EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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die Kurzform des Falls:
Ursprüngliche Strecke PVG-CDG-LIS mit AF
Flug PVG-CDG wird annulliert, Umbuchung auf KLM und PVG-AMS-LIS XStunden später in AMS angekommen Mitteilung der letzte Flug des Tages nach LIS wird annulliert, Angebot Hotel und Flug am nächsten Morgen.
Am nächsten Morgen hat der Flug AMS-LIS etwas über dreieinhalb Stunden Verspätung.
Endergebnis ich habe die 600Euro von AF bekommen.


Ging es nach dir, hätte KLM dir aus fluggastrechtlichen Gesichtspunkten ja nicht mal die Ersatzbeförderung am nächsten Morgen anbieten müssen, geschweige denn das Hotel.

Aber zur Sache: Zweimal wurde ein Flug annulliert. Einer hat sich verspätet Die VO findet auf jeden einzelnen der genannten Flüge Anwendung. Folglich hast du auch Anspruch auf drei Ausgleichszahlungen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Du hast übrigens auch drei Zeitverluste erlitten. Und die letzten beiden haben rein gar nichts mehr mit dem ersten durch die AF-Annullerung zu tun.

Aber nur zur Klarstellung: Du darfst bis zu drei Ausgleichszahlungen beanspruchen. Du musst es natürlich nicht.
 

adriana

Reguläres Mitglied
27.06.2010
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Hallo zusammen,

versuche mich gerade durch die Seiten zu Flugstatistiken zu lesen, da ich mich schlauer mache will wegen eines annulierten bzw. verspäteten Fluges. Vielleicht hilft es mir, wenn ich mich inhaltlich auch noch schlauer mache. Wir sind Anfang Februar von Budapest nach Stuttgart geflogen. Der Flug wurde gestrichen wegen des Wetters. Das ist zumindest die Begründung, die wir von der Airline erhalten haben, als wir sie kontaktiert haben ("da Ihr Flug aufgrund der vorherrschenden Witterungsbedingungen nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Dieses Ereignis entzieht sich unserer Einflussnahme.". Was ich nicht verstehen kann, da andere (renommierte) Airlines geflogen sind. Wir saßen in unserem Flugzeug und mussten lt. Kapitän wegen des Eisregens mit dem Start warten und konnten aus der Maschine heraus beobachten, wie andere Maschinen abheben... Kann so etwas sein? Darauf angesprochen, erklärte der Pilot, dass für seine Airlines Sicherheit an erster Stelle steht. Habe mir dann überlegt, ob das implizit heißt, dass die startenden und abfliegenden KLM, Swiss etc. unsicher sind.

Was meinen die geschätzten Cracks dazu?
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
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BRU
...Was ich nicht verstehen kann, da andere (renommierte) Airlines geflogen sind. Wir saßen in unserem Flugzeug und mussten lt. Kapitän wegen des Eisregens mit dem Start warten und konnten aus der Maschine heraus beobachten, wie andere Maschinen abheben... Kann so etwas sein? Darauf angesprochen, erklärte der Pilot, dass für seine Airlines Sicherheit an erster Stelle steht. Habe mir dann überlegt, ob das implizit heißt, dass die startenden und abfliegenden KLM, Swiss etc. unsicher sind.

Was meinen die geschätzten Cracks dazu?

Weißt Du denn, ob die anderen Airlines alle pünktlich abgeflogen sind? Wenn durch Schlechtwetter die Kapazitäten eingeschränkt sind, kommt es halt dazu, dass einige Flüge verspätet sind/annulliert werden, andere dagegen (pünktlich) fliegen – wo auch immer hier die Prioritäten sind, welche Flüge von Verspätungen/Streichungen betroffen sind.

Wenn Dein Flug wirklich der einzige annullierte/verspätete war (und es auch nicht am Schlechtwetter am Zielort lag), wäre eine solche Begründung in der Tat nicht sehr glaubwürdig, nur daraus, dass ein paar andere Flieger abhoben oder pünktlicher waren, würde ich jetzt nicht gleich schließen, dass das nur eine Ausrede war.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Das ist in der Tat eine der noch unbeantworteten Fragen, die die EU-VO aufwirft.

Was, wenn das Wetter den Flug zwar zulässt, die Fluggesellschaft ihn aus Sicherheitserwägungen heraus dennoch nicht durchführt?

Denke, dass in solchen Fällen in der Tat mehr dafür spricht, Fluggesellschaften einen gewissen Spielraum einzuräumen. Der sollte auch nicht dadurch geschmälert werden, dass der finanzielle Druck, der ohnehin besteht, durch die EU-VO weiter erhöht wird. Das geht dann letztlich tatsächlich auf Kosten der Sicherheit.

Bis der EuGH sich zu dieser Frage mal äußert, sollte aber bedacht werden, dass der durchschnittliche Amtsrichter Fluggesellschaften diesen Spielraum eh schon einräumt. Insofern wäre ein rechtliches Vorgehen vielleicht nicht aussichtslos, aber gleichwohl hoch riskant.
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
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Hinzukommt, dass die Flüge in verschiedene Richtungen gehen. Während die Luftfahrtstraße in die eine Richtung offen sein kann, mag die andere wegen des Wetters gesperrt sein. Dann gibt es vielleicht zwar einen mehr oder minder großen Ausweichkurs, aber der muss auch erstmal von Eurocontrol von Start bis Ziel gefunden und freigegeben werden – bis hin zum späteren Landeslot am Zielflughafen. Da steht man dann schnell längere Zeit am Boden, bevor die passende Lücke kommt.
 
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Sporthose

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01.02.2013
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Moin.
Gelten die Entschädigungszahlung auch bei Kindern ohne eigenen Sitzplatz?
Das Inf-Ticket hat ein 10% (?) des Reisepreises gekostet, war also nicht kostenfrei.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Wenn nicht kostenlos, ist das keine Frage. VO gilt.

Bleibe aber dabei, dass ich die Rechtsprechung d. BGH, wonach die EU-VO auf vermeintlich gratis reisende Kinder nicht anwendbar sei, für grundfalsch halte. Hoffe, dass der EuGH dazu irgendwann mal was sagt.

Wunder mich schon lange, dass die Fluggesellschaften nicht längst flächendeckend "Partnertarife" anbieten, bei denen nur einer zahlt und der Partner "umsonst" mitfliegt...
 
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Sporthose

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01.02.2013
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Hallo Umsteiger,
noch eine kurze Fragen: an wen wende ich mich?

Es geht um OS171 am 14.05.17 von VIE nach HAM.
Gebucht bei LH, im LH-passanger receipt steht "operated by OS". Aus der Bordkarte von OS steht "operated by AB".
Also schicke ich meine Forderungen und Belege zu OS oder AB?
 

umsteiger

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22.01.2012
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Solange es nicht LH ist, kannst du wenig falsch machen.

Was auf der Bordkarte steht, halte ich nicht für so relvant. weil da das Kind ja meist schon in den Brunnen gefallen ist. Denke, dass OS schon der richtige Ansprechpartner ist. Aber AB wäre womöglich auch begründbar.

Unerhalb der Code-Share-Ebene ist da noch einiges an Interpretationsspielraum. Wenn´s allerdings ein Code-Share ist, dann immer dasjenige Unternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt.
 
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Anonyma

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16.05.2011
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BRU
Hallo Umsteiger,
noch eine kurze Fragen: an wen wende ich mich?

Es geht um OS171 am 14.05.17 von VIE nach HAM.
Gebucht bei LH, im LH-passanger receipt steht "operated by OS". Aus der Bordkarte von OS steht "operated by AB".
Also schicke ich meine Forderungen und Belege zu OS oder AB?

Das ist garantiert ein OS-Flug, der lediglich in Wetlease von AB durchgeführt wird. Bleibt die Frage, ob Wetleases hier irgendeine Rolle spielen. Hatte den Fall schon bei LX (op. by WK), an LX geschrieben, und von denen auch die Ausgleichszahlung bekommen.

Würde mich aber auch interessieren, was bei Wetleases grundsätzlich gilt.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Das ist eben der Punkt, dass unterhalb der Code-Share-Ebene noch Interpretationsspielraum ist.

Übersetzt heißt das, dass man durchaus mal Schiffbruch erleiden kann. Aus einer BGH-Entscheidung lässt sich herauslesen, dass jene Airline in Anspruch zu nehmen ist, die die größte Nähe zum Flug hat. Leider ist Wet-Lease auch nicht immer Wet-Lease. Gibt da also Unterschiede im Detail, die den Ausschlag geben können.

Was allgemein gut funktioniert, ist: dasjenige Unternehmen in Anspruch zu nehmen, das gem. Buchungsunterlagen ("op by") den Flug durchzuführen hat. Wenn dann bei Einstieg mitgeteilt wird, dass es diesmal Niki sei, oder erstmals auf der Bordcard "AB" notiert ist, hat das meist wenig mit den Verhältnissen am Flughafen zu tun, auf die der BGH abstellt.

Außerdem zeigt die Erfahrung, dass die Fluggesellschaften selbst vor Gericht nur ganz selten in diese Kerbe schlagen. Liegt wohl schlicht daran, dass sich WL-Geber und -Nehmer vertraglich einigen, wer sich anschließend um die Ansprüche von Fluggästen zu kümmern hat. Der macht das dann auch faktisch - unabhängig davon, wer nun konkret im Passivrubrum steht. Dasselbe Spiel z.B. bei Eurowings/Germanwings, während es beispielsweise durchaus einen Unterschied machen kann, ob man z.B. easyJet oder das Schwesterunternehmen aus der Schweiz in Anspruch nimmt.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Eine Konstellation, die sich zum Glück wohl nicht so häufig ergibt. Finde ja, dass die Paxe hier reiserechtlich den Falschen in Anspruch genommen haben. Dass der Pass-Fehler keine "höhere Gewalt" ist, erscheint mir logisch, weswegen ich überrascht bin, dass die Frage den BGH überhaupt erreicht hat.

Die Familie hätte lieber amtshaftungstechnisch vorgehen sollen.

Fluggastrechtlich relevant ist eine ganz andere Konstellation:

Der Pax verfügt über einen ordnungsgemäßen Pass und auch sonst über alle Voraussetzungen, um in das Zielland einreisen zu dürfen. Nur erkennt das das ausführende Luftfahrtunternehmen aus irgendwelchen Gründen nicht. Dann liegt ein Fall der Nichtbeförderung vor.

Spannend in dem Zusammenhang ist dann meist eine ganz andere Frage: Wie verhält es sich in Bezug auf Mitreisende? Denn das Luftfahrtunternehmen wird formal zutreffend argumentieren, nur dem Pax mit den vermeintlich nicht ausreichenden Papieren die Beförderung verweigert zu haben.
 

kingair9

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18.03.2009
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Unter TABUM und in BNJ
Finde ja, dass die Paxe hier reiserechtlich den Falschen in Anspruch genommen haben. Dass der Pass-Fehler keine "höhere Gewalt" ist, erscheint mir logisch, weswegen ich überrascht bin, dass die Frage den BGH überhaupt erreicht hat.

IANAL sondern komme mal von der (die Volljuristen mögen mir den Ausdruck verzeihen) logischen statt der juristischen Seite.

Im ersten Schritt geht es der Famlie darum, von den Stornokosten herunter zu kommen, die der Veranstalter berechnet hat. Dies ist nach meiner Ansicht eine vertragsrechtliche Sache zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden. Es soll niemand anderes in die Haftung genommen werden sondern die wollen einfach nur ihr Geld zurück. Dementsprechend ist die Klage gegen den Veranstalter für mich korrekt adressiert.

Nachdem diese Klage nun verloren wurde geht es nicht um Vertragsrecht sondern um Schadensersatz gegen einen Dritten. Und da ist dann eine Klage gegen die Gemeinde oder die Bundesdruckerei (der Logistikdienstleiter ist nur Erfüllungsgehilfe) korrekt und damit ist Deine Aussage

Die Familie hätte lieber amtshaftungstechnisch vorgehen sollen.

natürlich auch korrekt. Aber eben erst im zweiten Schritt nachdem vertragsrechtlich verloren wurde.

Just my 2 cents.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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IANAL sondern komme mal von der (die Volljuristen mögen mir den Ausdruck verzeihen) logischen statt der juristischen Seite.

Dementsprechend ist die Klage gegen den Veranstalter für mich korrekt adressiert.

Nachdem diese Klage nun verloren wurde geht es nicht um Vertragsrecht sondern um Schadensersatz gegen einen Dritten. Und da ist dann eine Klage gegen die Gemeinde oder die Bundesdruckerei (der Logistikdienstleiter ist nur Erfüllungsgehilfe) korrekt und damit ist Deine Aussage



natürlich auch korrekt. Aber eben erst im zweiten Schritt nachdem vertragsrechtlich verloren wurde.

Just my 2 cents.


Na ja, im Normalfall stimme ich dir da absolut zu.

Nur erscheint mir eine solche Klage gegen den Veranstalter völlig aussichtslos, wenn mein einziges Argument ist, dass ich selbst nichts dafür kann, dass der Pass nicht akzeptiert wurde. Das ist das klassische Lebensrisiko, das man dem Veranstalter unmöglich aufbürgen kann. Der BGH scheint das ja ebenso zu sehen.

Falls ich auf dem Weg zum Flughafen einen Autounfall erleide, wäre das eine ähnliche Situation, falls mich an dem Crash keine Mitschuld trifft. Soll dieses Risiko ebenfalls der Veranstalter tragen? Falls der Unfall mit einem vom Veranstalter organisierten Mietwagen am Urlaubsort geschieht - vielleicht. Aber vor Antritt der Urlaubsreise?

Kurz: Wenn die reiserechtliche Auseinandersetzung dermaßen aussichtslos erscheint - warum dann nicht den direkten Weg über die Amtshaftung?

Bin kein Amtshaftungs-Crack. Glaube aber nicht, dass diese irgendwie voraussetzen würde, dass ich zunächst gegen den Reiseveranstalter vorgehe.

Wenn´s dumm läuft, ist der Anspruch jetzt sogar verjährt.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Fluggastrechtlich relevant ist eine ganz andere Konstellation:

Der Pax verfügt über einen ordnungsgemäßen Pass und auch sonst über alle Voraussetzungen, um in das Zielland einreisen zu dürfen. Nur erkennt das das ausführende Luftfahrtunternehmen aus irgendwelchen Gründen nicht. Dann liegt ein Fall der Nichtbeförderung vor.

Spannend in dem Zusammenhang ist dann meist eine ganz andere Frage: Wie verhält es sich in Bezug auf Mitreisende? Denn das Luftfahrtunternehmen wird formal zutreffend argumentieren, nur dem Pax mit den vermeintlich nicht ausreichenden Papieren die Beförderung verweigert zu haben.

Spannend, woher nimmst du die Information, dass das Luftfahrtunternehmen entschieden hat, die Paxe nicht an Board zu lassen. Dass die Pässe gestohlen sind, hätte schon an der Passkontrolle von staatlicher Seite auffallen müssen und die Familie kann auch dort hängen geblieben sein. Der Artikel sagt nicht explizit, wem der Fehler aufgefallen ist. Für mich wäre hier die Gemeinde oder die Bundesdurckerei haftbar zu machen, da irgendwo dort der entscheidende Fehler begangen wurde und deswegen die Pässe als gestohlen galten und nicht mehr zum Reisen berechtigten.
 
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schlauberger

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17.02.2013
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Und wenn man einfach mal die Pressemitteilung des BGH liest, stellt man fest, dass der Anwalt gar nicht so doof war und natürlich der Gemeinde den Streit verkündet hat.

Auch die Reihenfolge ist nicht zu beanstanden: § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erklärt die Amtshaftung ja quasi zum Auffangtatbestand. Ebenfalls wichtig ist der Ausschluss in Abs. 3, wonach der Geschädigte zum Gebrauch eines Rechtsmittels verpflichtet ist.
 
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torte

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19.09.2014
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Ich bin im April mit den Flügen OS68 und OS273 von HKG nach TXL geflogen. OS68 hatte circa 2.5 Stunden Verspätung, weswegen ich den Anschlussflug verpasste. Am Reisetag wurde im Flieger zu schwere Beladung und eine deswegen nötige Teilentladung als Grund für die Verspätung angegeben. Ich wurde auf einen anderen Flug umgebucht und erreichte das Reiseziel TXL circa 11 Stunden später als vorgesehen.

Auf meine Beschwerde hin bot mir das Feedback-Team von Austrian Airlines per E-Mail eine Entschädigung i.H.v. 600 EUR an. Ich sendete meine Bankinformationen und fragte nach einem Monat nach, wann das Geld überwiesen werde. Ich erhielt dann die Antwort, dass leider doch keine Entschädigung gezahlt werden könne, weil die Flugverkehrskontrolle (ATC) um eine Verschiebung des Starts wegen schlechter Wetterverhältnisse gebeten hatte. Dieser Grund für die Verspätung liege außerhalb des Einflussbereichs der Airline, weswegen leider keine Entschädigung geleistet werden könne.

Ich bin sehr überrascht, dass die bereits zugesagte Entschädigung nun doch nicht geleistet wird. Ich werde nochmal nachfragen, ob nicht vielleicht doch aus Kulanz und ohne Anerkennung irgendeines Verschuldens die zugesagte Entschädigung geleistet wird und ansonsten den Fall an einen der üblichen Kompensationseintreiber abtreten. Haltet ihr das so für sinnvoll oder sollte ich mich lieber anders verhalten?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Und wenn man einfach mal die Pressemitteilung des BGH liest, stellt man fest, dass der Anwalt gar nicht so doof war und natürlich der Gemeinde den Streit verkündet hat.

Auch die Reihenfolge ist nicht zu beanstanden: § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erklärt die Amtshaftung ja quasi zum Auffangtatbestand. Ebenfalls wichtig ist der Ausschluss in Abs. 3, wonach der Geschädigte zum Gebrauch eines Rechtsmittels verpflichtet ist.

Dass der Anwalt nicht doof ist, glaube ich gerne.

Dass es notwendig oder auch nur sinnvoll war, zunächst den ganzen Weg bis zum BGH zu gehen, um den den Reiseveranstalter zu verklagen, dann eher doch nicht.

Wünsche den Klägern aber, dass sie ihr Geld zurückbekommen. Auf seinen Pass sollte man sich schon verlassen dürfen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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und ansonsten den Fall an einen der üblichen Kompensationseintreiber abtreten. Haltet ihr das so für sinnvoll oder sollte ich mich lieber anders verhalten?


Seine Forderung diesen Geschäftemachern mit der Angst zu überlassen, halte ich per se für wenig sinnvoll.

Aber darauf zielt deine Frage vermutlich nicht ab.

Zwei so unterschiedliche Begründungen sind schon krass. Da würde ich in der Tat nachsetzen, zumal der Anspruch im besten Fall ja bereits durch das Angebot der Ausgleichszahlung und deine Reaktion (Bankdaten) wirksam vereinbart worden sein könnte.
 
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