Der Bereich, in dem das ohne Strafbarkeit möglich ist, ist sehr klein. Nämlich allenfalls dann, wenn der Fahrgastrechtefall so spät eingetreten ist, dass ein Abbruch wirklich erst in C möglich war, nicht schon früher.
Das ist so pauschal nicht zutreffend, denn ich würde davon Ausgehen, dass unser "Fachexperte" jede Möglichkeit nutzt die eben durch die EVUs geboten werden.
Grundsätzlich kann ich keine Strafbarkeit in der Handlung erkennen, eine umfangreichere Strecke zu buchen als man später befahren möchte, wobei hier ohnehin der Nachweis, dass zum Buchungszeitpunkt X nicht die Absicht bestanden hat von A nach D zu fahren unmöglich sein dürfte (es sei denn der Täter liefert selbst den Beweis)
Wenn nun eine Strecke gewählt wird, welche bereits im Abschnitt A bis C bereits eine Verspätung von 20 oder optimal 60 Minuten auftritt, dann steht dem Reisenden das Recht zu die vorhandene Fahrkarte flexibel im Rahmen der Gültigkeit zu nutzen, dem Reisenden steht es also frei nach C zu fahren.
Genauso steht dem Reisenden frei innerhalb der Gültigkeit der Fahrkarte die Fahrt von C nach D fortzusetzen, sprich nach Erledigung des Termins.
Wenn wir aber nun die Situation haben, dass bei neu geplanter Fahrt von C nach D eine neue Verspätung von mindestens 60 Minuten auftritt, werden nun die Tatbestandsvoraussetzungen neu geschaffen.
Somit ergibt sich dann der Anspruch neu aus Art. 18 Abs. 1a, man könnte natürlich die Strafbarkeit bei falschen Angaben im FGR Antrag bejahen, wie wenn zum Beispiel angegeben werden würde man wäre nach A zurück gekehrt, aber diese Information wird in den Anträgen eben nicht verlangt.
Im übriigen hatte ich diesei Situation schon mal unfreiwillig, Fahrt von Stuttgart nach Kiel geplant, der Anschluss in Mannheim war nicht möglich, ich hatte mich dann mit Freunden zum Mittagessen getroffen und bin dann 2-3 Stunden später weiter Richtung Norden gefahren, kurz vor Frankfurt Main Hbf kam die Nachricht die Strecke Frankfurt - Fulda ist gesperrt ich hätte Kiel an diesem Tag nicht mehr erreicht und war so genervt, dass ich die Reise nach Kiel neu geplant habe und nach Stuttgart zurück gefahren bin.
Ergebnis des FGR Antrags: Ablehnung wegen einer ausgewürften Verspätung von deutlich unter 60 Minuten, aber nach Widerspruch in Verbindung mit einer EBA Beschwerde kam dann doch die Erstattung.