Das kommt just darauf an, was "letzter Zug des Tages" bedeutet, sprich was "Tag" hier bedeutet. Wenn nicht anders definiert, würde man Kalendertag annehmen, oder?
Oder eben der Betriebsschluss, aber ja das ist wohl nicht eindeutig definiert auch hier wäre ein Blick in das Kommentar zur EVO interessant, hat das vielleicht jemand herum stehen?
Wann ist übrigens Betriebsschluss?
bei der DB 03:00 Uhr des Folgetages, wobei das natürlich schon wieder selbst mit Folgetag beschreibt.
Die Begründung wäre, weil es so im Gesetz steht.
Nein es steht in einer einfachen Verordnung das ist noch etwas anders.
(Vereinfacht) Das Gesetz wäre ja die EU VO die erfordert aber immer 60 Minuten Verspätung.
Zugegebenermaßen mit Sachargumenten ist das nicht begründbar, aber ist das juristisch erforderlich?
Im Zweifel wird ein Amtsrichter wohl auch auf solche Sachargumente zurückgreifen (es gibt viele Urteile der ersten Instanz die nicht immer allen formalen Rechtsnormen entsprechen)
Aber hier sollte man auch die Begründung zur Neufassung der EVO anschauen (Quelle
https://www.bundesrat.de/SharedDocs...0200/133-23.pdf?__blob=publicationFile&v=gilt)
Auf Seite 19 ist im Abschnitt Buchstabe B das hier zu finden:
"In diesem Fall steht keine Möglichkeit zur Weiterfahrt mit einem Zug innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zur Verfügung"
Man könnte jetzt also mit der Intention des Gesetzgebers und wenn nichts mehr hilft mit Treu und Glauben als juristische Elemente um die Ecke kommen, in der Sache dürften wir uns einig sein, dass 30 Minuten warten auf den nächsten Zug auch wenn nach 24:00 Uhr ein zumutbarer Zeitraum sein dürfte.
Das muss der Gesetzgeber entscheiden.
Nein auch hier kommt zum tragen, dass es sich um eine Verordnung nach Bundesrecht handelt, auch das kann Auswirkungen haben die würden das ganze hier endgültig sprengen.
Wie ordnest Du die Angaben auf der Seite des EBA ein
Du meinst diese hier?:
Das Eisenbahn-Bundesamt hat eine Übersicht mit Beispielen und Ausnahmen für Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr zusammengestellt.
www.eba.bund.de
Auch hier haben wir das Problem, dass so ein extremer Grenzfall nicht genannt wird.
Sondern es handelt sich ja nur um die schon benannte Situation, dass Brügge nur bis 18:00 Uhr erreicht werden kann.
Aber auch hier ist interessant, dass wohl vom EBA der Fall Zug A fährt zwar aber ist verspätet und die letzte Fahrmöglichkeit Zug B wird verpasst auch nicht für erwähnenswert gehalten wird.
Im Ergebnis ist es doch egal warum der Reisende nicht ans Ziel kommen kann.
Daher das ganze ist eher eine Sache für eine wissenschaftliche Arbeit und weniger für ein Zivilverfahren vor dem Amtsgericht es sei denn natürlich man möchte die Sache aus Interesse durchfechten, wobei sich auch hier wieder das Problem stellt wenn die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen wird.