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Nur zu, fragen kann man immer.
Meinst du das wirklich ernst? Was für ein mieser Zeitgenosse bist du bitte?
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Einer, der sich für die Frage extra angemeldet hat
Nur zu, fragen kann man immer.
Meinst du das wirklich ernst? Was für ein mieser Zeitgenosse bist du bitte?
Antwort Fairplane:FairplaneNEINDanke meinte:Erst zusagen, dann wohl Klage einreichen und wenns eng wird einen Rückzieher machen. Na dann Danke liebes Fairplane Team. So fühlt man sich als Fluggast gleich zwei mal veralbert!
Fairplane meinte:Auch in diesem Forum wollen wir von Fairplane an die Fakten Ihres Fluges erinnern, es gab einen medizinischen Notfall an Board. Ein Passagier benötigte dringend einen Arzt, deshalb kam es zu der Verspätung. Medizinische Notfälle sind, vollkommen richtigerweise, ein außergewöhnlicher Umstand und es steht Ihnen keine Ausgleichsleistung zu.
Diesen Umstand haben wir Ihnen schon öfters erklärt, es verwundert uns wie kaltherzig Sie Ihre 400€ erzwingen wollen! Es steht Ihnen aber keine Ausgleichsleistung zu.
Wie lange nach der Reise kann man denn einen Anspruch geltend machen? Ich habe dazu nichts gefunden...Danke schon mal
Wie lange nach der Reise kann man denn einen Anspruch geltend machen? Ich habe dazu nichts gefunden...Danke schon mal
Wo war denn der Abflug, ab Ö oder D?
MUC. Flug wurde auch online über ein deutsches Reisebüro gebucht.
Schwierig. Ich weiss nicht, ob die Airline dazu verpflichtet ist, dem Passagier eine Touristenkarte zu verkaufen. Ich lese es eher so, dass sie es kann, nicht muss, und dass man sich selber darum kuemmern muss. Dann waere die Befoerderungsverweigerung zu Recht erfolgt.
Die Schwierigkeit liegt eher bei dir, da du, wenn ich das richtig verstanden habe, ja hättest fliegen können. Klar wolltet ihr zusammen fliegen, aber streng genommen wäre das kein Fall der Nichtbeförderung.
Zusatzfrage interessenhalber: wäre es ein Unterschied wenn gemeinsame Buchung oder 2 getrennte Buchungen?
Der EuGH hat sich jüngst dazu geäußert, ob ein ungeplanter Zwischenstop die Annullierung des Fluges bedeutet, weil dadurch der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wird. Letzteres war ja wohl die strenge Sicht der hiesigen Fachkundigen.
Der EuGH sieht es aber anders und wählt die Lösung über eine etwaige Verspätung. Ab 3h Ankunftverspätung gibt's also ein Bonbon (vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände), vorher nicht. Das wird dann spannend, wenn wieder mal eine 757 in Neufundland auftanken muss und deshalb knapp unter 3h verspätet an der amerikanischen Ostküste eintrifft: ist zwar Wetter, aber nun wahrlich nix Unerwartetes.
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Finde ich zwar dogmatisch vergleichsweise schwach begründet, kann damit aber leben. Etwas schade, dass der Gerichtshof die Frage ausschließlich an der Ausgleichszahlung festmacht.