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Ich hatte nie vor, hier irgendeinen Nachweis zu führen, es ging um die Situation an sich. Trotzdem bleibe ich bei meiner, selbstverständlich juristisch laienhaften Meinung, dass, wenn man in B aussteigt, keinen Anspruch auf Erfüllung von Fahrgastrechten hat, die sich an einem Ort nach B ergeben.Nun dann natürlich nicht, aber dort ist ja ganz klar nachweisbar dass Reisender R gar nicht im Flugzeug war, wo soll der Nachweis für den Zug sein?
Wie schon mehrfach dargestellt zum Betrug gehört auch der Nachweis des solchen, wie soll das bei der DB funktionieren?