EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Erinnert mich an den Zeitgenossen in den Kommentaren der Stiftung Warentest zu den Dienstleistern:
FairplaneNEINDanke meinte:
Erst zusagen, dann wohl Klage einreichen und wenns eng wird einen Rückzieher machen. Na dann Danke liebes Fairplane Team. So fühlt man sich als Fluggast gleich zwei mal veralbert!
Antwort Fairplane:
Fairplane meinte:
Auch in diesem Forum wollen wir von Fairplane an die Fakten Ihres Fluges erinnern, es gab einen medizinischen Notfall an Board. Ein Passagier benötigte dringend einen Arzt, deshalb kam es zu der Verspätung. Medizinische Notfälle sind, vollkommen richtigerweise, ein außergewöhnlicher Umstand und es steht Ihnen keine Ausgleichsleistung zu.
Diesen Umstand haben wir Ihnen schon öfters erklärt, es verwundert uns wie kaltherzig Sie Ihre 400€ erzwingen wollen! Es steht Ihnen aber keine Ausgleichsleistung zu.
 
  • Like
Reaktionen: haraldw

trichter

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.450
3
Wie lange nach der Reise kann man denn einen Anspruch geltend machen? Ich habe dazu nichts gefunden...Danke schon mal :)
 

bivinco

Erfahrenes Mitglied
03.08.2014
2.402
134
BSL
Diese Woche hat mir eine ME3 Airline für den gleichen Fall das 2. mal 600€ überwiesen. So etwas passiert sicher auch nicht häufig [emoji51]

Fur ein EF in C nach TYO der gerade mal 600€ gekostet hatte auch nicht schlecht.
 

libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
1.045
322
Ich hoffe, ich bin hier richtig: hat jemand Tipps für einen guten Anwalt für den Bereich Flugrecht? In den Weiten des Netztes finden sich ja viele tolle Selbstbeschreibungen, aber ich zähle mehr auf persönliche Empfehlungen (gerne auch per PN).

Hintergrund: Österreicher und Drittstaatsangehörige haben Flug nach Kuba gebucht, lt. Botschaft (telefonisch & Homepage) können beide mit der Touristenkarte einreisen. Am Check-In wird ihr die Beförderung verweigert, weil man der Ansicht ist, dass ein zusätzliches Visum nötig wäre, er fliegt dann natürlich auch nicht. Mail an die Airline ist natürlich schon raus, aber ohne Anwalt wid's wohl nicht viel spielen....
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.452
15.093
Schwierig. Ich weiss nicht, ob die Airline dazu verpflichtet ist, dem Passagier eine Touristenkarte zu verkaufen. Ich lese es eher so, dass sie es kann, nicht muss, und dass man sich selber darum kuemmern muss. Dann waere die Befoerderungsverweigerung zu Recht erfolgt.


Passport required.
- Passports and other documents accepted for entry must be
valid on arrival.

Visa required, except for Passengers with a Tourist Card
(Tarjeta del Turista) issued to visitors traveling as
tourists.
Additional Information:

- Tourist Cards (Tarjeta del Turista) must be obtained prior
to arrival in Cuba. They are available at:
- Cuban Embassies or Consulates;
- Authorized Airlines;
- Travel agencies.
- Tourist Cards (Tarjeta del Turista) grant a max. stay of 30
days to nationals of Austria, and extension of stay for

additional 30 days.
 

libertad

Erfahrenes Mitglied
03.08.2016
1.045
322
Schwierig. Ich weiss nicht, ob die Airline dazu verpflichtet ist, dem Passagier eine Touristenkarte zu verkaufen. Ich lese es eher so, dass sie es kann, nicht muss, und dass man sich selber darum kuemmern muss. Dann waere die Befoerderungsverweigerung zu Recht erfolgt.

Oh, ich habe mich unklar ausgedrückt, sorry! Die Touristenkarten waren bereits vorhanden (vom Reisebüro übermittelt). Zusätzlich liegt mir auch ein E-Mail der Fluglinie vor, wonach die Touristenkarte am Check-In erworben werden kann, wo sie auch tatsächlich an andere Passagiere verkauft wurden. Gegen Meldeschluss hin wurde den Passagieren gesagt, dass die Touristenkarten nun nur mehr am Gate erhältlich wären - aber das hat uns natürlich alles nicht mehr betroffen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ist ja recht banal (sieht man mal davon ab, dass das zuständige AG Erding aktuell etwas drollig zu ticken scheint). Anspruch wegen Nichtbeförderung für die Drittstaatlerin auf Ausgleichszahlung sowie Ersatzbeförderung bzw. Schadensersatz oder Flugpreiserstattung. Will die Fluggesellschaft nicht leisten, kann sie dies nur mit der Begründung, dass für die Einreise erforderliche Papiere nicht vorhanden waren. Darlegen und Beweisen muss die Airline dass. Wenn ihr euch also sicher seid, dass der Einreise keinerlei Hindernisse entgegengestanden hätten, seid ihr auf der sicheren Seite.

Die Schwierigkeit liegt eher bei dir, da du, wenn ich das richtig verstanden habe, ja hättest fliegen können. Klar wolltet ihr zusammen fliegen, aber streng genommen wäre das kein Fall der Nichtbeförderung.
 
  • Like
Reaktionen: libertad

Seemann

Erfahrenes Mitglied
23.03.2010
1.664
701
MUC
Die Schwierigkeit liegt eher bei dir, da du, wenn ich das richtig verstanden habe, ja hättest fliegen können. Klar wolltet ihr zusammen fliegen, aber streng genommen wäre das kein Fall der Nichtbeförderung.

Zusatzfrage interessenhalber: wäre es ein Unterschied wenn gemeinsame Buchung oder 2 getrennte Buchungen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Zusatzfrage interessenhalber: wäre es ein Unterschied wenn gemeinsame Buchung oder 2 getrennte Buchungen?


Streng fluggastrechtlich nicht.

Im Endeffekt aber schon, da die Sache eben nicht nur eine fluggastrechtliche, sondern auch eine schuldrechtliche Komponente hat: Wird einen Fluggast die Reise rechtswidrig verweigert, wirkt sich das eben auch auf den Mitreisenden aus.

Ich würde den Fall daher so lösen: Ausgleichszahlung im Zweifel nur für deine Mitreisende, die übrigen Ansprüche, also Schadensersatz, Erstattung Flugpreis etc., für euch beide.
 
  • Like
Reaktionen: Seemann und libertad

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Der EuGH hat sich jüngst dazu geäußert, ob ein ungeplanter Zwischenstop die Annullierung des Fluges bedeutet, weil dadurch der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wird. Letzteres war ja wohl die strenge Sicht der hiesigen Fachkundigen.

Der EuGH sieht es aber anders und wählt die Lösung über eine etwaige Verspätung. Ab 3h Ankunftverspätung gibt's also ein Bonbon (vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände), vorher nicht. Das wird dann spannend, wenn wieder mal eine 757 in Neufundland auftanken muss und deshalb knapp unter 3h verspätet an der amerikanischen Ostküste eintrifft: ist zwar Wetter, aber nun wahrlich nix Unerwartetes.

CURIA - Documents
 
  • Like
Reaktionen: umsteiger

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Der EuGH hat sich jüngst dazu geäußert, ob ein ungeplanter Zwischenstop die Annullierung des Fluges bedeutet, weil dadurch der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wird. Letzteres war ja wohl die strenge Sicht der hiesigen Fachkundigen.

Der EuGH sieht es aber anders und wählt die Lösung über eine etwaige Verspätung. Ab 3h Ankunftverspätung gibt's also ein Bonbon (vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände), vorher nicht. Das wird dann spannend, wenn wieder mal eine 757 in Neufundland auftanken muss und deshalb knapp unter 3h verspätet an der amerikanischen Ostküste eintrifft: ist zwar Wetter, aber nun wahrlich nix Unerwartetes.

CURIA - Documents


Finde ich zwar dogmatisch vergleichsweise schwach begründet, kann damit aber leben. Etwas schade, dass der Gerichtshof die Frage ausschließlich an der Ausgleichszahlung festmacht.
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Wie seht ihr die Chance auf eine Ausgleichszahlung bei einem verpassten Anschluss (und somit Verspätung von über 4 Stunden am Zielort) wegen Gegenwind? Aussergewöhnliche Umstände oder nicht? Das Routing war VIE-PEK-TPE mit Air China. In VIE fast pünktlich abgeflogen, in PEK mit einer Stunde Verspätung gelandet. Keinen Umweg geflogen oder ähnliches, die Ursache war Gegenwind. Flightright hat den Fall mit Hinweis auf aussergewöhnliche Umstände abgelehnt.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
"Normaler Gegenwind" wird sicher nicht ausreichen.

Eine Fluggesellschaft kann bei der Erstellung ihres Flugplans nicht von günstigen oder wenigstens neutralen Winden ausgehen und muss Gegenwind einplanen. Wenn der Gegenwind wie ein Unwetter wirkte, also ein extremes Ereignis darstellte, mag das anders aussehen.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.807
1.236
MUC, BSL
Bitte um eine kurze Einschätzung:

letzten Sonntag gebucht auf LH2401 ab 20.20h, an 21.20h), Flug wurde ca. 3h vorher gecancelt (Grund noch unklar). Habe mich dann auf BSL - FRA - MUC (LH1207, LH122) umbuchen lassen. Letztendlich war ich dann mit einer kleinen Verzögerung gegen 22.30h in München - eine gute Stunde später also (das genügt nicht, ist mir bewusst).

Allerdings musste ich auch eine Stunde früher los, was ja an und für sich für die kleine Entschädigung ausreicht, aber: LH1207 ging genau eine Stunde früher, also um 19.20h. Nach meiner Lesart, reicht das nicht aus. Spielt es eine Rolle, dass der Flug tatsächlich um 19.17h abgeflogen ist?


Mir geht es da weniger ums Geld als ums Verständnis der Materie (wobei ich zun125€ auch nicht nein sagen würde).
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Sind zu dem Thema schon Gerichtsurteile gefallen? Ab wann ist der Gegenwind nicht mehr als "normal" zu bezeichnen?

Die genauen Daten von meinem Flug:
- Blockzeit laut Flugplan genau 9 Stunden
- Departure Delay 24 Minuten
- Arrival Delay 61 Minuten
-> somit reine Flugzeit 9 Stunden 37 Minuten

Keine Umwege geflogen, die Flugroute entspach laut flightradar24 ziemlich genau der kürzesten Route. Auch der OS-Flug auf der gleichen Route ein paar Stunden später war verspätet, allerdings weniger schlimm (Departure Delay 11 Minuten, Arrival Delay 27 Minuten).
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Finde ich zwar dogmatisch vergleichsweise schwach begründet, kann damit aber leben. Etwas schade, dass der Gerichtshof die Frage ausschließlich an der Ausgleichszahlung festmacht.

Auch fürchte ich, dass man nach dieser Entscheidung nicht mehr sagen kann, dass jede Änderung der Flugzeiten die Aufgabe des ursprünglichen Flugplans und damit die Annullierung des Fluges bedeute. Solange der Abflug nicht vorverlegt wird und die Ankunft am Endziel nicht später als 3h erfolgt, gibt's nix.

Als harter Kritiker der VO, was ihre technischen und systematischen Defizite anlangt, muss ich sagen, dass ich einige Sympathie für das habe, was der EuGH hier macht. Seien wir ehrlich: Am wichtigsten ist den Passagieren, pünktlich anzukommen. Genau in diesem Punkt versagt die VO in ihrer geschriebenen Form aber vollständig und widmet sich stattdessen sekundären Problemen wie der Annullierung und der Beförderungsverweigerung.

Das hat der EuGH erkannt und schon früh die Entschädigung bei Verspätungen aus dem Hut gezaubert - methodisch kühn, weil der kurzsichtige VO-Geber diese Rechtsfolge den Fällen der Annullierung und Beförderungsverweigerung vorbehalten hatte, und politisch souverän, weil das Gericht mal eben Montreal weggebügelt hat. Dafür immer noch meinen Respekt.

Dann kam der BGH, der all das durchaus verstanden hat, aber solche judikativen Großtaten auf europäischer Ebene mit Recht jenseits seiner Kompetenz sah, und legte ein Verspätungsszenario nach dem anderen vor. Ergebnis: Der EuGH brach sogar mit dem bisschen, was die VO zur Verspätung hergibt (nämlich die Abflugverspätung) und machte die Entschädigungsanalogie allein von einer Ankunftsverspätung abhängig. Mit anderen Worten: Der EuGH hat das, was der wichtigste Teil eines Gesetzes über Fluggastrechte bei irregulären Abläufen hätte sein müssen, einfach selbst geschrieben, weil der bulgarische Praktikant, sein Ausbilder bei der Kommission sowie der Rechtsausschuss des EU-Parlaments allesamt dazu nicht in der Lage waren. - Kann man vielleicht auch verstehen, wenn man auf Gemeinschaftskosten stets nur Oneway-Business Class fliegt.

Nachdem der EuGH also ein tragfähiges System an die Stelle der geschriebenen VO gesetzt hat, räumt er nunmehr auch mit dem Rest auf: Annullierung ist schnickschnack, kein Passagier interessiert sich für Flugnummern, Route und ein paar veröffentlichte Flugzeiten, solange er einigermaßen pünktlich dort ankommt, wo er hinwill, und dies zu vergleichbaren Bedingungen (also in der gebuchten Beförderungsklasse und mit möglichst wenig Umsteigerei). Hätte der VO-Geber nur ein bisschen Verstand für die Materie gehabt, hätte er die Annullierung als Unterfall der Verspätung erkannt. Das hat ihm der EuGH nun ins Poesiealbum geschrieben. Rechtsfortbildung vom Feinsten.
 

klauskoeblich

Aktives Mitglied
10.07.2009
243
0
DRS
Detailfragen: Klageort / Entfernungsberechnung

Guten Abend,

da der Verjährungstag vor der Tür steht und der Schriftsatz fertig gestriegelt vor der Tür mit den Hufen scharrt, schnell noch 2-3 Fragen an die versammelte Fachkompetenz. Zuerst der Sachverhalt: Es begab sich im November 2013, daß Klaus Köblich nebst +1 (Ansprüche der +1 sind ordnungsgemäß an den Schreiberling abgetreten) für ein Wochenende mit der LH die Strecke DRS-FRA-Westeuropa (Ankunft am Freitag um 22.30 Uhr) reisen wollten. Dazu wurden Meilenflüge als OneWay ordnungsgemäß gebucht, gezahlt und sich fristgerecht zur Abfertigung in DRS eingefunden. Dort wurde der Eingangsflug FRA-DRS mit einer Stunde Verspätung avisiert, somit war der Flug DRS-FRA auch eine Stunde verspätet und der Anschluß FRA-Westeuropa ward nicht mehr erreicht. Die geschätzte LH bot eine Übernachtung im malerischen FRA und Ankunft am Ziel am Folgetag Nachmittag, nach etwas insistieren des Schreibenden war auch ein Ersatzflug FRA-Umsteigeort (inkl. Übernachtung)-Westeuropa Ankunft am Ziel am Folgetag um 9.35 Uhr gefunden.

Auf netten Schriftwechsel im folgenden Frühjahr antwortete die LH wie üblich, daß man Klaus Köblich als SEN doch sehr schätze und sich entschuldige, eine Entschädigung durch Geldleistung nach einschläglicher EU-VO unter Hinweis auf eine Unregelmäßigkeit im Umlauf des eingeplanten Flugzeuges, verursacht durch Einschränkungen der Flugsicherung auf einem Vorflug doch ablehne. Auch eine weitere Nachfrage mit zartem Hinweis auf Rechtslage und Klageandrohung wurde nett aber unnachgiebig beantwortet.

Da eine Suche in den Tiefen des Forum nichts ergab, folgende Fragen:

  1. Muß die Klage zwingend in die Luxemburger Straße 101 in Köln beim Amtsgericht CGN bis übermorgen eingehen oder kann ich auch das Amtsgericht DRS wegen des Erfüllungsortes DRS nutzen?
    Das BGH-Urteil vom 18. Januar 2011 (Az. X ZR 71/10) meint, daß auch DRS zulässig wäre, ganz sicher bin ich mir aber nicht. Wenn DRS zulässig ist: Was bewegt die LH am ehesten zum außergerichtlichen Zahlen?
  2. Wie berechnet sich die Entfernung für die Entschädigung (Start-Ziel als Großkreis liegt unter 1.500 km, Start-FRA-Ziel über 1.500 km)?
    Die Logik sagt mir, daß Start-Ziel sinnvoller wären, aber ich wollte gefragt haben!
  3. Sind für Meilenflugscheine der Miles&More GmbH Besonderheiten zu beachten?

Selbstverständliche halte ich die Insassen auf dem Laufenden!

Besten Dank schon jetzt.