Zu 1. Die Zinsen aus dem Verleih der CRO (Kartenstake, earn oder Exchange stake) sind steuerlich Einkünfte aus sonstigen Leistungen und müssen bei Zufluss entsprechend deinem Einkommenssteuersatz versteuert werden, 22 Nr 3 EStG. Es gibt eine Freigrenze von 256€, die allerdings auch für andere derartige Einkünfte gilt, wie etwa Kunden-werben-Kunden. Die Veräußerung der Zinsen, also der Verkauf in Euro oder Tausch in andere Kryptowährungen ist nicht nach 23 EStG zu versteuern, da hier die Anschaffung fehlt. D.h. Gewinne aus dem Verkauf der Zinsen müssen nicht versteuert werden. Die Zinsen wurden nicht von einem Dritten gegen ein Entgelt bezogen. Die Zinsen sind auch nicht nach 20 EStG mit der Abgeltungssteuer zu versteuern, da die Zinsen in Form von Kryptowährung keine Geldleistung darstellen.
Das Cashback ist analog zu Payback Punkten und anderen Rabattsystemen gänzlich steuerfrei, da hier weder eine sonstige Leistung ggü CDC erbracht wurde, die eine Besteuerung nach 22 Nr 3 EStG verlangt, noch wurde das Cashback im Sinne von 23 (1) Nr. 2 EStG von CDC gegen Entgelt angeschafft. Somit kann das Cashback auch steuerfrei veräußert werden.
Zu beachten ist, dass bei CDC alle CRO Zuflüsse in der selben Wallet landen und daher bei einer Veräußerung die ältesten CRO, wie auch bei Wertpapieren üblich, zuerst verkauft werden (FIFO-Verfahren).
Der Gewinn aus dem Verkauf von Kryptowährungen ist immer dann zu versteuern, wenn man die Kryptowährung weniger als 1 Jahr zuvor gekauft oder durch Tausch aus einer anderen Kryptowährung erhalten hat. Das gilt gleichermaßen für Fremdwährungen generell. Wer etwa Eur in USD tauscht und die USD innerhalb eines Jahres wieder zurücktauscht oder in eine andere Währung tauscht, muss den Gewinn ebenso versteuern.
Wie immer gilt, das hier gibt nur meine Meinung wieder und ist keine Rechtsberatung. Ich bin kein Steuerberater.