EU Fluggastrechte / Annullierung

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oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
8.696
4.071
50
MUC
www.oliver2002.com
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Kommt auf die Airline an... wenn keine Unsteigeverbindungen in Gefahr sind, wird bei +/- 10min nix gehen... eher 60 min.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
139
Nö, die werden schlichtweg sagen, dass ein timechange von 10 Minuten dich zu nichts berechtigt.

Auch wenn du es nicht für möglich gehalten hast, ich hab meine Stornobestätigung. Die wollten das in der Tat nicht machen, dann kurz MU über Facebook angeschrieben (ja, die haben eine Facebookseite, wenn auch nicht für Mainland sondern nur für eine Niederlassung), die haben dann hinterlegt das ich stornieren darf obwohl die Ticketbedingungen es nicht zulassen, kurz ebookers angehauen und zack war die Sache durch. Find ich richtig dufte von MU (y)
 

Kaffee

Reguläres Mitglied
03.10.2010
34
0
STR
Jetzt muss ich mich doch auch mal hier anhängen...

Folgender Fall:
Ticket für STR-VIE-MLA, der Flug STR-VIE (OS op by VO) wird wegen Technical (Ölundichtigkeit am Fahrwerk) gecancelt. Ticket war über Lufthansa ausgestellt und wurde anschließend von LH auf STR-MUC-MLA umgeschrieben.

Gemäß den Urteilen aus diesem Thread schließe ich, dass dieser Fall laut Rechtssprechung eher nicht als außergewöhnlicher Umstand zählt. Ich habe auch versucht, alle Infos zusammenzusuchen, ein paar Fragen sind aber doch noch geblieben... :eek:
- Die Ansprüche auf die Kompensation muss ich gegenüber VO als ausführende Fluglinie erheben, korrekt?
- Die für die Entfernungsberechnung zugrundeliegende Strecke ist STR-VIE-MLA, also die Gesamtstrecke des ursprünglichen Tickets?

Und zu guter Letzt eine Frage an die, die das Spiel schon öfter gemacht haben/machen mussten:
Ist es in einem solchen Fall sinnvoll, sich erstmal persönlich mit der Airline auseinanderzusetzen oder ist das vergebene Liebesmüh und ich schaue mir besser gleich nach einem Dienstleister wie euclaim oder fairplane, weil die Airline sich ohne entsprechenden Druck ohnehin nicht bewegen wird?

Danke vielmals! :)
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.908
2.685
CGN
Auch wenn du es nicht für möglich gehalten hast, ich hab meine Stornobestätigung. Die wollten das in der Tat nicht machen, dann kurz MU über Facebook angeschrieben (ja, die haben eine Facebookseite, wenn auch nicht für Mainland sondern nur für eine Niederlassung), die haben dann hinterlegt das ich stornieren darf obwohl die Ticketbedingungen es nicht zulassen, kurz ebookers angehauen und zack war die Sache durch. Find ich richtig dufte von MU (y)

Aber hallo, htte ich tatschlich nicht gedacht.
 

oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
8.696
4.071
50
MUC
www.oliver2002.com
Jetzt muss ich mich doch auch mal hier anhängen...

Folgender Fall:
Ticket für STR-VIE-MLA, der Flug STR-VIE (OS op by VO) wird wegen Technical (Ölundichtigkeit am Fahrwerk) gecancelt. Ticket war über Lufthansa ausgestellt und wurde anschließend von LH auf STR-MUC-MLA umgeschrieben.

Gemäß den Urteilen aus diesem Thread schließe ich, dass dieser Fall laut Rechtssprechung eher nicht als außergewöhnlicher Umstand zählt. Ich habe auch versucht, alle Infos zusammenzusuchen, ein paar Fragen sind aber doch noch geblieben... :eek:
- Die Ansprüche auf die Kompensation muss ich gegenüber VO als ausführende Fluglinie erheben, korrekt?
- Die für die Entfernungsberechnung zugrundeliegende Strecke ist STR-VIE-MLA, also die Gesamtstrecke des ursprünglichen Tickets?

Und zu guter Letzt eine Frage an die, die das Spiel schon öfter gemacht haben/machen mussten:
Ist es in einem solchen Fall sinnvoll, sich erstmal persönlich mit der Airline auseinanderzusetzen oder ist das vergebene Liebesmüh und ich schaue mir besser gleich nach einem Dienstleister wie euclaim oder fairplane, weil die Airline sich ohne entsprechenden Druck ohnehin nicht bewegen wird?

Danke vielmals! :)


OS anschreiben, Antwort abwarten, bei nichtzufriedenheit LBA einschalten. STR-MLA zählt, insgesamte Verspätung berücksichtigen.
 
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cubalibre

Erfahrenes Mitglied
12.09.2009
737
41
MUC, CGN, GEO
Wie verhält es sich eigentlich mit dieser EU Verordnung in Gebieten, die zu einem EU-Land gehören, nicht aber zur EU.
Beispiel: Neu- Caledonien mit Air Caledonie (Flugzeuge mit F- Zulassung)
Grönland
Ile of man, ok das gehoehrt nicht zu England, sondern direkt der Krone...

Ideen?
 

warinese

Erfahrenes Mitglied
28.10.2010
270
0
HAJ/MIA
Hallo,

da ich von jeder Person und jeder Internetseite eine andere Antwort bekomme, möchte ich meinen Fall nochmal hier schildern.

Gebuchte Verbindung:
09.02 DUB-LHR BD126 10:45-12:05
09.02 LHR-SFO BD4491 13:35-16:26 (annuliert!)

tatsächliche Verbindung wegen Umbuchung:
09.02 DUB-ORD EI125 13:00-15:30
09.02 ORD-SFO UA907 17:21-20:16

Zusatzinfos: Die Umbuchung wurde erst nach dem Boarding bei BD126 in DUB mitgeteilt und wir mussten das Flugzeug wieder verlassen. Das Ticket war durchgängig von British Midland.

Kann ich was zurückfordern? Wenn ja, wieviel? von wem und wie setze ich die Forderung am durch?


Danke nochmal für alle Informationen. Ich habe nun 600€ von UAL erhalten, nachdem man mich erst mit einem 150$ Voucher abspeisen wollte ;)
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.600
31
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Der EU-Gerichtshof hat ein neuer Urteil gefällt:
EU-Gerichtshof stärkt Passagierrechte
InfoCuria
(das 2. Urteil ist im Moment noch nicht online)

Kurz zusammengefasst: Passagiere, denen durch Umorganisation ihres Fluges die Beförderung verweigert wird, weil auf diesen Flug andere Passagiere umgebucht wurden, die wegen eines Streiks nicht mit ihrem ursprünglichen Flug beförtert werden konnten, haben Anspruch auf EU-Ausgleichszahlungen. Ebenso haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, denen die Beförderung verweigert wird, weil die Fluggesellschaft davon ausgegangen ist, dass ihr verspäteter Zubringerflug soviel Verspätung hat, dass die Passagiere den Anschlussflug nicht mehr rechtzeitig erreichen würden und deswegen die Sitzplätze an andere Passagiere vergibt, dann die ursprünglich gebuchten Passagiere aber doch noch rechtzeitig am Gate ankommen.
 

Foxfire

Füchslein
10.09.2012
5.382
763
MUC/EDMM
Jetzt muss ich mich doch auch mal hier anhängen...

Folgender Fall:
Ticket für STR-VIE-MLA, der Flug STR-VIE (OS op by VO) wird wegen Technical (Ölundichtigkeit am Fahrwerk) gecancelt. Ticket war über Lufthansa ausgestellt und wurde anschließend von LH auf STR-MUC-MLA umgeschrieben.

Ist es in einem solchen Fall sinnvoll, sich erstmal persönlich mit der Airline auseinanderzusetzen

Definitiv NEIN!
Anzeige beim LBA u. Rechtsbeistand den Rest erledigen lassen.
Die Rechtsabteilung d. DLH hat strikte Anweisung, erstmal alle Ansprüche abzuwehren, i.d. Hoffnung, dass d. meisten Kunden aufgeben (weil sie den Rechtsweg scheuen).

Siehe Thread #434





Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk 2
 

cultural

Erfahrenes Mitglied
09.01.2012
570
1
CH
Wie die Schweiz die Verordnung auslegt, werden wir ja dann sehen. Auf jeden Fall kann ein sachlicher Hinweis auf die mehrstündige Verspätung und die damit verbundene EU-Verordnung nicht schaden. E-Mail ist noch nicht weg, aber vielleicht reicht die erste Aufforderung ja schon. EU-Claim einschalten und abwarten kann man ja dann immer noch. Schauen wir mal was sie dazu sagen. Gebucht wurde direkt über die schweizerischen Swiss Seite.

Es gibt Neuigkeiten von Seiten der Swiss, die ich euch natürlich nicht vorenthalten möchte! Den Grund den die Airline nennt sehe ich allerdings nicht als Grundlage, die Entschädigungszahlungen (600€) in diesem Fall nicht zu leisten. Dass die Ersatzmaschinen zu dem Zeitpunkt im Einsatz waren, sehe ich auch nicht als ausreichenden Einwand ein. Was meint ihr, der Swiss für das Angebot danken, eine Frist für die Überweisung der Entschädigung setzen mit Hinweis auf ansonstiger Übergabe des Falles an EU-Claim?

Sehr geehrter Herr xxx.

Der Flug LX 14 musste auf den Abend verschoben werden, da die Maschine auf seiner vorherigen Rotation durch einen Vogelschlag stark beschädigt wurde. Leider waren unsere Ersatzmaschinen zu diesem Zeitpunkt bereits im Einsatz. Für Ihre verspätete Ankunft und die dadurch erlittenen Unannehmlichkeiten bitte ich Sie hiermit in aller Form um Entschuldigung.

Selbstverständlich sind wir bemüht und bereit, die vorgeschriebenen Betreuungsleistungen nach EC 261/2004 ( Art. 9) zu erbringen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir vor dem operativen Hintergrund einer unvorhersehbar technisch bedingten Flugstreichung keine Kompensationszahlungen leisten.

Ich hoffe, dass trotz der entstandenen Unannehmlichkeiten die Betreuung vor Ort Ihren Vorstellungen entsprochen hat. Bitte informieren Sie mich darüber, ob Ihnen im weiteren Verlauf Ihrer Reise zusätzliche direkte Kosten entstanden sind. Gerne werden wir deren Erstattung prüfen.

Als Zeichen der Wertschätzung und als Versuch der Wiedergutmachung erlaube ich mir, Ihnen den E-Voucher xxxx xxxx xxxx xxxx im Wert von CHF 200.00 zu überreichen. Diesen können Sie bei Ihrer nächsten Buchung auf swiss.com einlösen. Bitte geben Sie einfach die Nummer im entsprechenden Feld ein, der Betrag wird dann automatisch abgezogen.

Ich würde mich freuen, wenn wir weiterhin mit Ihrer Kundentreue rechnen dürfen und wünsche Ihnen für die Zukunft reibungslose Flüge mit SWISS.

Freundliche Grüsse

xxxxxxxx

Liebe Grüße aus New York,

cultural
 

Paule22

Erfahrenes Mitglied
02.06.2010
262
0
SEL
Lieber mit dem Anwalt drohen, selbst wenn du dich entscheidest das über die Seelenverkäufer von eu-claim abzuwickeln. So eine E-Mail ist immer schön, gibt die Swiss doch hier offen zu, dass sie Kompensation leisten muss.
 

un_lustig

Erfahrenes Mitglied
14.02.2011
1.860
220
VIE
Letzte Woche Rückflug aus Singapur vom Pilot wegen technischen Schaden abgeblasen.

Lufthansa weigert sich zu zahlen und vor ort war man auch sehr Überfordert.
Auf schreiben wird nicht reagiert.

Gleich klagen oder noch vorher was anderes versuchen ?
 

offtherecord

Erfahrenes Mitglied
13.11.2009
1.445
345
Wie soll denn auf das Schreiben reagiert worden sein? Zudem weigert man sich ja, zu zahlen, also hat eine Reaktion stattgefunden?

Der Vorfall war vor einer Woche. Das ist doch lächerlich. Ich bin ja für die volle Härte gegenüber Airlines im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, aber man muss ihnen bitte zumindest Gelegenheit geben, zu antworten.
 

cultural

Erfahrenes Mitglied
09.01.2012
570
1
CH
Zum Thema Vogelschlag gibt es 5 verschiedene Gerichtsurteile: vier verneinen die Auslegung als aussergewöhnlichen Umstand, das AG Bremen meint hingegen, dass hier sehr wohl ein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt. Die Urteile die einen aussergewöhnlichen Umstand verneinen, meinen, dass das Luftfahrtunternehmen alles mögliche Unternehmen muss, um die Passagiere zeitgerecht (Ersatzflugzeuge) zum Zielort zu bringen. Die Swiss schreibt aber, dass alle Ersatzflugzeuge zu dem Zeitpunkt im Einsatz waren. Was meint ihr: hat sie alle nötigen Massnahmen ergriffen, oder besteht Anspruch?
 

un_lustig

Erfahrenes Mitglied
14.02.2011
1.860
220
VIE
Sollten die nicht nen Vogeljäger oder sowas beauftragen um das ganze im Rahmen zu halten ... sofern es beim Ab/An-flug war.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Zum Thema Vogelschlag gibt es 5 verschiedene Gerichtsurteile: vier verneinen die Auslegung als aussergewöhnlichen Umstand, das AG Bremen meint hingegen, dass hier sehr wohl ein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Könntest du die hier bitte mit Datum und Aktenzeichen, vielleicht sogar mit Volltextfundstelle einstellen? Vielen Dank schon mal!
 

Air

Neues Mitglied
17.09.2012
10
0
Tja, das hatte ich ihnen zweimal angeboten.
In der ersten Kommunikation zum Thema "Keine Infomail/SMS/Anruf" erhalten (aber Newsletter o.ä. kommen ja fast täglich...) habe ich nur Meilen "angefragt". Wurde ignoriert.
Die zweite Kommunikation (Einforderung Kompensation, alternativ Meilen): ignoriert.
Die dritte: abgelehnt.
...
Aber sie hatten ihre Chance, jetzt sollen sie "bluten". Mich ärgert denn auch die generelle Verzögerungs&Verweigerung
Politik der Airlines selbst in klarsten Fällen. Und wer nicht hören will, soll dann halt fühlen.

Update:
Nach meiner Mitteilung an Airberlin gestern (rein zum Spaß von meiner Seite aus..), dass nun Anwalt tätig wird (und das stimmt in der Tat, keine leere Drohung) kam dann nun heute eine Mitteilung, dass nach erneuter Prüfung für meine nächste Buchung direkt über Airberlin ein "Gutschein" über 250€ einlösbar wäre.
Tja, leider zu spät... ansonsten hätte ich noch überlegt dies anzunehmen (auch wenn "Gutschein" befristet), aber nun ist der Anwalt schon losgelaufen, und die Anzeige beim LBA hat auch schon ein Aktenzeichen.
 

Tiberius

Aktives Mitglied
28.11.2010
150
3
Update:
Nach meiner Mitteilung an Airberlin gestern (rein zum Spaß von meiner Seite aus..), dass nun Anwalt tätig wird (und das stimmt in der Tat, keine leere Drohung) kam dann nun heute eine Mitteilung, dass nach erneuter Prüfung für meine nächste Buchung direkt über Airberlin ein "Gutschein" über 250€ einlösbar wäre.
Tja, leider zu spät... ansonsten hätte ich noch überlegt dies anzunehmen (auch wenn "Gutschein" befristet), aber nun ist der Anwalt schon losgelaufen, und die Anzeige beim LBA hat auch schon ein Aktenzeichen.

Kenn ich so ähnlich. Bei einem Fall den ich zur Zeit beobachte (auch airberlin) wurde erst nach etwa einem Jahr reagiert. Unbeeindruckt von jeglichen Schreiben (inklusive einem vom Rechtsanwalt) kam die Reaktion erst als das Amtsgericht Charlottenburg den Gerichtstermin festgelegt und das schriftliche Vorverfahren eingeleitet hatte - und zwar in Form eines Vergleichsvorschlags: Fluggutschein.
Wenn sie das gleich nach einem normalen Schreiben anbieten würden, wäre das ja noch fair. Aber so dann 10% weniger auf E-Bay dafür bekommen und noch 45€ an E-Bay Gebühren?
Da werden gleich mal 500€ aus den 600€ (oder gibt es jemand der ihn für 560€ abkaufen würde?) :D
 

Air

Neues Mitglied
17.09.2012
10
0
... und zwar in Form eines Vergleichsvorschlags: Fluggutschein. Wenn sie das gleich nach einem normalen Schreiben anbieten würden, wäre das ja noch fair ...

Dass das fair wäre, finde ich nicht. Wenn sie einen höheren Betrag per Gutschein bieten würden, als sie nach der Verordnung in echten Euro zu leisten haben, ok - versuchen können sie es, zum beidseitigen Vorteil.
Aber einen vom Betrag gleichen - aber sowohl in Verwendungszweck als auch in Dauer der Gültigkeit stark befristeten - Gutschein bezeichne ich nicht als fair, da einseitig, und nur der Gesellschaft nutzend.
 
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Tiberius

Aktives Mitglied
28.11.2010
150
3
Dass das fair wäre, finde ich nicht. Wenn sie einen höheren Betrag per Gutschein bieten würden, als sie nach der Verordnung in echten Euro zu leisten haben, ok - versuchen können sie es, zum beidseitigen Vorteil.
Okay ich gebe dir Recht, fair ist es - im Falle dass der Anspruch klar gerechtfertigt ist - nicht. 'Für mich akzeptabel' hätte eher gepasst, denn wenn sie sofort nach einem kurzen 55cent-Brief zu denen einen übertragbaren Gutschein bieten würden, würde ich den annehmen und zur Not auf Ebay verticken.

Wie ich aber soeben gesehen hab, ist es ja schlimmer als ich dachte. Die Bedingungen des in Aussicht gestellten Gutscheins besagen:
- Teileinlösung möglich (gut)
- gültig bis 30.09.2014 (mittelmäßig)
- nicht übertragbar (schlecht)

Nicht übertragbar + weniger als 2 Jahre gültig = schon etwas frech.