EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

AndreasCH

Erfahrenes Mitglied
06.02.2012
3.711
80
Jemand ne Idee, woch ich nachschauen kann, warum ein Flieger zu spät ist? erst hies es Panne, dann Wetter, dann wegen den Wetter konnte die Crew den Zielort nicht mehr erreichen, da über 14h.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Die exakte Ursache bekommst du im Zweifel gar nicht raus. Details kennt oft nur die Airline selbst, die regelmäßig mauert. Aber das Wetter-Argument kannst du locker überprüfen, indem du nachschaust, ob im vorgesehenen Startfenster andere Fluggesellschaften gestartet/gelandet sind. Das Crew-Argument ("Flugzeitenüberschreitung") begründet keine außergewöhnlichen Umstände.
 

AndreasCH

Erfahrenes Mitglied
06.02.2012
3.711
80
Alle anderen sind mit max 30 min gelandet und gestartet. Mit Delay max 10% der Flüge
 

Timberwolf

Erfahrenes Mitglied
08.06.2009
2.445
125
AMS/RTM
Auch sehr schön: Vor kurzem Aeroflot VIE-SVO zu Mittag storniert, dann auf die Abendmaschine umgebucht (Umbuchung auf andere Airlines wurde verweigert), mit insgesamt 7 Stunden Delay in Moskau angekommen.
Auf meine Anfrage bezüglich Kompensation kam die sehr kreative Antwort, sie seien keine EU-Airline, daher würde Verordnung 261/2004 nicht gelten.
Mutig, sehr mutig...
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Alle anderen sind mit max 30 min gelandet und gestartet. Mit Delay max 10% der Flüge

Dazu hat der EuGH ja schon entschieden, dass Airlines eine Zeitreserve für solche Angelegenheiten einplanen müssen, ohne dafür ein Maß vorzugeben. Wenn also alle Flüge stattgefunden haben, nur deiner nicht, spricht das klar gegen außergewöhnliche Umstände.

Wir haben für unsere Mandanten beispielsweise Fälle durchgebracht, bei denen vermeintlich ein Schneechaos herrschte und ein Großteil des Betriebes zum Erliegen kam.

Bei genauerer Hinsicht stellte sich aber raus, dass der Flughafen jedenfalls nicht gesperrt war und das vermeintliche Chaos vor allem Ergebnis der Streichungen eben dieser einen Fluggesellschaft war, die den entsprechenden Airport dominiert. Sprich: Die haben einfach beschlossen, nicht von dort zu fliegen. Vermutlich, um Auswirkungen auf die übrigen Flüge zu vermeiden (Spekulation!). Auch das Argument "Wetter" sollte man also nicht ungeprüft akzeptieren.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Auch sehr schön: Vor kurzem Aeroflot VIE-SVO zu Mittag storniert, dann auf die Abendmaschine umgebucht (Umbuchung auf andere Airlines wurde verweigert), mit insgesamt 7 Stunden Delay in Moskau angekommen.
Auf meine Anfrage bezüglich Kompensation kam die sehr kreative Antwort, sie seien keine EU-Airline, daher würde Verordnung 261/2004 nicht gelten.

Hören wir öfter als man denkt. Vor allem von amerikanischen Fluggesellschaften. Wenn sie damit nicht weiterkommen, versuchen sie, die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts infrage zu stellen.
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
5.934
166
MUC
Hören wir öfter als man denkt. Vor allem von amerikanischen Fluggesellschaften. Wenn sie damit nicht weiterkommen, versuchen sie, die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts infrage zu stellen.

Wobei dies bei einem Flug non-EU nach EU mit einer non-EU airline sogar richtig wäre, hier zählt 261/2004 nicht.
 

foxyankee

Pilotendompteur
20.04.2009
3.667
736
Großherzogtum
Frage:
Gebucht wurde über ein Internet-Reisebüro BER-BSL mit AB.
Strecke wird eingestellt, das Reisebüro und AB haben nicht informiert, man hat es nur zufällig mitbekommen und AB kontaktiert. Die haben inzwischen eigenmächtig auf ZRH umgebucht.
Hat man Anspruch auf eine Bahnfahrkarte nach Basel?

So wie ich die Regularien verstehe ja, aber es gäbe keine Ausgleichszahlung weil das Ganze noch etwas hin ist. Auf die ist der Reisende auch nicht scharf, es geht lediglich um die Kosten bis zumeigentlich gebuchten Ziel.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Einen "Anspruch auf eine Bahnfahrkarte" gibt es nicht.

Du hast aber alle Ansprüche, die die 261/2004 für Annullierungen vorsieht. Insbesondere ist dir eine ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten. Heißt: Beförderung ab dem Zeitpunkt des planmäßigen Abflugs mit dem geringsten Zeitverlust. Das wird im Zweifel auf einen ERSATZFLUG hinauslaufen. Der ist dir positiv von der Airline ANZUBIETEN. Tut die es nicht, muss sie dir den Schaden ersetzen, der dir dadurch entsteht. Das können die Mehrkosten für ein Ersatzticket sein - egal ob Bahn oder Flug. Auch könntest du ganz banal Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, sollte ein Bahnticket im Ergebnis günstiger zu haben sein.

Und, auch wenn es dir darauf nicht ankommt, die Ausgleichszahlung wäre ebenfalls noch drin, jedenfalls wenn du nicht bis 14 Tage vor Abflug über die Streichung informiert wirst.
 
  • Like
Reaktionen: foxyankee

foxyankee

Pilotendompteur
20.04.2009
3.667
736
Großherzogtum
Danke. Also Ersatzbeförderung an den ursprünglich gebuchten Zielort ist zweifelsfrei drin wenn ich das richtig verstehe.

Dies wird zwar im Moment von der Hotline vehement verneint, aber da wollen sich ja erstmal alle Airlines rausreden.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Wofür mir jedes Verständnis fehlt. Dass die Airlines sich bei der Ausgleichszahlung dermaßen zieren, ist ja fast noch nachvollziehbar. Aber das Angebot einer akzeptablen ersatzweisen Beförderung sollte schon drin sein...
 

foxyankee

Pilotendompteur
20.04.2009
3.667
736
Großherzogtum
Tja, auch das wollen sie inzwischen nicht mehr.

Um die Geschichte vollständig zu machen:

Ausgehandelt war nach der Streichung von BER-BSL die Umbuchung von 2 Pax nach Stuttgart und der Übernahme von einer Bahnfahrkarte mit BC50 bis nach Freiburg. Nach 2 Monaten war immer noch nichts umgebucht und nachdem man stundenlang/wochenlang versucht hat jemanden ans Telefon zu bekommen war plötzlich die Rede davon dass das jetzt doch nicht ginge wegen unterschiedlichen Steuersätzen zwischen Auslands- und Inlandsflug!
Pannemänner!
Erst was Zusagen (was für die Airline sogar noch billiger gewesen wäre) und dann ohne Komentar wieder zurückzurudern!
Jetzt lässt man es eben eskalieren!

Nebenbei bemerkt hat Air Berlinkommentarlos von einem 17:10 Uhr-Abflug auf einen 14:05-Abflug umgebucht obwohl es um 17 Uhr und 18 Uhr freie Flüge gibt - da fällt einem echt nichts mehr ein!
 

reretlom

Erfahrenes Mitglied
28.09.2009
530
18
Tiefgraben
Ich habe einmal eine Frage an die Profis hier.
Bei einer europäischen Airline und Flugannulierung bzw. bekannte Verspätung der Abflugzeit um 8 Std, gilt doch die EU Verordnung 261?
Ist es hier nicht das RECHT des Passagiers auf den nächsten möglichen Flug nach Wahl des Passagiers umgebucht zu werden? Das unabhängig von der airline? So zB BA auf SIA od. eben OS Auf EK.... und was kann/sollte man tun wenn einem das verweigert wird.
Wir sind gerade in der Gegend von SIN auf Urlaub und eine Freund wollte uns besuchen. OS über BKK wegen tech. Defekt 8 Std. Verspätung. Weiterflug (getrenntes Ticket) von BKK nach SIN natürlich verpasst und nächster möglicher Flug fast 1 Tag später, dadurch 1 Nacht in BKK notwendig.
Umbuchung auf EK hat OS verweigert!
Danke für die Infos und beste Grüsse aus SIN .
 

rcus

Aktives Mitglied
31.05.2011
133
2
ZRH
Auch sehr schön: Vor kurzem Aeroflot VIE-SVO zu Mittag storniert, dann auf die Abendmaschine umgebucht (Umbuchung auf andere Airlines wurde verweigert), mit insgesamt 7 Stunden Delay in Moskau angekommen.
Auf meine Anfrage bezüglich Kompensation kam die sehr kreative Antwort, sie seien keine EU-Airline, daher würde Verordnung 261/2004 nicht gelten.
Mutig, sehr mutig...

Wobei dies bei einem Flug non-EU nach EU mit einer non-EU airline sogar richtig wäre, hier zählt 261/2004 nicht.


Mutig und man liegt daneben. Die EU Verordnung ist zusätzlich anwendbar auf nichteuropäische Airlines die sich entschieden haben von einem EU Flughafen zu starten, oder zu landen.

EDIT: nur bei Landung greift die Verodnung nicht, siehe Beitrag unten
 
Zuletzt bearbeitet:

rcus

Aktives Mitglied
31.05.2011
133
2
ZRH
OK jetzt verstehe ich auch den Beitrag. Ein Luftfahrtunternehmen, das lediglich landet - fällt nicht unter die Verordnung. Dennoch fallen alle Luftfahrtunternehmen unter der Verordnung, die aus der EU starten, auch Aeroflot mit der Route VIE-SVO. Ich möchte also nicht ausdrücken, dass der franzose falsch liegt :)

Nein, der franzose liegt richtig. Keine Anwendung bei Non-EU-Airline, wenn nur Landung in EU. Ok, streng genommen EWR.

Hier wäre die dazugehörige Rechtsquelle Artikel 3. Natürlich für umsteiger als RA uninteressant :)

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:046:0001:0007:de:pDF

Der Anwendungsbereich dieser VO erstreckt sich nach Art. 3 auf alle Flüge, einschließlich Charter-, Billig- und Bonusflüge, die
- von einem Flughafen in der EU beginnen (für alle Luftfahrtunternehmen)
oder
- von einem Flughafen außerhalb der EU starten mit dem Ziel innerhalb der EU und
von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.
 
Zuletzt bearbeitet: