Entlastungspaket 9 Euro Ticket ÖPNV und Zeitkarten

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imfromgermany

Erfahrenes Mitglied
02.10.2017
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NUE
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Nach EVO gibt es "nur" Taxi ab Ingolstadt - aber halt nur bis 120 Euro, keine Chance damit bis Hof zu kommen. Bleibt die Option des geteilten Taxis - zu dritt könnte es klappen. Aber finde mal drei Leute, die schon in Ingolstadt nach Hof wollen.

Bleibt VO 2021/782. Aufgrund der 100-Minuten-Grenze schwierig. Bleibt die von mir weiter oben skizzierte Argumentation, dass man die 100 Minuten nicht abwarten muss, wenn die Bahn schon vor Ablauf der 100 Minuten (also jetzt) mitgeteilt hat, dass sie keine Mitfahrt im ICE als Option anbietet. Aber das ist dünnes Eis und müsste im Zweifel vor Gericht geklärt werden.

Mir wäre das alles zu blöd - eine gute Stunde Verspätung zur Nachtzeit ist unangenehm, aber sich im Nachgang noch viel mehr Stunden damit befassen zu müssen, noch unangenehmer. Ich nähme mit geballter Faust in der Tasche eine alternative NV-Verbindung.
Die Sache wäre für mich dann klarer, wenn man statt nach Hof, nach Weidenberg fährt. Dort fährt der letzte NV Zug ab Bayreuth 23:38-23:59. Der nächste NV-Zug kommt erst 06:37 am Folgetag an. Das ist dann aber eher ein Ratschlag mit Geschmäckle a la Brügge…:)
 
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alinakl

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15.07.2016
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Nach EVO gibt es "nur" Taxi ab Ingolstadt - aber halt nur bis 120 Euro, keine Chance damit bis Hof zu kommen.
Wo kommt denn diese These her?
Die EVO besagt selbst:
"Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen,"

Das andere Verkehrsmittel kann genauso ein Zug der DB Fernverkehr sein, es gibt keinen Grund warum es sich dabei zwingen um ein Taxi handeln muss.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Dann stünde da auch "mit einem anderen Zug", und eben nicht "mit einem anderen Verkehrsmittel". Nr. 1 ist ein anderer Zug, Nr. 2 ein anderes Verkehrsmittel, nicht aber ein Zug. Die Unterscheidung ist bewusst gewählt, das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung: "Ein anderes Verkehrsmittel" soll gerade nicht einen Zug eines anderen Betreibers umfassen
 
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alinakl

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15.07.2016
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Gesetzesbegründung
Welche Begründung soll das sein?
in der Drucksache 133/23 steht zur Begründung das hier:
Zu Nummer 2
"Nummer 2
berechtigt den Reisenden, in zwei besonderen Situationen für die Fahrt zum Zielort ein anderes Verkehrsmittel, z. B. auch ein Taxi, zu verwenden"

Der Begriff Verkehrsmittel erweitert doch gerade die Auswahlmöglichkeiten des Reisenden.

Was sagt denn eigentlich das Kommantar zu dem ganzen?
Ich habe noch nicht meine Verbindungen zu den Leuten an der Uni befragt ob die einen Einblick haben.

Denn die Definition von Verkehrsmittel ist dann noch zu klären, dieser ist zum Beispiel auch im Zusammenhang mit §265a StGB definiert aber dort sehr weit gefasst.
(Zum Beispiel aus einem Kommentar zum StGB:
Verkehrsmittel ist im Hinblick auf Wortlaut und Schutzzweck weit zu verstehen und erfasst öffentliche wie private Transportmittel unabhängig davon, ob sie Massenleistungen (z.B. UBahn) oder Individualleistungen (z.B. Taxi) erbringen)
Genauso könnte man argumentieren, dass der Begriff weit zu fassen ist damit der Reisende den Zielort möglichst ohne Verzögerung erreichen kann.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Zu Nummer 2
"Nummer 2
berechtigt den Reisenden, in zwei besonderen Situationen für die Fahrt zum Zielort ein anderes Verkehrsmittel, z. B. auch ein Taxi, zu verwenden"

Der Begriff Verkehrsmittel erweitert doch gerade die Auswahlmöglichkeiten des Reisenden.

Hier steht aber ein anderes Verkehrsmittel. Zusammen mit Nr. 1 ist das so zu lesen, dass ein anderes Verkehrsmittel als der Zug aus Nr. 1 gemeint ist.

Die vollständige Begründung lautet, Anmerkungen von mir jeweils fett in eckigen Klammern:

Zu Nummer 2
Nummer 2 berechtigt den Reisenden, in zwei besonderen Situationen für die Fahrt zum Zielort ein anderes Verkehrsmittel, z. B. auch ein Taxi, zu verwenden:

Zu Buchstabe a
wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr liegt und die Verspätung bei Benutzung des ursprünglich gewählten Zuges voraussichtlich mehr als 60 Minuten betragen würde; Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 würde in solchen Fällen nur die Weiterfahrt mit einem Zug desselben Betreibers erlauben. Gerade zur Nachtzeit ist es für die Fahrgäste aber besonders wichtig, sicher und zuverlässig an ihr gewähltes Ziel zu gelangen. Daher sollen die Fahrgäste das Recht haben, auch ein anderes Verkehrsmittel zu wählen. [Keine Rede von einem Zug eines anderen Betreibers - vielmehr ist die Logik, da die Fahrt mit einem Zug eines anderen Betreibers in der VO nicht erlaubt ist, erlauben wir national ein anderes Verkehrsmittel als den Zug.]

Zu Buchstabe b
wenn die Fahrgäste den Zielort nicht mehr bis um 24 Uhr erreichen kann [sic!], weil es sich bei der von ihnen ursprünglich gewählten, ausgefallenen Verbindung um die letzte Verbindung des Tages handelt: In diesem Fall steht keine Möglichkeit zur Weiterfahrt mit einem Zug [also irgendeinem, auch nicht dem eines anderen Betreibers] innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zur Verfügung. Daher sollen die Fahrgäste auch andere Verkehrsmittel nutzen können. [Sprich, anderes Verkehrsmittel als Alternative zum Zug.]


Alles nicht schön, aber leider eindeutig.

Denn die Definition von Verkehrsmittel ist dann noch zu klären, dieser ist zum Beispiel auch im Zusammenhang mit §265a StGB definiert aber dort sehr weit gefasst.
(Zum Beispiel aus einem Kommentar zum StGB:
Verkehrsmittel ist im Hinblick auf Wortlaut und Schutzzweck weit zu verstehen und erfasst öffentliche wie private Transportmittel unabhängig davon, ob sie Massenleistungen (z.B. UBahn) oder Individualleistungen (z.B. Taxi) erbringen)

Natürlich ist ein Zug ein Verkehrsmittel, das bestreitet ja niemand. Aber hier geht es gerade um ein anderes, von einem Zug unterschiedliches Verkehrsmittel.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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Natürlich ist ein Zug ein Verkehrsmittel, das bestreitet ja niemand. Aber hier geht es gerade um ein anderes, von einem Zug unterschiedliches Verkehrsmittel.
Die bei Verkehrsmitteln wird aber sehr wohl zwischen den unterschiedliche Arten unterschieden, daher das eine ist ein Zug das NV das andere ein Zug der DB Fernverkehr daher sehr wohl ein anderes Verkehrsmittel.

Was sagt denn ein Kommentar zum Thema "anderes Verkehrsmittel"?

Gerade zur Nachtzeit ist es für die Fahrgäste aber besonders wichtig, sicher und zuverlässig an ihr gewähltes Ziel zu gelangen.
Dann soll ein ICE der es ermöglicht zur ursprünglich gebuchten Ankunftszeit die Ankunft ermöglichst ausgeschlossen sein? wäre doch etwas sinnwidrig oder? dazu kommt noch dass zwischen Ingolstadt und Hof etwas über 200km Fahrtstrecke liegen die Taxirechnung übersteigt also deutlich den gedeckelten Betrag von 120 Euro.
 
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
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meine Großeltern haben selbst ja schon mehrfach die Variante genutzt weil zwischen Dresden und Nürnberg der NV ähnlich schnell ist als der DB FV.
hmm wirklich? Nahverkehr dauert ca. 6 h, Fernverkehr geht in unter 4 h.

Warum sollte es von bedeutung sein ob die Streichung kurzfristig erfolgte?
ob es wirklich von Bedeutung ist, weiß ich natürlich nicht, aber man könnte dem Reisenden natürlich vorhalten, dass der Ausfall schon lange bekannt und angekündigt war und dass deswegen kein Anrecht auf Erstattung einer Ersatzleistung bestehe.


Üblicher Weise ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrkarte entscheidend beim DT wäre das der erste Gültigkeitstag wobei sich hier die Frage stellt ob der jeweilige Monatserste oder das Abo im Ganzen zählt.

Wäre sehr interessant, ob diese Rechtsauffassung durchsetzbar ist. Genauer gesagt müsste man noch vor dem ersten Gültigkeitstag ansetzen, da man das Abo ja bei den meisten Anbietern nur spätestens am 10. des Vormonats kündigen kann.

Eine Verspflichtung eine Verspätung durch eine frühere Abfahrt zu verhindern gibt es nicht.
Das nicht; die Frage ist halt, wie lange im Voraus man noch Fahrplanänderungen und Ankündigungen von Streichungen und Ausfällen berücksichtigen muss bei seiner Reiseplanung.
Die Krux ist auch hier wieder, dass es ja kein explizites Buchungsdatum und keine explizit gebuchte Verbindung gibt.

Das ist jetzt aber shcon eine sehr "fortgeschrittene" Diskussion; ich würde es gerne erstmal einfach und praxisnah halten und bin daher von einer nur sehr zeitnahen Ankündigung des Ausfalls ausgegangen.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Nach EVO gibt es "nur" Taxi ab Ingolstadt
Wieso? Kann man nicht jedes wirtschaftlich vertretbare öffentlich angebotene Ersatzverkehrsmittel nehmen? Das schließt doch das Angebot der DB Fernverkehr mit ein. Oder ist gemeint, dass man bis Ingolstadt im Nahverkehr fahren müsse, selbst wenn zum Zeitpunkt der Abfahrt in München bereits durch den Betreiber klar kommuniziert wird, dass der Anschlusszug entfällt oder nicht mehr erreichbar sein wird?
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
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Die Sache wäre für mich dann klarer, wenn man statt nach Hof, nach Weidenberg fährt. Dort fährt der letzte NV Zug ab Bayreuth 23:38-23:59. Der nächste NV-Zug kommt erst 06:37 am Folgetag an. Das ist dann aber eher ein Ratschlag mit Geschmäckle a la Brügge…:)

Wäre hier doch gar nicht nötig. Fahrplanmäßige Ankunft nach 24 Uhr reicht doch vollkommen aus.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung: "Ein anderes Verkehrsmittel" soll gerade nicht einen Zug eines anderen Betreibers umfassen
Wo steht das? In welcher Begründung?
 
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alinakl

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15.07.2016
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hmm wirklich? Nahverkehr dauert ca. 6 h, Fernverkehr geht in unter 4 h.
Nun nicht immer von Hbf nach Hbf rechnen.
Treuchlingen - Ulbersdorf dauert mit reinen NV Zügen bei vier Mal umsteigen sieben Stunden und vier Minuten (14:28 -21:32), im DB Fernverkehr bei auch vier Umstiegen sechs Stunden und fünfunzwanzig Minuten (15:07 - 21:32)
Wenn man jetzt bedenkt, dass eine Zeitersparnis von nur ganzen 39 Minuten sehr schnell durch eine Verspätung des ICE 504 in eine negative Bilanz umschlägt
Zum Beispiel heutige Ankunft in Leipzig mit +16 Restumsteigezeit von fünf Minuten ist nicht ausreichend, gestern +13 auch acht Minuten sind kein Spass wenn auch noch machbar, ist speziell diese Verbindung ein gute Strecke für die echte Wahlentscheidung DT vs. FB Fernverkehr, ganz ohne möglicher Schweinereien im Hintergrund.

In der Gegenrichtung sieht es übrigens ähnlich aus, und auf dieser Verbindung wird der Anschluss in Hof abgewartet wenn nicht gerade eine außergewöhnlich hohe Verspätung aufgetreten, daher ist Fahrzet kein entscheidungsrelevanter Faktor sondern das wäre die Auslastung der Züge.

Aber auch der Abschnitt Dresden Hbf - Nürnberg Hbf beträgt der Zeitvorteil des DB FV nicht einmal eine Stunde, zur Zeit des 9 Euro Tickets war ich mit diesem Dresden - Donauwörth gefahren während Freunde das noch vor dem bekanntwerden 9 Euro Ticket den Supersparpreis gebucht hatten.
Durch Verspätungen habe ich am Ende auf die beiden in der Lounge in Nürnberg gewartet weil ich trotz ähnlicher Abfahrtszeiten schneller in Nürnberg war.
Gerade wenn kurzfristig die Fahrt erfolgt und keine günstigen Sparpreise mehr vorhanden sind kommt man schnell zum Ergebnis das DT zu nutzen, sofern man natürlich nicht wie manche Fachexperten höchst kreativ den FV bucht und am Ende 100% erstattet bekommt.

Wäre sehr interessant, ob diese Rechtsauffassung durchsetzbar ist. Genauer gesagt müsste man noch vor dem ersten Gültigkeitstag ansetzen, da man das Abo ja bei den meisten Anbietern nur spätestens am 10. des Vormonats kündigen kann.
Die VO schließt ja die Entschädigungszahlung aus, wenn man bereits bei der Buchung wusste, oder eben die Kenntnis dem Kennenmüssen gleich steht, und es daher wissen musste, dass eine Verspätung/Ausfall eintreten wird.
Die Frage ist daher für Zeitkarten schwieriger im ungünstigsten Fall für den Reisenden aber mit dem ersten Gültigkeitstag des jeweiligen Monats, denn mit dem Wissen der Gültigkeit kann ja schon eine Reiseplanung erfolgen.

Aber diese Falldetails dürften eher von akademischer Art sein.

Das nicht; die Frage ist halt, wie lange im Voraus man noch Fahrplanänderungen und Ankündigungen von Streichungen und Ausfällen berücksichtigen muss bei seiner Reiseplanung.
Hier kommt es alleine auf den Zeitpunkt der Planung an, da der formale Erwerb ja wegfällt.
Wennder Reisende zB am 02.08 seine Fahrt am 28.08 mit dem Deutschlandticket plant dann sind die sich in diesem Moment ergebenden Abfahrts- und Ankunftszeiten relevat.
Im Zweifel wird es aber nötig dies plausibel darlegen zu können, was ja die bereits von dir angeführe Krux darstellt.

Wobei es bei früheren Ankündigungen zu Ausfällen/Verspätungen (wobei deren Genauigkeit ja nicht unbedingt exakt ist) ja die Möglichkeit besteht sich vorab eine entsprechende Genehmigung erteilen zu lassen.
 
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alinakl

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15.07.2016
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Darf man lt. FGR seine Fahrkarte ab München Hbf kaufen oder darf ich erst in Ingolstadt auf den FV wechseln?
Es kommt immer auf den Reiseverlauf an.
In diesem Fall würde die Umsteigezeit in Ingolstadt nur 5 Minuten zwischen dem ursprünglich geplanten NV und dem ICE betragen das ist eindeutig zu wenig, von daher ist es aus meiner Sicht gerechtfertig schon ab München den FV zu buchen.

Könnte aber zwischen München und Ingolstadt problemlos der NV genutzt werden, dann würde schon aus Gesichtspunkten der Schadenminderungspflicht es geboten sein nur am Ingolstadt zu buchen.
 

geos

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23.02.2013
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Wie gesagt, wenn jemand Erfahrung mit Erstattung einer Ersatzverbindung für eine mit Deutschlandticket geplante Fahrt nach dem 15.08.2023 hat, würde ich mich freuen, hier davon zu erfahren.
 
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imfromgermany

Erfahrenes Mitglied
02.10.2017
1.384
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Wie gesagt, wenn jemand Erfahrung mit Erstattung einer Ersatzverbindung für eine mit Deutschlandticket geplante Fahrt nach dem 15.08.2023 hat, würde ich mich freuen, hier davon zu erfahren.
mich auch. ich sehe aber schon richtig, dass für diesen Fall nach wie vor das klassische Formular ausgedruckt werden muss und entweder per Post geschickt oder im RZ abgegeben werden muss?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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mich auch. ich sehe aber schon richtig, dass für diesen Fall nach wie vor das klassische Formular ausgedruckt werden muss und entweder per Post geschickt oder im RZ abgegeben werden muss?
Eigentlich nein, für den Antrag gibt es keine Formvorschrift es könnte auch durch ein Schreiben erfolgen, Tatsache ist aber, dass das Formular deutlich einfacher und schneller ausgefüllt als ein eigenes Schreiben erstellt ist.
Die Formulare liegen ja im RZ oder an der Info aus dort kann man ja einfach eine handvoll auf Vorrat mitnehnem
 
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
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Die Frage habe ich eher so verstanden, ob es auch online geht. Ist das nur möglich, wenn man eine Buchung hatte, oder geht es z.B. auch über die sog. Reisebegleitung oder vielleicht sogar ganz ohne per Onlineformular (wie bei der polnischen Bahn z.B.)?
 

alinakl

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15.07.2016
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per Onlineformular
Nun ja du weißt doch wem die deutsche Bahn gehört? Dem Bund.

Wer kümmert sich darum? Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr da passen die Worte "per Onlineformular" auch im Jahr 2023 einfach unmöglich zusammen.
Aber du könntest vielleicht das Servicecenter für Fahrgastrechte anrufen und Fragen ob du ihre Faxnummer bekommst.

Um aber wieder ernst zu werden:
Was funktionieren könnte, wäre das Formular dem jeweiligen EVU digital per E-Mail zu senden, wahrscheinlich werden die dann eine Nachricht zurück schreiben, dass der Antrag an das Servicecenter übermittelt wurde.
Wenn die wetere Verzögerung der Bearbeitungszeiit kein Problem ist wäre das eine Option.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.268
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Nun ja du weißt doch wem die deutsche Bahn gehört? Dem Bund.

Wer kümmert sich darum? Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr da passen die Worte "per Onlineformular" auch im Jahr 2023 einfach unmöglich zusammen.

Das BMDV kümmert sich definitiv nicht um die Betriebsabläufe der Bahn. Das macht diese schon selbst.
Im Übrigen gibt es durchaus Onlineformulare bei der Bahn, nur halt nicht unbedingt für jeden Geschäftsfall.


Aber du könntest vielleicht das Servicecenter für Fahrgastrechte anrufen und Fragen ob du ihre Faxnummer bekommst.

Na immer noch besser als das Formular per Post zu schicken. Ich bin da pragmatisch.

Um aber wieder ernst zu werden:
Was funktionieren könnte, wäre das Formular dem jeweiligen EVU digital per E-Mail zu senden, wahrscheinlich werden die dann eine Nachricht zurück schreiben, dass der Antrag an das Servicecenter übermittelt wurde.
Wenn die wetere Verzögerung der Bearbeitungszeiit kein Problem ist wäre das eine Option.

Na dann würde ich persönlich es doch lieber am Bahnhof im Kundenzentrum abgeben oder mit dem dort erhältlichen (früher zumindest) Freiumschlag verschicken.
Aber gut, die Antwort auf meine Frage lautet offenbar schlicht "nein".
 

alinakl

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15.07.2016
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Das BMDV kümmert sich definitiv nicht um die Betriebsabläufe der Bahn. Das macht diese schon selbst.
Im Übrigen gibt es durchaus Onlineformulare bei der Bahn, nur halt nicht unbedingt für jeden Geschäftsfall.
Nun wenn der Eigentümer die Vorgabe machen würde was grundsätzlich möglich wäre, dann hätten wir eine andere Situation.
Dass aber Digitalisierung in Deutschland 2023 immer noch ein Fremdwort ist sieht man auch bei der DB sehr gut selbst wenn es ein Onlineformular gibt, kommt am Ende ein Brief auf Papier nach Hause, Widerspruch gegen ein falsches Ergebnis muss aber weiterhin auf dem Briefweg erledigt werden.
Der Nutzen des Onlineformulars wird daher noch mehr reduziert.

Na dann würde ich persönlich es doch lieber am Bahnhof im Kundenzentrum abgeben oder mit dem dort erhältlichen (früher zumindest) Freiumschlag verschicken.
Das funktioiert ja weiterhin wobei es ja eine "Bastelanleitung" für diesen Freiumschlag gibt, wobei es allerdings auch ohne diesen und normalen Briefumschlag funktioniert, wenn die Formalien für den "Antwortbrief" der Deutschen Post eingehalten werden.
 
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freddie.frobisher

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23.04.2016
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Ich hatte erst kürzlich wieder eine lange Diskussion mit einem Zugbegleiter, welcher der Meinung war dass Deutschlandticket-Reisende komplett rechtlos seien und bei Zugausfall eben einige Stunden am nächtlichen Bahnhof rumlungern müssen. Irgendwie tat mir der Kerl, der von mir und von anderen gestrandeten Fahrgästen vollgequatscht wurde eh leid, er hat ja nur wiederholt was ihm vorgebetet wurde. Ich hätte meinen Standpunkt gerne mit der aktuellen Verordnung unterlegt, nur leider ist die im Internet nirgendwo zu finden. Ist die schon in Kraft, wo ist sie nachzulesen? An den Bahnhöfen, zumindest in Halle, hängt noch der Stand von Januar 2020. Womit jegliche Diskussion eigentlich überflüssig wäre, wenn's die Bahn so kommuniziert sollte sie sich auch daran halten.
 
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Fremder

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28.04.2012
434
100
Frage zum Aboportal: ich habe ein Deutschlandticket im Juni gekauft und im Aboportal hinterlegt. Dieses habe ich dann Ende des Monats gekündigt und bei einem anderen Verkehrsverbund ein neues abgeschlossen. (Wegen Chipkarte).

Nun versuche ich schon seit Monaten, das alte, abgelaufene Abo aus dem Aboportal zu entfernen, um dann dort das neue Abo hinterlegen zu können.

Da man dies selbst nicht machen kann, habe ich die Bahn nun schon über Kontaktformular und Mail angeschrieben, keinerlei Reaktion. Telefonisch ist auch niemand zu erreichen.

Hat jemand hier schon einmal erfolgreich sein altes Ticket aus dem Aboportal entfernt bekommen?
 

freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
6.844
6.965
Neue EU-Fahrgastrechte-VO:


Neue EVO:


(Man beachte übrigens den neuen Namen "Eisenbahnverkehrs-Verordnung", zuvor "Eisenbahn-Verkehrsordnung".)
Die schöne Verordnung bringt leider wenig, wenn das Servicepersonal am Schalter darauf pocht, dass sie für Inhaber des DT keine Taxi- oder Übernachtungskosten übernehmen. Laut interner Vorgabe muss der Kunde in Vorleistung gehen und das Geld dann über die Fahrgastrechte zurückfordern, Diskussion sinnlos.

Die neuen FGR sind mittlerweile auf der Homepage, besonders seltsam finde ich die Formulierungen beim Kostenersatz.
... werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) ersetzt,
  • wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
  • Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
... werden Ihnen Kunden angemessene Übernachtungskosten ersetzt,
  • wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und
  • Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
Wie, nicht in Kontakt treten können? Der Kunde tritt mit dem Eisenbahnunternehmen in Kontakt, fordert seine Rechte ein, der Servicemitarbeiter zeigt ihm verbal den Stinkefinger und das war's. Bei wörtlicher Auslegung der FGR ("und") hätte man in diesem Fall gar keinen Anspruch, schließlich war der Kontakt ja möglich. Und selbst wenn, dann müsste ihn der Kunde von einem Unternehmen einfordern und in weiterer Folge vermutlich einklagen, das mittels interner Vorgabe die Verordnung unterläuft.

Langsam bekomme ich auch Lust auf Swinereien. Elendiges Pack, Pisser... *ups*
 

Chemist

Erfahrenes Mitglied
28.10.2017
3.761
5.467
BSL
Die haben es ja so gewollt

Statt sich über zu viel Arbeit zu beschweren, könnten die Verkehrsbetriebe den Kauf und die Kündigung von Zeitkarten ja auch etwas vereinfachen, so dass es in weniger Fällen wirklich Personal im Kundenzentrum dafür braucht. Habe zum Beispiel das Deutschland-Ticket im Juni auf der DB-Seite gekauft und von einigen Tagen mit wenigen Clicks im DB-Abo-Portal wieder gekündigt.
 
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