@reretlom:
Ich sehe, du bist mit den Antworten noch nicht ganz zufrieden. Ich fürchte, dass das an der Fragestellung liegt.
Zumindest mir ist nicht ganz klar, an welcher Stelle genau das Problem liegt. Offenbar geht es ja um einen Flug mit OS von vie über BKK nach SIN. Korrekt?
Beide Teilstrecken sind isoliert zu betrachten. Es ist also im Sinne der VO nicht "ein Flug" von VIE über BKK nach SIN, sondern es sind zwei isoliert zu betrachtende Flüge, wobei, wie du ja selbst erkannt hast, die VO auf der zweiten Teilstrecke schlicht nicht gilt.
Bezieht sich die Ausgangsfrage mit der achtstündigen Verspätung jedoch auf die Teilstrecke VIE-BKK gilt die VO selbstverständlich. Und aus der Verspätung folgen auch Ansprüche, so der auf die Ausgleichszahlung oder auf Verpflegung, ggf. Unterkunft etc. NICHT aber auf ersatzweise Beförderung. Einen solchen Anspruch könnte dein Freund nur aus der Annullierung des Fluges herleiten.
Nun ist es oft so, dass vermeintlich verspätet durchgeführte Flüge "in Wahrheit" annulliert wurden, weil der alte Flugplan aufgegeben und durch einen neuen ersetzt wurde. Aber das würde an dieser Stelle zu weit führen. Ausgehend von der Prämisse einer achtstündigen Verspätung ergibt sich jedenfalls aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatzbeförderung.