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Wer oder was hindert airbnb / wimdu / 9flats & Co daran, fragwürdige Angebote prinzipiell NICHT zu veröffentlichen?
Was z.B. bei ebay der Normalfall ist.
Wer oder was hindert airbnb / wimdu / 9flats & Co daran, fragwürdige Angebote prinzipiell NICHT zu veröffentlichen?
Die Frage ist ja was ist fragwürdig!
Es ist grundsätzlich schon so, das die Plattformbetreiber nicht diejenigen sind, die Gesetze umgehen oder gar Steuern hinterziehen. Meiner Meinung nach müsste auch jemand der nur einmal seine eigene Wohnung, in der erlebt für vielleicht während seines Urlaub über 2 Wochen vermietet, diese Einnahmen versteuern.
Das macht was keiner, gehe ich mal davon aus.
So ist das Angebot, steuerliche Pauschalen gleich von den Vergütungen ein zu behalten, schon sinnvoll, allerdings befreit das wohl die Vermieter vor einer Steuererklärung dieser Einnahmen und so, so wäre es in Deutschland, könnten auch die Behörden sie nicht über die Steuererklärung aufspüren.
Es scheint in Deutschland klar eine Sache der Städte zu sein. Und je nach Wohnraummangel müssen sie dann auch entsprechend intensiv sich der Aufklärung widmen.
Für mich persönlich wäre das nichts, weil ich eben kommen und gehen will,, wie ich Lust habe oder Termine es zulassen , und hier muss man ja die Schlüsselübergabe um xx Uhr machen. Und mit upgrade reichen mir die meisten Hotelzimmer, und tägliche Reinigung finde ich ganz schön und wie sollte man dann noch Punkte sammeln und einen Status erreichen?
Konsequenzen für die Gewerbesteuer
An die einkommensteuerliche Einordnung der Einkünfte knüpft auch das gewerbesteuerliche "Schicksal" des Wohnungsvermieters: Wer sich mit seiner Zimmervermietung im Bereich der Vermietungseinkünfte bewegt, unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Ist der Vermieter hingegen gewerblich tätig, ist er gewerbesteuerpflichtig; in diesem Fall fällt jedoch häufig keine Gewerbesteuer an, da für natürliche Personen oder Personengesellschaften ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von 24.500 EUR pro Jahr gilt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Wohnungsvermieter, die gelegentlich Zimmer ihrer Privatwohnung untervermieten, müssen somit nicht mit gewerbesteuerlichen Konsequenzen rechnen - selbst wenn sie die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten haben (z.B. wegen unüblicher Sonderleistungen).
Einkommensteuerliche Aspekte
Einnahmen aus der vorübergehenden (Unter-)Vermietung von selbst genutzten Immobilien dürfen bis zu einer Höhe von 520 EUR pro Veranlagungszeitraum unbesteuert bleiben ( R 21.2 Abs. 1 EStR). Diese Bagatellgrenze der Finanzverwaltung darf jedoch nicht als Freibetrag verstanden werden - das heißt: Bei höheren Einnahmen darf der Betrag nicht pauschal in Abzug gebracht werden.
Die Frage ist ja was ist fragwürdig!
Es ist grundsätzlich schon so, das die Plattformbetreiber nicht diejenigen sind, die Gesetze umgehen oder gar Steuern hinterziehen.
Nein sie müssten aber dafür haften wenn auf ihrer Plattform illegales passiert. Wenn auf einem Flohmarkt dauerhaft Hehler Waren angeboten werden - haftet in letzter Konsequenz auch der Flohmarktbetreiber - man wird ihm die Genehmigung entziehen.
Diese "Wir stellen ja nur die Plattform zur Verfügung" Ausrede greift eben nicht.
Schau dir doch nur an wofür z.B. Forenebetreiber haften.
Na ja, das Ding mit dem Hehler und Flohmarkt ist im Kontext mit airbnb und anderen dieser Plattformen ein wenig, hmmm, sehr weit hergeholt..
Also das wäre sehr einfach zu kontrollieren, und wie gesagt gehört das mit zu den ebay Standards.
Also hat e-bay, nach deiner version, die Möglichkeit zu kontrollieren on ich/du/andere e-bayer Steuer zahlen? Interessant.
Ändert aber nix an der Tatsache, dass ein jeder der es will einen Weg findet zu betrügen. Insofern, alles gut.
Es geht nicht um die Tatsache der Steuerzahlung - es geht darum das man dafür sorgt das nur legale Angebote auf der Plattform sind und das lässt sich leicht feststellen.
Wiederspruch in sich. Ein legales Angebot kann nur sein, bei dem alle Rechtlichen Hintergründe einwandfrei sind, dazu gehört zweifelsohne auch ob Einnahmen versteuert werden.
Wiederspruch in sich. Ein legales Angebot kann nur sein, bei dem alle Rechtlichen Hintergründe einwandfrei sind, dazu gehört zweifelsohne auch ob Einnahmen versteuert werden.
Deine Meinung ist ok, meine Meinung ist ebenso ok, du buchst wahrscheinlich nicht bei airbnb, ich nach wie vor. Jeder tue das seine.
Oh, ein interessanter Gedanke - dann nehmen wohl die meisten von uns Tag für Tag illegale Angebote wahr
Du kennst die Story mit dem Hölzchen und dem Stöckchen? Na dann spiele alleine weiter, dafür bin ich nicht Spielfreudig genug. Du weißt genau den Sinn meiner Aussage, also spiele wie gesagt alleine weiter.
@chris_flyer
So so, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind bis 24.500 € Steuerfrei. Das erzähle doch bitte meinem Finanzamt Karlsruhe Stadt, du ersetzt jeden Steuerberater. (Wir sprechen nicht von Gewerbe, gelle.)
Dann spiele auch du alleine weiter, hier das Sandförmchen für dich "Alles was über den Grundfreibetrag hinaus geht, wird nach den Steuersätzen der Bundesrepublik Deutschland versteuert."
Der Grundfreibetrag nach §21 EStG ist bei Einzelpersonen – 8.354 Euro.
Wie werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt?
Als Vermieter haben Sie zunächst einmal Mieteinnahmen. Diese führen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), und zwar unabhängig davon, woher die Mieteinnahmen stammen, etwa
aus der Vermietung eines ganzen Hauses oder einer Eigentumswohnung,
aus der Vermietung einer Wohnung im ansonsten selbst genutzten Haus,
aus der Vermietung möblierter Räume und Wohnungen,
aus der Untervermietung eines einzelnen Zimmers in Ihrer Mietwohnung,
aus der Vermietung einer Ferienwohnung,
aus der entgeltlichen Bestellung eines Erbbaurechts oder eines Nießbrauchs,
aus der Verpachtung eines unbebauten Grundstücks,
aus der Verpachtung eines Betriebes nach Betriebsaufgabe,
aus der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds,
aus der Überlassung von sog. Sachinbegriffen (z.B. Wohnungseinrichtung),
aus der Abtretung von Forderungen auf Miet- oder Pachtzinsen anlässlich einer Grundstücksveräußerung.
Zu den Mieteinnahmen gehören vor allem der Mietzins und die Umlagen (Nebenkostenvorauszahlungen), die der Mieter an den Vermieter zahlt. Gehört das vermietete Wohneigentum zu Ihrem Betriebsvermögen als Freiberufler oder Gewerbetreibender, rechnen die Mieteinnahmen nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu Ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 21 Abs. 3 EStG).
Den Einnahmen gegenüber stehen alle Aufwendungen, die »dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung« Ihrer Einnahmequelle dienen. Das sind die Werbungskosten (§ 9 EStG). Zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gehören vor allem die Schuldzinsen, die Renovierungs- und Instandhaltungskosten, die Hausnebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser etc.), die Abschreibungen für die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des vermieteten Gebäudes oder Gebäudeteils.
So rechnet der Vermieter in seiner Einkommensteuererklärung
Mieteinnahmen
./.
Werbungskosten
=
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
positiver Saldo = Gewinn, führt zu Steuerzahlung!
negativer Saldo = Verlust, führt zu Steuerersparnis!
Bei einem positiven Saldo Ihrer Mieteinnahmen über die Werbungskosten müssen Sie diesen Gewinn zusätzlich zu Ihren übrigen Einkünften (z.B. aus selbstständiger Arbeit) versteuern. Bei einem negativen Saldo entsteht ein steuerlicher Verlust, den Sie mit Ihren übrigen positiven Einkünften verrechnen können. Im Ergebnis verringert sich so Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Steuerschuld. Genau das sind die ersehnten Steuervorteile, die Sie für eine Investition in vermietetes Wohneigentum erhalten!
Wenn Sie lediglich die kleine Einliegerwohnung oder einzelne möblierte Räume Ihres ansonsten selbst genutzten Hauses/Ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung vorübergehend vermieten - z.B. an Messe- oder Kongressbesucher -, dann brauchen Sie in Ihrer Steuererklärung die Mieteinnahmen nicht anzugeben, wenn sie weniger als € 520,00 betragen (Freigrenze; R 21.2 Abs. 1 EStR 2008). Allerdings können Sie dann auch keine anteiligen Werbungskosten absetzen. Für die Vermietung von Messezimmern sind die gleichen Grundsätze wie für die Vermietung von Ferienwohnungen anzuwenden (BFH-Urteil vom 4.3.2008, IX R 11/07, BFH/NV 2008 S. 1462).
Haben Sie in einem Kalenderjahr (positive oder negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Seite 2 des Mantelbogens bei »Vermietung und Verpachtung« ein Kreuz machen und dann das Formular »Anlage V« ausfüllen (»V« steht für »Vermietung und Verpachtung«). Grundsätzlich ist für jedes Vermietungsobjekt eine eigene Anlage V zu Ihrer Steuererklärung abzugeben, wobei Einkünfte aus Gemeinschaften oder geschlossenen Immobilienfonds zusammengefasst nur auf der ersten Anlage V anzugeben sind.
Wenn Sie eine Eigentumswohnung zur Vermietung kaufen oder größere Instandhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten durchführen, kann das Finanzamt schon einmal fragen, woher Sie das eingesetzte Eigenkapital haben. Das Finanzamt will dann feststellen, ob das eingesetzte Eigenkapital in der Vergangenheit ordnungsgemäß versteuert worden ist.
(Wir sprechen nicht von Gewerbe, gelle.).
Airbnb-Gast soll 35.000 Euro gestohlen haben
Die verdächtigte Frau hat im April 2015 in dem fremden Haus übernachtet. Der Vermieter des Hauses hatte Wertsachen in einem Schrank in einem abgesperrten Büro in dem Haus aufbewahrt. Das abgesperrte Büro wurde von einer Überwachungskamera überwacht. Der Zeitstempel eines von dieser Kamera aufgenommenen Videos stammt vom 30. April und zeigt, wie die Airbnb-Übernachterin das abgesperrte Büro durchwühlt. Dabei soll sie Wertsachen im Wert von 35.000 Dollar mitgenommen haben. Der Diebstahl wurde aber erst deutlich später bemerkt und somit erst am 8. Juni der Polizei gemeldet.
Die Polizei sucht nun nach dem Aufenthaltsort der verdächtigten Frau.
Airbnb-Gast soll Wertsachen für 35.000 Euro gestohlen haben - PC-WELT
habe auch mal ein apartment in miami gebucht und alles hat gut geklappt. war ein sehr netter vermieter. bei der suche stiess ich jedoch vorher auf einige vermieter (eher gewerblich), die dann noch zusätzlich irgendwelche steuern oder gebühren haben wollten. davon habe ich dann die finger gelassen. also genau aufpassen, mit wem man es zu tun hat.
Wertsachen sollte man eigentlich an einem sicheren Ort aufbewahren.
Airbnb-Gast soll 35.000 Euro gestohlen haben
Jetzt ist sein Vermögen weg.
rbb meinte:..
In der Stadt wurden demnach Ende Juli mehr als 23.000 Ferienwohnungen und -zimmer angeboten, davon sind aber nur 5.700 offiziell genehmigt worden. Etwa 17.000 Angebote sind somit illegal.
Der Bezirk, der auf mehr als einem Dutzend Online-Portalen die Berliner Angebote automatisch sichten ließ, versicherte, dass Doppel-Inserate einzelner Wohnung auf mehreren Portalen so gut es ging herausgerechnet wurden. Offen ist allerdings, ob diese Doubletten immer eindeutig zu identifizieren sind. Unklar ist außerdem, wie viele Wohnungen darunter regulär vermietet sind und nur während der Ferien von ihren Bewohnern untervermietet werden.
Im rbb-Inforadio kündigte von Dassel an, dass die Eigentümer der illegalen Ferienwohnungen demnächst zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. "Denen droht ein Bußgeld. Und ich sage: Lieber spät anmelden als gar nicht. Wir haben ein Ermessen bei der Festsetzung des Bußgeldes, und es ist natürlich ein Unterschied, ob wir jemanden nach drei Monaten Ermittlungszeit dingfest machen können, oder ob Vermieter auf uns zukommen und sagen: Da hab ich wohl was vergessen." ...