EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
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auch mal von mir eine Frage: ich fliege demnächst AUS-IAD-CPH-MUC, gebucht auf einem Ticket (SAS-Stock), die einzelnen Legs werden nacheinander von UA, SK, LH durchgeführt. Der Umstieg in IAD ist recht knapp (aber größer als MCT). Angenommen, ich schaffe die Verbindung nicht: steht mir was zu? Geld wäre mir egal, eher die Betreuungsleistungen ;)


Na ja, vertragsrechtlich hast du halt einen Beförderungsanspruch. Sollte der Anschluss verpasst werden und du - über eine Ersatzbeförderung hinaus - nicht betreut werden, kannst du Ersatzansprüche aus dem MÜ haben.

Ansprüche aus der EU-VO auf Betreuung, Unterstützung, Ausgleich fallen bei verspätetem Zubringer weg.

Rettungsanker wäre der Nichtbeförderungs-Tatbestand. Ansprüche würden sich dann gegen SK richten und voraussetzen, dass deine Beförderung trotz der verspäteten Ankunft in IAD noch möglich und zumutbar war. Etwa, weil Verspätung nur sehr gering oder weil Anschluss seinerseits verspätet. Dann wäre auch SK dein Schuldner und Erding das zuständige Gericht. Aber das ist zum Glück ja nur graue Theorie.
 

c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.638
207
vielen Dank!! Ich werde demnächst berichten, ob wir uns über das Thema nochmal unterhalten müssen :)
 

Wolpertinger

Gesperrt
27.08.2016
52
0
Ich steig grad nicht so ganz durch wenn ein Flieger verspätet landet gibts ja Cash zurück je nachdem wie weit man geflogen is brauchst ja ne Verspätung die groß genug is um alles zu kriegen sonst gibts die Hälfte aber wo liegt die Untere Grenze damits überhaupt Cash gibt?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ich steig grad nicht so ganz durch wenn ein Flieger verspätet landet gibts ja Cash zurück je nachdem wie weit man geflogen is brauchst ja ne Verspätung die groß genug is um alles zu kriegen sonst gibts die Hälfte aber wo liegt die Untere Grenze damits überhaupt Cash gibt?

Drei Stunden bei reiner Verspätung, unabhängig von der Flugdistanz. Die Staffelung gibt es zunächst einmal nur nach einer Annullierung oder Nichtbeförderung. Über 3.500 km greift allerdings die Kürzung um die Hälfte, wenn der Fluggast nicht später als vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Zeit am Endziel ankommt. Deshalb muss man damit rechnen, dass auch bei der reinen Verspätung eines Langstreckenflugs von 3-4h die Airline sich auf die 50%-Klausel beruft. - Ich glaube, der liebe Umsteiger hat neulich davon berichtet.
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.301
475
Drei Stunden bei reiner Verspätung, unabhängig von der Flugdistanz. Die Staffelung gibt es zunächst einmal nur nach einer Annullierung oder Nichtbeförderung. Über 3.500 km greift allerdings die Kürzung um die Hälfte, wenn der Fluggast nicht später als vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Zeit am Endziel ankommt. Deshalb muss man damit rechnen, dass auch bei der reinen Verspätung eines Langstreckenflugs von 3-4h die Airline sich auf die 50%-Klausel beruft. - Ich glaube, der liebe Umsteiger hat neulich davon berichtet.

Wie kommst du auf die drei Stunden?
Die Verordnung sagt doch das:
bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder....
ich muss zugeben wenn ich Verspätungen hat waren die immer so ordentlich das ich mir nie Gedanken machen musste
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.301
475


Ich lese und es steht das hier drin:
Artikel 6
Verspätung
(1)
Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nachvernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oderweniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügenüber eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

von daher sollte schon mehr als 5Buchstaben und ein Ausrufezeichen kommen das kann jeder
 
A

Anonym38428

Guest
von daher sollte schon mehr als 5Buchstaben und ein Ausrufezeichen kommen das kann jeder

Mal abgesehen davon, dass ich bei Unkenntnis von Satzbau und Interpunktion vielleicht besser auf die Zurechtweisung anderer verzichten würde - du liest, gibst du jedenfalls vor, verstehst aber nicht.

Die Definition einer Verspätung ist in der Verordnung in Verbindung zu Betreuungsleistungen etc zu finden - was man in der Verordnung nicht findet, ist der Verweis auf die Ausgleichsleistung im Zuge einer Verspätung. Kurzum, es ist auch relevant wo man liest.
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.301
475

Das Ding widerspricht sich doch selber!
Das sagt der EUGH dazu:
Was sodann den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung anbelangt, der in der Verordnung zugunsten der Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, vorgesehen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit in einer vergleichbaren Lage befinden. Denn die Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
 
Moderiert:

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Heute hat der Flug HG2346 Düsseldorf - Las Palmas etwa 3,5 Std. Verspätung. Durchgeführt wird der Flug mit einem Flugzeug mit der Kennung OE-LCI und der Bemalung von Airberlin.com.
Für einen Bekannten am Bord des Flugzeugs wollte ich schon mal nachfragen, wer jetzt der Ansprechpartner ist für die Verspätungs-Forderung nach EU261. Kann man Air Berlin direkt anschreiben oder sollte man sich an Niki wenden? Oder gibt es Erfahrungen, dass am Ende sowieso Air Berlin Ansprechpartner ist, weil (lt. Impressumg von FlyNiki) Air Berlin eh die persönlich haftende Gesellschafterin von FlyNiki ist?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Aber der EUGH sagt doch selbst die Fluggäste müssen gleich behandelt werden! also je nach Entfernung unterschiedliche Dauer der Verspätung

Der EuGH sagt drei Stunden und hat damit schon fast so viel für die Fluggäste der EU getan wie der VO-Geber selbst. Der Kollege Umsteiger und ich haben hier erst kürzlich über die Lücke zwischen 2 und 3h gesprochen. Warum der EuGH bei seiner Großtat nicht zur Voll-Analogie gegriffen hat, wissen wohl nur die Richter. Du kannst ja mal bei 2,5h Verspätung klagen und durch die Instanzen ziehen. Dann muss der EuGH sich äußern.
 

Mystery_7

Erfahrenes Mitglied
03.07.2011
3.591
873
Ich habe eine innereuropäische Verbindung mit SN und 4U. Leider war SN so sehr verspätet, dass ich den 4U Anschluss nicht erwischt habe und auf eine spätere Verbindung mit 4U umgebucht wurde und mein Ziel mit mehr als 3 Stunden verspätet erreichte. Ist nun SN oder 4U mein Ansprechpartner für die Entschädigungszahlung?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Heute hat der Flug HG2346 Düsseldorf - Las Palmas etwa 3,5 Std. Verspätung. Durchgeführt wird der Flug mit einem Flugzeug mit der Kennung OE-LCI und der Bemalung von Airberlin.com.
Für einen Bekannten am Bord des Flugzeugs wollte ich schon mal nachfragen, wer jetzt der Ansprechpartner ist für die Verspätungs-Forderung nach EU261. Kann man Air Berlin direkt anschreiben oder sollte man sich an Niki wenden? Oder gibt es Erfahrungen, dass am Ende sowieso Air Berlin Ansprechpartner ist, weil (lt. Impressumg von FlyNiki) Air Berlin eh die persönlich haftende Gesellschafterin von FlyNiki ist?

Der Bekannte soll in seine Unterlagen schauen. Wenn dort "op by AB" steht, würde ich mich an AB wenden. Ansonsten an HG.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ich habe eine innereuropäische Verbindung mit SN und 4U. Leider war SN so sehr verspätet, dass ich den 4U Anschluss nicht erwischt habe und auf eine spätere Verbindung mit 4U umgebucht wurde und mein Ziel mit mehr als 3 Stunden verspätet erreichte. Ist nun SN oder 4U mein Ansprechpartner für die Entschädigungszahlung?

SN

(mindesttext)
 
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DirtyDancer

Erfahrenes Mitglied
26.01.2014
455
25
STR
Am 3.4. hat es uns beim Flug AB7446 DUS-PUJ erwischt, Ankunft statt planmäßig 1420 ca. 4 Stunden später.
Am Gate in DUS (planmäßiger Abflug wäre 1050 gewesen) hieß es: Grund sei die Verspätung der hereinkommenden Maschine - Gelogen, es wurde die aus LAX kommende Maschine genommen, die planmäßig erst um 1300 in DUS gelandet wäre (hatte dann ca. 20 Minuten Verfrühung).
Aus dem Cockpit kam die Durchsage "Ich kann Ihnen leider den Grund für die Verspätung nicht mitteilen, da er mir nicht mitgeteilt wurde" (oder so ähnlich) :blah:.

War wohl immer noch eine Spätfolge der Ratte. Selbst wenn die Ratte selbst als aussergewöhnlicher Umstand anerkannt werden würde (für Flüge an dem Tag, an dem die Ratte erkannt wurde), gilt das sicher nicht für einen Flug, der über eine Woche später stattfindet. Von daher sollte es keinen Grund für eine Verweigerung der Entschädigung geben, oder?

Da AB sicher nicht freiwillig zahlt: kexbox, könntest Du mir schonmal Deine Kontaktdaten zukommen lassen? Danke.

Allerdings habe ich einen dicken Fehler gemacht: da ich seltenst Interkont fliege, hatte ich nur die 2- bzw. 3-Stunden-Regel im Kopf und habe daher (Gedanke "Über die 3 Stunden sind wir locker drüber") nicht auf die exakte Ankunftszeit (=Öffnen der Türen) geachtet, sondern nur den Zeitpunkt des Aufsetzens notiert (war 1806, fr24 sagt 1804) und auch kurz vor der Landung ein Foto des IFE mit der entsprechenden Anzeige gemacht, mir fehlt allerdings der relevante Zeitpunkt für die Differenzierung zwischen 300 € und 600 € Entschädigung:-(.
Wie sind allerdings noch relativ lange gerollt, so dass es beim Türöffnen durchaus später als 1820 gewesen sein könnte.
Also erstmal 600 € pro Person fordern und die Reaktion abwarten oder wie sollten wir vorgehen?

Eine weitere Frage in dem Zusammenhang: bisher hatte ich Forderungen an Airlines immer nur entweder für mich alleine oder für mich und Familienmitglieder angemeldet (betraf bisher nur LH und Wingsdings, das Geld kam jeweils nach dem zweiten Schreiben noch vor Einschaltung eines Anwalts). Bei diesem Flug waren jetzt noch zwei Freunde dabei (alle auf einer gemeinsamen, von mir durchgeführten Buchung). Kann ich den Anspruch auch für die Nicht-Familienmitglieder aus der Buchung gesammelt an die Airline stellen oder müssen das die Nicht-Familienmitglieder von mir selbst machen?
Und wie ist das, wenn es schließlich beim Anwalt landet? Gibt es auch dann nur ein Verfahren oder wird es dann getrennt (weil es ja verschiedene Personen mit - falls vorhanden - verschiedenen Rechtsschutzversicherungen betrifft)?
Leider gab es zu meinen Fragen vom 4.5. noch keine Antworten. Ich würde mich freuen, dazu noch etwas zu lesen - Danke im Voraus
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Na ja, da du dich schon gezielt an einen User gewandt hast, spricht ja wenig dagegen, ihn ggf. per PN anzusprechen.

Aber gut, konzentriere mich mal auf deine Fragen:

Ratte: Nein, kein AU. Schon fraglich ob dem Grunde nach. Ist dann ja wieder was anderes als Vogelschlag. Jedenfalls nicht an Folgetagen.

Höhe: Klar, im Zweifel die 600 fordern. Wenn´s dann am Ende unter 4h bleibt, wäre das halt Pech.

Personen: Spricht wenig dagegen, die Forderung auch für den Rest anzumelden. Evtl. besteht AB auf Vorlage einer Vollmacht. Auch an eine Abtretung wäre zu denken. Jedenfalls wenn schon alle volljährig sind. Wie das dann anwaltlich läuft, klärt ihr sinnvollerweise mit dem Kollegen. Kann man getrennt oder auch zusammen machen.
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.301
475
Der EuGH sagt drei Stunden und hat damit schon fast so viel für die Fluggäste der EU getan wie der VO-Geber selbst. Der Kollege Umsteiger und ich haben hier erst kürzlich über die Lücke zwischen 2 und 3h gesprochen. Warum der EuGH bei seiner Großtat nicht zur Voll-Analogie gegriffen hat, wissen wohl nur die Richter. Du kannst ja mal bei 2,5h Verspätung klagen und durch die Instanzen ziehen. Dann muss der EuGH sich äußern.

Ich würde das Urteil schon so verstehen das es in dem Fall eben drei Stunden gebraucht hat weil eben Mittelstrecke aber sonst Verspätungen wie auch die Annullierungen zu behandeln damit alle gleich sind. Wenn die Kombination aus beidem nicht sieht könnte man ja sagen Flug annulliert umgebucht am Ende 10Min später angekommen und dann die Hälfte der Entschädigung zu verlangen.
 

skamm

Reguläres Mitglied
13.02.2012
74
0
Habe aktuell einen Fall mit Iberia für ZRH-MAD-ORD. Der Zubringer nach MAD wurde gestrichen, damit der Flug nach ORD nicht erreicht. Umbuchung erfolgte auf BA durch AA, die Ticketaussteller waren. Ankunft in ORD war dann ca. 5 Stunden verspätet. Gestern habe ich mich dann an die IB gewandt wegen 600 EUR Entschädigung. Folgende Aussage kam bereits heute zurück:

"In diesem Fall mussten wir den Flug aufgrund eines technischen Problems streichen, das unsere Mechaniker beheben mussten, damit die Flugsicherheit gewährleistet ist. Wir haben Ihnen diese Entscheidung sofort nach Bekanntwerden dieses Umstands mitgeteilt und Ihnen im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten die schnellstmögliche Alternative zur Erreichung Ihres Reiseziels angeboten.

Da es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, den wir trotz aller Bemühungen nicht verhindern konnten, steht Ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Entschädigung zu."

Interessant finde ich die Ansicht, dass ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand sein soll.

Für mich ist daher klar, dass ich mich daraufhin zwar weiter mit der IB auseinander setzen werde, die Frage ist aber noch, inwiefern man nochmal an die IB schreibt und versucht eine Einigung zu erzielen (Verweis auf technical als eben doch entschädigungspflichtig...) oder man lieber gleich den Weg über Anwalt geht.

Grundsätzlich hat der (geschädigte) Fluggast einen Rechtsanspruch zu erfahren, was für ein Defekt das gewesen sein soll - sprich: Es muss hinreichend (!) konkretisiert werden, damit man nachvollziehen kann, ob es tatsächlich höhere Gewalt war (oder nur eine billige Ausrede). Also auf jeden Fall einen konkreten Defekt sollte man dir nennen, ansonsten hast du m.E. das Recht einen Anwalt einzuschalten um diesen Anspruch durchzusetzen.

Alternativ gibt's ja auch noch die Möglichkeit sich an eine Claim Company wie Flugrecht24.de zu wenden. Die Provisionen sind ja nicht so hoch und man spart sich den Papierkrieg... LG
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ich würde das Urteil schon so verstehen das es in dem Fall eben drei Stunden gebraucht hat weil eben Mittelstrecke aber sonst Verspätungen wie auch die Annullierungen zu behandeln damit alle gleich sind. Wenn die Kombination aus beidem nicht sieht könnte man ja sagen Flug annulliert umgebucht am Ende 10Min später angekommen und dann die Hälfte der Entschädigung zu verlangen.

Weder Toronto-Frankfurt noch Mexico-Paris ist Mittelstrecke. Lies das Urteil, und dann klag – wie von mir vorgeschlagen – bei nächster Gelegenheit nach 2,5h Verspätung. Vorher aber bitte am Satzbau arbeiten.

EuGH meinte:
Es ist darauf hinzuweisen, dass die einem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 geschuldete Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorliegen. Auch wenn in dieser letztgenannten Vorschrift nur auf den Fall der anderweitigen Beförderung des Fluggasts Bezug genommen wird, ist festzustellen, dass die Kürzung der vorgesehenen Ausgleichszahlung allein von der Verspätung abhängig ist, der die Fluggäste ausgesetzt sind, so dass einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge nichts entgegensteht. Daraus folgt, dass die Ausgleichszahlung, die dem Fluggast eines verspäteten Fluges geschuldet wird, der sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Verspätung bei einem Flug, der nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b unterliegt, unter vier Stunden bleibt.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Gibt es eigentlich Erkenntnisse wie Art. 10 Abs. 2c der EU Verordnung 261/2004 und insbesondere der Begriff "Flugschein" definiert ist?

Mir könnte auf dem bald stattfindenden Rückflug ein involuntary Downgrade von C auf Y drohenn, die EU-VO sagt ja aus, dass in einem solchen Fall 75% des Flugscheins zu erstatten sind.

Wie werden aber die Fälle gehandhabt wenn der Flugschein aus mehreren Segmenten besteht und eben nur eines von acht Segmenten besteht?
Der Abzug vom gesamten Ticket erscheint ja eine grobe Benachteiligung der Airline. Auf der anderen Seite kann man als Fluggast ja den Preis für das betroffene Segment nicht einfach ermitteln.

Durch ein wenig Recherchere scheint es ja der Fall zu sein das die Airlines nach einigem warten selbst Angebote zur Entschädigung machen aber ein solcher Fall wohl noch nicht im Detail geklärt wurde.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Durch ein wenig Recherchere scheint es ja der Fall zu sein das die Airlines nach einigem warten selbst Angebote zur Entschädigung machen aber ein solcher Fall wohl noch nicht im Detail geklärt wurde.

CURIA - Documents

Wurde hier im Forum natürlich schon mehrfach besprochen, insbesondere das Problem des als "Steuern" getarnten Treibstoffzuschlags (YQ/YR/Q).