Weiß denn keiner, ob das ein außergewöhnlicher Umstand ist ?
Vielleicht ist die Frage einfach nicht ganz korrekt, denn Einwirkungen auf den Flugverlauf sind NIEMALS isoliert betrachte außergewöhnliche Umstände. Auch eine Vulkanaschewolke oder ein Fluglotsenstreik SIND keine außergewöhnlichen Umstände. Sie können aber außergewöhnliche Umstände BEGRÜNDEN. Es ist stets eine Gesamtschau erforderlich.
Was speziell eine Luftraumüberfüllung angeht, gibt es noch keine nennenswerte Kasuistik, geschweige denn eine BGH- oder gar EuGH-Entscheidung dazu. Wichtig wäre z.B. zu wissen, ob diese Überfüllung zur Annullierung oder nur zu einer Verspätung geführt hat. Wie sich sich konkret auf den Flug ausgewirkt hat etc.
Grundsätzlich ist es so, wie oben dargestellt: Dass ein Luftraum zeitweise überfüllt ist, ist fliegerischer Alltag. Er muss, zumindest wenn er sich im normalen Rahmen hält, von Fluggesellschaften bei der Flugplanung einkalkuliert werden. Passiert dies nicht, ist eben nicht nur der überfüllte Luftraum, sondern AUCH die unzureichende Planung ursächlich, weswegen schon deswegen eine Berufung auf Art. 5 Abs. 3 ausscheidet.
Auf der anderen Seite ist eine Luftraumüberfüllung ja mit einer administrativen Entscheidung der Flugsicherheit verbunden. Handelt es sich sich also um eine ganz außergewöhnliche Überfüllung mit einer entsprechend außergewöhnlichen Entscheidung, mag eine Berufung auf diese Norm greifen.
Aus empirischer Sicht, wenn deine Frage also auf die Wahrscheinlichkeit abzielt, mit der sich eine Airline erfolgreich auf eine solche Situation berufen kann, ist deine Frage so zu beantworten, dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass eine Airline mit einer solchen Begründung scheitern wird. Dies aber ohne Kenntnis der Gesamtumstände.