Es tut sich was bei der Bahn (u.a. mehr Angebote, kostenlose Sitzplatzreservierungen etc.)

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Münsterländer

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16.12.2018
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FRA / FMO
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Ich hatte soeben wieder die Freude, eine Buchung bei diesem Scheissverein meinem Lieblingsbahnunternehmen vorzunehmen. Jedenfalls ist die Sofortstornierung, welche bislang bis 720 Minuten (= 12 Stunden) nach Buchung kostenfrei möglich war nur noch 180 Minuten (= 3 Stunden) möglich.
Die Änderung ist aber schon etwas her: https://www.travelbook.de/service/deutsche-bahn-sofortstornierung-bahnticket
Die Bahn wird immer schlechter.
3 Stunden Sofort-Storno sind also schlechter als kein Sofort-Storno?
 
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Alfalfa

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23.01.2022
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Nein. Ganz grundsätzlich, warum sollte etwas wie das Widerufsrecht aus den Tagen des Fernabsatzgesetzes nicht auch für Flüge, Bahn usw. gelten?
 

alinakl

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15.07.2016
4.425
1.902
Nein. Ganz grundsätzlich, warum sollte etwas wie das Widerufsrecht aus den Tagen des Fernabsatzgesetzes nicht auch für Flüge, Bahn usw. gelten?
Weil dem ganzen ein anderer Gedanke dahinter steht.

Der ist ja dem Kunden die Möglichkeit zu geben die Ware auch in Augenschein zu nehmen und auch in eng begrenzten Umfang zu testen, bevor die Kaufententscheidung endgültig fällt, weil dies eben sonst nicht möglich ist.

Das kann mit einer Beförderungsleistung nicht vergleichen.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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13.097
Ganz grundsätzlich, warum sollte etwas wie das Widerufsrecht aus den Tagen des Fernabsatzgesetzes nicht auch für Flüge, Bahn usw. gelten?

Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG: "Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen." Und das gilt für Beförderungsverträge ja erkennbar nicht. Insofern ist das einfach Nettigkeit von der Bahn bzw. haben sie wahrscheinlich einfach keine Lust, sich mit tausenden Irrtumsanfechtungen wegen Datumsfehlern auseinanderzusetzen - da machen sie es halt so.
 
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Alfalfa

Erfahrenes Mitglied
23.01.2022
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Weil dem ganzen ein anderer Gedanke dahinter steht.

Der ist ja dem Kunden die Möglichkeit zu geben die Ware auch in Augenschein zu nehmen und auch in eng begrenzten Umfang zu testen, bevor die Kaufententscheidung endgültig fällt, weil dies eben sonst nicht möglich ist.

Das kann mit einer Beförderungsleistung nicht vergleichen.
Geltungsbereich beschränkt sich doch nicht nur auf Waren, sondern auch Dienstleistungen.
 

red_travels

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16.09.2016
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www.red-travels.com
Geltungsbereich beschränkt sich doch nicht nur auf Waren, sondern auch Dienstleistungen.

(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen

1.zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4.zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5.die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.

 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.425
1.902
Geltungsbereich beschränkt sich doch nicht nur auf Waren, sondern auch Dienstleistungen.
Nur wie soll das denn dann bei Bahnfahrkarten umgesetzt werden?

Du kannst dann Frankfurt - Berlin buchen und sagen wir bis Hanau fahren und dann den Widerruf erklären weil der ICE Sitz nicht gut ist?

Ansonsten hast du ja bei der DB ein Widerrufsrecht, Flextickets, also dem Produkt von dem man ausgehen muss, kannst du ja kostenfrei und problemlos bis einen Tag vor der Fahrt widerrufen/stornieren, Sparpreise sind eben eine ganz eigene Thematik.

Warum man natürlich meinte das Sofortstorno von 12 auf 3 Stunden reduzieren zu müssen, wirst du nur beim zuständigen Urheber erfragen können, wobei man schon früher vor dem Sofortstorno die Fahrkarten bei Fehlern in der Buchung durch die Hotline stornieren lassen konnte.
 
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Alfalfa

Erfahrenes Mitglied
23.01.2022
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Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG: "Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen." Und das gilt für Beförderungsverträge ja erkennbar nicht. Insofern ist das einfach Nettigkeit von der Bahn bzw. haben sie wahrscheinlich einfach keine Lust, sich mit tausenden Irrtumsanfechtungen wegen Datumsfehlern auseinanderzusetzen - da machen sie es halt so.
Man könnte genauso gut mit der für Verbraucher notwendigen Zeit für Vergleichbarkeit als auch, wie du schon nennst, den Fehlerquellen argumentieren. Da sehe ich keinen Grund da allein auf die Freiwilligkeit des Anbieters zu setzen. Letztlich übernimmst du auch dessen Verkaufsaufgabe, bei der eben Fehler nicht auszuschließen sind.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Das "Fernabsatzgesetz" gilt nicht für Beförderungsverträge (§ 312 Abs. 8 BGB), und das tat es auch nie (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 FernAbsG). Weshalb nicht, habe ich oben geschrieben.

Der Irrtum ist über die Irrtumsanfechtung geregelt, dafür braucht es keine Freiwilligkeit. Die Anfechtung erklären könnte man auch, wenn die Bahn die sofortige Stornierung nicht anböte. Sie tut es, und damit ist es eben einfacher bzw. macht wahrscheinlich 99 % der Anfechtungen obsolet.
 
Zuletzt bearbeitet:

Alfalfa

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23.01.2022
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Das "Fernabsatzgesetz" gilt nicht für Beförderungsverträge (§ 312 Abs. 8 BGB), und das tat es auch nie (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 FernAbs6).
Wurde nie bestritten.
Weshalb nicht, habe ich oben geschrieben.
Weshalb es dennoch Sinn machen könnte, habe ich ebenfalls dargelegt.
Der Irrtum ist über die Irrtumsanfechtung geregelt, dafür braucht es keine Freiwilligkeit. Die Anfechtung erklären könnte man auch, wenn die Bahn die sofortige Stornierung nicht anböte. Sie tut es, und damit ist es eben einfacher bzw. macht wahrscheinlich 99 % der Anfechtungen obsolet.
Der einfachere Weg ist aber, deshalb so gewählt, ein einfaches Storno. Ich glaube es besteht Uneinigkeit über den Zeitraum , in dem dieses gewährt werden sollte. Da vertrete ich meine Kundenperspektive.

Über unterschiedliche Rechtsmaßstäbe ergeben sich andere Rechtssprechungen. Beispiel hier USA.
 

MANAL

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29.05.2010
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Dahoam
Als Nichtjurist sehe ich den Sinn wie @Airsicknessbag schon erklärt darin, um Fehler die man in der Buchung gemacht hat nochmal zu korrigieren. Macht ja absolut Sinn, dass man sich nach der Buchung nochmal alles anschaut ob man irgendwo einen Fehler gemacht hat.
Die Maximierer und Paragraphenjongleure (=Juristen) missbrauchen halt sowas um sich andere Vorteile zu erschleichen für die diese Möglichkeit gar nicht gedacht war. Ist natürlich legal. Aber nur weil es legal ist, ist es nicht unbedingt richtig was man tut.
 
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Alfalfa

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23.01.2022
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Nur wie soll das denn dann bei Bahnfahrkarten umgesetzt werden?

Du kannst dann Frankfurt - Berlin buchen und sagen wir bis Hanau fahren und dann den Widerruf erklären weil der ICE Sitz nicht gut ist?
Die Einschränkung, die DL darf noch nicht genutzt worden sein, gilt hier ja auch analog Waren.
 

alinakl

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15.07.2016
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Die Einschränkung, die DL darf noch nicht genutzt worden sein, gilt hier ja auch analog Waren.
Das stimmt pauschal nicht, auch bei Waren ist ein gewisser Umfang an Tests/Gebrauch erlaubt.

Aber wenn es nur darum geht braucht, dass die Dienstleistung nicht genutzt wurde, dann haben wir gar kein Problem Flexpreise sind bis zum Tag der Fahrt stornierbar.
 
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Alfalfa

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23.01.2022
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Mich wundert zum einen die deutsche Mentalität, warum fordert der Kunde nichts für die in D aufgerufenen hohen Preise.
Vielmehr, ja schon devot, ist er zufrieden mit überteuerten Flextarifen. Aber jammert.
Andererseits wundert mich nicht, warum die Firmen das ausnutzen. Kunde verdient Firma, Firma verdient Kunde.
Ich vertrete weiterhin die Position, eine gesetzliche Regelung ist notwendig. Siehe 24 Stunden Storno USA.
 

Airsicknessbag

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Der einfachere Weg ist aber, deshalb so gewählt, ein einfaches Storno. Ich glaube es besteht Uneinigkeit über den Zeitraum , in dem dieses gewährt werden sollte. Da vertrete ich meine Kundenperspektive.

Es ist halt eine Abwägungsfrage - wie lange muss ich jemandem Zeit geben, um noch seinen ehrlichen Fehler zu bemerken, und wie lange darf die Frist höchstens sein, um die Trickser abzuhalten (was übrigens auch im Interesse der nicht-tricksenden Kunden ist). Das kann man nur falsch machen :LOL: Wenn ich die Bahn wäre, gäbe es gar kein Sofortstorno, und ich löste alles über die Irrtumsanfechtung. Und das ist die geforderte gesetzliche Regelung.
 
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Alfalfa

Erfahrenes Mitglied
23.01.2022
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Es ist halt eine Abwägungsfrage - wie lange muss ich jemandem Zeit geben, um noch seinen ehrlichen Fehler zu bemerken, und wie lange darf die Frist höchstens sein, um die Trickser abzuhalten (was übrigens auch im Interesse der nicht-tricksenden Kunden ist). Das kann man nur falsch machen :LOL: Wenn ich die Bahn wäre, gäbe es gar kein Sofortstorno, und ich löste alles über die Irrtumsanfechtung. Und das ist die geforderte gesetzliche Regelung.
Und wie willst du es praktisch umsetzen?
1. Einfach, wie mit allgemein gültigen 24 h Storno
2. Auf die deutsche Art, kompliziert, weil einfach wäre zu einfach
3. Kompliziert mit Irrtumsanfechtung und noch mehr Arbeit für das aufgeblähte Jurasysstem und höheren Kosten für alle.

Ich bin für 1 😉
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Mit Irrtumsanfechtung - natürlich einfach und ohne Arbeit für die Justiz. Ich bin gegen Sofortstorno - zum einen wegen des Missbrauchspotentials und zum anderen, weil es eine übermäßige Durchbrechung von pacta sunt servanda darstellt. Mehr als Widerrufsrecht und Anfechtung sollte es da nicht geben.