EU Fluggastrechte / Annullierung

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Airwalk

Erfahrenes Mitglied
18.05.2010
2.240
9
DUS
Kurze Frage an die Experten:

Ich bekomme heute die Info, das ein AB-Flug in 8 Tagen gecancelt wurde und airberlin einen alternativen Flug (3:30 Stunden früher) anbietet. Spätere Flüge gibt es an diesem Tag mit AB nicht (als Direktflug und auch mit Umsteigeverbindungen im AB-Netz nicht).

Laut EU 261 sollte eine Ausgleichsanspruch von 250€ bestehen, da die Annulierung zwischen 7 und 14 Tagen erfolge, die Alternativen aber mehr als 2 Stunden früher bzw. 4 Stunden später den Fluggast an das Ziel bringen. Wie sollte dieser Anspruch am Besten gelten gemacht werden?
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
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https://www.airberlin.com/de/feedback/complaint


Mit zwei WO Frist. Bankverbindung nicht vergessen. Screenshot.

Dann die Forderung zum Anwalt.

Falls du nicht schriftlich über deine Ansprüche informiert wurdest, kannst du dir den Umweg über die Beschwerde auch sparen. Obwohl ich es eigentlich ganz fair finde, der Fluggesellschaft die Chance zu geben, zusätzliche Kosten zu vermeiden.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Haben wir hier schon mal diskutiert, wie sich das Angebot einer früheren Ersatzverbindung zu der 50%-Klausel des Art. 7 Abs. 2 verhält? Vom Wortlaut her greift der Abzug. Man muss dann den "frühestmöglichen Zeitpunkt" gemäß Art. 8 Abs. 1 b) dahin auslegen, dass "nach der ursprünglichen Abflugzeit" gemeint ist. Bei früheren Ersatzflügen wäre die 50%-Regel also von vornherein ausgeschlossen.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Haben wir hier schon mal diskutiert, wie sich das Angebot einer früheren Ersatzverbindung zu der 50%-Klausel des Art. 7 Abs. 2 verhält? Vom Wortlaut her greift der Abzug. Man muss dann den "frühestmöglichen Zeitpunkt" gemäß Art. 8 Abs. 1 b) dahin auslegen, dass "nach der ursprünglichen Abflugzeit" gemeint ist. Bei früheren Ersatzflügen wäre die 50%-Regel also von vornherein ausgeschlossen.


Haben wir schon mal, meine ich.

Sehe ich exakt so wie von dir beschrieben.

Ansonsten käme man zu absurden Ergebnissen: Was, wenn ich das Angebot erhalte, zwei Monate vorher abzufliegen? Sollte ein derart absurdes Angebot wirklich damit belohnt werden, dass sich die Ausgleichszahlung halbiert? Doch eher nicht. Oder...? :)
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Eher nicht. :) Man kann sich schon fragen, inwieweit in Art. 5 Abs. 1 c) ii) und iii) überhaupt im Sinne von Art. 7 Abs. 2 auf Art. 8 Abs. 1 b) Bezug genommen wird: Art. 5 schreibt bereits eigene zeitliche Grenzen fest. Die 50%-Grenze des Art. 7 Abs. 2 kommt, wenn ich das richtig sehe, nur bei Verbindungen über 1.500 km und Annullierungen unter 7 Tagen zum Tragen: Dann entsteht bei einer Ankunftverspätung über 2h der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1, kann aber bei bis zu 3h und 1.501-3.500km sowie bei bis zu 4h und über 3.500 km gekürzt werden.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Eher nicht. :) Man kann sich schon fragen, inwieweit in Art. 5 Abs. 1 c) ii) und iii) überhaupt im Sinne von Art. 7 Abs. 2 auf Art. 8 Abs. 1 b) Bezug genommen wird: Art. 5 schreibt bereits eigene zeitliche Grenzen fest. Die 50%-Grenze des Art. 7 Abs. 2 kommt, wenn ich das richtig sehe, nur bei Verbindungen über 1.500 km und Annullierungen unter 7 Tagen zum Tragen: Dann entsteht bei einer Ankunftverspätung über 2h der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1, kann aber bei bis zu 3h und 1.501-3.500km sowie bei bis zu 4h und über 3.500 km gekürzt werden.


Ja, sein volles Spektrum entfaltet 7 II halt nicht i.V.m. 5 I, sondern i.V.m. 4 III.

Jedenfalls in der Theorie. Ganz praktisch kommt 7 II nämlich meist bei Langstrecken-Verspätungen zu Einsatz. Jedenfalls bei uns. Sprich: 300 Euro, zwischen drei und vier Stunden Zeitverlust. Was wiederum insofern bemerkenswert ist, als es auf der Mittelstrecke beim identischen Zeitverlust 400 Euro gibt... Man muss nicht alles verstehen. :)
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ja, sein volles Spektrum entfaltet 7 II halt nicht i.V.m. 5 I, sondern i.V.m. 4 III.

Jedenfalls in der Theorie. Ganz praktisch kommt 7 II nämlich meist bei Langstrecken-Verspätungen zu Einsatz. Jedenfalls bei uns. Sprich: 300 Euro, zwischen drei und vier Stunden Zeitverlust. Was wiederum insofern bemerkenswert ist, als es auf der Mittelstrecke beim identischen Zeitverlust 400 Euro gibt... Man muss nicht alles verstehen. :)

Das sind halt die systematischen Defizite der VO. Bei Art. 4 (Nichtbeförderung) differenziert der bulgarische Praktikant nach Entfernung (über Art. 7 II), bei Art. 6 (Verspätung) ebenso, aber bei der Annullierung war er komplett überfordert, weil er nicht verstanden hat, wie die Streichung eines Fluges sich zur Verspätung verhält. Deshalb fehlt der Verspätungsregelung ja auch ein Entschädigungsanspruch, den erst der EuGH hinzufügen musste (leider seinerseits undifferenziert mit 3h ohne Rücksicht auf die Entfernung).
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.807
1.236
MUC, BSL
Danke für die Einschätzung, hilft mir definitiv weiter.
Es handelt sich um BSL (frz. Territorium) - MUC, EU Verordnung sollte also gelten.

Ich habe bis dato alles, was irgendwie relevant sein könnte, dokumentiert (Gesprächsnotizen von den Hotlinegesprächen, iMessage-Konversation mit meiner Frau, E-Mails, usw.). Geht immerhin um inzwischen 400€ an Kosten.

Naja mal schauen, ich schick denen jetzt erst mal eine Rechnung, erwarte mir aber nicht viel davon.

Na so kann man sich irren... heute, einige Tage vor Fristablauf, eine E-Mail von EW bekommen, in der die Erstattung der kompletten Forderung angekündigt wurde.

Vielen Dank für die Hilfe, insbesondere an umsteiger
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Habt ihr eine Idee hierzu:

TATL Flug der LH in die USA startet mit einer Stunde Verspätung, landet mit einer Stunde Verspätung. Ergebnis: Verpassen des domestic Anschlussflugs auf UA, weil dank Verspätung keine Chance, Immigration, Customs, Gepäckabholung und -wiederaufgabe plus Terminalwechsel zu schaffen. Ursprüngliche Connecting Time (auf einem Ticket): 90 Min. Angebot von UA: Umbuchung auf einen anderen Anschlussflug und zwar 24 (!) Stunden später. Dankend abgelehnt und aus eigener Tasche auf Southwest umgebucht. Und jetzt: Ansprüche gegen LH? Danke.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Mit wieviel Verspätung bist Du denn am Endziel schließlich angekommen? Genau genommen hätte LH Dir einen neuen Anschluss buchen müssen. Der UA-Flug fand ja wohl regulär statt (und liegt im übrigen außerhalb des Anwendungsbereichs der VO) – Du hast ihn bloß nicht erreicht wegen der LH-Verspätung.

Kontakt mit LH solltest du übrigens schon aus dem Grund schleunigst aufnehmen, dass man Dir sehr wahrscheinlich alle folgenden Segmente nach dem nicht geflogenen UA-Anschluss streichen wird.
 
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TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Mit wieviel Verspätung bist Du denn am Endziel schließlich angekommen? Genau genommen hätte LH Dir einen neuen Anschluss buchen müssen. Der UA-Flug fand ja wohl regulär statt (und liegt im übrigen außerhalb des Anwendungsbereichs der VO) – Du hast ihn bloß nicht erreicht wegen der LH-Verspätung.

Kontakt mit LH solltest du übrigens schon aus dem Grund schleunigst aufnehmen, dass man Dir sehr wahrscheinlich alle folgenden Segmente nach dem nicht geflogenen UA-Anschluss streichen wird.

Mit sechs Stunden Verspätung.

Wie gesagt: LH sagte mir, ich solle mich an UA wenden und UA bot mir nur 24 Stunden später an.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Mit sechs Stunden Verspätung.

Wie gesagt: LH sagte mir, ich solle mich an UA wenden und UA bot mir nur 24 Stunden später an.

Dann gibt's schon mal 600€. Dass LH dich an UA verwiesen hat, ohne selbst aktiv zu werden, hast du zuvor nicht geschrieben. Wenn dem so ist (wer hat dich verwiesen?), dann kann sich ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für den Ersatzflug aus deutschem Vertragsrecht ergeben.
 
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FlyLo

Reguläres Mitglied
05.07.2012
26
0
Guten Morgen,

bei mir gibt´s folgenden Sachverhalt: Flug von TXL über DUS nach HAV am 15.04. Gerade auf airberlin.de eingeloggt, um nochmal die Sitzplatzreservierung zu checken. Dabei festgestellt, dass mein Zubringer nach DUS am 15.04. nicht mehr durchgeführt wird. Unter neuer Flugnummer bin ich jetzt auf den Vorabend (knapp 9 Std, eher) nach DUS gebucht. Heisst also, es ist eine Übernachtung in DUS erforderlich.

Von AB gab es keinerlei Benachrichtigung über die Stornierung / Vorverlegung. Damit dürfte es m.E. (mit Blick auf die gesamte Flugstrecke) 600,00 € pro Person und die Übernachtungskosten in DUS geben, falls ich den "Ersatzzubringer" am Vorabend wahrnehme. Höre gerne Eure Meinung, welches Vorgehen jetzt am geschicktesten ist: Ich wäre auch mit einem BC-Upgrade statt der Ausgleichszahlung einverstanden. Sagt AB so etwas auf telefonische Reklamation hin zu? Und wie ist das dortige Procedere bzgl. der Übernachtungskosten? Lässt sich AB immer noch regelmäßig verklagen, um dann anzuerkennen oder ist man dort mittlerweile an einvernehmlichen Lösungen interessiert?

Danke für Eure Einschätzung!
FlyLo
 

FlyLo

Reguläres Mitglied
05.07.2012
26
0
Guten Morgen,

bei mir gibt´s folgenden Sachverhalt: Flug von TXL über DUS nach HAV am 15.04. Gerade auf airberlin.de eingeloggt, um nochmal die Sitzplatzreservierung zu checken. Dabei festgestellt, dass mein Zubringer nach DUS am 15.04. nicht mehr durchgeführt wird.
FlyLo

UPDATE: Laut Flugplan wird der ursprüngliche Flug (AB 6431) am 15.04. doch durchgeführt. Scheint aber ausgebucht zu sein und offenbar sind wir mit lediglich Silver Status hinten runtergefallen und ohne jede Info auf AB 6453 am Vorabend umgebucht.

Freue mich über jeden Rat...
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.404
9.394
BRU
"Scheinbar ausgebucht" / komplett ausgenullt kann auch ein Hinweis auf die bevorstehende Streichung sein. Dass Du schon 2 Wochen im Voraus wegen Überbuchung umgebucht wirst, scheint mir unwahrscheinlich.
 

FlyLo

Reguläres Mitglied
05.07.2012
26
0
"Scheinbar ausgebucht" / komplett ausgenullt kann auch ein Hinweis auf die bevorstehende Streichung sein. Dass Du schon 2 Wochen im Voraus wegen Überbuchung umgebucht wirst, scheint mir unwahrscheinlich.

Anruf bei airberlin: Flug ist gecancelt wegen Umstellung des Flugplanes. Es sei aber angeblich keine zur Ausgleichszahlung berechtigende Verschiebung, da ich ja 9 St. eher fliegen könne. Selbstverständlich würde man die Hotelkosten übernehmen. Keine Aufklärung über Möglichkeit der Stornierung des Fluges - dieses erst auf explizite Nachfrage. Für Ausgleichszahlung, Übernachtungskosten und ggf. Upgrade auf BC solle ich mich an die Guest Relation Abteilung wenden, diese könne "aus Kulanz" evtl. ein Angebot machen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Die Vorverlegung haben wir ja gestern erst (wieder) diskutiert. Ich würde eine LH/4U-Verbindung heraussuchen und noch einmal die Umbuchung verlangen, wenn ich nicht am Vorabend anreisen könnte. Sonst würde ich die Nacht im Hotel nehmen und die Zeit dort nutzen, um meine Entschädigung geltend zu machen. AB muss bescheuert sein, bei drohenden 600 € nicht innerdeutsch umzubuchen – aber so sind sie halt, die Äffchen in den "Service"-Abteilungen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Systematisch knirscht es hier natürlich gewaltig im Gebälk der VO, weil die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Ermittlung der für die Entschädigung maßgeblichen Entfernung auf verfrühte Ankünfte nicht eingestellt ist. Gut möglich, dass AB allenfalls 250 € für die Kurzstrecke "anerkennt".
 
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Hoteltraum

Erfahrenes Mitglied
Feedback zum Kampf gegen Iberia:
Flug im Mai/Juni 2016 DUS-MAD-MIA, gebucht und ausgeführt bei/von Iberia

Auf dem Rückflüg in MAD den Anschlussflug wg verspätetem Abflug in MIA verpasst und umgebucht worden auf den Nachmittagsflug nach DUS mit ca. 7-8 Stunden Verspätung.

Via Beschwerdeformular Iberia kontaktiert und EU-Entschädigung gefordert.
Nach 3 Wochen Antwort mit Hinweis auf aussergewöhnlichen Umstand, Zahlung wird abgelehnt. Keine Infos zum aussergewöhnlichen Umstand oder Beschreibung der Verspätung.
Erneute Rückfrage nach Details zur Art der Verspätung, Ursache der Verspätung, eingeleitete Massnahmen und Beweisen blieb unbeantwortet.
Anwalt eingeschaltet, erstes Anschreiben vom Anwalt wurde nicht beantwortet.
Klage beim zuständigen AG eingereicht.
Schriftverkehr wurde nicht beantwortet.
Verhandlungstermin wurde angesetzt, Iberia hat sich nicht vertreten lassen. Allerdings wurde dem Gericht 3 Tage vor dem Termin ein Anerkenntnis über die Entschädigung zugestellt, die angeforderten Kosten für die anwaltliche Vertretung und vorgerichtlichen Briefe wurden abgelehnt.
Teilanerkenntnis-Urteil sowie Teilversäumnisurteil wurde erstellt.

Nun bleibt nur abzuwarten wann die Zahlung erfolgt, wie das mit den Kosten für Anwalt ausgeht ist mir egal; entweder die Rechtsschutzversicherung oder Iberia wird es bezahlen, wobei ich hier keinen Spielraum sehe wie Iberia da rauskommen möchte bei lückenloser Dokumentation des Sachverhaltes.

Traurig das sich so ein Geschäftsmodell 9 Monate hinzieht, der Kunde belogen wird und man nur per Gericht zum Ziel (=Recht) gelangt; hier sollten die Strafen für die Airlines bei diesen simplen Sachverhalten wesentlich höher sein, damit a) die Gerichte entlastet werden und b) das Gesetz bzw. EU-Richtlinien einfacher und kundenfreundlicher eingehalten werden.
3 befreundete Familien haben durch den gleichen Anwalt am gleichen Tag die gleichen Probleme mit Iberia verhandelt bekommen und haben ebenfalls alle 3 Recht bekommen. Das verstärkt meine oben genannte Meinung zu diesem Geschäftsmodell, da es so zum Tagesgeschäft wird.

Das sind sehr gute Nachrichten. Mein Fall ist immer noch in der 1. Instanz anhängig. Exakt gleiche Situation (MIA-MAD-ZRH).
 

spotterking

Erfahrenes Mitglied
14.07.2012
4.956
3.174
FRA
Scheinbar ist taktieren für die Airlines im Schnitt immer noch günstiger als freiwillig zu zahlen trotz relativ eindeutiger Ausgangslage. Machen ja gefühlt alle so. Da müsste es doch Möglichkeiten geben die Airlines wegen dieser vorsätzlichen Verschleppung zu sanktionieren.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Scheinbar ist taktieren für die Airlines im Schnitt immer noch günstiger als freiwillig zu zahlen trotz relativ eindeutiger Ausgangslage. Machen ja gefühlt alle so. Da müsste es doch Möglichkeiten geben die Airlines wegen dieser vorsätzlichen Verschleppung zu sanktionieren.

Die Sanktion ist dieselbe wie bei jeder anderen Säumigkeit des Schuldners: Verzugszinsen.

Eine Schutzlücke besteht eher beim Anspruch auf Umbuchung: den bekommt man wegen Zeitablaufs praktisch nie durchgesetzt, und die Möglichkeit, sich selbst einen zeitnahen Ersatzflug zu buchen und die Aufwendungen im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen, steht für die allermeisten Passagiere aus Kostengründen nur auf dem Papier. Es müsste bei unterlassener Umbuchung immer eine pauschalierte "Entschädigung" (Vertragsstrafe kraft Gesetzes) geben, dann sähe insoweit manches anders aus.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Wo wir es gerade von Problemen mit (verpassten) Anschlussflügen haben: Das Fachpublikum erinnert sich vermutlich an die Vorlage des BGH an den EuGH mit der Frage, ob die Entschädigung für eine verspätete Ankunft am Endziel auch dann zu zahlen sei, wenn der Anschluss mit einer anderen Fluglinie auf einem zweiten Ticket gebucht wurde (so muss man die im Sachverhalt beschriebene Zusammenstellung durch einen Reiseveranstalter wohl verstehen). Der BGH (X ZR 138/15) tendierte entgegen den Vorinstanzen dazu, die Entschädigung zuzusprechen. Mittlerweile, noch vor einer Entscheidung durch den EuGH, hat die beklagte Fluglinie den Anspruch anerkannt.
 

H.Bothur

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
921
323
HAM - PRM
Wo wir es gerade von Problemen mit (verpassten) Anschlussflügen haben: Das Fachpublikum erinnert sich vermutlich an die Vorlage des BGH an den EuGH mit der Frage, ob die Entschädigung für eine verspätete Ankunft am Endziel auch dann zu zahlen sei, wenn der Anschluss mit einer anderen Fluglinie auf einem zweiten Ticket gebucht wurde (so muss man die im Sachverhalt beschriebene Zusammenstellung durch einen Reiseveranstalter wohl verstehen). Der BGH (X ZR 138/15) tendierte entgegen den Vorinstanzen dazu, die Entschädigung zuzusprechen. Mittlerweile, noch vor einer Entscheidung durch den EuGH, hat die beklagte Fluglinie den Anspruch anerkannt.

Sehr schade das das nicht durchentschieden worden ist. Den dann wären RyanAir und Co., die nur Punkt zu Punkt anbieten durchaus in Schwierigkeiten geraten.

Hans
 

sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.335
2.081
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Eine Schutzlücke besteht eher beim Anspruch auf Umbuchung: den bekommt man wegen Zeitablaufs praktisch nie durchgesetzt, und die Möglichkeit, sich selbst einen zeitnahen Ersatzflug zu buchen und die Aufwendungen im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen, steht für die allermeisten Passagiere aus Kostengründen nur auf dem Papier. Es müsste bei unterlassener Umbuchung immer eine pauschalierte "Entschädigung" (Vertragsstrafe kraft Gesetzes) geben, dann sähe insoweit manches anders aus.
Sehr richtig. Ich habe in diesem Kontext gerade mit AB einen Konflikt. Ursprünglicher Flug HEL-TXL-GRZ um 19:50 mit Ankunft spätabends neuer Flug am selben Tag um 7:00 mit Ankunft nachmittags. Umbuchung auf LH (auch etwas früher, aber akzeptabel) wird (noch) standhaft verweigert.

Habe ich irgendeine Möglichkeit, sie zu zwingen?