Es tut sich was bei der Bahn (u.a. mehr Angebote, kostenlose Sitzplatzreservierungen etc.)

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JayOnRails

Erfahrenes Mitglied
12.06.2022
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487
Ludwigshafen am Rhein
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Schon klar aber sagen wir mal ich fahr von München zurück und der 4 Minuten Anschluss in Mannheim haut nicht hin und ich muss in Mannheim rumgammeln und krieg mindestens ne Stunde drauf gibts doch auch dafür die Fahrgastrechte.
Dann wähle doch eine zumutbare Verbindung, die etwas mehr Umstiegszeit hat. Diese kannst du in den digitalen Auskunftsmedien auch einstellen.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
Das ist ja erst mal nichts ungewöhnliches. Die Art der Fragen machen mich jedoch stutzig.
Der werte Herr ist unser ganz spezieller "Fachexperte für Fahrgastrechte" hier, wenn es darum geht kreative Routings mit dem Wissen zu buchen, dass die Verbindung nicht ohne eine Verspätung von mindestens 60 Minuten möglich ist (fairerweise muss man sagen die Deutsche Bahn und andere EVUs machen ihm das extremst leicht) um dann durch einen Fahrtabbruch den vollständigen Ticketpreis zu erreichen.

Die Königsdiziplin besteht wohl dann darin A nach D zu bcuhen, dann von B nach C zu einem Termin zu fahren und dann nach dessen Abschluss dank des Fahrtabbruchs auch wieder zu B zurück zu kehren.

Rechtlich extremst fragwürdiges Vorgehen, aber er dürfte sich gerade noch im Graubereich zur Strafbarkeit bewegen.
 

Vielbahnfahrer

Erfahrenes Mitglied
25.02.2018
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Wo wir gerade beim Thema sind. Verbindungen im Stundentakt fällt aus. Dann habe ich erstmal nur eine Verspätung vom genau 60 Minuten zu erwarten. Kann ich trotzdem gleich am Ausgangspunkt abbrechen? Weil es heißt ja mehr als 60 Minuten.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
Wo wir gerade beim Thema sind. Verbindungen im Stundentakt fällt aus. Dann habe ich erstmal nur eine Verspätung vom genau 60 Minuten zu erwarten. Kann ich trotzdem gleich am Ausgangspunkt abbrechen? Weil es heißt ja mehr als 60 Minuten.
Nein seit der neuen EU VO sind es mindestens 60 Minuten, in der alten VO stimmt es, da würden 61 benötigt.

Daher ja du kannst die Erstattung wegen nicht Antritt der Fahrt im Rahmen der Fahrgastrechte einreichen.

Hier noch das Zitat aus Art. 18 Abs. 1:

Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder mehr betragen wird, so bietet das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausfallenden Dienst betreibt, dem Fahrgast unverzüglich an, sich für eine der folgenden Möglichkeiten zu entscheiden, und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen:
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.212
Die Königsdiziplin besteht wohl dann darin A nach D zu bcuhen, dann von B nach C zu einem Termin zu fahren und dann nach dessen Abschluss dank des Fahrtabbruchs auch wieder zu B zurück zu kehren.

Rechtlich extremst fragwürdiges Vorgehen, aber er dürfte sich gerade noch im Graubereich zur Strafbarkeit bewegen.

Der Bereich, in dem das ohne Strafbarkeit möglich ist, ist sehr klein. Nämlich allenfalls dann, wenn der Fahrgastrechtefall so spät eingetreten ist, dass ein Abbruch wirklich erst in C möglich war, nicht schon früher. Und zusätzlich, wenn der Termin genau in den Zeitraum zwischen Ankunft und nächste Gelegenheit zur Rückfahrt passte - im worst case bei Stundentakt ist das eine Stunde.

Außerdem haben wir uns da noch nicht über die Tatbestandsmerkmale "sinnlos geworden" wenn man seinen Termin wie geplant wahrnimmt und "Reisender" wenn man schon bei Buchung nie die Absicht hatte zu fahren unterhalten.


Mit dem von dem Kollegen beschriebenen Vorgehen wäre man dick in der Strafbarkeit drin, nur hat die Bahn offenbar weder die Mittel noch Interesse, dem nachzugehen. Was natürlich ("es wurde dem Täter so einfach gemacht, dass nur eine geringe kriminelle Energie nötig war") zu einer geringeren Strafzumessung führt - aber halt auch nicht die Strafbarkeit ausschließt.
 

juliuscaesar

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12.06.2014
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18.220
FRA
Mit dem von dem Kollegen beschriebenen Vorgehen wäre man dick in der Strafbarkeit drin, nur hat die Bahn offenbar weder die Mittel noch Interesse, dem nachzugehen. Was natürlich ("es wurde dem Täter so einfach gemacht, dass nur eine geringe kriminelle Energie nötig war") zu einer geringeren Strafzumessung führt - aber halt auch nicht die Strafbarkeit ausschließt.
Inwiefern sind die Fahrgastrechtefälle des Herren / der Frau @SWINE denn möglicherweise strafbar? Konkret?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.212
Aber die reale Verspätung der Bahn löst doch einen Fahrgastrechtefall aus?
Ja, aber man muss die zwei o.g. Klippen umschiffen, damit man zurückbefördert wird:

1. Das Wahlrecht schnellstmögliche Weiterreise oder spätere Weiterreise oder Abbruch - das besteht, sobald von der Verspätung ausgegangen werden muss. Ich fahre von Bremen nach Köln, und die Verspätung steh vor Dortmund fest - wenn ich dann nicht in Dortmund aussteige und zurückfahre, habe ich mir für die schnellstmögliche Weiterreise entschieden und in Köln keinen Anspruch auf Abbruch und Rückbeförderung. Das bedeutet teilweise sogar, insbesondere bei Konstellationen mit vorab eingespielten Fahrplanänderungen, dass man gar nicht erst losfahren darf.

2. Man hat Anspruch auf Rückfahrt "bei nächster Gelegenheit". D.h. wenn ich dann in Köln angekommen bin und sich leider erst dort vor Ort herausgestellt hat, dass mein Anschluss im Stundentakt verpasst wurde, dann kann ich abbrechen und zurückfahren. Aber halt sofort, und nicht nachdem man noch stundenlang "Termine" wahrgenommen hat.
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
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CGN / MUC / ZRH / EWR
Ja, aber man muss die zwei o.g. Klippen umschiffen, damit man zurückbefördert wird:

1. Das Wahlrecht schnellstmögliche Weiterreise oder spätere Weiterreise oder Abbruch - das besteht, sobald von der Verspätung ausgegangen werden muss. Ich fahre von Bremen nach Köln, und die Verspätung steh vor Dortmund fest - wenn ich dann nicht in Dortmund aussteige und zurückfahre, habe ich mir für die schnellstmögliche Weiterreise entschieden und in Köln keinen Anspruch auf Abbruch und Rückbeförderung. Das bedeutet teilweise sogar, insbesondere bei Konstellationen mit vorab eingespielten Fahrplanänderungen, dass man gar nicht erst losfahren darf.

2. Man hat Anspruch auf Rückfahrt "bei nächster Gelegenheit". D.h. wenn ich dann in Köln angekommen bin und sich leider erst dort vor Ort herausgestellt hat, dass mein Anschluss im Stundentakt verpasst wurde, dann kann ich abbrechen und zurückfahren. Aber halt sofort, und nicht nachdem man noch stundenlang "Termine" wahrgenommen hat.
Wobei man auch nochmal klar abgrenzen muss. Ich hab eine Fahrt unterwegs abgebrochen, als der Anschluss nicht mehr möglich war. Im weiteren Verlauf hat der Zug Verspätung abgebaut und der Anschlusszug wäre erreichbar gewesen, laut SC FGR hätte ich bis zum Umstiegsbahnhof fahren müssen und dann wäre auch kein Abbruch erlaubt gewesen, da keine Leistungsstörung mehr vorlag.

Solang man bei der DB derart dubios argumentiert, sollte der Fahrgast nicht zu früh abbrechen.

Bzgl. Fahrplanänderungen fehlt es bislang, dass die DB seine Fahrgäste bei erstmöglicher Kontrolle an Board darüber in Kenntnis setzt (SBB praktiziert diesen Service problemlos). Solang das nicht der Fall ist, darf da ein spontaner Abbruch unterwegs nicht dem Fahrgast zugerechnet werden - nicht jeder wird verlässlich per digitaler Vertriebswege durch die DB informiert, Papierkunden erst recht nicht.

Bei Punkt 2 stimme ich dir aber vollkommen zu.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
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Der Bereich, in dem das ohne Strafbarkeit möglich ist, ist sehr klein. Nämlich allenfalls dann, wenn der Fahrgastrechtefall so spät eingetreten ist, dass ein Abbruch wirklich erst in C möglich war, nicht schon früher.
Das ist so pauschal nicht zutreffend, denn ich würde davon Ausgehen, dass unser "Fachexperte" jede Möglichkeit nutzt die eben durch die EVUs geboten werden.

Grundsätzlich kann ich keine Strafbarkeit in der Handlung erkennen, eine umfangreichere Strecke zu buchen als man später befahren möchte, wobei hier ohnehin der Nachweis, dass zum Buchungszeitpunkt X nicht die Absicht bestanden hat von A nach D zu fahren unmöglich sein dürfte (es sei denn der Täter liefert selbst den Beweis)

Wenn nun eine Strecke gewählt wird, welche bereits im Abschnitt A bis C bereits eine Verspätung von 20 oder optimal 60 Minuten auftritt, dann steht dem Reisenden das Recht zu die vorhandene Fahrkarte flexibel im Rahmen der Gültigkeit zu nutzen, dem Reisenden steht es also frei nach C zu fahren.

Genauso steht dem Reisenden frei innerhalb der Gültigkeit der Fahrkarte die Fahrt von C nach D fortzusetzen, sprich nach Erledigung des Termins.

Wenn wir aber nun die Situation haben, dass bei neu geplanter Fahrt von C nach D eine neue Verspätung von mindestens 60 Minuten auftritt, werden nun die Tatbestandsvoraussetzungen neu geschaffen.

Somit ergibt sich dann der Anspruch neu aus Art. 18 Abs. 1a, man könnte natürlich die Strafbarkeit bei falschen Angaben im FGR Antrag bejahen, wie wenn zum Beispiel angegeben werden würde man wäre nach A zurück gekehrt, aber diese Information wird in den Anträgen eben nicht verlangt.



Im übriigen hatte ich diesei Situation schon mal unfreiwillig, Fahrt von Stuttgart nach Kiel geplant, der Anschluss in Mannheim war nicht möglich, ich hatte mich dann mit Freunden zum Mittagessen getroffen und bin dann 2-3 Stunden später weiter Richtung Norden gefahren, kurz vor Frankfurt Main Hbf kam die Nachricht die Strecke Frankfurt - Fulda ist gesperrt ich hätte Kiel an diesem Tag nicht mehr erreicht und war so genervt, dass ich die Reise nach Kiel neu geplant habe und nach Stuttgart zurück gefahren bin.

Ergebnis des FGR Antrags: Ablehnung wegen einer ausgewürften Verspätung von deutlich unter 60 Minuten, aber nach Widerspruch in Verbindung mit einer EBA Beschwerde kam dann doch die Erstattung.
 
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dermatti

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03.06.2019
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Somit ergibt sich dann der Anspruch neu aus Art. 18 Abs. 1a, man könnte natürlich die Strafbarkeit bei falschen Angaben im FGR Antrag bejahen, wie wenn zum Beispiel angegeben werden würde man wäre nach A zurück gekehrt, aber diese Information wird in den Anträgen eben nicht verlangt.
Zumindest im digitalen Antragsformular der DB wird der Fahrgast seit jeher entgegen seiner Rechte aus EU2021/782 zu entsprechenden Falschangaben genötigt. Denn dort muss er zwingend ankreuzen, nach Fahrtabbruch zum Punkt A zurückgefahren zu sein, während Papierantrag und EU2021/782 dies als optional und nicht verpflichtend betrachten.
 
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Münsterländer

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16.12.2018
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Zumindest im digitalen Antragsformular der DB wird der Fahrgast seit jeher entgegen seiner Rechte aus EU2021/782 zu entsprechenden Falschangaben genötigt. Denn dort muss er zwingend ankreuzen, nach Fahrtabbruch zum Punkt A zurückgefahren zu sein, während Papierantrag und EU2021/782 dies als optional und nicht verpflichtend betrachten.
Keine Rückfahrt zu A bedeutet aber eben auch nur eine teilweise Erstattung der Fahrkarte. Wer es trotzdem angibt begibt sich eben in einen Graubereich.
 
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dermatti

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03.06.2019
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Keine Rückfahrt zu A bedeutet aber eben auch nur eine teilweise Erstattung der Fahrkarte. Wer es trotzdem angibt begibt sich eben in einen Graubereich.
Wie kannst du denn eine teilweise Erstattung der Fahrkarte in den Anträgen anstoßen? Selbst bei etwaigen Rückfragen seitens des SC FGR wird immer die vollständige Strecke erstattet (auch wenn Teilnutzung vorlag), konform der EU2021/782.
 
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heinz963

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05.05.2014
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Weselsky äußert sich dazu. Recht hat er.

Es wird noch lustiger, wenn man bedenkt, dass Weselsky CDU-Mitglied ist. Was für einen Gewerkschaftsführer auch durchaus eine ungewöhnliche Parteizugehörigkeit sein dürfte.
 
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alinakl

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15.07.2016
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Keine Rückfahrt zu A bedeutet aber eben auch nur eine teilweise Erstattung der Fahrkarte.
Nein.

Analysieren wir den Art. 18 Abs. 1c der aktuell gültigen EU VO 2021/782:

"Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, der bzw. die nicht durchgeführt wurde bzw. wurden, und für den Teil oder die Teile, der bzw. die bereits durchgeführt wurde bzw. wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist,"

Wenn hier der Reisende die Behauptung anführt die Fahrt von C nach D sei sinnlos, dann muss die Erstattung des vollständigen Betrags erfolgen.

Der Anspruch der Rückbeförderung ist davon unabhängig, zu lesen ist:

"gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit"
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
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Denn dort muss er zwingend ankreuzen, nach Fahrtabbruch zum Punkt A zurückgefahren zu sein,
Wobei die EU VO ja nur zur Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt berechtigt aber nicht verpflichtet.

Ansonsten hätten ja meine Großeltern auch ein Problem wenn ich ihnen die Fahrkarte ab Filderstadt gebucht habe, damit sie eben die verschiedenen Optionen haben in Filderstadt/Flughafen STR/Echterdingen oder Leinfelden in die Bahn zu steigen, aber dann nach einem Abbruch sich in in Leinfelden abholen und nach Hause bringen lassen.

Das kann ja kein Ausschlusskriterium für die Rückerstattung sein.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
21.535
15.212
Wobei man auch nochmal klar abgrenzen muss. Ich hab eine Fahrt unterwegs abgebrochen, als der Anschluss nicht mehr möglich war. Im weiteren Verlauf hat der Zug Verspätung abgebaut und der Anschlusszug wäre erreichbar gewesen, laut SC FGR hätte ich bis zum Umstiegsbahnhof fahren müssen und dann wäre auch kein Abbruch erlaubt gewesen, da keine Leistungsstörung mehr vorlag.

Das ist natürlich Quatsch, da kann es keine ernsthafte Diskussion geben.

Solang man bei der DB derart dubios argumentiert, sollte der Fahrgast nicht zu früh abbrechen.

Gutes Argument für die Verteidigung. "Aber das letzte Mal hat de Bahn doch selber gesagt..."

Bzgl. Fahrplanänderungen fehlt es bislang, dass die DB seine Fahrgäste bei erstmöglicher Kontrolle an Board darüber in Kenntnis setzt (SBB praktiziert diesen Service problemlos). Solang das nicht der Fall ist, darf da ein spontaner Abbruch unterwegs nicht dem Fahrgast zugerechnet werden - nicht jeder wird verlässlich per digitaler Vertriebswege durch die DB informiert, Papierkunden erst recht nicht.

Stimmt, (u.a.) deswegen will die Bahn ja auf Deubel komm raus nur noch gegen Mail-Adresse oder Telefonnummer Fahrkarten verkaufen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
Das ist natürlich Quatsch, da kann es keine ernsthafte Diskussion geben.
Man sollte aber auch bedenken, dass sich der Wortlaut der neuen im Vergleich zur alten unterscheidet.

Die neue VO kennt folgende Situationen:

"Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise davon ausgegangen werden,"

Daher sich die Diskussion, "hätte der verspätete Zug noch Verspätung gut machen können" erledigt, dann startet der ICE mit 65 Minuten Verspätung kann der gemeine Reisende durchaus vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Zug auch mit 65 Minuten Verspätung ankommt.

In der alten VO war dieser Zeitpunkt unbestimmt.
 
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