EU Fluggastrechte / Annullierung

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LH 056

Erfahrenes Mitglied
04.01.2012
7.290
0
29
HAJ / FRA
instagram.com
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Kurze Rückmeldung von meiner Seite. LH hat heute per Mail geantwortet und bedauert "dass ihre unsere Antwort nicht Ihren Erwartungen entsprochen hat." Da Erstattung des SBB Ticketspreises wird nun veranlasst.
 

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.485
1.006
Zur Abwechslung mal was Positives zu LH betreffend meines hier geschilderten Falles:

Per Kontaktformular auf der LH-Website habe ich eine Ausgleichszahlung für meine Verspätung angefordert. Jetzt - nach gut einer Woche - habe ich schon eine Rückmeldung erhalten - allerdings nicht erwartet per Mail, sondern per Anruf auf meiner im M&M-Profil hinterlegten Handynummer. Schön, dass man den direkten Kontakt mit dem Kunden nicht scheut.
Am anderen Ende der Leitung eine sehr verständnisvolle Dame, die mir nicht nur ihren Namen, sondern auch die Mailadresse des Kundenservice (customer.feedback.de@lufthansa.com) verriet, wo ich jetzt meine Kontodaten hinschicken kann.

Einen kleinen Haken hat die Sache jedoch noch: man möchte mir gerne 250 € überweisen - obwohl mir 400 € zustehen (Flugstrecke DUS-PMO >1.500 km und Verspätung >3 Stunden) :rolleyes:
Insofern bekommen die Damen und Herren jetzt erst noch einmal elektronische Post von mir, um den Auszahlungsbetrag noch ein wenig zu optimieren :)
 
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Reaktionen: Gulliver

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.485
1.006
So, gestern Nacht noch eine Mail an die bekannte Mailadresse mit Verweis auf das Telefonat geschickt, in der ich nochmals darauf aufmerksam gemacht habe, dass mir 400 € (statt der angebotenen 250 €) zustehen.

Was soll ich sagen? Keine 13 Stunden später kam schon die Antwort: es habe sich um ein Versehen gehandelt , selbstverständlich stehen mir 400 € zu. Wahrscheinlich hatte man sich bei der Strecke DUS-PMO nur grob bei der Entfernung verschätzt - sind 1.539 km und die Grenze 250 €/400 € liegt gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei 1.500 km.

Was habt ihr eigentlich alle gegen den Kundenservice von LH? Die Jungs und Mädels sind doch richtig auf Zack! :D
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Wann verjähren solche Ansprüche eigentlich, nach drei Jahren oder früher?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Kann man nicht allgemein beantworten: Die einfachste Konstellation ist die eines Anspruchs gegen eine deutsche Airline. Jedenfalls dann greift die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht).
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Da wird´s schon komplizierter. Letztlich hängt das davon ab, ob englisches oder deutsches Prozessrecht zur Anwendung kommt, wobei in dieser Konstellation deutsches Verfahrensrecht nicht zwingend ein Vorteil wäre. Wann war der Flug denn? Welcher deutsche Flughafen wurde angeflogen?
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Also so weit ich weiß, kann man bei Abflug oder Ankunft in Deutschland auch den entsprechenden deutschen Flughafen als Gerichtsstand nehmen, da es sich dann hier um den (oder besser 'einen') Erfüllungsort handelt.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Interessantes, wenn auch nicht wirklich überraschendes Urteil:
Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug annulliert, dieses aber nur den Reiseveranstalter (vertragspartner) aber nicht den Fluggästen mitteilt, so bleibt sie zur Zahlung von Ausgleichszahlungen verpflichtet, wenn die Fluggäste daraufhin nicht fristgerecht nach EU-VO 261/04 informiert werden.
Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 S 92/11)
Quelle: Airline muss Fluggast direkt über Annullierung informieren
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Gerichtsstand ja, aber mein Anwalt hat dann trotzdem am deutschen Gericht Easyjet UK verklagt und nicht die deutsche Niederlassung.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Mein Bruder hatte einen Delta Flug nach Costa Rica gebucht. Der Hinflug war schon ätzend (zu lange Immigrationsprozudur, daher Weiterflug verpasst, d.h. Übernachtung im Terminal und ewig auf den nächsten Flug warten da es keine Betreuungsleistungen gab und sie sogar noch Geld für die Umbuchung wollten), jetzt hatte Delta auch noch bei unseren Eltern angerufen und den Rückflug verlegt. Laut EU Recht dürfte man sich ja auch einen anderen Flug an einem anderen Tag aussuchen der einem besser passt. Er würde jetzt gerne 4 Tage später zurückfliegen, spielt Delta da mit? Meine Eltern wurden mit dem Anruf auf Englisch ein bisschen überrumpelt und haben dem vorgeschlagenem Rückflug einfach zugestimmt.
Hab gesagt er soll einfach mal bei Delta anrufen, aber wie siehts rechtlich aus?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Kurze Darstellung eines Falles, der aus der Masse etwas herausragt.

Flug A wird gestrichen. Umbuchung auf Flug B. Flug B wird ebenfalls gestrichen.

Wir sind uns sicher, dass in dieser Konstellation ZWEI Ausgleichszahlungen zu leisten sind - ggf. auch drei, vier etc., wenn sich die Kette fortsetzt.

Amtsgericht Düsseldorf war anderer Meinung und wies Klage mit der Begründung ab, Flug B sei gar kein "Flug" im Sinne der EU-VO 261/2004, sondern bloße Ersatzbeförderung. Pro Flugbuchung könne es nur eine Ausgleichszahlung geben.

LG Düsseldorf schloss sich im Termin nun unserer Auffassung an. Ein Urteil wird es - wie so oft in derlei Fällen - leider nicht geben, weil die Airline "in letzter Sekunde" anerkannt hat. Dabei hätte das LG sogar die Revision zum BGH zugelassen...

Auch wenn das erwünschte Urteil ausgeblieben ist, die klare Botschaft lautet: Für jede Annullierung / Verspätung gibt´s eine gesonderte Entschädigung.
 

flo.e

Erfahrenes Mitglied
10.06.2009
510
18
ZRH
Moin,

folgende Situation: Air Berlin schickt Maschine mit 50 Plätzen zu wenig, gibt aber keine Vorwarnung. Die, die Web Check-in früh genug machen kriegen einen Platz, alle anderen schauen am Flughafen in die Röhre. Dann Ersatzflug nach BRU anstatt DUS und Mietwagen nach DUS. Kann man da von der Airline Mietwagenkosten erwarten und Entschädigung?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ohne Wenn und Aber: ja.

Ausgleichszahlung ohne Entlastungsmöglichkeit, da Überbuchung.

Ersatzbeförderung war ans vereinbarte Endziel geschuldet und nicht an anderen Ort. Daher Erstattung entsprechender Kosten. Wichtig in dem Zusammenhang: Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Daher nicht mit Anrechnung gem. Art. 12 EU-VO 261/2004 abspeisen lassen!
 

flo.e

Erfahrenes Mitglied
10.06.2009
510
18
ZRH
Ohne Wenn und Aber: ja.

Ausgleichszahlung ohne Entlastungsmöglichkeit, da Überbuchung.

Ersatzbeförderung war ans vereinbarte Endziel geschuldet und nicht an anderen Ort. Daher Erstattung entsprechender Kosten. Wichtig in dem Zusammenhang: Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Daher nicht mit Anrechnung gem. Art. 12 EU-VO 261/2004 abspeisen lassen!

Besten Dank, werde berichten wie es weiter laufen wird.

Für die Verspätung zählt ja die Ankunft in Düsseldorf (mit dem Mietwagen) und nicht Brüssel?!
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Besten Dank, werde berichten wie es weiter laufen wird.

Für die Verspätung zählt ja die Ankunft in Düsseldorf (mit dem Mietwagen) und nicht Brüssel?!

Die verspätete Ankunft tut nichts zur Sache, da dir keine Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen ans vereinbarte Endziel angeboten worden ist. Es gibt da schlicht keine Ausreden, die auch nur ansatzweise greifen würden.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
So, meine Forderung gegen Easyjet ist nun auch komplett durch, habe dies über EUClaim abwickeln lassen. Damit sich jeder mal ein Bild darüber machen kann, wie so ein Ablauf sein kann, hier mal eine kommentierte, chronologische Aufstellung:

Wir hatten einen Flug mit vier Personen DUS-BSL am 9.2. und BSL-DUS am 10.2 gebucht.

9.2.2010 Flug Düsseldorf-Basel von Easyjet gestrichen; Umbuchung auf einen Flug am gleichen Abend (am uns genannten Schalter).
- Info zur Streichung kam erst nach planmäßiger Abflugzeit
- Es waren lt. Gate-Mitarbeiter 33 Leute auf dem Flug gebucht
- Es handelte sich lt. Gate-Mitarbeiter um einen technischen Defekt des Flugzeugs
- Verzehrgutschein i.H.v. 27€ pro Person wurde verabreicht
- Rechte nach EU-Verordnung: eigentlich muss man komplett über seine Rechte informiert werden, allerdings wurde hier nur eine Kopie der ersten Seite eines offensichtlich mehrseitigen Blattes überreicht. Über die meisten Rechte wurde man also gar nicht informiert.
- Umbuchung auf andere Fluglinie (LH) zum früheren Zeitpunkt wurde auch auf Nachfrage nicht angeboten.

16.2.2010 Forderung an Easyjet zur Auszahlung der Kompensationsansprüche (4x250€) geschickt. Frist von zwei Wochen gesetzt. Dabei auch Beschwerde beim LBA angekündigt, wenn nicht gezahlt wird.
26.3.2010 Anschreiben von Easyjet erhalten, dass ich keine Kompensationsansprüche hätte ohne weitere Erklärung weshalb der Flug gestrichen wurde.
05.4.2010 Beschwerdeformular zum LBA abgeschickt.
15.4.2010 Bestätigung vom LBA über den Eingang der Beschwerde erhalten.

21.9.2010 Angelegenheit an EUClaim übergeben
07.10.2010 Erstes Schreiben von EUClaim an Easyjet mit letztmaliger Aufforderung zur Zahlung
19.12.2010 Statusnachfrage meinerseits bei EUClaim
20.12.2010 Hinweis von EUClaim erhalten, dass die Angelegenheit bereits an die Vertragsanwälte übermittelt sei und da es eine Vielzahl an zu bearbeitenden Fälle gäbe, weswegen ich mich bitte gedulden solle.
04.07.2011 Nochmals nachgehakt bei EUClaim, wie der Stand der Dinge ist
05.07.2011 Eine Email von den beauftragten Anwälten erhalten, dass jetzt nochmals eine letztmalige Forderung an Easyjet verschickt wurde
11.10.2011 Email von Easyjet direkt erhalten, dass Sie einen Brief vom LBA erhalten hätte mit Nachfragen zum betroffenen Flug und sie erfreut seien, mir die geforderte Kompensation i.H.v. 250€ pro Person anbieten zu können.
- Da ich bereits über EUClaim gegangen bin, kann ich das natürlich nicht akzeptieren, da ich dann auf die Anwaltskosten sitzen bleiben würde.
21.10.2011-02.04.2012 Arbeiten an der Klageschrift. Kontakt geht freundlich, sachlich aber sehr träge.
19.04.2012 Klage beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht
20.06.2012 Nachfrage beim Anwalt, wie der Stand der Dinge ist
21.06.2012 Bestätigung vom Anwalt erhalten, dass das Amtsgericht den Eingang der Klage telefonisch bestätigen konnte
22.06.2012 Schriftliches Vorverfahren wird vom Amtsgericht angeordnet
12.07.2012 Easyjet erkennt den Sachverhalt an
17.07.2012 Amtsgericht erlässt Anerkenntnisurteil
02.08.2012 Vertragsanwälte teilen mir mit, dass das Geld eingegangen ist und ob ich mit einer Abwicklung über EUClaim einverstanden bin, was ich umgehend bestätige
03.08.2012 EUClaim schickt mir die Endabrechnung, ich teile die Kontonummer mit
06.08.2012 Geldeingang auf mein Konto

Abrechnung:
1.000,00€ (Forderung 4x 250€)
121,95€ Verzugszinsen seit dem 27.3.2010
==========
1.121,95€ Überweisungssumme Easyjet
- 100,00€ 4x 25€ Bearbeitungspauschale EUClaim
- 302,93€ Provision EUClaim
==========
719,02€ Auszahlungsbetrag

Was mich ein wenig gestört hat, da habe ich die AGB wohl missverstanden, dass EUClaim das ganze nicht als eine Forderung sondern als vier getrennte Forderungen sieht und entsprechend vier mal die Bearbeitungsgebühr berechnet.

Fazit:

Insgesamt habe ich den Eindruck, dass durch die LBA-Beschwerde ich mit etwas mehr Geduld auch mein Geld direkt von Easyjet erhalten hätte, allerdings dann wohl nicht freiwillig noch die Verzugszinsen. Hätte ich selber einen Anwalt genommen, hätte ich alles inkl. Zinsen bekommen. Dafür habe ich jetzt kein finanzielles Risiko tragen müssen. In einem ähnlich gelagerten Fall würde ich vermutlich jetzt direkt selber einen Anwalt nehmen, auch damit die Angelegenheit nicht so sehr lange dauert.

* Positiv
- EUClaim hat die Angelegenheit insgesamt seriös gemacht
- Ich habe mein Geld erhalten !!!

* Negativ
- Die Kommunikation lief zwar in einem freundlichen Ton, aber die Bearbeitungsdauer von Schritt zu Schritt fällt mir sehr negativ ins Gewicht
- Die Endabrechnung von EUClaim: 4x Bearbeitungsgebühr, wenn nur eine Sache verfolgt werden braucht, halte ich für überzogen. Hier kann ich jedem in ähnlichen Fällen nur Raten, die Forderung entweder pro Person einzureichen oder vielleicht nur eine Einzelforderung überhaupt und bei positivem Ausgang des Falls die anderen über einen weiteren Brief an die Fluggesellschaft einfordern. Dann spart man sich auf jeden Fall jede Menge Gebühren.
 

digicat

Neues Mitglied
29.09.2010
2
0
Hallo Sunseeker,

ich war ebenfalls von dem Flug BA901 am 19.8.10 betroffen. Bin von der BA auf einen ebenso verspäteten Flug der LH (wurde mir aber zu keiner Zeit mitgeteilt) umgebucht worden und habe dadurch meinen Weiterflug von London nach Nairobi verpasst. Mein Anschlussflug von Nairobi nach Mombasa war ebenfalls nicht mehr zu erreichen. Nachdem ich BA angeschrieben habe und nicht mehr als eine lapidare Entschuldigung und die Ablehnung jeder Entschädigung erhalten habe, kontaktierte ich meinen Rechtsschutz. Ergebnis: Nach Prüfung des Falles teilten mir zwei unabhängige Rechtsanwälte mit, dass BA ganz klar in der Haftung steht, sie müssen sowohl die Entschädigung als auch Folgekosten tragen. Dieses wird jetzt eingeklagt.

Die Argumentation, der 1. Offizier war krank, ist keine höhere Gewalt. Es liegt hier vielmehr ein Organisationsverschulden der BA vor.


Der Prozess wurde mit Entscheidung des Gerichtes in Frankfurt gewonnen.
BA musste Schadenersatz leisten.
 

cultural

Erfahrenes Mitglied
09.01.2012
570
1
CH
Ich habe folgende Frage: Mein Vater hatte den Flug LX 14 ZRH-JFK gestern (31.8) um 13:00 gebucht. Am Abflugetag kommt eine E-Mail, Flug ist 8 Stunden verspätet, Grund auf Nachfrage: die ankommende Maschine wäre defekt. Umbuchung wurde nicht angeboten. Greift die EU-Verordnung auch Ex-CH? Da ZRH= Swiss Hub, hat die Airline wohl auch nicht alle möglichen Mittel angewendet, um die Maschine zu ersetzen und den Flug zeitgemäss durchzuführen. Ist eine Beschwerde mit Berufung auf EU Verordnung möglich? Können die Kosten für den Transport (er hatte eine Limo für die ursprüngliche Ankunftszeit bestellt) zusätzlich geltend gemacht werden?
 

cultural

Erfahrenes Mitglied
09.01.2012
570
1
CH
Habe gerade den Beitrag 186 von Kalle gelesen. Die Schweiz hat die Verordnung übernommen, also stehen wohl Ansprüche aus der Verordnung zu.