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AnsichtssacheHier wird die neue Regelung ganz gut zusammengefasst
AnsichtssacheHier wird die neue Regelung ganz gut zusammengefasst
Wieso sollte es nicht gelten? Es wird nicht der Art. 18 Nr. 3 EU2021/782 ausgehebelt sondern nur der ergänzende §11 Abs. 1 Nr. 1 EVO.Ich würde nicht Vorsatz unterstellen, solange Unfähigkeit auch eine plausible Erklärung darstellt
OK, "ganz gut" war relativ gemeint.
Bzgl. "dass ab 60 bzw. 100 Minuten Verspätung weiter Fernverkehr genutzt werden kann": das gilt allerdings nicht für das D-Ticket tagsüber, oder? Das ist ja der Knackpunkt.
Doch!Tja, leider stelle ich mir in der Praxis die Anwendung von Art. 18 (3) EU2021/78 nicht so leicht vor.
Mal ein konkretes einfaches Beispiel:
Tja wenn man keine Ahnung hat ...Danke für die Erläuterung. Die Erstattung würde hier allerdings nicht auf Basis von EU2021/78 erfolgen, sondern auf Basis des deutschen Gesetzes. Daher bleibe ich dabei dass Art. 18 (3) EU2021/78 idR. nicht brauchbar ist für Fahrten mit dem Deutschlandticket.
Davon abgesehen würde das genannte Beispiel überhaupt nicht funktionieren, auch wenn Brügge in der Prignitz sicher diesbezügl. ein "Sweet Spot" ist (weil um 18 die Bürgersteige hochgeklappt werden und kein Nahverkehr mehr dorthin fährt).
Die letzte Nahverkehrsverbindung des Tages dorthin geht ab Leipzig nämlich um 13:04 ab und führt über Magdeburg, Wittenberge und Pritzwalk.
Solange da nicht zufällig auch ein Ausfall besteht, sehe ich kein Argument, wieso man bei ausgefallenem RE um 12:04 ab Leipzig einen ICE nach Berlin nehmen können soll, selbst wenn man behauptet, nach Brügge/Prignitz zu wollen.
... wäre mal interessant zu wissen, ob das bei den FGR dann auch wirklich standhält. Per Onlineeinreichung gibt es m.M.n. keine Option für ein Kommentierung, wo man die DB explizit auf diese europäische Verodnung hinweisen kann. Man muss höchstwahrscheinlich dem Ablehnungsbescheid widersprechen...dass ab 60 bzw. 100 Minuten Verspätung weiter Fernverkehr genutzt werden kann
na wie gut, dass das auf einige hier natürlich nicht zutrifftTja wenn man keine Ahnung hat ...
Natürlich legt man sich vor jeder Tour eine Verbindung über die Reisebegleitung an! Wenn man dort einen Zwischenhalt Berlin eingibt dann spuckt der Link der Mail wieder eine Verbindung mit ICE aus!
Ich musste erstmal schauen, wo Durach istHab ich schon zig mal auf meiner Fahrt nach Durach gemacht weil über Erfurt München gehts dahin auch schneller Frankfurt Mannheim.
Aber hey wenn man Schwarz auf Weiß hat man soll den ICE nehmen los gehts!
absolut, aber eben nicht auf Basis von Art. 18 (3) EU2021/78Aber WENN der RE um 1304 mal ausfällt und man es früh genug merkt, weil man den ganzen Tag F5 drückt oder am Leipziger Hauptbahnhof kampiert, DANN kann man mit dem ICE um 1318 nach Berlin fahren. Somit ein äußerst praktikable Lifehack.
Zumindest beim Fernverkehr kommt nach Auswahl der Alternative die Einblendung:korrigiere mich, aber berücksichtigt die Alternativverbindung, die die Bahn online vorschlägt, per se nie eventuelle Einschränkungen der ursprünglichen Verbindung, also z.B. Einschränkung auf Nahverkehr
Ja die 60 Minuten gelten auch für diese Fälle in §11 Abs. 1 Nr. 2 a der EVO werden die 60 Minuten explizit erwähnt, auch die Fahrgastrechteverordnung erfordert immer eine Verspätung von mindestens 60 Miinuten.Mal kurz ne Frage. Ab wann habe ich denn Anspruch auf Hotel von der Bahn? Gelten da die 60 min mindestens nach 24 Uhr?
Planmäßige Ankunft 00:48 Uhr, neue geplante Ankunft 01:44 Uhr. Es nervt die halbe Nacht im Zug zu verbringen...
Da hat unser "Fachexperte" durchaus recht, ich nutzte die DB Reisebegleitung selbst in der Art und Weise um längere Fahrten meiner Großeltern zu überwachen, da es mit dem MEX im Raum Heilbronn wirklich sehr sehr oft Probleme gibt.Also wenn ich Deine Ausführungen richtig verstehe, "bucht" (d.h. gibt in der Reseibegleitung ein) man sich für die Verbindung A nach B eine Verbindung A nach C mit Zwischenhalt in B, alles in Verkehrsklasse C. Sobald es zu einer nennenswerten Verspätung zwischen A und B kommt, bekommt man einen Alterativvorschlag mit Fernverkehr.
Nun die eigentliche Rechtsgrundlage ist immer die EU Fahrgastrechte VO in diesem Fall die VERORDNUNG (EU) 2021/782, da diese gegenüber der Eisenbahnverkehrsordnung höherrangig ist.OK, die Erstattung erfolgt dann auf Grundlage EVO §11 2. b), richtig?
Kann jemand mal ein exaktes Beispiel anhand einer Verbindung mit dem D-Ticket liefern?Das Problem besteht jedoch darin, dass die EU VO sehr allgemein gehalten ist hier stellt die Eisenbahnverkehrsordnung zwar die rangniedere aber speziellere Regelung dar.
Aus verfahrenstechnischer Sicht kann es daher erheblich einfacher sein, den Anspruch auf die EVO statt der EU VO zu stützten.
Beispiel:
Die EU VO 2021/782 regelt im Artikel 18 Abs. 1 b die Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit.
Allerdings gibt es im Abs. 2 bereits diese Bedingung die zu prüfen ist:
Wenn für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c eine vergleichbare geänderte Strecke von demselben Eisenbahnunternehmen betrieben wird oder ein anderes Unternehmen mit der Bedienung der geänderten Strecke beauftragt ist, entstehen dem Fahrgast dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Hier entsteht wieder das Problem dass die EVUs sehr unterschiedlich sind, daher funktioniert der Umstieg von DB Regio auf DB Fernverkehrt nicht so einfach.
Allerdings haben wir ja auch noch den Abs. 3 welcher aussagt, dass das EVU den Umstieg genehmigen kann oder falls es zu keiner Genehmigung kommt die schon oben erwähnte 100 Minuten Regel zum tragen.
Daher kann es einfacher sein den Anspruch auf die EVO zu stützen, da der Anspruch dort vereinfacht ist.
Wobei der Einwand mit §11 Abs. 2 b durchaus interessant ist, wenn man dem Wortsinn folgt wären wirklich nur Fälle mit Zugausfällen anwendbar, was dann aber den Sinn der Regelung massiv entwerden würde.
Hier wäre es interessant was entsprechende Kommentare zur EVO zu diesem Punkt behandeln, wahrscheinlich wird es auf eine analoge Anwendung auf Verspätungen ohne Zugausfälle kommen.
Natürlich legt man sich vor jeder Tour eine Verbindung über die Reisebegleitung an! Wenn man dort einen Zwischenhalt Berlin eingibt dann spuckt der Link der Mail wieder eine Verbindung mit ICE aus!
Aber hey wenn man Schwarz auf Weiß hat man soll den ICE nehmen los gehts!
Nun kommt die Mitteilung, dass auf Grund des Ausfalls des ersten RE die Verbindung so nicht mehr fahrbar ist, und es gibt einen Link zu Altenrativvorschlägen, die nun erstmal per ICE nach Berlin gehen.
Also kauft man kurzfristig eine Fahrkarte Leipzig-Berlin mit dem ICE und fährt dann nach Berlin Hbf, wo man dann noch den RE zur Weiterfahrt nach Brügge erreichen kann (natürlich zwingt niemanden einen diesen auch zu nehmen).
Steht es einem frei, nach belieben Vias in seinen Reiseplan einzubauen, und trotzdem greifen noch die Fahrgastrechte, nur weil man irgendwo am Schluss eine Verbindung hat, die nur bis 18 Uhr bedient wird? Muss die Bahn das akzeptieren?
Kann sie nicht verlangen, dass man eben direkt hätte fahren sollen?
Kann die Bahn, vor allem im Wiederholungsfall, einen Nachweis, dass man tatsächlich nach Brügge reisen wollte, zur Bedingung machen?
Und letztlich ist auch spannend, was gilt, wenn der erste Zug z.B. 30 Min. Verspätung hat, aber ben nicht ausfällt.
Ich habe eine Strecke bei der die Entscheidung Deutschlandticket ./. DB Fernverkehr plausibel für das DT ausfällt: (auf dieser Strecke war ich im Juni unterwegs und der Umstieg am DD Hbf. wurde verpasst die ICE Fahrkarte wurde aber problemlos erstattet)Kann jemand mal ein exaktes Beispiel anhand einer Verbindung mit dem D-Ticket liefern?
Wie kann man das beeinflussen? Ich lasse es mir noch eingehen, dass es Verbindungen gibt, die aufgrund knapper Umstiege und gewisser "Sollbruchstellen" oft nicht klappen. Aber a) im Nahverkehr, b) genau ein Zug, c) viel Umsteigezeit, das klappt im Zweifel nicht. Das ist doch ein Glasperlenspiel.
Das nicht. Aber wenn man das unter Berufung auf die Fahrgastrechte erstattet verlangt, muss man es gefahren sein. Sonst ist es Betrug.
Zwei Vias darf man einbauen.
Was meinst Du damit? Das Brügge-Beispiel funktioniert ohne Vias?
Ja. Nur merkt sie es eh nicht.
Die Verspätung am Ziel muss zu erwarten sein. Bei 30 Minuten ist sie es, bei 15 nicht. Muss sich das Schlauschwein eben eine Verbindung suchen, die schon bei fünf Minuten Verspätung gefährdet ist.
Doch man würde Leipzig - Endziel und nicht nur bis Berlin buchen, denn sollte der ICE von Leipzig nach Berlin ein Problem haben dann wäre der Teil für den das Deutschlandticket genutzt wird nicht abgesichert.Leipzig-Berlin würde man ja auch fahren. Der Rest der Strecke ist wieder Nahverkehr, dafür löst man natürlich nicht extra ein Ticket, da im D-Ticket bereits enthalten.
Wenn der gewählte Fahrtweg entsprechend bepreist und gebucht werden kann, ja dann ist die gesammte Strecke für die Fahrgastrechte relevant.Aber ist dann die komplette Fahrt dadurch "abgesichert", dass man mit dem letzten Zug des Tages am Endbahnhof ankommt (laut Planung)?
Ich habe jetzt erstmal gar nicht unterstellt, dass der Fahrgast da was gedreht hätte. Es war einfach die Hypothese, dass der erste Zug ausfällt.
Leipzig-Berlin würde man ja auch fahren. Der Rest der Strecke ist wieder Nahverkehr, dafür löst man natürlich nicht extra ein Ticket, da im D-Ticket bereits enthalten.
Kann man zumindest technisch. Aber ist dann die komplette Fahrt dadurch "abgesichert", dass man mit dem letzten Zug des Tages am Endbahnhof ankommt (laut Planung)? Auf diese Weise könnte ich beliebige Fahrten in Deutschland mit einem "Nachgang" versehen, der mit dem letzten Zug des Tages ender.
Es funktioniert auch ohne Vias, aber dann fährt man nicht über Berlin, sondern über Magdeburg, und die Abfahrt ist erst um 13:04 notwendig. Es würde einem bei einem ausgefallenen Zug um 12:04 nichts helfen.
Doch man würde Leipzig - Endziel und nicht nur bis Berlin buchen, denn sollte der ICE von Leipzig nach Berlin ein Problem haben dann wäre der Teil für den das Deutschlandticket genutzt wird nicht abgesichert.
Dann gibt es keine Hilfeleistungen mehr sollte man mit einem massiv verspäteten ICE in Berlin ankommen.
Wenn der gewählte Fahrtweg entsprechend bepreist und gebucht werden kann, ja dann ist die gesammte Strecke für die Fahrgastrechte relevant.
Hahaha was für ein totaler SCHWACHSINN!!!!Ticket gelöst oder nicht, man muss es trotzdem fahren. Denn mit der Geltendmachung der Fahrgastrechte (-> Erstattung des ICE-Tickets) gibt man an, man sei es gefahren. Und wenn das nicht der Wahrheit entspricht, ist es Betrug.
Hahaha was für ein totaler SCHWACHSINN!!!!
Mit keinen einzigen Wort steht im Formular dass man gefahren sein muss!
Die fragen nach der Geplanten Reiseverbindung nicht wie man gefahren ist! aber das ist wohl zu schwer für dich was?
Wenn man dann bei den Feldern angekommen am, mit Zug: Zug-Nr und Ankunft nix einträgt entspricht das der absoluten Wahrheit!