Entlastungspaket 9 Euro Ticket ÖPNV und Zeitkarten

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SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.296
469
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Manchmal finde ich es schade, nicht mehr im Strafrecht tätig zu sein. Das witzigste waren immer die absoluten Schlaumeier, die meinten, sie hätten das perfekte Verbrechen gefunden, weil "alle doof außer mich". Wie denen dann alles aus dem Gesicht fällt, wenn sie doch verknackt werden, köstlich.
Ja ja mehr als die Fresse aufreißen geht halt nicht!

Dann mal los Meister Strafrecht wo wurde denn eine falsche Angabe gemacht? die braucht es für einen Betrug!

Es gibt kein Gesetz das sagt das man Fahrkarten die man kauft auch komplett abfahren muss!
Beim 49 Euro Ticket gibts auch kein Gesetz das sagt wenn ich mir überlegt heut von Mannheim nach Kassel zu fahren dann nicht in Frankfurt sagen zu können kein Bock mehr ich fahr nach Mainz!
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.329
14.628
wo wurde denn eine falsche Angabe gemacht?

"Ich wollte nach Brügge fahren, ich bin nach Brügge gefahren, also müsst Ihr, Bahn, mir das ICE-Ticket ersetzen." - "Ok, wenn du das so sagst, wird es wohl so sein, dann zahlen wir mal." Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung. Betrug. Zweites Semester, fünfte Stunde.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Doch man würde Leipzig - Endziel und nicht nur bis Berlin buchen, denn sollte der ICE von Leipzig nach Berlin ein Problem haben dann wäre der Teil für den das Deutschlandticket genutzt wird nicht abgesichert.

Der wäre bereits durch die ursprüngliche "Buchung" abgesichert. Im übrigen gibt es ab Berlin m.W. eh nur noch Nahverkehr. Und da der Reisende in dem Beispiel eh letztlich nicht nach Brügge fahren möchte, sind so Dinge wie Erstattung Hotelkosten irrelevant.

Dann gibt es keine Hilfeleistungen mehr sollte man mit einem massiv verspäteten ICE in Berlin ankommen.

das wäre m.E. nicht korrekt (der vorgebliche Wunsch, [mit dem D-Ticket] nach Brügge zu fahren, ist ja nicht verändert dadurch dass man eine Teilstrecke auf Grund von Zugausfall mit dem Fernverkehr fahren muss, aber auch wohl auch nicht so schlimm in diesem Beispiel.

Wenn der gewählte Fahrtweg entsprechend bepreist und gebucht werden kann, ja dann ist die gesammte Strecke für die Fahrgastrechte relevant.

Ein Grundproblem sehe ich in dem "bepreist und gebucht". Wenn man mit dem Deutschlandticket eine Fahrt plant, wird diese eben nicht "bepreist" und "gebucht" auch nicht. Man kann sich über die "Reisebegleitung" die Strecke auswählen ein speichern lassen, aber im Grunde ist das nur eine Auskunftsfunktion.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Ok, aber das ist doch nicht das Ziel der Deutschlandticket-"Ausnutzer". Denen geht es doch darum, gezielt mit dem Fahrgastrechtefall zu rechnen und gezielt kostenlos Fernverkehr zu fahren.
Mag sein, ist aber ein etwas anders gelagertes Szenario. Meine Frage bezog sich darauf, wie man bei tatsächlichen Ausfall (oder Verspätung) die Folgen davon für den Reisenden möglichst vermindert und die Kosten dafür vom verantwortlichen Eisenbahnunternehmen ersetzt bekommt.
 

MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
14.636
9.638
Dahoam
Vielleicht für den einen oder anderen Maximierer interessant. Weiß allerdings nicht wie das gehandhabt wird oder ob man einfach fährt und es wird nicht kontrolliert:
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.296
469
"Ich wollte nach Brügge fahren, ich bin nach Brügge gefahren, also müsst Ihr, Bahn, mir das ICE-Ticket ersetzen." - "Ok, wenn du das so sagst, wird es wohl so sein, dann zahlen wir mal." Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung. Betrug. Zweites Semester, fünfte Stunde.
FALSCH!!!!

Ich habe nirgendwo gesagt ich wär nach Brügge gefahren! Das muss ich auch nicht!!!

Also kannst du das mit dem Betrug in die Tonne hauen Mister Pseudoschlau!!!!
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.707
2.145
Der wäre bereits durch die ursprüngliche "Buchung" abgesichert. Im übrigen gibt es ab Berlin m.W. eh nur noch Nahverkehr. Und da der Reisende in dem Beispiel eh letztlich nicht nach Brügge fahren möchte, sind so Dinge wie Erstattung Hotelkosten irrelevant.
Moment wovon reden wir nun?
Von dem Fall einer "konstruierten Schweinerei" = also dem Herbeiführen einer Fallkonstruktion um dann am Ende gratis Fernverkehr fahren zu können weil die FV Fahrkarte vollständig erstattet wird.

Oder

dem völlig legitimen Fall der Reisenden die sich überlegen eine Strecke mit dem NV und dann ohne weitere Kosten per DT zu fahren statt einer FV Fahrkarte zu erwerben.

Wenn es um Fallkonstellation A geht dann stimmt es dann reicht es wirklich aus die neue FV Fahrkarte bist zum letzten Halt des ICE/IC zu buchen.

Aber wenn wir jetzt den legitimen Fall B haben und der Reisende auch wirklich bis zum Endziel möchte (wovon ich bei meiner Anmerkung ausgegangen bin) dann soll die komplette Strecke gebucht werden.
Denn die Hilfeleistungen direkt zu erhalten wird in meinem Beispiel oben einfacher sein wenn das Ticket Dresden - Paindorf gebucht ist statt Dresden - München wenn dann der ICE kurz vor München wegen einer Streckensperrung zwei Stunden steht und es dann keine Fahrtmöglichkeit zum Ziel Paindorf mehr besteht.

Die Erstattung von Taxikosten oder Übernachtung dürfte mindestens schwierig werden, denn die DB Regio Südost die zwar dafür verantwortlich war, dass die Strecke mit dem Deutschlandticket nicht durchgeführt werden konnte, aber die Notwendigkeit der Taxifahrt nach Paindorf oder Übernachtung ist erst durch die Verspätung des ICE entstanden, was dann aber in den Verantwortungsbereich der DB Fernverkehr fällt.
Diese wird aber den berechtigten Einwand bringen, dass der Beförderungsvertrag mit Endziel München Hbf. erbracht wurde.

Ein Grundproblem sehe ich in dem "bepreist und gebucht". Wenn man mit dem Deutschlandticket eine Fahrt plant, wird diese eben nicht "bepreist" und "gebucht" auch nicht.
Wahrscheinlich war ich da nicht präzise genug:
Der Unterschied und auch Vorteil beim Deutschlandticket besteht darin, die Fahrt sehr frei mit verschiedenen Zwischenhalten planen zukönnen.
Beispiel ist es kein Problem mit dem Deutschlandticket die "Fahrt" von Günzuburg nach Stuttgart nach Göppingen nach Mannheim fahren zu können, weil das DT eben in beliebiger Fahrtrichtung gilt.
Aus fahrgastrechtlicher Sicht müsste man aber diese Planung in Teilstrecken zerlegen auch weil eben diese Strecke nicht in einem Beförderungsvertrag angeboten wird.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Moment wovon reden wir nun?
Von dem Fall einer "konstruierten Schweinerei" = also dem Herbeiführen einer Fallkonstruktion um dann am Ende gratis Fernverkehr fahren zu können weil die FV Fahrkarte vollständig erstattet wird.

Oder

dem völlig legitimen Fall der Reisenden die sich überlegen eine Strecke mit dem NV und dann ohne weitere Kosten per DT zu fahren statt einer FV Fahrkarte zu erwerben.

Wir reden von dem eingangs dargestellten Fall, dass jemand mit dem Deutschlandticket werktags 12:04 ab Leipzig Hbf nach Berlin Hbf fahren möchte (Umstieg in Dessau).
Auf Rat der Experten hier in hat er in der Reisebegleitung eine Fahrt ab 12:04 Leipzig Hbf - Brügge/Prignitz mit Via Berlin Hbf hinterlegt.
Diese Fahrt kommt mit dem letzten Zug des Tages in Brügge an.

Die Annahme ist nun, dass der erste RE der Verbindung ausfällt, worüber er auch von der Reisebegleitung informiert wird (aber es natürlich auch so vor Ort in Leipzig Hbf feststellt)

Darf der Reisende nun auf Kosten der Bahn einen ICE nach Berlin Hbf nehmen, von wo aus er die Verbindung nach Brügge (die letzte des Tages) wieder aufnehmen könnte?

Alternativ könnte er auch unter Verzicht eines Zwischenhaltes in Berlin direkt mit dem Regionalverkehr ab 13:04 via Magdeburg nach Brügge fahren und käme mit dem letzten Zug des Tages um 18 Uhr dort an.
Nehmen wir der Einfachheit halber an, dass keine weiteren Verspätungen oder Ausfälle angekündigt oder erkennbar sind.

Wenn es um Fallkonstellation A geht dann stimmt es dann reicht es wirklich aus die neue FV Fahrkarte bist zum letzten Halt des ICE/IC zu buchen.

Wir gehen davon aus, dass der Reisende nicht wirklich vor hat, nach Brügge zu fahren.

Aber wenn wir jetzt den legitimen Fall B haben und der Reisende auch wirklich bis zum Endziel möchte (wovon ich bei meiner Anmerkung ausgegangen bin) dann soll die komplette Strecke gebucht werden.

OK, das ist dann ein anderer Fall.

Denn die Hilfeleistungen direkt zu erhalten wird in meinem Beispiel oben einfacher sein wenn das Ticket Dresden - Paindorf gebucht ist statt Dresden - München wenn dann der ICE kurz vor München wegen einer Streckensperrung zwei Stunden steht und es dann keine Fahrtmöglichkeit zum Ziel Paindorf mehr besteht.

anderer interessanter Fall

Die Erstattung von Taxikosten oder Übernachtung dürfte mindestens schwierig werden, denn die DB Regio Südost die zwar dafür verantwortlich war, dass die Strecke mit dem Deutschlandticket nicht durchgeführt werden konnte, aber die Notwendigkeit der Taxifahrt nach Paindorf oder Übernachtung ist erst durch die Verspätung des ICE entstanden, was dann aber in den Verantwortungsbereich der DB Fernverkehr fällt.
Diese wird aber den berechtigten Einwand bringen, dass der Beförderungsvertrag mit Endziel München Hbf. erbracht wurde.

ja, wie gesagt, anderer Fall.


Wahrscheinlich war ich da nicht präzise genug:
Der Unterschied und auch Vorteil beim Deutschlandticket besteht darin, die Fahrt sehr frei mit verschiedenen Zwischenhalten planen zukönnen.
Beispiel ist es kein Problem mit dem Deutschlandticket die "Fahrt" von Günzuburg nach Stuttgart nach Göppingen nach Mannheim fahren zu können, weil das DT eben in beliebiger Fahrtrichtung gilt.
Aus fahrgastrechtlicher Sicht müsste man aber diese Planung in Teilstrecken zerlegen auch weil eben diese Strecke nicht in einem Beförderungsvertrag angeboten wird.
Und was heißt das hinsichtlich einer möglichen Erstattung einer Ersatzbeförderung mit dem Fernverkehr auf der ersten Teilstrecke nach einem Zugausfall auf dieser ersten Teilstrecke vor dem Hintergrund, dass die zweite Teilstrecke mit dem letzten Zug des Tages an ihrem Endbahnhof ankommt? Diese Frage ist des Pudels Kern, um den es hier geht.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.707
2.145
Wir reden von dem eingangs dargestellten Fall, dass jemand mit dem Deutschlandticket werktags 12:04 ab Leipzig Hbf nach Berlin Hbf fahren möchte (Umstieg in Dessau).
Gut dann ist die Sache klar.

Ich will es mal neutral formulieren:
Das beschriebene Vorhaben ist auf jeden Fall nicht der klassische FGR Fall denn eigentlich möchte ja nur die Strecke Leipzig - Berlin mit NV zurück gelegt werden, dies ist bei einer Abfahrt zur Mittagszeit problemlos bis zum Tagesende möglich selbst wenn Züge ausfallen.

Daher besteht für das Vorhaben kein Anspruch auf Erstattung der ICE Fahrkarte.

Wenn der Reisende nun ein moralisch flexibles Handeln an den Tag legt, könnte man natürlich ein Ziel suchen welches mit einem Zugausfall nicht mehr erreicht werden könnte, dann ist die Voraussetzung für die Erstattung gegeben.

Ob man dieses Handeln an den Tag legen möchte ist nun eine ganz andere Frage, zwar sehe ich formal die Tatbestandsvoraussetzungen für den Betrug noch nicht erfüllt zumindest in der Art und Weise wie es der "Fachexperte" darlegt, aber man sollte sich natürlich schon fragen ob man diese Handlungsweise an den Tag legen möchte.

Das Beispiel Brügge mag vielleicht nicht optimal passen aber wenn die Fahrt sowieso nur bis Berlin durchgeführt werden soll, wird es kein Problem sein irgendein Zielbahnbof zu bestimmen der sich nördlich von Berlin befindet und mit regulären NV Verbindung durchfahren wird.
Um dem ganzen keinen Vorschub zu leisten würde ich hier kein Beispiel nennen.

Aber das SFR wird nicht von einem Missbrauch ausgehen geschweige davon diesen auch Nachweisen zu können und die Erstattung dann doch veranlassen.

Die Erstattug solcher Fälle ist an sich für das SFR Routine die Fahrt vor etwa fünf Wochen meiner Großeltern von Treuchtlingen nach Ulbersdorf ist inzwischen die letzte Tage ohne Nachfrage erstattet worden, nachdem der Anschluss in Nürnberg wegen Verspätung verpasst wurde und die Fahrt bis Dresden statt NV über Hof mit dem ICE fortgesetzt werden musste.
Die beiden sind dann aber auch wirklich bis Ulbersdorf gefahren, es handelte sich daher nicht um so einen konstruierten Fall um kostenfrei ICE fahren zu können.

Und was heißt das hinsichtlich einer möglichen Erstattung einer Ersatzbeförderung mit dem Fernverkehr auf der ersten Teilstrecke nach einem Zugausfall auf dieser ersten Teilstrecke vor dem Hintergrund, dass die zweite Teilstrecke mit dem letzten Zug des Tages an ihrem Endbahnhof ankommt? Diese Frage ist des Pudels Kern, um den es hier geht.
Nun das ist immer davon abhängig wie der Zielort auf direktem und schnellsten Weg erreicht werden kann.
Das kommt immer auf das konkrete Beispiel an.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Gut, nehmen wir an, unser Reisender fährt erst um 20:48 in Leipzig los; über Bitterfeld und Dessau plant er mit der S-Bahn zu fahren, um von dort mit dem RE zu seinem gewünschten Ziel Berlin Hbf zu kommen. Dort soll er um 23:44 ankommen.
Mit den folgenden Nahverkehrsverbinugen würde er erst um 0:34 oder 0:47 planmäßig ankommen.
Angenommen eine der S-Bahnen fällt nun aus, darf er dann stattdessen ab Leipzig bzw. Bitterfeld einen ICE nehmen nach Berlin und bekommt die Kosten ersetzt?

Was passiert, wenn eine der S-Bahnen zwar nicht ausfällt, aber so viel Verspätung hat, dass der Anschluss in Bitterfeld bzw. in Dessau nicht mehr möglich ist?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.707
2.145
Gut, nehmen wir an, unser Reisender fährt erst um 20:48 in Leipzig los; über Bitterfeld und Dessau plant er mit der S-Bahn zu fahren, um von dort mit dem RE zu seinem gewünschten Ziel Berlin Hbf zu kommen. Dort soll er um 23:44 ankommen.
Wenn die Ankunft für 0:34 Uhr mit dem nächsten NV geplant ist, dann ist die Sache klar Verspätung nur 50 Minuten daher kein Anspruch auf Fahrgastrechte nach EU VO.
Auch nach der EVO (§11 Abs. 1 Nr. 2) dürfte an Anspruch ausfallen, weil es sich eben nicht um die letzte Fahrtmöglichkeit des Tages handelt, das sind eher die Fälle bei denen der letzte Zug deutlich vor vor 24:00 Uhr zum letzten Mal verkehrt, aus diesem Grund wird unser "Fachexperte" auch das Beispiel Brügge genannt haben.

Was passiert, wenn eine der S-Bahnen zwar nicht ausfällt, aber so viel Verspätung hat, dass der Anschluss in Bitterfeld bzw. in Dessau nicht mehr möglich ist?
§11 Abs. 1 Nr. 2 der EVO unterscheidet zwar explizit zwischen Ausfall und Verspätung aber hier dürfte man wohl zu einer analogen Anwendung auch für Verspätungen kommen.
Hier wären die Kommentare zur EVO interessant. Hier könnte "Blume / Weirauch Die Eisenbahn-Verkehrsordnung" interessant sobald die neue Auflage mit der aktuell gültigen Fassung erschienen ist.

 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Wenn die Ankunft für 0:34 Uhr mit dem nächsten NV geplant ist, dann ist die Sache klar Verspätung nur 50 Minuten daher kein Anspruch auf Fahrgastrechte nach EU VO.

da die planmäßige Ankunft vor 00:00 sein sollte (also nicht zwischen 00:00 und 05:00), wäre die Situation selbst mit einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr für die Frage nach einer Ersatzbeförderung nicht relevant.

Auch nach der EVO (§11 Abs. 1 Nr. 2) dürfte an Anspruch ausfallen, weil es sich eben nicht um die letzte Fahrtmöglichkeit des Tages handelt, das sind eher die Fälle bei denen der letzte Zug deutlich vor vor 24:00 Uhr zum letzten Mal verkehrt, aus diesem Grund wird unser "Fachexperte" auch das Beispiel Brügge genannt haben.

Nun, das EBA schreibt unter https://www.eba.bund.de/DE/Themen/F...piele_Ausnahmen/beispiele_ausnahmen_node.html explizit

"Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast ebenfalls auf ein anderes Verkehrsmittel (z.B. Taxi) umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 120 Euro begrenzt."

Hier ist "des Tages" explizit mit "bis 24 Uhr" dargestellt.
Von daher sollte es unerheblich sein, welche Verbindungsmöglichkeiten mit Ankunft nach 24 Uhr bestehen. Die Frage ist, was "der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages" bedeutet. Laut EBA muss man das wörtlich nehmen als "der letzte Zug mit fahrplanmäßiger Ankunft bis 24:00 Uhr".

Insofern sollte der Reisende, wenn die letzte Zugverbindung mit fahrplanmäßiger Ankunft spätestens um 24:00 Uhr ausfällt, die Kosten einer Ersatzbeförderung bis 120 € ersetzt bekommen.

§11 Abs. 1 Nr. 2 der EVO unterscheidet zwar explizit zwischen Ausfall und Verspätung aber hier dürfte man wohl zu einer analogen Anwendung auch für Verspätungen kommen.
Hier wären die Kommentare zur EVO interessant. Hier könnte "Blume / Weirauch Die Eisenbahn-Verkehrsordnung" interessant sobald die neue Auflage mit der aktuell gültigen Fassung erschienen ist.
Ja, das könnte für die Zukunft sehr interessant sein.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.707
2.145
"Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages
Das Problem ist aber, dass die Voraussetzung letzter Zug des Tages eben nicht gegeben ist wenn noch ein späterer Zug fährt.
Wobei hier durchaus interessant wäre ob hier der Tag definiert mit Spanne 0:00 bis 24:00 Uhr oder eben der Betriebsschluss nachdem sich ja der Fahrplan richtet gilt.

Aber es wird schwer zu begründen sein warum Reisender A dessen Zug RE 12345 mit Abfahrt um 23:30 in Frankfurt Main Hbf mit Ankunft um 23:55 Uhr ausfällt sich ins Taxi setzen darf obwohl der nächste RE12347 mit Abfahrt um 00:00 und Ankunft um 00:30 Uhr sich ins Taxi setzen dürfen sollte, während Reisender B mit RE 12345 bis Weinheim mit Ankunft 00:15 Uhr will dann dies nicht kann sondern zwigend auf den nächsten Zug warten muss weil die nötige Verspätung von 60 Minuten nicht erreicht ist.

Soll Reisender A jetzt mehr schutzbedürftiger sein als B?

Dazu kommt eben dass die allgemeinen Fahrgastrechte für eine Verspätng ab 60 Minuten ausgelegt sind, das wird nur durch ein Urteil eines Amtrichters gehen und da sehe ich einige Punkte die dann zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch nicht gegeben sind.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Das Problem ist aber, dass die Voraussetzung letzter Zug des Tages eben nicht gegeben ist wenn noch ein späterer Zug fährt.

Das kommt just darauf an, was "letzter Zug des Tages" bedeutet, sprich was "Tag" hier bedeutet. Wenn nicht anders definiert, würde man Kalendertag annehmen, oder?

Wobei hier durchaus interessant wäre ob hier der Tag definiert mit Spanne 0:00 bis 24:00 Uhr oder eben der Betriebsschluss nachdem sich ja der Fahrplan richtet gilt.

Genau das ist der Punkt. Wann ist übrigens Betriebsschluss? Wo ist das definiert? Auf den Hauptlinien fahren RE die ganze Nacht (zwischen 2:30 und 4 Uhr wird es häufig dünn)
Und auf Betriebsschluss wird nirgendwo Bezug genommen. Eine Verknüpfung damit erscheint mir also erstmal willkürlich.

Aber es wird schwer zu begründen sein warum Reisender A dessen Zug RE 12345 mit Abfahrt um 23:30 in Frankfurt Main Hbf mit Ankunft um 23:55 Uhr ausfällt sich ins Taxi setzen darf obwohl der nächste RE12347 mit Abfahrt um 00:00 und Ankunft um 00:30 Uhr sich ins Taxi setzen dürfen sollte, während Reisender B mit RE

Die Begründung wäre, weil es so im Gesetz steht.

12345 bis Weinheim mit Ankunft 00:15 Uhr will dann dies nicht kann sondern zwigend auf den nächsten Zug warten muss weil die nötige Verspätung von 60 Minuten nicht erreicht ist.

Zugegebenermaßen mit Sachargumenten ist das nicht begründbar, aber ist das juristisch erforderlich?

Soll Reisender A jetzt mehr schutzbedürftiger sein als B?

Das muss der Gesetzgeber entscheiden. Eine solche Abwägung steht hier nicht zur Diskussion.

Dazu kommt eben dass die allgemeinen Fahrgastrechte für eine Verspätng ab 60 Minuten ausgelegt sind, das wird nur durch ein Urteil eines Amtrichters gehen und da sehe ich einige Punkte die dann zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch nicht gegeben sind.
Tja, "vor Gericht und auf hoher See..." :)

Wie ordnest Du die Angaben auf der Seite des EBA ein (auf der explizit das Deutschlandticket Erwähnung findet, die somit sehr aktuell sein muss)?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.707
2.145
Das kommt just darauf an, was "letzter Zug des Tages" bedeutet, sprich was "Tag" hier bedeutet. Wenn nicht anders definiert, würde man Kalendertag annehmen, oder?
Oder eben der Betriebsschluss, aber ja das ist wohl nicht eindeutig definiert auch hier wäre ein Blick in das Kommentar zur EVO interessant, hat das vielleicht jemand herum stehen?

Wann ist übrigens Betriebsschluss?
bei der DB 03:00 Uhr des Folgetages, wobei das natürlich schon wieder selbst mit Folgetag beschreibt.
Die Begründung wäre, weil es so im Gesetz steht.
Nein es steht in einer einfachen Verordnung das ist noch etwas anders.
(Vereinfacht) Das Gesetz wäre ja die EU VO die erfordert aber immer 60 Minuten Verspätung.

Zugegebenermaßen mit Sachargumenten ist das nicht begründbar, aber ist das juristisch erforderlich?
Im Zweifel wird ein Amtsrichter wohl auch auf solche Sachargumente zurückgreifen (es gibt viele Urteile der ersten Instanz die nicht immer allen formalen Rechtsnormen entsprechen)
Aber hier sollte man auch die Begründung zur Neufassung der EVO anschauen (Quelle https://www.bundesrat.de/SharedDocs...0200/133-23.pdf?__blob=publicationFile&v=gilt)

Auf Seite 19 ist im Abschnitt Buchstabe B das hier zu finden:
"In diesem Fall steht keine Möglichkeit zur Weiterfahrt mit einem Zug innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zur Verfügung"
Man könnte jetzt also mit der Intention des Gesetzgebers und wenn nichts mehr hilft mit Treu und Glauben als juristische Elemente um die Ecke kommen, in der Sache dürften wir uns einig sein, dass 30 Minuten warten auf den nächsten Zug auch wenn nach 24:00 Uhr ein zumutbarer Zeitraum sein dürfte.

Das muss der Gesetzgeber entscheiden.
Nein auch hier kommt zum tragen, dass es sich um eine Verordnung nach Bundesrecht handelt, auch das kann Auswirkungen haben die würden das ganze hier endgültig sprengen.

Wie ordnest Du die Angaben auf der Seite des EBA ein
Du meinst diese hier?:

Auch hier haben wir das Problem, dass so ein extremer Grenzfall nicht genannt wird.
Sondern es handelt sich ja nur um die schon benannte Situation, dass Brügge nur bis 18:00 Uhr erreicht werden kann.
Aber auch hier ist interessant, dass wohl vom EBA der Fall Zug A fährt zwar aber ist verspätet und die letzte Fahrmöglichkeit Zug B wird verpasst auch nicht für erwähnenswert gehalten wird.

Im Ergebnis ist es doch egal warum der Reisende nicht ans Ziel kommen kann.

Daher das ganze ist eher eine Sache für eine wissenschaftliche Arbeit und weniger für ein Zivilverfahren vor dem Amtsgericht es sei denn natürlich man möchte die Sache aus Interesse durchfechten, wobei sich auch hier wieder das Problem stellt wenn die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen wird.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Im Ergebnis heißt das, dass man mit dem D-Ticket bevorzugt Verbindungen sich raussuchen sollte, die (ggfs. auch nur kurz) nach Mitternacht ankommen und bei denen die nachfolgende Nahverkehrsverbindung mindestens 60 Minuten später erst ankommt. Dann sollte der Fall eindeutig sein und auch ohne Diskussion den Umstand eines verpassten Anschlusses auf Grund einer Zugverspätung abdecken. Sobald es unterwegs dann irgendwo hakt und man allenfalls mit mindestens 60 Min. Verspätung noch ans Ziel käme im Nahverkehr, kann man auf den Fernverkehr ausweichen und sich die Kosten dafür bis 120 € erstatten lassen.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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2.145
m Ergebnis heißt das, dass man mit dem D-Ticket bevorzugt Verbindungen sich raussuchen sollte, die (ggfs. auch nur kurz) nach Mitternacht ankommen und bei denen die nachfolgende Nahverkehrsverbindung mindestens 60 Minuten später erst ankommt. Dann sollte der Fall eindeutig sein und auch ohne Diskussion den Umstand eines verpassten Anschlusses auf Grund einer Zugverspätung abdecken
Wenn man es als eine Schweinerei plant ja, dann ist das ein sehr sicherer Weg.
Die EVUs fordern natürlich zu einem gewissen Teil so ein Verhalten heraus ob es aber der adäquate und moralisch richtige Weg ist muss jeder für sich selbst entscheiden.

Die Schwelle zum Betrug kann jedoch schneller erreicht sein als man denkt, da hat der Kollege schon absolut recht.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.300
6.492
Ich rede weiter von einem Fall, in dem der Reisende tatsächlich zum Endziel reisen möchte und dies auch tut. Das sind keinerlei Schweinereien dabei. Es geht einfach nur darum, dass Ausfälle und Verspätungen nicht zulasten des Kunden gehen sollten. Manchmal ist man ja durchaus, was die Uhrzeit der Reise angeht, etwas flexibel, hat aber trotzdem keine Lust, erst 60+ Minuten später anzukommen.
 

imfromgermany

Erfahrenes Mitglied
02.10.2017
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1.321
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Im Ergebnis heißt das, dass man mit dem D-Ticket bevorzugt Verbindungen sich raussuchen sollte, die (ggfs. auch nur kurz) nach Mitternacht ankommen und bei denen die nachfolgende Nahverkehrsverbindung mindestens 60 Minuten später erst ankommt. Dann sollte der Fall eindeutig sein und auch ohne Diskussion den Umstand eines verpassten Anschlusses auf Grund einer Zugverspätung abdecken. Sobald es unterwegs dann irgendwo hakt und man allenfalls mit mindestens 60 Min. Verspätung noch ans Ziel käme im Nahverkehr, kann man auf den Fernverkehr ausweichen und sich die Kosten dafür bis 120 € erstatten lassen.
Würde das in der Praxis für mich bedeuten, dass wenn der RE 1 (Linker Screenshot - Ingolstadt Hbf - Nürnberg Hbf) vorher als gestrichen feststeht (was er in der Tat auch oft tut), kann ich auf die ICE-Verbindung auf der rechten Seite ausweichen und mir dafür die FV-Fahrkarte per FGR erstatten lassen? Mal ganz simpel gefragt ohne irgendwelche Fahrten über Brügge 😜 0BA9F97C-5556-40CD-BA25-3E95AB47AD63.jpeg
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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Ich rede weiter von einem Fall, in dem der Reisende tatsächlich zum Endziel reisen möchte und dies auch tut. Das sind keinerlei Schweinereien dabei. Es geht einfach nur darum, dass Ausfälle und Verspätungen nicht zulasten des Kunden gehen sollten. Manchmal ist man ja durchaus, was die Uhrzeit der Reise angeht, etwas flexibel, hat aber trotzdem keine Lust, erst 60+ Minuten später anzukommen.
Ok sorry dann hat mich unser "Fachexperte" von einer falschen Prämisse ausgehen lassen.

Gut dann ist an dem ganzen wirklich nichts verwerfliches, meine Großeltern haben selbst ja schon mehrfach die Variante genutzt weil zwischen Dresden und Nürnberg der NV ähnlich schnell ist als der DB FV.

Um den Tag maximal nutzen zu können habe ich beiden immer die letzte Verbindung gebucht und dann eben den ICE nachgebucht wenn es unterwegs Schwierigkeiten gab.

Dann viel Spaß bei diesen Fahrten die EVUs können ja ihre Leistung pünktlich erbringen und müssen dann auch keine Erstattung leisten.

Ja, sehe ich so, zumindest wenn die Streichung kurzfristig erfolgte.
Warum sollte es von bedeutung sein ob die Streichung kurzfristig erfolgte?
Üblicher Weise ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrkarte entscheidend beim DT wäre das der erste Gültigkeitstag wobei sich hier die Frage stellt ob der jeweilige Monatserste oder das Abo im Ganzen zählt.
Eine Verspflichtung eine Verspätung durch eine frühere Abfahrt zu verhindern gibt es nicht.
 
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imfromgermany

Erfahrenes Mitglied
02.10.2017
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1.321
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Ok, ich mache es jetzt mal konkret. Stand jetzt (08:41 Uhr, 21.08.2023) steht für den heutigen Tag folgendes schon fest.

20:03 München
RE 1
20:55 Ingolstadt

Umstieg

21:04 Ingolstadt
RE 1
21:49 Nürnberg
(Fällt aus)

Umstieg


22:06 Nürnberg
RE 32
00:06 Hof

darf ich folgende Verbindung buchen, um meinen Umstieg in Nürnberg zu „retten“ und darf dafür auch der Flexpreis gebucht werden?

Es gibt jedoch noch eine Verbindung Nürnberg - Hof 22:57 - 01:16.

Wenn ich alles über mir Geschriebene richtig interpretiere, sage ich ja…
 

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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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2.145
Wenn ich alles über mir Geschriebene richtig interpretiere, sage ich ja…
Ja die Bedingungen nach §11 der EVO sind erfüllt.
Ankunft zwischen 0:00 und 5:00 geplant und eine Verspätung von 70 Minuten wäre unabwendbar.

Aber den Flex nicht zu früh buchen, fall doch noch ein Ersatzzug fährt, zwar zählt formal der Zeitpunkt an dem man von dem Ausfall erfährt aber ich werde einen Fall vor Gericht bringen müssen, weil ich die Fahrt nicht mehr angetreten habe aber die DB dann etwa eine Stunde vor Abfahrt einen Ersatzzug bereit gestellt hat und dann die Erstattung verweigert wurde, soll dann doch ein Ersatz RE bereit gestellt werden dürfte die Erstattung ähnlichen Aufwand bedeuten.
 
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imfromgermany

Erfahrenes Mitglied
02.10.2017
1.386
1.321
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Ja die Bedingungen nach §11 der EVO sind erfüllt.
Ankunft zwischen 0:00 und 5:00 geplant und eine Verspätung von 70 Minuten wäre unabwendbar.

Aber den Flex nicht zu früh buchen, fall doch noch ein Ersatzzug fährt, zwar zählt formal der Zeitpunkt an dem man von dem Ausfall erfährt aber ich werde einen Fall vor Gericht bringen müssen, weil ich die Fahrt nicht mehr angetreten habe aber die DB dann etwa eine Stunde vor Abfahrt einen Ersatzzug bereit gestellt hat und dann die Erstattung verweigert wurde, soll dann doch ein Ersatz RE bereit gestellt werden dürfte die Erstattung ähnlichen Aufwand bedeuten.
Danke!
Aus Erfahrung (Pendler auf der Strecke) kann ich sagen, dass es meistens keinen Ersatzzug gibt. Es gibt Probleme bei dem
Zugmaterial. Und das schon seit Monaten.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.329
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Nach EVO gibt es "nur" Taxi ab Ingolstadt - aber halt nur bis 120 Euro, keine Chance damit bis Hof zu kommen. Bleibt die Option des geteilten Taxis - zu dritt könnte es klappen. Aber finde mal drei Leute, die schon in Ingolstadt nach Hof wollen.

Bleibt VO 2021/782. Aufgrund der 100-Minuten-Grenze schwierig. Bleibt die von mir weiter oben skizzierte Argumentation, dass man die 100 Minuten nicht abwarten muss, wenn die Bahn schon vor Ablauf der 100 Minuten (also jetzt) mitgeteilt hat, dass sie keine Mitfahrt im ICE als Option anbietet. Aber das ist dünnes Eis und müsste im Zweifel vor Gericht geklärt werden.

Mir wäre das alles zu blöd - eine gute Stunde Verspätung zur Nachtzeit ist unangenehm, aber sich im Nachgang noch viel mehr Stunden damit befassen zu müssen, noch unangenehmer. Ich nähme mit geballter Faust in der Tasche eine alternative NV-Verbindung.
 
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