Recht und Gesetz ordnen dein Vorgehen anders ein, haben wir dir ja gerade erst hergeleitet.
Man kann/sollte das Vorgehen des "Fachexperten" nicht unbedingt gut finden, aber bisher gab es eben bisher keine Herleitung die auch Bestand hat.
Denn wie soll denn der Beweis aussehen, der dem Kollegen nachweisen können soll dass er nicht das gebuchte Ziel erreichen wollte?
Selbst der Kollege mit der Luftübelkreit scheint nichts auf Lager und kommt eben mit der freien Beweiswürdigung durch den Strafrichter, was in der Sache korrekt sein mag aber eben nicht ausreichend ist, aber vielleicht kommt da doch noch ein überzeugendes Argument?
Daher gilt folgendes: solange dem FGR-Fachexperten nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Fahrkarte nicht auch bis zum Endziel nutzen wollte, wobei man auch hier sich die Frage der Relevanz stellen kann, so stehen auch ihm die Rechte nach der Verordnung (EU) 2021/782 zu.
Im übrigen ist auch das Argument man könnte einen Beweis darin, dass jede Buchung einen FGR Fall auslösen würde sehen, ist spätestens jetzt nichtig, da durch einen Vertreter des Unternehmens selbst öffentlich eingestanden hat, dass die Angaben in den Fahrplänen Zufallszahlen sind, somit wird wirklich jede Fahrt mit der DB zum potenziellen FGR Fall, daher kann selbst eine Häufiung keinen stichhaltigen Beweis darstellen.
Am Ende bleibt, dass die DB sich nur durch korrekte Erbringung der Leistung wie sie vertraglich vereinbart wurden zu erbringen.