EU Fluggastrechte / Annullierung

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TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
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Miese Erfahrung mit AB: seit August (!) keine Reaktion trotz Erstschreiben und dann anwaltlichem (!) Schreiben im Oktober mit Klageandrohung. Die reagieren GAR NICHT.
 

lina_nina

Neues Mitglied
29.11.2016
1
0
Ich brauche Hilfe, denn ich würde gern meine Ansprüche wegen Flugausfall/Flugverspätung geltend machen.

Ich hatte gebucht:

09.11.2016
IB3673 TXL – MAD (7:30 – 10:40)
IB6589 MAD – MDE (12:55 – 17:30)

IB3673 hob planmäßig ab, kehrte aber nach ca. 30 min wegen „technischem Defekt“ nach TXL zurück. In TXL gab es dann später die Info, dass der Flug gecancelt ist und wir alle umgebucht werden.

Meine Umbuchung (so gegen 12 Uhr kommuniziert) war dann:

09.11.2016
BA995 TXL – LHR (17:55)
AV121 LHR – BOG (22:05)
AV9302 BOG – MDE (06:01)

Das heißt, den Flugausfall von IB3673 kann ich reklamieren, korrekt? Und welche Entschädigungsleistung kann ich da einfordern? Der ausgefallene Flug war ja ein EU-Flug, aber mein eigentliches Ziel war MDE. Sind das dann die 600 EUR?

BA995 ging planmäßig. In LHR angekommen, erfuhr ich dann dass AV121 auf den Folgetag verschoben wird (wegen Sperrung des Flughafens nach Notlandung). Es gab einen Hotelvoucher. Das zählt vermutlich als höhere Gewalt, oder? Am Ende war ich einen ganzen Tag später in MDE als geplant :mad:
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Korrekt. 600 gegen IB, bzw. das Unternehmen, das IB 3673 durchzuführen hatte. Maßgeblich ist der Zeitverlust am Endziel, wie er eingetreten wäre, wenn AV121 und Anschluss planmäßig erfolgt wären. Zusätzlicher Anspruch wegen der AV-Verlegung nicht, falls Durchführung wg. Sperrung tatsächlich nicht möglich.
 
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MaGu1982

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
289
0
Zug/CH
Mich hats mal wieder erwischt.

20.11.2016 LX327 LHR - ZRH wegen Technical annulliert. Wir waren bereits beim Boarden und wurden kurz vorm Finger über Probleme informiert. Streichung erfolgte ca. 19:40 Uhr.

Hatte vorher schon angefragt, ob Umbuchung auf den letzten Flug nach ZRH möglich ist, aber es konnte niemand umgebucht werden, da dieser sowieso schon überbucht war. Geflogen bin ich dann am nächsten Morgen mit LX317.
Übernahme der Kosten für Hotel, Verpflegung und Transport hat Swiss schon schriftlich zugesagt, verweigern jedoch die Ausgleichszahlung von 250 € (Text unten).

Witzigerweise hatte die Mitarbeiterin vergessen die Schriftgrösse/-art zu verändern, nachdem die Textbausteine eingefügt wurden und es war genau erkennbar was Ihr Text war und welcher automatisiert. Nicht sehr professionell. :rolleyes:

Meinem Verständnis nach kann die Ausgleichszahlung ja nur wegen aussergewöhnlicher Umstände versagt werden, technische Defekte gehören jedoch zum Betriebsrisiko einer Airline. Lediglich wenn der Defekt ein Material-/Produktionsfehler ist oder durch terroristische oder sabotierende Akte erfolgt exkulpierbar. Ist das richtig?

Habe Swiss jetzt nochmal aufgefordert die Ausgleichszahlung zu leisten und Ihnen eine zweiwöchige Frist gesetzt. Falls nicht geleistet wird, würde ich gerne einen der Forenanwälte beauftragen. Bei Interesse gerne PM an mich.

Gruss
MaGu1982


"Grüezi Herr MaGu1982,

vielen Dank für Ihr Schreiben.

Ihr Flug LX327 am 20. November 2016 musste leider annulliert werden. Im Namen von SWISS möchte ich mich für die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen.

Ich habe mich mit Ihrem Fall vertraut gemacht und ihre Forderungen geprüft. Der Grund für die Annullierung war ein kurzfristig aufgetretener technischer Mangel. Sicherheit ist für SWISS die oberste Prämisse.

Da es sich bei der vorliegenden Flugunregelmässigkeit um einen Vorfall handelte, welcher sich aus kurzfristig aufgetretenen technischen Gründen ereignete, die trotz sorgfältiger Wartung nicht vorhersehbar waren, ist dieser als unabwendbar anzusehen. Ihre Forderung nach Ausgleichsleistung gemäss EU261/2004 müssen wir daher im vorliegenden Fall ablehnen.

Selbstverständlich werden wir die Ihnen entstandenen Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Transport jedoch tragen. Die entsprechende Überweisung von insgesamt CHF XXX.00 laut Ihrer Auflistung ist an unsere Buchhaltung angewiesen.
Herr MaGu1982, ich bedauere, dass auf dieser Reise nicht alles so gelaufen ist, wie Sie es zu Recht vom Service der SWISS erwarten dürfen. Ich würde mich freuen, Sie bei Ihrem nächsten Flug wieder von der Qualität und den Leistungen unserer Fluggesellschaft überzeugen zu können.

Freundliche Grüsse
"
 

thorfdbg

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
3.348
581
20.11.2016 LX327 LHR - ZRH wegen Technical annulliert. Wir waren bereits beim Boarden und wurden kurz vorm Finger über Probleme informiert. Streichung erfolgte ca. 19:40 Uhr.

Übernahme der Kosten für Hotel, Verpflegung und Transport hat Swiss schon schriftlich zugesagt, verweigern jedoch die Ausgleichszahlung von 250 € (Text unten).

Meinem Verständnis nach kann die Ausgleichszahlung ja nur wegen aussergewöhnlicher Umstände versagt werden, technische Defekte gehören jedoch zum Betriebsrisiko einer Airline. Lediglich wenn der Defekt ein Material-/Produktionsfehler ist oder durch terroristische oder sabotierende Akte erfolgt exkulpierbar. Ist das richtig?
Das ist richtig. LHR liegt in UK, und momentan sind die noch in der EU, womit auch für nicht-EU-Fluglinien wie die LX die Ausgleichszahlung anfällt.

Würde ich an einen der Verwerter (EUClaim und Co) abtreten. Mach den geringsten Ärger.

Ich habe mich mit Ihrem Fall vertraut gemacht und ihre Forderungen geprüft. Der Grund für die Annullierung war ein kurzfristig aufgetretener technischer Mangel. Sicherheit ist für SWISS die oberste Prämisse.

Perfekt, aufheben! Technischer Mangel liegt in der Verantwortung der Fluggesellschaft. Ergo: Auf Abflug aus EU-Land hinweisen, und auf technische Probleme hinweisen, die hiermit bestätigt wurden.
 
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MaGu1982

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
289
0
Zug/CH
...verweigern jedoch die Ausgleichszahlung von 250 € (Text unten)...

Meinem Verständnis nach kann die Ausgleichszahlung ja nur wegen aussergewöhnlicher Umstände versagt werden, technische Defekte gehören jedoch zum Betriebsrisiko einer Airline. Lediglich wenn der Defekt ein Material-/Produktionsfehler ist oder durch terroristische oder sabotierende Akte erfolgt exkulpierbar. Ist das richtig?

Habe Swiss jetzt nochmal aufgefordert die Ausgleichszahlung zu leisten und Ihnen eine zweiwöchige Frist gesetzt. Falls nicht geleistet wird, würde ich gerne einen der Forenanwälte beauftragen. Bei Interesse gerne PM an mich.

Swiss war richtig schnell mit der Antwort zu gestern versendeter E-Mail. War auch kein Wunder, denn sie haben wieder abgelehnt (Text unten) und berufen sich auf "List of extraordinary circumstances following the National Enforcement Bodies (NEB) meeting heldon 12 April 2013", da der technische Defekt unvorhersehbar war. Technische Dekekte sind ja meist unvorhersehbar. Sollte eine Exkulpation möglich sein, würde der Schutzzweck der Norm ja ins Leere laufen. Zumal der EuGH doch erst 2015 entschieden hat, dass Art. 5 III der Richtlinie eng auszulegen sei. Bei Bejahung von aussergewöhnlichen Umständen wenn technische Defekte unvorhersehbar auftreten, wäre es ja eine sehr weite Auslegung des Artikel 5 III der Richtlinie.

Zudem, wenn ich die von Swiss eingeworfene Liste richtig verstehe, ist das ja nur eine Liste, die die national zuständigen Behörden/Gremien erstellt haben, nach denen sie vorgehen. Eine bindende Wirkung für den EuGH kann ich mir jedenfalls kaum vorstellen (Stichwort Gewaltenteilung). Oder liege ich damit falsch?

Gruss
MaGu1982



"Ich habe Ihren Fall sorgfältig geprüft. Die genannte Rechtsprechung des EuGH und die damit in Verbindung stehenden Einzelurteile sind uns bekannt. Diese besagt jedoch gleichzeitig, dass für eine Airline dann eine Entlastungsmöglichkeit besteht, falls nachweisbar sein sollte, dass es sich bei der vorliegenden Flugunregelmässigkeit um einen Umstand handelte, welcher als unvorhersehbar anzusehen ist, und sich auch durch vorherkehrende Massnahmen nicht hätte vermeiden lassen. Diese Ansicht wird ebenfalls von der Europäischen Kommission bestätigt. In der veröffentlichten Liste von aussergewöhnlichen Umständen werden „Schäden an Flugzeugen, welche unmittelbar vor Abflug auftreten“ ausdrücklich als aussergewöhnlich aufgeführt.
`List of extraordinary circumstances following the National Enforcement Bodies (NEB) meeting held on 12 April 2013'
–Number 26 > Unexpected flight safety shortcomings > Any other technical defects which become apparent immediately prior to departure or in-flight (where the system or part had been maintained in accordance with the required maintenance program) and which require investigation and/or repair before the aircraft is airworthy for the intended flight.
SWISS wird unter anderem auch bei Rückfrage der nationalen Regulierungsbehörde diese mit detaillierten Informationen zu dieser Flugunregelmässigkeit bedienen, und einen Entlastungsbeweis führen. Daher bitte ich um Verständnis dafür, wenn wir der Forderung nach Ausgleichsleistung in vorliegendem Fall nicht nachkommen können."
 

MaGu1982

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
289
0
Zug/CH
Das ist richtig. LHR liegt in UK, und momentan sind die noch in der EU, womit auch für nicht-EU-Fluglinien wie die LX die Ausgleichszahlung anfällt.

Würde ich an einen der Verwerter (EUClaim und Co) abtreten. Mach den geringsten Ärger.

Danke für den Input. Die Anwendbarkeit der Richtlinie war klar, da Abflug innerhalb der EU. Die Abgabe an EUClaim wäre ein weiterer Schritt. Jedoch tummeln sich hier ja doch einige Rechtsanwälte, die Experten in diesem Gebiet sind. Daher würde ich dies zunächst bevorzugen.

Perfekt, aufheben! Technischer Mangel liegt in der Verantwortung der Fluggesellschaft. Ergo: Auf Abflug aus EU-Land hinweisen, und auf technische Probleme hinweisen, die hiermit bestätigt wurden.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie wurde von LX nie bestritten, lediglich Ablehnung aufgrund aussergewöhnlicher Umstände vorgetragen.

Gruss,
MaGu1982
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Mal davon ab, dass sich die "hier tummelnden Rechtsanwälte" wohl kaum ansprechen werden, ob sie dich vertreten dürfen (schon aus ethischen Gründen, mal abgesehen davon, dass der Streitwert natürlich auch nicht rockt... ;)), gebe ich zu bedenken, dass sie dich kaum erfolgreich werden vertreten können, wenn sie in Deutschland zugelassen sind. Geklagt werden müsste ja offenbar ggf. in der Schweiz oder UK.

Speziell die Schweizer Gerichte legen, nach allem was man hört, die Verordnung eher eigenwillig aus und halten sich nicht unbedingt daran, was der EuGH mal dazu gesagt hat. Insofern bin ich auch skeptisch, ob sich die Geschäft-mit-der-Angst-Unternehmen dem Fall annehmen werden, außer sie gehen über das UK vor.

Gleichwohl natürlich viel Erfolg!
 
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abvvgold

Erfahrenes Mitglied
28.06.2016
989
145
DUS
Swiss war richtig schnell mit der Antwort zu gestern versendeter E-Mail. War auch kein Wunder, denn sie haben wieder abgelehnt (Text unten) [...]

Ich würde an deiner Stelle noch einmal als Zeichen deines guten Willens und um im Interesse von der Airline klageanhängige Kosten zu vermeiden (auch so oder so ähnlich in die Formulierung mit aufnehmen) darauf hinweisen, dass:

technische Defekte, die (auch nur) gelegentlich während dem regulären Betrieb des Flugzeugs auftreten können, eben doch immer von der Norm umfasst sind, sofern der Eintritt des technische Defekts im Zeitpunkt des regulären Betriebs eben nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht.

Fordere Sie auf, dir a. den technischen Defekt und b. den außergewöhnlichen Umstand konkret zu nennen.

Einen außergewöhnlichen Umstand würde ich zB dann annehmen, wenn der Flugzeughersteller einen für die Airline unerkennbaren Montage- oder Konstruktionsfehler zu verschulden hat (wenn, im weitesten Sinne, bei Auslieferung schon die Schraube, die Grund zur Umkehr war, gefehlt hat, und die Airline dieses Fehlen auch in der Zwischenzeit nicht hätte erkennen können), jemand Sabotage am Flugzeug verübt hat oder ähnliches.

Das ist als solches auch bestätigte Rechtssprechung, leider finde ich gerade den Urteilsverweis nicht. Stammt aber aus luxemburger Hand, somit im Prinzip unanfechtbar. Dort ging es wohl um eine Annullierung, nicht um ein Umdrehen, was aber weder in den Ausführungen und Materialien zur Norm und Verordnung bewusst nicht unterschieden wird. Allein entscheidend ist die Beeinträchtigung des Verbrauchers; zu welchem Reisezeitpunkt ist diese (vorbehaltlich der Unterrichtungsfristen) eintritt ist unerheblich.
 
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MaGu1982

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
289
0
Zug/CH
Ich würde an deiner Stelle noch einmal als Zeichen deines guten Willens und um im Interesse von der Airline klageanhängige Kosten zu vermeiden (auch so oder so ähnlich in die Formulierung mit aufnehmen) darauf hinweisen, dass:

technische Defekte, die (auch nur) gelegentlich während dem regulären Betrieb des Flugzeugs auftreten können, eben doch immer von der Norm umfasst sind, sofern der Eintritt des technische Defekts im Zeitpunkt des regulären Betriebs eben nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht.

Fordere Sie auf, dir a. den technischen Defekt und b. den außergewöhnlichen Umstand konkret zu nennen.

Einen außergewöhnlichen Umstand würde ich zB dann annehmen, wenn der Flugzeughersteller einen für die Airline unerkennbaren Montage- oder Konstruktionsfehler zu verschulden hat (wenn, im weitesten Sinne, bei Auslieferung schon die Schraube, die Grund zur Umkehr war, gefehlt hat, und die Airline dieses Fehlen auch in der Zwischenzeit nicht hätte erkennen können), jemand Sabotage am Flugzeug verübt hat oder ähnliches.

Das ist als solches auch bestätigte Rechtssprechung, leider finde ich gerade den Urteilsverweis nicht. Stammt aber aus luxemburger Hand, somit im Prinzip unanfechtbar. Dort ging es wohl um eine Annullierung, nicht um ein Umdrehen, was aber weder in den Ausführungen und Materialien zur Norm und Verordnung bewusst nicht unterschieden wird. Allein entscheidend ist die Beeinträchtigung des Verbrauchers; zu welchem Reisezeitpunkt ist diese (vorbehaltlich der Unterrichtungsfristen) eintritt ist unerheblich.

Meinst Du das Urteil vom 17.09.2015 (Rn 389)? Auf das habe ich verwiesen. Als Antwort kam der meiner Meinung nach bedeutungslose Hinweis auf `List of extraordinary circumstances following the National Enforcement Bodies (NEB) meeting held on 12 April 2013'.

Auch auf das hin und her inkl. unnötiger Kosten habe ich hingewiesen, Swiss stellt sich trotzdem quer und ich hab es an EUClaim(co.uk) abgegeben. So verdient leider einer dieser Dienstleister daran.

Gruss,
MaGu1982
 

08/15 PAX

Erfahrenes Mitglied
13.03.2009
1.065
1
ZRH
Ich würde aus Höflichkeit einmal kurz beim "Kundendienst" von LX anfragen und nach der im Normalfall zu erwartenden Abfuhr sofort eine Klage einleiten, nur so lernt es unsere liebe SWISS, welche der Konzernmutter LH auf diesem Gebiet um Welten hinterherhinkt :idea:

Jedenfalls freue ich mit schon auf unser Treffen vor dem Richter und die üblichen 08/15-Argumente von LX ...
 

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.481
623
CGN
Folgende Sachlage:

AZ7149 DUS - FCO (codeshare, durchgeführt von AB). Gebucht im Mai. Geplante Abflugzeit 09:25. Neue Flugzeit 14:50

In DUS am Schalter stellte man sich heute dumm, diesen Flug hätte es nie gegeben. Hotline sagte, es wurde eine E-Mail mit neuen Flugzeiten im September geschickt.

Wie ist hier nun die Sachlage? Anspruch auf 250,- € oder nicht, da Airline behauptet Änderungen mitgeteilt zu haben? Rückflug ist auch betroffen. AZ420 startet nun um 09:15 statt um 16:30.

Insgesamt bedeutet dies Verlust von mehr als 1 Tag vor Ort.
 

thorfdbg

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
3.348
581
Miese Erfahrung mit AB: seit August (!) keine Reaktion trotz Erstschreiben und dann anwaltlichem (!) Schreiben im Oktober mit Klageandrohung. Die reagieren GAR NICHT.

Gib' AB eine Weile. Im Rahmen des wilden TUIFly-Streiks hat mich AB auch sitzen gelassen. Ich habe das ganze (ohne viel Hoffnung) an EUClaim abgetreten, bekam aber letzte Woche die Zusage, dass man nun bereit sei, zu zahlen.

Man muss dazu sagen, dass ich den ganzen Vorgang auch dokumentiert hatte (Ticket, Ersatzbuchung auf der Bahn, Platzreservierung der Bahn mit neuen Ankunftszeiten und Screenshot der AB-Webseite, wo von Crewmangel gesprochen wurde = Ergo innerhalb der Verantwortung der Fluglinie).
 

thorfdbg

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
3.348
581
Folgende Sachlage:

AZ7149 DUS - FCO (codeshare, durchgeführt von AB). Gebucht im Mai. Geplante Abflugzeit 09:25. Neue Flugzeit 14:50

In DUS am Schalter stellte man sich heute dumm, diesen Flug hätte es nie gegeben. Hotline sagte, es wurde eine E-Mail mit neuen Flugzeiten im September geschickt.
Das könnte schwierig werden, weil die Fluglinien gewöhnlich bei Zeitenänderungen emails verschicken, es aber andererseits nicht unüblich ist, dass emfängerseitig solche Mails auch gerne mal als "Spam" verschwinden.

Wenn Du die Mail nicht erhalten hast, würde ich mal nachfragen, ob man Dir das Sendeprotokoll zur Verfügung stellen kann, wobei ich mir da wenig Hoffnung machen würde.


Wie ist hier nun die Sachlage? Anspruch auf 250,- € oder nicht, da Airline behauptet Änderungen mitgeteilt zu haben? Rückflug ist auch betroffen. AZ420 startet nun um 09:15 statt um 16:30.
Hat der Flug denn schon stattgefunden, oder wird er noch stattfinden? Ich würde vermuten, dass die EU-Richtlinie zur Ausgleichszahlung bei Flugverspätungen hier nicht zur Anwendung kommt, weil der Flug ja nicht verspätet ist, sondern Du im voraus umgebucht worden bist. Insofern muss (und hat man vermutlich auch) Dir eine Chance eingeräumt, den Flug kostenfrei zu stornieren oder Dich auf eine alternative Verbindung umzubuchen.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.136
636
AZ7149 DUS - FCO (codeshare, durchgeführt von AB). Gebucht im Mai. Geplante Abflugzeit 09:25. Neue Flugzeit 14:50
Hotline sagte, es wurde eine E-Mail mit neuen Flugzeiten im September geschickt.

Wie ist hier nun die Sachlage? Anspruch auf 250,- € oder nicht, da Airline behauptet Änderungen mitgeteilt zu haben? Rückflug ist auch betroffen. AZ420 startet nun um 09:15 statt um 16:30.

Hast Du bei AZ oder einem Vermittler gebucht? Dann ist die Aenderungsmitteilung evtl. dort haengen geblieben. AB muss ggfs. nachweisen, dass sie Dich erreicht haben.
 

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.481
623
CGN
Danke für die Antworten. Flug wurde direkt bei AZ gebucht. AZ sagt, es gab eine E-Mail im September über die Änderung der Flugzeiten. Keinen Hinweis darauf, das man hätte kostenfrei stornieren oder umbuchen können. Der Hinflug ist nun gestern angetreten worden, allerdings Verbunden mit 5 Stunden Wartezeit in DUS.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Nur so als Tipp, die Airline ist in der Beweispflicht. Die müssen nachweisen, dass sie dich informiert haben.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Na ja, aber er IST ja nun mal mehr als rechtzeitig informiert worden... :confused:

Der Laie möchte wohl andeuten, dass man im Prozess zwar nicht lügen darf, aber bis dahin nix sagen muss, was der beweispflichtigen Gegenpartei zum Vorteil gereichen würde. Und vielleicht will er auch andeuten, dass schon viele mit Lügen durchgekommen sind, deren Gegenteil nicht bewiesen werden konnte. Wie man hört, versendet LH neuerdings etwas wichtigere Post per Einschreiben mit Rückschein.
 
R

rolst01

Guest
Verspätung nach medizinischem Notfall

Hallo Zusammen, wie schätzt ihr folgende Begebenheit ein?

Flug Düsseldorf nach Curacao mit Air Berlin. Mitten über dem Atlantik wurde nach einem Arzt an Bord nachgefragt. da ich vorne saß, weiss ich nicht ob jemand gefunden wurde. Später erfolgte eine scharfe rechtskurve und die Ansage einer Zwischenlandung wegen eines medizinischen Notfalls auf den Bermudas. Dort wurde ein Passagier vom örtlichen Notarzt und Team aus dem Flugzeug getragen.

Nach Nachtanken und Abflug von Bermuda kamen wir dann 3h 30 später als geplant auf Curacao an.

Zuerst mal bin ich froh, dass der Captain sich zur Zwischenlandung entschlossen hat - das gibt mir ein besseres Gefühl, dann grundsätzlich kann sowas ja jeden mal passieren. Außerdem hat er uns jederzeit auf dem laufenden gehalten und gut informiert.

Wie ist dieser Fall zu bewerten? Höhere Gewalt? AB hat ja nicht wirklich "Schuld" an der Verspätung. Und alle waren froh, dass es weiterging und die Crew nicht wegen irgendwelcher Überschreitungen der max. Arbeitszeit nicht mehr weitergeflogen ist. Oder kann man mal wegen Entschädigung nachfragen?

Danke für eure Einschätzung!
 
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Brierley Hill

Erfahrenes Mitglied
02.05.2015
331
299
CHO/IAD
interiminnkeeper.net
Hallo Zusammen, wie schätzt ihr folgende Begebenheit ein?

Flug Düsseldorf nach Curacao mit Air Berlin. Mitten über dem Atlantik wurde nach einem Arzt an Bord nachgefragt. da ich vorne saß, weiss ich nicht ob jemand gefunden wurde. Später erfolgte eine scharfe rechtskurve und die Ansage einer Zwischenlandung wegen eines medizinischen Notfalls auf den Bermudas. Dort wurde ein Passagier vom örtlichen Notarzt und Team aus dem Flugzeug getragen.

Nach Nachtanken und Abflug von Bermuda kamen wir dann 3h 30 später als geplant auf Curacao an.

Zuerst mal bin ich froh, dass der Captain sich zur Zwischenlandung entschlossen hat - das gibt mir ein besseres Gefühl, dann grundsätzlich kann sowas ja jeden mal passieren. Außerdem hat er uns jederzeit auf dem laufenden gehalten und gut informiert.

Wie ist dieser Fall zu bewerten? Höhere Gewalt? AB hat ja nicht wirklich "Schuld" an der Verspätung. Und alle waren froh, dass es weiterging und die Crew nicht wegen irgendwelcher Überschreitungen der max. Arbeitszeit nicht mehr weitergeflogen ist. Oder kann man mal wegen Entschädigung nachfragen?

Danke für eure Einschätzung!

das ist nicht Dein Ernst, oder ? (n) Da ist ein Mensch in Gefahr und AB macht das einzig richtige und Du willst dafuer Entschaedigung ?
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.136
636
Oder kann man mal wegen Entschädigung nachfragen?

Stell Dir mal vor, Dir wird schlecht, der Blutdruck sinkt rapide, Dir wird schummrig vor Augen und Du stammelst irgendwas von Hilfe und Arzt. Die FA sagt Dir dann: 'Es tut mir leid, wir koennen nichts fuer Sie tun, weil sonst allen Pax eine Kompensation gezahlt werden muesste. Allenfalls kann ich Ihnen einen Becher Kaffee reichen; der wird sie wieder auf die Beine bringen.'
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.860
3.524
Hallo Zusammen, wie schätzt ihr folgende Begebenheit ein?

Flug Düsseldorf nach Curacao mit Air Berlin. Mitten über dem Atlantik wurde nach einem Arzt an Bord nachgefragt. da ich vorne saß, weiss ich nicht ob jemand gefunden wurde. Später erfolgte eine scharfe rechtskurve und die Ansage einer Zwischenlandung wegen eines medizinischen Notfalls auf den Bermudas. Dort wurde ein Passagier vom örtlichen Notarzt und Team aus dem Flugzeug getragen.

Nach Nachtanken und Abflug von Bermuda kamen wir dann 3h 30 später als geplant auf Curacao an.

Zuerst mal bin ich froh, dass der Captain sich zur Zwischenlandung entschlossen hat - das gibt mir ein besseres Gefühl, dann grundsätzlich kann sowas ja jeden mal passieren. Außerdem hat er uns jederzeit auf dem laufenden gehalten und gut informiert.

Wie ist dieser Fall zu bewerten? Höhere Gewalt? AB hat ja nicht wirklich "Schuld" an der Verspätung. Und alle waren froh, dass es weiterging und die Crew nicht wegen irgendwelcher Überschreitungen der max. Arbeitszeit nicht mehr weitergeflogen ist. Oder kann man mal wegen Entschädigung nachfragen?

Danke für eure Einschätzung!

Ekelhaft!
 
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