EU Fluggastrechte / Annullierung

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tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
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Mir hat AF einen Rückflug von HKG um einen Tag nach vorne verlegt, der urspünglich gebuchte findet laut Flugplan nicht mehr statt. AF muss mich ja so umbuchen, dass sich die Abflugs- und Ankunftszeit nicht zu stark verändert. Kann ich mir nun auch einen anderen Abflug- und Ankunftsflughafen aussuchen, bei dem die Zeiten wieder passen würden?
Wenn über expedia gebucht muss ich mich an die wenden? Bei denen stehen noch die alten Flugdaten in meiner Itinerary, bei AF selbst stehen aber die neuen Daten.

Habe jetzt mit div. Hotlines gesprochen. Die Airline fühlt sich nicht zuständig, ich musste mich ans Reisebüro wenden. Die haben dann bei der Airline angerufen. AF lässt sich aber auf nichts ein, die Strecke muss gleich bleiben und es dürfen nur AF Flüge sein. Da gibt es dann nurnoch den täglichen 23 Uhr Flug statt wie von mir gebucht 10 Uhr Morgens und ich hätte 6 Stunden Aufenthalt in Paris. Entweder fehlt mir also ein halber Tag Aufenthalt in HKG oder ich komme einen Tag später in Deutschland an. Das ist doch Mist, die sollen mich einfach zur alten Uhrzeit am Bangkok fliegen lassen und allen wären geholfen (n)
 

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.485
1.006
Schon einmal vielen Dank für eure Antworten zu meinem oben beschrieben Fall.

Ein paar Fragen bleiben allerdings noch offen:

  1. Sehe ich das richtig, dass mir eine Entschädigung von (mindestens?) 400 € zusteht?
    (die direkte Distanz DUS-PMO beträgt lt. Great Circle Mapper 1540 km, meine Verspätung hätte nach der 1. Umbuchung gut 3,5 Stunden betragen, letztlich waren es mehr als 9)

  2. Wie fordere ich die Erstattung am besten an? Einfach über's Kontaktformular auf der LH-Website, Rubrik "Lob & Kritik"?

  3. Und da man ja maximieren will :D: ist es taktisch klug, sich auch gleich über die "optimierungsbedürftige" Kundeninformation und -betreuung zu beschweren, um so noch ein paar zusätzliche Meilen abzugreifen? Oder sollte ich da lieber warten, bis die Erstattung in trockenen Tüchern ist?

Danke im Voraus! ;)
 

Ventus2

Erfahrenes Mitglied
05.04.2011
2.498
51
Warne ausdrücklich bei Klagen gegen Condor (zahlen sowieso nicht freiwillig) vor dem Amtsgericht Rüsselsheim. Man sollte es eher vor dem AG Frankfurt (Leistungsort) versuchen.

Hatte folgenden Fall: Condor Flug kehrte nach 10min zurück, wegen Brandgeruch. Ersatzflug startete 5h später. Ein klarer technischer Fehler bei dem gemäß EuGH auf Grund der Ankunftsverspätung von mehr als 3h 250€ Ausgleichszahlung fällig geworden wären.
Begründung des Richters, der Flug ist ja pünktlich abgeflogen und damit ist der Tatbestand garnicht erfüllt. Zwar juristisch Vertretbar aber eigentlich nicht haltbar. Leider sind rechtmittel nicht zulässig und die Verfassungsbeschwerde will der betreffende nicht einlegen.

Richter sagte in der mündlichen Verhandlung in etwa, die EuGH Richter wussten ja bei den Urteilen, was die da anrichten...
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
So heißt es allgemein.

Wir meiden das AG Rüsselsheim ebenfalls wie der Teufel das Weihwasser. So ein kleines Gericht und dann die ewigen Condor-Fälle - mit immer denselben Anwälten...

Neulich hat´s uns dann aber auch mal ereilt. "Formlos", wie es so schön heißt, hat ein Frankfurter Richter den Vorgang ans AG Rüsselsheim abgegeben. Auf unsere Bitte um Erklärung hat das Frankfurter AG erst gar nicht reagiert, während der Richter vom AG Rüsselsheim immerhin bei uns angerufen hat. Der machte am Telefon einen kompetenten und freundlichen Eindruck. War letztlich eine Bauchentscheidung, ausnahmsweise dann doch in Rüsselsheim zu bleiben, die wir auch nicht bereut haben. Wobei man sagen muss, dass das AG Frankfurt auch nicht zu unseren bevorzugten Adressen zählt. Ich persönlich, wenn ich´s mir aussuchen könnte, würde nur vor den Berliner AG Wedding und Charlottenburg, vor dem AG Erding, AG Hamburg und evtl. noch vor dem AG Bremen klagen. Dann kommen die AG Frankfurt, Düsseldorf und ein paar andere. Ganz schlimm sind die AG Hannover und Köln. Um nur mal ein paar Beispiele größerer Gerichte zu nennen.

Was sich der Richter da bei dir erlaubt hat, kenne ich natürlich. Wäre bei uns auch beinahe ein paar Male passiert. Letztlich konnten wir das mit Glück und Spucke irgendwie in die richtige Richtung lenken.

Aus meiner Sicht ist das übrigens weder eine Verspätung noch ein Vorgang suis generis, wie das Gericht offenbar meint. Es handelt sich schlicht um eine Annullierung. Denn der ursprüngliche Flugplan A-B wurde durch einen Flugplan A-A ersetzt. A-B fünf Stunden später ist dann Ersatzbeförderung.

Aber wenn schon im Sinne von Verspätung, dann so, wie du das beschrieben hast. Im Gegensatz zu dir halte ich die Rechtsauffassung des Gerichts hingegen nicht für vertretbar.
 

stepfel1

Erfahrenes Mitglied
06.01.2012
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209
BER
Was soll hier eigentlich immer der Verweis auf das LBA?!? Das bringt doch absolut keinen Mehrwert, verschwendet nur Zeit und hat zum Ergebnis "danke für die Info". Einer Ausgleichzahlung bringt dich das allerdings null weiter....

Kann ich nicht bestätigen. Mir hat das LBA mal nach einer Flugstreichung (AB, FKB-TXL) die erwarteten 250 Euro gebracht. Hat in Summe zwar fast ein halbes Jahr gedauert, aber immerhin.

Gruß,
Steffen
 
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franzose

Fremdbucher
10.07.2009
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MUC
Kann ich nicht bestätigen. Mir hat das LBA mal nach einer Flugstreichung (AB, FKB-TXL) die erwarteten 250 Euro gebracht. Hat in Summe zwar fast ein halbes Jahr gedauert, aber immerhin.

Ja, hatten die Kollegen oben schon einmal erwähnt. Ich hatte da weniger Glück bislang. Auch hilft das LBA erst einmal nur bei Flügen ex-DE und dann auch noch mit ewiger Wartezeit...und dann nicht immer. Zumindest habe ich da einen Fall von 2010 inzwischen abgeschrieben...
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Gibt es Urteile zum Thema "nächstmögliche Ersatzbeförderung", wenn der Flug noch außerhalb der letzten 14 Tage gecancelt wird? Bei mir würde das bedeuten einen halben Tag Früher oder einen halben Tag später zu fliegen obwohl es Flüge anderer Airlines gibt und eine Umbuchung auf einen anderen Airport wird von der Airline abgelehnt.
 

LH 056

Erfahrenes Mitglied
04.01.2012
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Soo, jetz hab ich auch nochmal ne Frage. durch die C9 Pleite wurde mir ja mein Flug HAJ-MUC-BRN-MUC-HAJ auf HAJ-MUC-ZRH-MUC-HAJ umgebucht. Das Ticket wurde von Lufthansa ausgestellt. Nun, ich wurde zwar nach ZRH umgebucht, musste aber von dort aus noch weiter nach Bern, und wie wir alle wissen ist die SBB nicht grad billig. Für 3 Personen hat das deutlich über 200 CHF gekostet. Also habe ich LH Angeschrieben, die SBB Tickets beigefügt und um Erstattung der Ticketpreise für die Bahnfahrt gebeten. Das müsste mir doch eigentlich zustehen, oder?

Heute kam dann folgende Mail:
Sehr geehrter Herr LH 056,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. Mai 2012.

Wir bedauern sehr, dass Ihre Flüge LH 9510 am 25. Mai 2012 von München nach Bern und zurück am 29. Mai 2012 mit LH 9509 nicht wie geplant stattfinden konnten. Ihr Flug sollte von unserer Partnerairline Cir-rus Airlines durchgeführt werden. Aufgrund eines Insolvenzantrags von Cirrus Airlines wurde der Flugverkehr jedoch ausgesetzt, was leider die Annullierung Ihres Fluges zur Folge hatte. Wie ärgerlich diese Situation für Sie gewesen ist, können wir sehr gut nachvollziehen. Für die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir Sie um Entschuldigung.

Dennoch ist eine Übernahme der Kosten der eingereichten Bahntickets leider nicht vorgesehen. Wie wir unseren Unterlagen entnehmen können, sind Sie am 26. Januar 2012, und somit innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens, über die Umbuchung informiert worden. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass vor diesem Hintergrund keine Zahlung möglich ist.

Für Ihre nächsten Flüge wünschen wir Ihnen und der Familie xxx wieder viele positive Eindrücke. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen mit Ihnen bei uns an Bord.

Mit freundlichen Grüßen

Wie soll ich weiter vorgehen?
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
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Was ist denn das für eine geile Ausrede, hier greift doch Artikel 8 der EU261/2004:

Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
 
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paspriv

Reguläres Mitglied
16.06.2011
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Danke. Hab nochmal ne Mail mit Verweis auf die EU VO 261/2004 geschickt.

Fürchte aber fast, dass Du folgenden Hinweis bekommen wirst : "Diese Entschädigungszahlungen stehen dann zu, wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat" - da die Umbuchung aber vorher stattfand wird das eine heikle Sache werden - ganz elegant zieht LH sich sicher nicht aus der Schlinge, juristisch ist aber eher fraglich, ob 261/2004 hier greift...
 

LH 056

Erfahrenes Mitglied
04.01.2012
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Fürchte aber fast, dass Du folgenden Hinweis bekommen wirst : "Diese Entschädigungszahlungen stehen dann zu, wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat" - da die Umbuchung aber vorher stattfand wird das eine heikle Sache werden - ganz elegant zieht LH sich sicher nicht aus der Schlinge, juristisch ist aber eher fraglich, ob 261/2004 hier greift...

Ja, glaube auch, dass LH das nicht einfach werden lässt. Werd mal sehen, halte euch auf dem laufenden. Werde von denen eh erst in frühestens 3 Wochen wieder was hören.
 

Paule22

Erfahrenes Mitglied
02.06.2010
262
0
SEL
Sehe da gar keine heikle Situation. Das ist ein Lufthansaticket, also begeht Lufthansa hier Vertragsbruch, weil sie LH 056 nicht nach Bern befördert, sondern nur nach Zürich. Wenn sich LH 056 damit nicht einverstanden erklärt hat, also gesagt hat, für ihn ist das in Ordnung, dass er nach Zürich fliegt, dann kann sich da LH lustige Geschichten ausdenken, wie sie will. Erfolg wird sie damit nicht haben.
 

LH 056

Erfahrenes Mitglied
04.01.2012
7.290
0
29
HAJ / FRA
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Was noch dazu kommt: Ich wurde von LH überhaupt nicht per Mail/Telefon/etc. informiert. Wenn ich nicht in meine Buchungen regelmäßig schauen würde, wär mir das damals gar nicht so recht aufgefallen.
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
5.934
166
MUC
Fürchte aber fast, dass Du folgenden Hinweis bekommen wirst : "Diese Entschädigungszahlungen stehen dann zu, wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat" - da die Umbuchung aber vorher stattfand wird das eine heikle Sache werden - ganz elegant zieht LH sich sicher nicht aus der Schlinge, juristisch ist aber eher fraglich, ob 261/2004 hier greift...

Was hat das denn mit den zwei Wochen zu tun? Dies ist völlig irrelevant in o.g. Fall, es geht hier NICHT um Entschädigungszahlungen, sondern um eine anderweitige Beförderung zum ursprünglich gebuchten Ziel zu dem das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist.
 

Ventus2

Erfahrenes Mitglied
05.04.2011
2.498
51
Aus meiner Sicht ist das übrigens weder eine Verspätung noch ein Vorgang suis generis, wie das Gericht offenbar meint. Es handelt sich schlicht um eine Annullierung. Denn der ursprüngliche Flugplan A-B wurde durch einen Flugplan A-A ersetzt. A-B fünf Stunden später ist dann Ersatzbeförderung.
Das hat der EuGH ja grundsätzlich offen gelassen, ob sowas annuliert ist, weil er ja eine analogie gezogen hat.

Aber wenn schon im Sinne von Verspätung, dann so, wie du das beschrieben hast. Im Gegensatz zu dir halte ich die Rechtsauffassung des Gerichts hingegen nicht für vertretbar.
Ich halte sie sehr formalistisch für vertretbar, aber falsch...
Insbesondere hätte ja ein Vorlageverfahren durchgeführt werden müssen... zeigt alles nur, dass ein Prädikatsexamen nix bedeutet ;-)
 

paspriv

Reguläres Mitglied
16.06.2011
88
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Sehe da gar keine heikle Situation. Das ist ein Lufthansaticket, also begeht Lufthansa hier Vertragsbruch, weil sie LH 056 nicht nach Bern befördert, sondern nur nach Zürich. Wenn sich LH 056 damit nicht einverstanden erklärt hat, also gesagt hat, für ihn ist das in Ordnung, dass er nach Zürich fliegt, dann kann sich da LH lustige Geschichten ausdenken, wie sie will. Erfolg wird sie damit nicht haben.

Da dürfte der juristische Haken sein... LH056 hat ja ein Posting später geschrieben, dass die Mitteilung nur durch eine Änderung der Buchung "passiert" ist ... würde mich überraschen, wenn das Gericht dies annerkennen würde (oder vielleicht auch nicht)...

In sofern ist es schon relevant WANN eine rechtsverbindliche Mitteilung passiert ist, da IMHO 261/2004 hier klar Unterscheidet, zu welchem Zeitpunkt der Kunde eine Alternative angeboten bekommt (und annimmt oder eben auch nicht).

Davon ausgehend denke ich, dass LH056 wohl eher plädieren soll, dass es keine rechtsverbindliche Mitteilung im Sinne der Verordnung gegeben hat und er daher die LH bittet einen vollumfänglichen Ersatz für das ursprüngliche Routing zu liefern, alternativ dazu eine Rückersattung des nicht geleisteten Routing (also der ursprünglichen Route).
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
5.934
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MUC
Da dürfte der juristische Haken sein... LH056 hat ja ein Posting später geschrieben, dass die Mitteilung nur durch eine Änderung der Buchung "passiert" ist ... würde mich überraschen, wenn das Gericht dies annerkennen würde (oder vielleicht auch nicht)...

In sofern ist es schon relevant WANN eine rechtsverbindliche Mitteilung passiert ist, da IMHO 261/2004 hier klar Unterscheidet, zu welchem Zeitpunkt der Kunde eine Alternative angeboten bekommt (und annimmt oder eben auch nicht).

Davon ausgehend denke ich, dass LH056 wohl eher plädieren soll, dass es keine rechtsverbindliche Mitteilung im Sinne der Verordnung gegeben hat und er daher die LH bittet einen vollumfänglichen Ersatz für das ursprüngliche Routing zu liefern, alternativ dazu eine Rückersattung des nicht geleisteten Routing (also der ursprünglichen Route).

Für die Beförderung ist es doch völlig irrelevant, wann die Benachrichtigung stattgefunden hat, die Lufthansa hat den PAX zum Endziel zu befördern und die ggf. dafür entstandenen Kosten zu ersetzen.

Hier geht es nicht um eine Ausgleichszahlung, wo dies entscheidend wäre.
 
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Reaktionen: Paule22