Das geht???
Hört sich aber nicht so ganz sauber an.
Der Kollege ist offenbar bei unserem besonderen "Fachexperten für Fahrgastrechte" in Ausbildung gewesen, aber prüfen wir den Sachverhalt einmal neutral.
Wir haben offenbar folgenden Sachverhalt:
Du hast eine Fahrkarte im Spartarif gebucht und laut der Buchung war die Ankunft für 23:11 Uhr geplant, nun hat die DB inzwischen durch E-Mail oder sonstige Information eine Änderung im Fahrplan mitgeteilt.
Diese Änderung sieht nun als neue Ankunftszeit 00:12 Uhr am nächsten Tag vor, was einer Verspätung von 61 Minuten entspricht.
Rechtlich gesehen haben wir nun eine Situation in der alle Fahrgastrechte greifen, unabhängig davon ist auch die Zugbindung aufgehoben, bedeutet das Ticket ist von Freitag den 16.2.2024 0:00 Uhr bis Samstag 17.2.2024 10:00 Uhr frei genutzt werden.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit entsprechend der Fahrgastrechte die Möglichkeit sobald bekannt wird, dass eine Verspätung von 60 Minuten oder mehr eintreten wird, zu entscheiden die Fahrt ab zu brechen und zum Startbahnhof zurück zu fahren (zur Rückfahrt besteht aber keine ausdrückliche Verpflichtung) und sich den vollständigen entrichteten Ticketpreis erstatten zu lassen.
Hier kommen wir nun zum eigentlichen Problem dieses Falls, denn du bist ja bereits jetzt über die mögliche Verspätung informiert, daher entsteht jetzt das Wahlrecht der Möglichkeit des Fahrtabbruchs, bzw. in diesem Fall hat die Fahrt noch gar nicht begonnen und daher kann die Reise auch erst gar nicht angetreten werden.
Hier beginnt nun die Grauzone des Falls, denn wird der Vorschlag des Kollegen umgesetzt und die Fahrkarte wie gebucht genutzt und erst im Zug des ICE 613 wird die Verspätung "bemerkt", was ja aber nun faktisch nicht der Fall ist da dieser Umstand bereits bekannt ist, dann wird in der Tat der Zugchef oder jemand des Zugbegleitpersonals den Fahrtabbruch bescheinigung und den Nachweis zur Rückbeförderung ausstellen (das was der Kollege Kassenzettel nannte), wird nun alles mit einem Antrag auf Erstattung einem Antragsformular für die Fahrgastrechte an das Servicecenter übermittelt so wird der Sachbearbeiter zum Ergebnis kommen, dass die Fortsetzung der Fahrt ab Stuttgart zum Zielort nur mit einer Verspätung von 61 Minuten möglich war und die Erstattung veranlassen.
Das Problem aus Sicht der Bahn liegt darin, dass die Bahn nicht nachweisen können wird, dass der Reisende (also du) bereits jetzt positive Kenntnis von der Verspätung hat, auch ist der Umstand, dass der entfallene Halt erst im entsprechenden Zug festgestellt wird auch plausibel.
Daher gilt, formal wird eine Erstattung des vollen Fahrpreises problemlos möglich sein, allerdings ist dieser Anspruch nicht zu 100% berechtigt, da die Verspätung bereits bekannt ist.
Da das Servicecenter für Fahrgastrechte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich nicht nachfragen wird, ob die Verspätung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt war, besteht auch keine Gefahr hier falsche angaben zu machen.
Daher wird das vom Kollegen beschriebene Verfahren nicht im straf- und zivilrechtlichen Sinne angreifbar sein, aus ethischer Sicht setzt man einen vollständige Rückerstattung durch auf die in dieser Art und Weise kein vollständige Anspruch besteht.