EU Fluggastrechte / Annullierung

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janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
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Guten Abend,

da der Verjährungstag vor der Tür steht und der Schriftsatz fertig gestriegelt vor der Tür mit den Hufen scharrt, schnell noch 2-3 Fragen an die versammelte Fachkompetenz. Zuerst der Sachverhalt: Es begab sich im November 2013, daß Klaus Köblich nebst +1 (Ansprüche der +1 sind ordnungsgemäß an den Schreiberling abgetreten) für ein Wochenende mit der LH die Strecke DRS-FRA-Westeuropa (Ankunft am Freitag um 22.30 Uhr) reisen wollten. Dazu wurden Meilenflüge als OneWay ordnungsgemäß gebucht, gezahlt und sich fristgerecht zur Abfertigung in DRS eingefunden. Dort wurde der Eingangsflug FRA-DRS mit einer Stunde Verspätung avisiert, somit war der Flug DRS-FRA auch eine Stunde verspätet und der Anschluß FRA-Westeuropa ward nicht mehr erreicht. Die geschätzte LH bot eine Übernachtung im malerischen FRA und Ankunft am Ziel am Folgetag Nachmittag, nach etwas insistieren des Schreibenden war auch ein Ersatzflug FRA-Umsteigeort (inkl. Übernachtung)-Westeuropa Ankunft am Ziel am Folgetag um 9.35 Uhr gefunden.

Auf netten Schriftwechsel im folgenden Frühjahr antwortete die LH wie üblich, daß man Klaus Köblich als SEN doch sehr schätze und sich entschuldige, eine Entschädigung durch Geldleistung nach einschläglicher EU-VO unter Hinweis auf eine Unregelmäßigkeit im Umlauf des eingeplanten Flugzeuges, verursacht durch Einschränkungen der Flugsicherung auf einem Vorflug doch ablehne. Auch eine weitere Nachfrage mit zartem Hinweis auf Rechtslage und Klageandrohung wurde nett aber unnachgiebig beantwortet.

Da eine Suche in den Tiefen des Forum nichts ergab, folgende Fragen:

  1. Muß die Klage zwingend in die Luxemburger Straße 101 in Köln beim Amtsgericht CGN bis übermorgen eingehen oder kann ich auch das Amtsgericht DRS wegen des Erfüllungsortes DRS nutzen?
    Das BGH-Urteil vom 18. Januar 2011 (Az. X ZR 71/10) meint, daß auch DRS zulässig wäre, ganz sicher bin ich mir aber nicht. Wenn DRS zulässig ist: Was bewegt die LH am ehesten zum außergerichtlichen Zahlen?
  2. Wie berechnet sich die Entfernung für die Entschädigung (Start-Ziel als Großkreis liegt unter 1.500 km, Start-FRA-Ziel über 1.500 km)?
    Die Logik sagt mir, daß Start-Ziel sinnvoller wären, aber ich wollte gefragt haben!
  3. Sind für Meilenflugscheine der Miles&More GmbH Besonderheiten zu beachten?

Selbstverständliche halte ich die Insassen auf dem Laufenden!

Besten Dank schon jetzt.

Nimm dir ne Kexbox oder steig um, dann machen das die Profis ;)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Die zitierte Entscheidung hilft dir zwar nur bedingt weiter. Aber ihr könnt aus meiner Sicht bedenkenlos am für den Flughafen DRS zuständigen Gericht klagen. Zuständigkeit, wie du richtig schreibst, aus Erfüllungsgesichtspunkten. Dass LH bei Klagen außerhalb von CGN oder FRA "großzügiger" oder "strenger" wäre, habe ich ich bislang noch nicht festgestellt.

Entfernung ebenfalls korrekt angenommen: DRS-Endziel. FRA bleibt unberücksichtigt. Besonderheiten wegen M&M in Bezug auf die begeherte Ausgleichszahlung keine.

Bedenken lediglich wegen möglicher außergewöhnlicher Umstände. Wenn der Vorflug aufgrund zwingender Vorgaben der Luftüberwachung verspätet war, kann das durchaus auf den Folgeflug durchgreifen.

Viel Erfolg!
 
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klauskoeblich

Aktives Mitglied
10.07.2009
243
0
DRS
Außergewöhnliche Umstände bei Hansens in FRA?

Mann dankt!

Bedenken lediglich wegen möglicher außergewöhnlicher Umstände. Wenn der Vorflug aufgrund zwingender Vorgaben der Luftüberwachung verspätet war, kann das durchaus auf den Folgeflug durchgreifen.
Na ja, es war an dem Tag nichts so recht erkennbar, was auf einen so richtig außergewöhnlichen Umstand in FRA hinwies. Andere Flüge waren im Normal untwerwegs. Natürlich kann der Bobby beim Ab-, Über oder Durchflug in WasWeissIch auf dem Vorflug irgendwo verzögert worden sein, aber dann sollte ein *****-Airline wie die LH doch eine Betriebsreserve samt Flugbetriebspersonal und Kekstüten in FRA auf dem Hof stehen haben, oder?
Ärgerlich (wie immer), daß die LH (in diesem Falle die eigene Lounge in DRS und auch die danach befragte SEN-Hotline) einen sehenden Auges ins Verderben rennen lässt: Meine angefragte Umbuchung auf die zeitgleiche DRS-MUC-Westeuropa wurde abgelehnt mit dem sinnvollen Hinweis "Vielleicht klappt es ja doch noch..." :rolleyes: (bei 60' Umsteigezeit und 65' Verspätung). Das hätte mir Ärger, Hektik, eine kurze Nacht und der LH nunmehr die 500 € erspart.
Man dankt! Wenn es nicht zu nervig wird, habe ich im Frühjahr dann noch einen interessanteren Fall: Klaus Köblich steht am Flughafen, aber die LH fliegt nur auf FL 300 vorbei. Entschädigung?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Mann dankt!


Na ja, es war an dem Tag nichts so recht erkennbar, was auf einen so richtig außergewöhnlichen Umstand in FRA hinwies. Andere Flüge waren im Normal untwerwegs. Natürlich kann der Bobby beim Ab-, Über oder Durchflug in WasWeissIch auf dem Vorflug irgendwo verzögert worden sein, aber dann sollte ein *****-Airline wie die LH doch eine Betriebsreserve samt Flugbetriebspersonal und Kekstüten in FRA auf dem Hof stehen haben, oder?
Ärgerlich (wie immer), daß die LH (in diesem Falle die eigene Lounge in DRS und auch die danach befragte SEN-Hotline) einen sehenden Auges ins Verderben rennen lässt: Meine angefragte Umbuchung auf die zeitgleiche DRS-MUC-Westeuropa wurde abgelehnt mit dem sinnvollen Hinweis "Vielleicht klappt es ja doch noch..." :rolleyes: (bei 60' Umsteigezeit und 65' Verspätung). Das hätte mir Ärger, Hektik, eine kurze Nacht und der LH nunmehr die 500 € erspart.

Man dankt! Wenn es nicht zu nervig wird, habe ich im Frühjahr dann noch einen interessanteren Fall: Klaus Köblich steht am Flughafen, aber die LH fliegt nur auf FL 300 vorbei. Entschädigung?


Will dir damit ja keine Angst machen (die du eh nicht hast). Richtig ist, dass ein Luftfahrtunternehen - unabhängig von der Anzahl seiner Sterne übrigens- darauf vorbereitet sein muss, dass solche Störungen nicht den gesamten Flugplan der Maschine durcheinander bringen. Den Umtand selbst sowie die eigenen Anstrengungen, daraus resultierende Verspätungen zu vermeiden, muss die Fluggesellschaft beweisen. Das fällt erfahrungsgemäß selten leicht.

Was deine andere Sache anbelangt, müsstest du evtl. noch ein wenig mehr schreiben. Nur weil du an einem Flughafen stehst und eine LH-Maschine am Himmel erscheint, hast du ja keinen Anspruch auf eine Entschädigung... ;)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.448
3.161
Neuss
www.drboese.de
Ich habe hier einen spannende Sache auf dem Tisch:

Ein Mandant bucht
TXL-AUH-CGK-LOP

TXL AUH erfolgt mit AB.

Nun wurde offenbar das Segment CGK-LOP umgebucht (vorverlegt). Um diesen Flug erreichen zu können, wurde das Ticket schlicht so angepasst, dass er einen früheren Flug von TXL nach AUH nimmt, dies binnen 14 Tagen vor Abflug. AB meint - nicht ganz schlecht nachvollziehbar - dass der Auslöser der GA-Flug nach LOP war. Das ist für den Passagier aber schlecht nachvollziehbar und auch sonst nach dem Wortlaut der VO m.E. unbeachtlich.

Eure Meinungen? Ein Fall einer Annulierung, für die AB zu zahlen hat?
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ich habe hier einen spannende Sache auf dem Tisch:

Ein Mandant bucht
TXL-AUH-CGK-LOP

TXL AUH erfolgt mit AB.

Nun wurde offenbar das Segment CGK-LOP umgebucht (vorverlegt). Um diesen Flug erreichen zu können, wurde das Ticket schlicht so angepasst, dass er einen früheren Flug von TXL nach AUH nimmt, dies binnen 14 Tagen vor Abflug. AB meint - nicht ganz schlecht nachvollziehbar - dass der Auslöser der GA-Flug nach LOP war. Das ist für den Passagier aber schlecht nachvollziehbar und auch sonst nach dem Wortlaut der VO m.E. unbeachtlich.

Eure Meinungen? Ein Fall einer Annulierung, für die AB zu zahlen hat?

Ein RA (?) fragt, ob eine unfreiwillige individuelle Umbuchung eine Annullierung i.S.d. VO ist?
 
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sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.335
2.081
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Ein Freund von mir liegt gerade mit OS im Clinch:
- OS274 am 20.12. wurde annulliert, Umbuchung auf den späteren Flug, Ankunft ca. 2h30 nach Plan.
- OS sagt, schlechtes Wetter und man hat auf Anweisung der Flugsicherung stornieren müssen (!!!)
- die praktisch zeitgleiche Rotation VIE-TXL-VIE AB8410/AB8409 war quasi pünktlich.

Die lügen doch. Hat jemand Erfahrung damit? AB fliegt, aber OS soll nicht fliegen dürfen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ich habe hier einen spannende Sache auf dem Tisch:

Ein Mandant bucht
TXL-AUH-CGK-LOP

TXL AUH erfolgt mit AB.

Nun wurde offenbar das Segment CGK-LOP umgebucht (vorverlegt). Um diesen Flug erreichen zu können, wurde das Ticket schlicht so angepasst, dass er einen früheren Flug von TXL nach AUH nimmt, dies binnen 14 Tagen vor Abflug. AB meint - nicht ganz schlecht nachvollziehbar - dass der Auslöser der GA-Flug nach LOP war. Das ist für den Passagier aber schlecht nachvollziehbar und auch sonst nach dem Wortlaut der VO m.E. unbeachtlich.

Eure Meinungen? Ein Fall einer Annulierung, für die AB zu zahlen hat?


Eher Nichtbeförderung. Oder?

Der EuGH hat ja mal angedeutet, dass eine Annullierung auch dann vorliegen kann, wenn die übrigen Fluggäste befördert werden. Daraus könnte man folgern, dass das ein Fall dern Annullierung ist. Aber wie ich das sehe, spielen die Instanzgerichte da nicht mit und gehen nach Art. 4 vor. Muss auch in der Tat nicht so zu verstehen sein, obwohl ich finde, dass Art. 5 bei Flugverlegungen viel besser als 4 passt.

Aber wie man´s auch dreht, die veränderten Zeiten des Anschlussfluges sind weder außergewöhnlicher Umstand nach 5 Abs. 3 noch vertretbarer Grund nach 2j.

AB hat zu zahlen und ist ansonsten auf Art. 13 zu verweisen.
 
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libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
1.045
322
Die lügen doch. Hat jemand Erfahrung damit? AB fliegt, aber OS soll nicht fliegen dürfen?

Meine Erfahrung mit OS ist schon wieder fünf Jahre her - da war der Sachverhalt noch eindeutiger (Flug schon 3 Tage vor Abflug storniert und auf Maschine 12 Stunden später umgebucht) - auf die Entschädigungsforderung gab es bis auf die automatisierte Eingangsbestätigung gar keine Reaktion.

Einer der Dienstleister in diesem Bereich hat sich dann über die Provision gefreut.
 

sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.335
2.081
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Na ja, wenn dein Freund sich sicher ist, dass das eine Schutzbehauptung ist, ist er ja auf der sicheren Seite.

Das Risiko liegt darin, dass die Behauptung, Anweisung der Flugsicherheit, doch der Wahrheit entspricht... :)
Ich (doch mit einiger Erfahrung bei Claims) habe ihm "live" assisiert als er in TXL auf den nächsten Flieger wartete - und währenddessen die AB-Kiste auf FR24 ohne Probleme ihren Umlauf drehen sehen. Auch sonst war ex VIE und TXL praktisch nix gestrichen. Ich werde ihm noch zu einem letzen Mail im Guten raten, mit Ersuchen um Beweis der "Anweisung der Flugsicherung".
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.448
3.161
Neuss
www.drboese.de
Ein RA (?) fragt, ob eine unfreiwillige individuelle Umbuchung eine Annullierung i.S.d. VO ist?
Ja. Ich glaube auch, dass Du das weißt.

Ich frage mich, wie die - nicht von der VO gedeckte - Flugzeitenänderung sich auf die Segmente auswirkt, die unter 261/2004 und zum Erreichen dieses anderen Segmentes umgelegt werden.

Übertrieben formuliert: Jede mitdenkende Airline ist da ja mit dem Klammerbeutel gepudert, dem Gast hier entgegenzukommen und proaktiv die Restbuchung anzupassen, damit er sein geändertes Segment am Ende der Welt in Anspruch nehmen kann, soll er doch in CGK stranden und vor dem Amtsgericht PingPong seine Ansprüche geltend machen.

Mit Art. 13 wird es ein wenig runder, danke Umsteiger.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ja. Ich glaube auch, dass Du das weißt.

Ich frage mich, wie die - nicht von der VO gedeckte - Flugzeitenänderung sich auf die Segmente auswirkt, die unter 261/2004 und zum Erreichen dieses anderen Segmentes umgelegt werden.

Übertrieben formuliert: Jede mitdenkende Airline ist da ja mit dem Klammerbeutel gepudert, dem Gast hier entgegenzukommen und proaktiv die Restbuchung anzupassen, damit er sein geändertes Segment am Ende der Welt in Anspruch nehmen kann, soll er doch in CGK stranden und vor dem Amtsgericht PingPong seine Ansprüche geltend machen.

Mit Art. 13 wird es ein wenig runder, danke Umsteiger.

Dann verzichte ich mit Blick auf das Standesrecht darauf, diese "Überlegungen" weiter zu kommentieren.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Dann verzichte ich mit Blick auf das Standesrecht darauf, diese "Überlegungen" weiter zu kommentieren.

Hier im Forum gibt´s aber keine Anwälte (nur User) und demzufolge auch kein Standesrecht.

Davon ab sind die Überlegungen doch völlig richtig und werden auch von jedem Richter so oder ähnlich artikuliert werden. Ist ganz ähnlich wie in den Pauschalreisefällen, in denen der Veranstalter die Umbuchung vornimmt. Da argumentiert die Airline ganz ähnlich, etwa dass sie nicht mehr macht, als die Listen entgegenzunehmen. Sie habe keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Charter-Paxe.

Da hilft eben nur der Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber die Verantwortung aus pragmatischen Gründen dem jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmen zugewiesen hat.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
"Annullierung", "vom Pauschalreiseveranstalter eingereichte Passagierlisten", habt Ihr noch mehr auf Lager? Paging Schlesinger.
 

hannes08

Erfahrenes Mitglied
19.08.2011
3.886
320
GRZ
Ich ersuche um kurze Hilfe:

Heute (6.1) erhalte ich von BA eine Mail, dass mein Flug am 10.1 annuliert ist, ich umgebucht wurde.
Strecke: VIE-LHR-CDG
Abflug von VIE nun 7 Std. später, Anschluss LHR-CDG steht noch original in der Buchung (somit nicht erreichbar, ebenfalls kein neuer Anschluss möglich).

Frühere Möglichkeit für VIE-LHR gibt es nicht (mehr), da ausgebucht. Somit ist eine Verbindung mit BA an diesem Tag unmöglich.

Ist es korrekt, dass ich

a. kostenlos stornieren kann UND zugleich Recht auf die Entschädigung von Eur 250.- habe?
b. mich auf eine OS/EW/xy Verbindung umbuchen lassen (die in CDG fast zeitgleich ankommt) kann UND zugleich Recht auf die Entschädigung von Eur 125.- habe?

Danke!
 
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Timberwolf

Erfahrenes Mitglied
08.06.2009
2.449
154
AMS/RTM
Ein Freund von mir liegt gerade mit OS im Clinch:
- OS274 am 20.12. wurde annulliert, Umbuchung auf den späteren Flug, Ankunft ca. 2h30 nach Plan.
- OS sagt, schlechtes Wetter und man hat auf Anweisung der Flugsicherung stornieren müssen (!!!)
- die praktisch zeitgleiche Rotation VIE-TXL-VIE AB8410/AB8409 war quasi pünktlich.

Die lügen doch. Hat jemand Erfahrung damit? AB fliegt, aber OS soll nicht fliegen dürfen?
Bitte was soll eine Anweisung der Flugsicherung zur Stornierung sein?

So etwas gibt es nicht, weil für die Durchführung eines Fluges ist die Airline zuständig und keine Flugsicherung (die es so sowieso nicht gibt).
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ist es korrekt, dass ich

a. kostenlos stornieren kann UND zugleich Recht auf die Entschädigung von Eur 250.- habe?
b. mich auf eine OS/EW/xy Verbindung umbuchen lassen (die fast zeitgleich ankommt) kann UND zugleich Recht auf die Entschädigung von Eur 125.- habe?

Danke!


a. ist korrekt.
b. kann man so nicht beantworten.

Du hast Anspruch auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wird dir eine Ersatzbeförderung angeboten, die es dir ermöglicht, praktisch zeitgleich dein Endziel zu erreichen, hängt dein Anspruch (in der Tat: 125 Euro) davon ab, ob du früher als eine h vor der ursprünglichen Abflugzeit in VIE startest. Bei annähernd gleicher Abflugzeit gäbe es nichts.
 
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janosbinder

Erfahrenes Mitglied
27.08.2012
309
9
LU/MA/HD
janos.binder.hu
Zurzeit war ich in Indien unterwegs, und es gibt da ein ähnliches Gesetz wie in der EU.

18.12.2016 - Air India AI 615 (BOM-HYD) war mehr als zwei Stunden verspätet. Der Flug wurde an einem LH-Flugticket gebucht.
27.12.2016 - Vistara UK 884 (GOI-DEL) hatte leider mehr als 3 Stunden verspätung.

Laut Google das Directorate General of Civil Aviation (DGCA) hat die Entschädigung ab August bis zu 10000 INR erhöht. Wie kann ich diese Entschädigung anfordern?
 

TrickMcDave

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
4.187
3.135
ZRH
Wenn nicht ein Forist hier gesicherte Kenntnisse über die Lage in Indien hat, dann ist "ähnliches Gesetz wie in der EU" leider gar nichts wert.

Google dürfte dir auch noch die restlichen Angaben für einen Claim ausspucken. Probier dann dein Glück mit den jeweiligen Airlines bzw. allfälligen indischen Behörden und lass es uns wissen.
 
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oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
8.950
4.402
50
MUC
www.oliver2002.com
Zurzeit war ich in Indien unterwegs, und es gibt da ein ähnliches Gesetz wie in der EU.

18.12.2016 - Air India AI 615 (BOM-HYD) war mehr als zwei Stunden verspätet. Der Flug wurde an einem LH-Flugticket gebucht.
27.12.2016 - Vistara UK 884 (GOI-DEL) hatte leider mehr als 3 Stunden verspätung.

Laut Google das Directorate General of Civil Aviation (DGCA) hat die Entschädigung ab August bis zu 10000 INR erhöht. Wie kann ich diese Entschädigung anfordern?

DGCA

Bei Verspätungen gibt es nur 'facilities':
If you have checked-in on time, and the airline expects a delay beyond its original announced scheduled time of departure or a revised time of departure, you are entitled to facilities in accordance with CAR, Section 3, Series M, Part IV.

Compensation gibts nur bei IDB.