehrszügen fortgesetzt werden, dann wäre die nächste Abfahrt um 18:14 Uhr mit RE 50 16528 dadurch könnte das Ziel Paindorf es am 06.09.2023 um 6:44 Uhr erreicht werden.

Nun besteht aber die Möglichkeit mit Fahrt durch den Fernverkehr zu "retten" wenn nun der Reisende eine Fahrkarte von Dresden Hbf nach Paindorf für den ICE 1552 und ICE ICE 1605 und RB16 59176 kauft, dann kann das Ziel Paindorf noch am 05.09.2023 um 22:52 Uhr erreicht werden.

In diesem Beispiel ist die DB Regio AG Südost welche den verspäteten RE50 16525 betreibt welcher die Verspätung ausgelöst hat zur Erstattung der ICE Fahrkarte verpflichtet.

Der Anspruch ergibt sich schon aus der oben beschriebenen EVO, da es geplant war das Ziel Paindorf zwischen 0:00 und 5:00 Uhr zu erreichen und sich nun eine Verspätung von 392 Minuten ergeben würde was eindeutig die geforderten 60 Minuten Verspätung übersteigt.

Das einzige Problem an dieser Konstellation wäre jedoch, dass der Flexpreis für die Fahrt 138,80 Euro beträgt und daher den maximalen Erstattungsbetrag von 120 Euro übersteigt.
Die EU Fahrgastrechteverordnung kennt jedoch eine solche Decklung nicht daher könnte dort der vollständige Betrag geltend gemacht werden, in meinem Fall war aber ein Sparpreis verfügbar.
 
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Wie kann man das beeinflussen? Ich lasse es mir noch eingehen, dass es Verbindungen gibt, die aufgrund knapper Umstiege und gewisser "Sollbruchstellen" oft nicht klappen. Aber a) im Nahverkehr, b) genau ein Zug, c) viel Umsteigezeit, das klappt im Zweifel nicht. Das ist doch ein Glasperlenspiel.

Ich habe jetzt erstmal gar nicht unterstellt, dass der Fahrgast da was gedreht hätte. Es war einfach die Hypothese, dass der erste Zug ausfällt.
Das nicht. Aber wenn man das unter Berufung auf die Fahrgastrechte erstattet verlangt, muss man es gefahren sein. Sonst ist es Betrug.

Leipzig-Berlin würde man ja auch fahren. Der Rest der Strecke ist wieder Nahverkehr, dafür löst man natürlich nicht extra ein Ticket, da im D-Ticket bereits enthalten.
Zwei Vias darf man einbauen.

Kann man zumindest technisch. Aber ist dann die komplette Fahrt dadurch "abgesichert", dass man mit dem letzten Zug des Tages am Endbahnhof ankommt (laut Planung)? Auf diese Weise könnte ich beliebige Fahrten in Deutschland mit einem "Nachgang" versehen, der mit dem letzten Zug des Tages ender.

Was meinst Du damit? Das Brügge-Beispiel funktioniert ohne Vias?

Es funktioniert auch ohne Vias, aber dann fährt man nicht über Berlin, sondern über Magdeburg, und die Abfahrt ist erst um 13:04 notwendig. Es würde einem bei einem ausgefallenen Zug um 12:04 nichts helfen.


Ja. Nur merkt sie es eh nicht.



Die Verspätung am Ziel muss zu erwarten sein. Bei 30 Minuten ist sie es, bei 15 nicht. Muss sich das Schlauschwein eben eine Verbindung suchen, die schon bei fünf Minuten Verspätung gefährdet ist.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.707
2.145
Leipzig-Berlin würde man ja auch fahren. Der Rest der Strecke ist wieder Nahverkehr, dafür löst man natürlich nicht extra ein Ticket, da im D-Ticket bereits enthalten.
Doch man würde Leipzig - Endziel und nicht nur bis Berlin buchen, denn sollte der ICE von Leipzig nach Berlin ein Problem haben dann wäre der Teil für den das Deutschlandticket genutzt wird nicht abgesichert.
Dann gibt es keine Hilfeleistungen mehr sollte man mit einem massiv verspäteten ICE in Berlin ankommen.

Aber ist dann die komplette Fahrt dadurch "abgesichert", dass man mit dem letzten Zug des Tages am Endbahnhof ankommt (laut Planung)?
Wenn der gewählte Fahrtweg entsprechend bepreist und gebucht werden kann, ja dann ist die gesammte Strecke für die Fahrgastrechte relevant.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
21.329
14.628
Ich habe jetzt erstmal gar nicht unterstellt, dass der Fahrgast da was gedreht hätte. Es war einfach die Hypothese, dass der erste Zug ausfällt.

Ok, aber das ist doch nicht das Ziel der Deutschlandticket-"Ausnutzer". Denen geht es doch darum, gezielt mit dem Fahrgastrechtefall zu rechnen und gezielt kostenlos Fernverkehr zu fahren. Und das hätte mit dem RE von Leipzig nach Magdeburg um 1304 im letzten Monat höchstens zweimal geklappt. "Höchstens", weil die hohe Verspätung bereits bei Abfahrt festgestanden haben muss und nicht erst während der Fahrt entstanden sein darf.

Leipzig-Berlin würde man ja auch fahren. Der Rest der Strecke ist wieder Nahverkehr, dafür löst man natürlich nicht extra ein Ticket, da im D-Ticket bereits enthalten.

Ticket gelöst oder nicht, man muss es trotzdem fahren. Denn mit der Geltendmachung der Fahrgastrechte (-> Erstattung des ICE-Tickets) gibt man an, man sei es gefahren. Und wenn das nicht der Wahrheit entspricht, ist es Betrug.

Kann man zumindest technisch. Aber ist dann die komplette Fahrt dadurch "abgesichert", dass man mit dem letzten Zug des Tages am Endbahnhof ankommt (laut Planung)? Auf diese Weise könnte ich beliebige Fahrten in Deutschland mit einem "Nachgang" versehen, der mit dem letzten Zug des Tages ender.

Mag sein. Könnte aber im Einzelfall schwierig werden, eine solche Verbindung überhaupt konstruiert zu bekommen. Von der anschließenden (mit einiger Sicherheit nur gerichtlich möglichen) Umsetzung ganz abgesehen.

Es funktioniert auch ohne Vias, aber dann fährt man nicht über Berlin, sondern über Magdeburg, und die Abfahrt ist erst um 13:04 notwendig. Es würde einem bei einem ausgefallenen Zug um 12:04 nichts helfen.

Ja, eben, und wir reden doch genau über den Zug - wenn der RE nach Magdeburg um 1304 ausfällt, darf man den ICE um 1318

Doch man würde Leipzig - Endziel und nicht nur bis Berlin buchen, denn sollte der ICE von Leipzig nach Berlin ein Problem haben dann wäre der Teil für den das Deutschlandticket genutzt wird nicht abgesichert.
Dann gibt es keine Hilfeleistungen mehr sollte man mit einem massiv verspäteten ICE in Berlin ankommen.

Nein, denn man ist immer noch auf einer Fahrt von Leipzig nach Brügge. Natürlich ist man abgesichert, wenn man dann in Berlin strandet. Wenn man zusätzlich zum vorhandenen Nahverkehrsticket von Berlin nach Brüggen ein weiteres Fernverkehrsticket kauft, wird man das zu Recht nicht erstattet bekommen (Schadensminderungspflicht).

Wenn der gewählte Fahrtweg entsprechend bepreist und gebucht werden kann, ja dann ist die gesammte Strecke für die Fahrgastrechte relevant.

Ja, und dann wird die Bahn sagen, du hättest halt deinen Zwischenhalt verkürzen können.
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.296
469
Ticket gelöst oder nicht, man muss es trotzdem fahren. Denn mit der Geltendmachung der Fahrgastrechte (-> Erstattung des ICE-Tickets) gibt man an, man sei es gefahren. Und wenn das nicht der Wahrheit entspricht, ist es Betrug.
Hahaha was für ein totaler SCHWACHSINN!!!!

Mit keinen einzigen Wort steht im Formular dass man gefahren sein muss!

Die fragen nach der Geplanten Reiseverbindung nicht wie man gefahren ist! aber das ist wohl zu schwer für dich was?
Wenn man dann bei den Feldern angekommen am, mit Zug: Zug-Nr und Ankunft nix einträgt entspricht das der absoluten Wahrheit!

Die Clowns vom den Fahrgastrechten würfeln dann eine Verspätung aus und fertig!

ALLE ANGABEN auf dem Formular entsprechen den Tatsachen und sind richtig!!! Das ist kein Betrug! die einzigen die betrügen ist das Pack das Fahrkarten mit Leistungen verkauft die nie erbracht werden!!!
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
21.329
14.628
Hahaha was für ein totaler SCHWACHSINN!!!!

Mit keinen einzigen Wort steht im Formular dass man gefahren sein muss!

Die fragen nach der Geplanten Reiseverbindung nicht wie man gefahren ist! aber das ist wohl zu schwer für dich was?
Wenn man dann bei den Feldern angekommen am, mit Zug: Zug-Nr und Ankunft nix einträgt entspricht das der absoluten Wahrheit!

Manchmal finde ich es schade, nicht mehr im Strafrecht tätig zu sein. Das witzigste waren immer die absoluten Schlaumeier, die meinten, sie hätten das perfekte Verbrechen gefunden, weil "alle doof außer mich". Wie denen dann alles aus dem Gesicht fällt, wenn sie doch verknackt werden, köstlich.