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Ich nehme hiermit meine vorher getroffenen Aussagen/Vermutungen zum Thema zurück und behaupte nun das GegenteilDer "Help Desk Case" steht jetzt auf Status "Solved".
Ich nehme hiermit meine vorher getroffenen Aussagen/Vermutungen zum Thema zurück und behaupte nun das GegenteilDer "Help Desk Case" steht jetzt auf Status "Solved".
Haben wir hier schon mal diskutiert, wie sich das Angebot einer früheren Ersatzverbindung zu der 50%-Klausel des Art. 7 Abs. 2 verhält? Vom Wortlaut her greift der Abzug. Man muss dann den "frühestmöglichen Zeitpunkt" gemäß Art. 8 Abs. 1 b) dahin auslegen, dass "nach der ursprünglichen Abflugzeit" gemeint ist. Bei früheren Ersatzflügen wäre die 50%-Regel also von vornherein ausgeschlossen.
Eher nicht. Man kann sich schon fragen, inwieweit in Art. 5 Abs. 1 c) ii) und iii) überhaupt im Sinne von Art. 7 Abs. 2 auf Art. 8 Abs. 1 b) Bezug genommen wird: Art. 5 schreibt bereits eigene zeitliche Grenzen fest. Die 50%-Grenze des Art. 7 Abs. 2 kommt, wenn ich das richtig sehe, nur bei Verbindungen über 1.500 km und Annullierungen unter 7 Tagen zum Tragen: Dann entsteht bei einer Ankunftverspätung über 2h der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1, kann aber bei bis zu 3h und 1.501-3.500km sowie bei bis zu 4h und über 3.500 km gekürzt werden.
Ja, sein volles Spektrum entfaltet 7 II halt nicht i.V.m. 5 I, sondern i.V.m. 4 III.
Jedenfalls in der Theorie. Ganz praktisch kommt 7 II nämlich meist bei Langstrecken-Verspätungen zu Einsatz. Jedenfalls bei uns. Sprich: 300 Euro, zwischen drei und vier Stunden Zeitverlust. Was wiederum insofern bemerkenswert ist, als es auf der Mittelstrecke beim identischen Zeitverlust 400 Euro gibt... Man muss nicht alles verstehen.
Danke für die Einschätzung, hilft mir definitiv weiter.
Es handelt sich um BSL (frz. Territorium) - MUC, EU Verordnung sollte also gelten.
Ich habe bis dato alles, was irgendwie relevant sein könnte, dokumentiert (Gesprächsnotizen von den Hotlinegesprächen, iMessage-Konversation mit meiner Frau, E-Mails, usw.). Geht immerhin um inzwischen 400€ an Kosten.
Naja mal schauen, ich schick denen jetzt erst mal eine Rechnung, erwarte mir aber nicht viel davon.
Mit wieviel Verspätung bist Du denn am Endziel schließlich angekommen? Genau genommen hätte LH Dir einen neuen Anschluss buchen müssen. Der UA-Flug fand ja wohl regulär statt (und liegt im übrigen außerhalb des Anwendungsbereichs der VO) – Du hast ihn bloß nicht erreicht wegen der LH-Verspätung.
Kontakt mit LH solltest du übrigens schon aus dem Grund schleunigst aufnehmen, dass man Dir sehr wahrscheinlich alle folgenden Segmente nach dem nicht geflogenen UA-Anschluss streichen wird.
Mit sechs Stunden Verspätung.
Wie gesagt: LH sagte mir, ich solle mich an UA wenden und UA bot mir nur 24 Stunden später an.
Guten Morgen,
bei mir gibt´s folgenden Sachverhalt: Flug von TXL über DUS nach HAV am 15.04. Gerade auf airberlin.de eingeloggt, um nochmal die Sitzplatzreservierung zu checken. Dabei festgestellt, dass mein Zubringer nach DUS am 15.04. nicht mehr durchgeführt wird.
FlyLo
"Scheinbar ausgebucht" / komplett ausgenullt kann auch ein Hinweis auf die bevorstehende Streichung sein. Dass Du schon 2 Wochen im Voraus wegen Überbuchung umgebucht wirst, scheint mir unwahrscheinlich.
Feedback zum Kampf gegen Iberia:
Flug im Mai/Juni 2016 DUS-MAD-MIA, gebucht und ausgeführt bei/von Iberia
Auf dem Rückflüg in MAD den Anschlussflug wg verspätetem Abflug in MIA verpasst und umgebucht worden auf den Nachmittagsflug nach DUS mit ca. 7-8 Stunden Verspätung.
Via Beschwerdeformular Iberia kontaktiert und EU-Entschädigung gefordert.
Nach 3 Wochen Antwort mit Hinweis auf aussergewöhnlichen Umstand, Zahlung wird abgelehnt. Keine Infos zum aussergewöhnlichen Umstand oder Beschreibung der Verspätung.
Erneute Rückfrage nach Details zur Art der Verspätung, Ursache der Verspätung, eingeleitete Massnahmen und Beweisen blieb unbeantwortet.
Anwalt eingeschaltet, erstes Anschreiben vom Anwalt wurde nicht beantwortet.
Klage beim zuständigen AG eingereicht.
Schriftverkehr wurde nicht beantwortet.
Verhandlungstermin wurde angesetzt, Iberia hat sich nicht vertreten lassen. Allerdings wurde dem Gericht 3 Tage vor dem Termin ein Anerkenntnis über die Entschädigung zugestellt, die angeforderten Kosten für die anwaltliche Vertretung und vorgerichtlichen Briefe wurden abgelehnt.
Teilanerkenntnis-Urteil sowie Teilversäumnisurteil wurde erstellt.
Nun bleibt nur abzuwarten wann die Zahlung erfolgt, wie das mit den Kosten für Anwalt ausgeht ist mir egal; entweder die Rechtsschutzversicherung oder Iberia wird es bezahlen, wobei ich hier keinen Spielraum sehe wie Iberia da rauskommen möchte bei lückenloser Dokumentation des Sachverhaltes.
Traurig das sich so ein Geschäftsmodell 9 Monate hinzieht, der Kunde belogen wird und man nur per Gericht zum Ziel (=Recht) gelangt; hier sollten die Strafen für die Airlines bei diesen simplen Sachverhalten wesentlich höher sein, damit a) die Gerichte entlastet werden und b) das Gesetz bzw. EU-Richtlinien einfacher und kundenfreundlicher eingehalten werden.
3 befreundete Familien haben durch den gleichen Anwalt am gleichen Tag die gleichen Probleme mit Iberia verhandelt bekommen und haben ebenfalls alle 3 Recht bekommen. Das verstärkt meine oben genannte Meinung zu diesem Geschäftsmodell, da es so zum Tagesgeschäft wird.
Scheinbar ist taktieren für die Airlines im Schnitt immer noch günstiger als freiwillig zu zahlen trotz relativ eindeutiger Ausgangslage. Machen ja gefühlt alle so. Da müsste es doch Möglichkeiten geben die Airlines wegen dieser vorsätzlichen Verschleppung zu sanktionieren.
Wo wir es gerade von Problemen mit (verpassten) Anschlussflügen haben: Das Fachpublikum erinnert sich vermutlich an die Vorlage des BGH an den EuGH mit der Frage, ob die Entschädigung für eine verspätete Ankunft am Endziel auch dann zu zahlen sei, wenn der Anschluss mit einer anderen Fluglinie auf einem zweiten Ticket gebucht wurde (so muss man die im Sachverhalt beschriebene Zusammenstellung durch einen Reiseveranstalter wohl verstehen). Der BGH (X ZR 138/15) tendierte entgegen den Vorinstanzen dazu, die Entschädigung zuzusprechen. Mittlerweile, noch vor einer Entscheidung durch den EuGH, hat die beklagte Fluglinie den Anspruch anerkannt.
Sehr richtig. Ich habe in diesem Kontext gerade mit AB einen Konflikt. Ursprünglicher Flug HEL-TXL-GRZ um 19:50 mit Ankunft spätabends neuer Flug am selben Tag um 7:00 mit Ankunft nachmittags. Umbuchung auf LH (auch etwas früher, aber akzeptabel) wird (noch) standhaft verweigert.Eine Schutzlücke besteht eher beim Anspruch auf Umbuchung: den bekommt man wegen Zeitablaufs praktisch nie durchgesetzt, und die Möglichkeit, sich selbst einen zeitnahen Ersatzflug zu buchen und die Aufwendungen im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen, steht für die allermeisten Passagiere aus Kostengründen nur auf dem Papier. Es müsste bei unterlassener Umbuchung immer eine pauschalierte "Entschädigung" (Vertragsstrafe kraft Gesetzes) geben, dann sähe insoweit manches anders aus.