Trifft mich gerade nicht, kann aber noch kommen: Internationale Verbindung über >10 Stunden. Was passiert, wenn Züge praktisch nicht fahren und ich mein Reiseziel (hier Ausland) nicht am gleichen Tag (bis 24:00) erreiche? Kann ich dann ein "angemessenes" Ersatzverkehrsmittel benutzen und erstatten lassen?
Denn die folgenden Hinweise aus Fahrgastrechte-VO bzw. EVO sind für mich nicht ganz klar, ob das Ersatzverkehrsmittel auch Flug beinhalten darf (und ob die Aufwendungen dann bei 120 EUR gedeckelt sind). § 11 EVO bezieht sich auch auf "Personennahverkehr", also nicht "Fernverkehr"?!
Fallbeispiel: Zug Karlsruhe-Prag. Streik. Kann ich dann das in Rechnung stellen: Auto nach STR (und Parken). Flug nach PRG? Bis 120 EUR?
Oder doch eher: andere Eisenbahn/Reisebus/Bus nach PRG?
EDIT:
Hier finden Kunden der Deutschen Bahn alle Regelungen zu den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr.
www.bahn.de
nimmt wohl Bezug auf § 11 EVO. Dort wird ja prinzipiell zu allen Verkehrsmitteln (inkl. Flug) geöffnet; aber die Verengung auf Fälle im "Nahverkehr" scheint die DB wohl nicht wörtlich zu nehmen:
Ersatz von Kosten für ein anderes Verkehrsmittel (z.B. Bus oder Taxi) aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen oder Anschlussverlusten im Strandungsfall
- Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und
- einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof
oder
- bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und
- der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann
werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) ersetzt,
- wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
- Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
*) Dieser Höchstbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/782.
Bitte beachten Sie:
Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Sollten Sie dennoch eine selbstorgansierte Alternative nutzen, können Sie keinen Ersatz der Kosten verlangen, soweit Sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht haben.