EU Fluggastrechte / Annullierung

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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Zuletzt bearbeitet:

sgk

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14.05.2014
182
105
Für einen am Gate annullierten innerdeutschen AB Flug bot mir das Guest Relations Team (kontaktiert über das Formular) 250€ cash oder 350€ Flugggutschein an.
Gefordert hatte ich die 250€ plus Erstattung des Alternativfluges mit EW als Ersatzbeförderung. Am Ticketschalter wollte man nur Bahnvoucher verteilen oder auf den nächsten Tag umbuchen. Eine Aufklärung über die Gründe der Annulierung oder über die Fluggastrechte fand nicht statt. (hat dies rechtliche Folgen für die Airline?)

Ich gehe soweit davon aus, dass man den von mir eingereichten Beleg über den EW Flug (310€) einfach ignoriert hat. Habe dementsprechend natürlich geantwortet mit der Bitte um Erstattung der Kosten.

Allerdings schreiben Sie weiterhin folgendes: "Bitte beachten Sie, dass der pauschale Ausgleichsanspruch auf weitergehende Schadensersatzansprüche (bspw. Transferkosten am Ankunftsort, nicht genutzte Hotelübernachtungen) angerechnet wird. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."

Hat diese Aussage eine Rechtsgrundlage in der vielzitierten Verordnung? MEn ist doch die Ausgleichszahlung und der Anspruch auf gleichwertige Ersatzbeförderung unabhängig voneinander zu betrachten?

 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Schadensersatzansprüche, die Folge der Annullierung sind, sind mit der Ausgleichszahlung zu verrechnen. Soweit ist das korrekt.

Allerdings besteht in der Tat ergänzend zur Ausgleichszahlung Anspruch auf frühestmögliche Beförderung, Verpfflegung und Unterbringung. Werden entsprechende Angebote schuldhaft unterlassen, sind das Schäden, die nicht Folge der Annullierung, sondern solche, die Folge der unterlassenen Leistungen sind. Ergo: Keine Anrechnung.
 

drox

Aktives Mitglied
29.03.2012
205
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Wie ist die Lage eigentlich bei einer doppelten Annullierung? Bei mir wurde der ursprünglich gebuchte AB Flug annulliert (am Gate, kurz vor Boarding) und auch der Ersatzflug (3 Stunden später nach Plan). Habe mal was von einer doppelten Entschädigung (je Flug) gelesen, dagegen sperrt sich AB (sie haben aber die erste Entschädigung diskussionslos innerhalb von 3 Wochen überwiesen).
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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neues Urteil: bei Flugverschiebungen muss die Fluglinie beweisen, dass der Kunde 14 Tage vorher informiert worden ist (Laien-Zusammenfassung meinerseits).

EuGH-Urteil: Fluggesellschaften müssen über Änderungen des Flugtermins informieren


Muss ich mir inhaltlich erst noch geben, aber das wäre für Deutschland nichts Neues.

Passiert immer mal wieder, dass Fluggesellschaften Ausgleichszahlungen unter Hinweis darauf verweigern, dass der Veranstalter/Vermittler rechtzeitig informiert wurde. Nach deutschem Recht ist das schlicht so, dass der Vermittler nach der Buchung "ins Lager der Fluggesellschaft wechselt". Heißt übersetzt, dass die Info über die Annullierung nach der Weitergabe an den Vermittler rechtlich immer noch bei der Fluggesellschaft ist. Solange bis sie den Fluggast tatsächlich erreicht.

Anders sähe es aber natürlich aus, falls der Fluggast den Info-Stau verursacht hätte. Etwa durch Angabe einer falschen Mail-Adresse oder weil er seine Rufnummer gewechselt hat.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Wie ist die Lage eigentlich bei einer doppelten Annullierung? Bei mir wurde der ursprünglich gebuchte AB Flug annulliert (am Gate, kurz vor Boarding) und auch der Ersatzflug (3 Stunden später nach Plan). Habe mal was von einer doppelten Entschädigung (je Flug) gelesen, dagegen sperrt sich AB (sie haben aber die erste Entschädigung diskussionslos innerhalb von 3 Wochen überwiesen).


Die "doppelte Ausgleichszahlung" ist ein Klassiker. Höchst unerfreulich für jeden Anwalt, weil Schreibarbeit ohne Ende garantiert ist. :)

Richter lehnen "doppelte Ausgleichszahlungen" aus dem Bauch heraus eigentlich alle ab. Ist der auf das deutsche Schuldrecht fixierten Ausbildung geschuldet. Argument: Ein Vertrag - eine Ausgleichszahlung. Manchmal liest man in der Urteilsbegründung auch, der zweite Flug sei schließlich für den Fluggast kostenlos erfolgt, die VO mithin nicht anwendbar.

Ist natürlich Quatsch mit Soße. Jeder Flug, jedes Segment ist stets isoliert zu betrachten. Geht mit dem Ersatzflug etwas schief, muss der Fluggast natürlich erneut betreut und unterstützt werden. Schon das macht deutlich, dass die VO selbstverständlich abermals zur Anwendung kommt. Notfalls auch ein drittes und ein viertes Mal. Dem Fluggast einerseits Unterstützung und Betreuung zu gewähren, ihm aber die Ausgleichszahlung vorzuenthalten, gibt die VO schlicht nicht her.


Insofern: Auf die zweite Ausgleichszahlung bestehen! Und dem Richter notfalls klar machen, dass das keine "doppelte Ausgleichszahlung" ist, sondern einem Ereignis jeweils eine Ausgleichszahlung gegenübersteht!
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Die zweite Ausgleichszahlung durch zu setzen bedeutet allerdings ein sehr hohes Risiko da die Forderung wohl unbegründet ist.

Es gibt zwar die Entscheidung des AG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 31 C 3349/12 aber diese Entscheidung scheint doch etwas fehlerhaft, da die EU VO doch letztenendes nur auf die endgültige Ankunft am Zielort abstellt.
Selbst diese Urteil hat im Grunde keinen Wert da die beklagte Airline der Klage gar nicht entgegen getreten ist, was sicher zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte und auch erklärt warum keine das Urteil korrigierende Berufung erfolgt ist.

Ebenso ist fehlerhaft das jedes Segment isoliert zu betrachten ist, es kommt doch viel mehr auf Start- und Zielort an. Dessen Entfernungsberechung erfolgt nach der Großkreismethode.
Was im übrigen dazu führt das es für eben annullierten innerdeutschen Zu- oder Abbringerflug je nach Entfernung eben nicht nur die Ausgleichzahlung für eine Kurzstrecke erfolgt, sondern je nach gesamter Entfernung.

Auch beginnt die Betreuungsverpflichtung nicht von neuem sondern besteht einfach fort, da diese erst mit erreichen des Zielortes endet.

Zu einem anderen Ergebnis könnte jedoch eine geänderte Sachlage führen und war wenn der Fluggast aufgrund der Annullierung des ersten Fluges in Eigenregie ein neues Ticket bei einer anderen Airline erwirbt.
In diesem Fall ergibt sich somit ein vollständig neues Vertragsverhältnis woraus sich wieder gesonderte Ansprüche begründen lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo

Ich weiss nicht ob diese Frage gestellt wurde, aber ich machs jetzt einfach mal und zwar zu dem Punkt 43 über die teilweise Rückerstattung der Steuern und Gebühren. Mir ist klar, dass Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren etc. dieselben bleiben und daher keine teilweise Rückerstattung bei einer Herabstufung zu gewärtigen wäre. Jedoch im Punkt der Gebühren (internationaler Zuschlag), welcher ja effektiv bei einigen Fluglinien von der Buchungsklasse abhängt, verstehe ich es so, dass es hier in so einem Falle doch zu einer teilweisen Rückerstattung kommen müsste, sofern eben dieser Zuschlag (wie üblich) ja höher ist in Business als in der Economy.

Verstehe ich diesen Punkt so korrekt? Müsste man also in einem solchen Falle nachweisen, dass YQ etc. je nach Buchungsklasse eben höher oder tiefer wäre/war/ist.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Die zweite Ausgleichszahlung durch zu setzen bedeutet allerdings ein sehr hohes Risiko da die Forderung wohl unbegründet ist.

Es gibt zwar die Entscheidung des AG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 31 C 3349/12 aber diese Entscheidung scheint doch etwas fehlerhaft, da die EU VO doch letztenendes nur auf die endgültige Ankunft am Zielort abstellt.
Selbst diese Urteil hat im Grunde keinen Wert da die beklagte Airline der Klage gar nicht entgegen getreten ist, was sicher zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte und auch erklärt warum keine das Urteil korrigierende Berufung erfolgt ist.

Ebenso ist fehlerhaft das jedes Segment isoliert zu betrachten ist, es kommt doch viel mehr auf Start- und Zielort an. Dessen Entfernungsberechung erfolgt nach der Großkreismethode.
Was im übrigen dazu führt das es für eben annullierten innerdeutschen Zu- oder Abbringerflug je nach Entfernung eben nicht nur die Ausgleichzahlung für eine Kurzstrecke erfolgt, sondern je nach gesamter Entfernung.

Auch beginnt die Betreuungsverpflichtung nicht von neuem sondern besteht einfach fort, da diese erst mit erreichen des Zielortes endet.

Zu einem anderen Ergebnis könnte jedoch eine geänderte Sachlage führen und war wenn der Fluggast aufgrund der Annullierung des ersten Fluges in Eigenregie ein neues Ticket bei einer anderen Airline erwirbt.
In diesem Fall ergibt sich somit ein vollständig neues Vertragsverhältnis woraus sich wieder gesonderte Ansprüche begründen lassen.


Sorry, ich sage das ungerne. Aber da stimmt so ziemlich gar nichts.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Sorry, ich sage das ungerne. Aber da stimmt so ziemlich gar nichts.

nun dann bitte immer her mit einem fundierten Sachvortrag

Ich hatte vor einigen Wochen die selbe Fragestellung zu prüfen und die Entscheidung des oben genannten AG war die einzige welche einen doppelten Anspruch vorsieht.
Und im Volltext des Urteils steht eindeutig, dass keine Klageerwiderung zugegangen ist.

Sollte es eine andere unbekannte Entscheidung geben, dann doch bitte entsprechendes Az. mitteilen.

Ebenso gibt es auch für die anderen Punkte Tatsachenbelege aber Gegenargumente sind immer interessant von daher doch bitte fundiert begründen was an oben genannten so ziemlich gar nicht stimmt.

Einfach einen Satz ohne Begründung zu liefern ist doch ziemlich schwach.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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[...] im Punkt der Gebühren (internationaler Zuschlag), welcher ja effektiv bei einigen Fluglinien von der Buchungsklasse abhängt, verstehe ich es so, dass es hier in so einem Falle doch zu einer teilweisen Rückerstattung kommen müsste, sofern eben dieser Zuschlag (wie üblich) ja höher ist in Business als in der Economy.

Verstehe ich diesen Punkt so korrekt? Müsste man also in einem solchen Falle nachweisen, dass YQ etc. je nach Buchungsklasse eben höher oder tiefer wäre/war/ist.

Umgekehrt wird ein Schuh draus:

Der Treibstoffzuschlag (YQ/YR) alias internationaler Zuschlag alias "Q" ist weder eine Steuer noch eine Gebühr, sondern originärer Bestandteil des Flugpreises und deshalb in dem gezahlten Umfang bei der Berechnung des Erstattungsbetrags anzusetzen. Angenommen, die Airline hat Dir für FRA-SIN-FRA neben dem Netto-Flugpreis 400 € YQ abgenommen und Dich auf dem Rückflug mit einem Downgrade beglückt, dann sind 400 € : 2 x 75% = 150 € anteilig zu erstatten.

Diese Feinheiten wird man dem Gericht aber beibringen müssen - und zuvor auch dem beauftragten RA, der so etwas nicht wissen muss, sofern er nicht auf Fluggastrechte spezialisiert ist. Siehe auch hier zu 4.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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nun dann bitte immer her mit einem fundierten Sachvortrag

Ich hatte vor einigen Wochen die selbe Fragestellung zu prüfen und die Entscheidung des oben genannten AG war die einzige welche einen doppelten Anspruch vorsieht.
Und im Volltext des Urteils steht eindeutig, dass keine Klageerwiderung zugegangen ist.

Sollte es eine andere unbekannte Entscheidung geben, dann doch bitte entsprechendes Az. mitteilen.

Ebenso gibt es auch für die anderen Punkte Tatsachenbelege aber Gegenargumente sind immer interessant von daher doch bitte fundiert begründen was an oben genannten so ziemlich gar nicht stimmt.

Einfach einen Satz ohne Begründung zu liefern ist doch ziemlich schwach.


Ja, war ein vernichtendes Fazit. Ein wenig dem Umstand geschuldet, dass du deine Ansichten so formuliert hast, als handle es sich um gesicherte Erkenntnisse. Werde im nächsten Beitrag aber gerne im Detail antworten.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Die zweite Ausgleichszahlung durch zu setzen bedeutet allerdings ein sehr hohes Risiko da die Forderung wohl unbegründet ist.

Wohl begründet.


Es gibt zwar die Entscheidung des AG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 31 C 3349/12 aber diese Entscheidung scheint doch etwas fehlerhaft, da die EU VO doch letztenendes nur auf die endgültige Ankunft am Zielort abstellt.

Entscheidungen dazu gibt´s natürlich weit mehr als diese eine. Hab´ mir mal notiert, dass auf unserer Seite bei nächster Gelegenheit eine eingepflegt wird.


Ebenso ist fehlerhaft das jedes Segment isoliert zu betrachten ist, es kommt doch viel mehr auf Start- und Zielort an. Dessen Entfernungsberechung erfolgt nach der Großkreismethode.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Mann MUSS jedes Segment und natürlich auch jeden Ersatzflug isoliert betrachten, wenn es um die Frage der ANWENDBARKEIT der VO geht. Die Entfernungsberechnung betrifft ja ausschließlich die Höhe der Ausgleichszahlung. Vereinfacht gesagt bildet das Segment, bei dem das Problem auftritt, den Start- und das Endziel den Endpunkt der Messung. Aber wie gesagt ist das eine völlig andere Frage.

Auch beginnt die Betreuungsverpflichtung nicht von neuem sondern besteht einfach fort, da diese erst mit erreichen des Zielortes endet.


Das Gegenteil ist der Fall. Wird Flug F annulliert, hat das ausführende Luftfahrtunternehmen alles getan, was es tun musste, wenn es eine geeignete Ersatzbeförderung anbietet. Wird Ersatzflug E dann ebenfalls gestrichen, hat das ausführende Luftfahrtunternehmen für Flug F nichts mehr damit zu tun. Das ist dann das Problem vom ausführenden Luftfahrtunternehmen des Fluges E.

Alles andere würde übrigens auch gar keinen Sinn machen.

Nehmen wir an, Flug F führt von Berlin über Düsseldorf nach New York. TXL-DUS wird gestrichen. Der Fluggast wird auf Flug E TXL-CDG-JFK umgebucht. Jetzt wird CDG-JFK annulliert. Wie sollte das ausführende Luftfahrtunternehmen von Flug F, das womöglich CDG gar nicht anfliegt, dort Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen erbringen?

Wäre die VO auf Flug E nicht anwendbar, hätten alle Paxe auf dem Flug Anspruch auf Ausgleichs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Nur der arme Pax v. Flug F nicht. Eine Auslegung, die der EuGH explizit untersagt hat.


Zu einem anderen Ergebnis könnte jedoch eine geänderte Sachlage führen und war wenn der Fluggast aufgrund der Annullierung des ersten Fluges in Eigenregie ein neues Ticket bei einer anderen Airline erwirbt.
In diesem Fall ergibt sich somit ein vollständig neues Vertragsverhältnis woraus sich wieder gesonderte Ansprüche begründen lassen.


Das ist wahrscheinlich der Grundfehler deiner Annahmen: Das Vertragsverhältnis spielt schlicht keine Rolle. Ein Fehler, den wie oben schon geschrieben, Richter auch gerne machen (wollen). Es ist dann die Aufgabe des verständigen Anwalts, das Gericht "aufzuklären".

Entscheidend ist nicht ein Vertragsverhältnis, sondern vielmehr, dass du über eine bestätigte Buchung verfügst. Das tust du aber nach entsprechender Umbuchung.

Und selbst für den Fall, dass du "einfach nur umgebucht wirst", du also keine neue Buchungsbestätigung erhältst, sondern womöglich einfach nur neue Bordkarten, enthält die VO eine Norm, die ihre Anwendbarkeit garantieren soll:

"Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggästevon einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür."
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Dann werde ich mal sehen was diese Entscheidungen besagen, denn wir scheinen da in der Tat ein unterschiedliches Grundverständnis zu haben.

Denn vereinfacht dargestellt gibt es einen Vertrag der mit der Airline A geschlossen wird.
A hat eben die entsprechend vertraglich garantierten Leistungen zu erbringen, tritt nun der Fall einer Annullierung auf und A lässt den Flugggast auf Fluggesellschaft B umbuchen um damit die "anderweitige Beförderung" nach Art. 8 Abs.1 b und c, dann entsteht meiner Ansicht nach eben kein neues Vertragsverhältnis mit B weil es eben den Elementen des Vertragsschlusses fehlt, vielmehr bedient sich A in Form B eines Erfüllungsgehilfen um die geschuldete Leistung gegenüber dem Fluggast zu erbringen.

Dieser Argumentation ist auch schon ein Amtsgericht (kann leider im Moment nicht mehr sagen welches) und hat eben doch eine Ausgleichszahlung in voller Höhe zugesprochen. Dies hatte A abgelehnt da der umgebuchte Flug planmäßig weniger als vier Stunden angekommen wäre aber aufgrund einer Verspätung am Ende eben doch rund 5Stunden entstanden sind.
Die Arugmentation war folgende: Die EU VO stellt auf die tatsächliche Ankunftszeit ab und A hat ohnehin auch für das Handeln von B als Erfüllungsgehilfen zu haften. (hat bisher bei meinen Ex-Kollegen/innen bestens funktioniert)

Aber es wirklich Tatsachen gibt, welche die EU-VO als anders zu behandelnden Fall einstufen gerne her damit, dann kann ich für meinen bisher übelsten Katastrophen ja noch zwei mal einen Anspruch geltend machen. Nach deiner Logik gibt es ja nicht nur für die erste Annullierung die volle Entschädigung schon nach der Umbuchung mit Zwischenstopp auch gesondert für die zweite Annullierung nach dem Zwischenstopp. Zu guter letzt kommt dann noch dazu, dass die Maschine vom nächsten morgen dann auch noch 3,5Stunden zu spät war, ergibt also einen Anspruch nach Langstrecke welcher beglichen wurde und noch zwei Ansprüche nach Mittelstrecke.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Ich habe übrigens noch eine spannende Fallfrage die mich auch noch beschäftigen wird, gilt denn die EU-VO wenn statt wie gepalnt der Flug nicht in SXM sondern SFG beendet wird?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Dann werde ich mal sehen was diese Entscheidungen besagen, denn wir scheinen da in der Tat ein unterschiedliches Grundverständnis zu haben.

Denn vereinfacht dargestellt gibt es einen Vertrag der mit der Airline A geschlossen wird.
A hat eben die entsprechend vertraglich garantierten Leistungen zu erbringen, tritt nun der Fall einer Annullierung auf und A lässt den Flugggast auf Fluggesellschaft B umbuchen um damit die "anderweitige Beförderung" nach Art. 8 Abs.1 b und c, dann entsteht meiner Ansicht nach eben kein neues Vertragsverhältnis mit B weil es eben den Elementen des Vertragsschlusses fehlt, vielmehr bedient sich A in Form B eines Erfüllungsgehilfen um die geschuldete Leistung gegenüber dem Fluggast zu erbringen.

Dieser Argumentation ist auch schon ein Amtsgericht (kann leider im Moment nicht mehr sagen welches) und hat eben doch eine Ausgleichszahlung in voller Höhe zugesprochen. Dies hatte A abgelehnt da der umgebuchte Flug planmäßig weniger als vier Stunden angekommen wäre aber aufgrund einer Verspätung am Ende eben doch rund 5Stunden entstanden sind.
Die Arugmentation war folgende: Die EU VO stellt auf die tatsächliche Ankunftszeit ab und A hat ohnehin auch für das Handeln von B als Erfüllungsgehilfen zu haften. (hat bisher bei meinen Ex-Kollegen/innen bestens funktioniert)

Aber es wirklich Tatsachen gibt, welche die EU-VO als anders zu behandelnden Fall einstufen gerne her damit, dann kann ich für meinen bisher übelsten Katastrophen ja noch zwei mal einen Anspruch geltend machen. Nach deiner Logik gibt es ja nicht nur für die erste Annullierung die volle Entschädigung schon nach der Umbuchung mit Zwischenstopp auch gesondert für die zweite Annullierung nach dem Zwischenstopp. Zu guter letzt kommt dann noch dazu, dass die Maschine vom nächsten morgen dann auch noch 3,5Stunden zu spät war, ergibt also einen Anspruch nach Langstrecke welcher beglichen wurde und noch zwei Ansprüche nach Mittelstrecke.



"Vertragspartner", "Erfüllungsgehilfe". Das sind halt alles Begriffe, die der VO komplett abgehen. Bei den Richtern ist das umgekehrt.

Schrieb ja schon, welchen Aufwand das bei den Fällen der "doppelten Ausgleichszahlung" bisweilen erfordert.

Was deine angedeutete Fallkonstellation anbelangt, müsstest du dazu mehr schreiben. Dann kann ich dir auch sagen, ob ich dir als Richter die "doppelte Ausgleichszahlung" zugestehen würde... ;)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
die Kurzform des Falls:
Ursprüngliche Strecke PVG-CDG-LIS mit AF
Flug PVG-CDG wird annulliert, Umbuchung auf KLM und PVG-AMS-LIS XStunden später in AMS angekommen Mitteilung der letzte Flug des Tages nach LIS wird annulliert, Angebot Hotel und Flug am nächsten Morgen.
Am nächsten Morgen hat der Flug AMS-LIS etwas über dreieinhalb Stunden Verspätung.
Endergebnis ich habe die 600Euro von AF bekommen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
-> dann auf, von KLM gibt's nochmal (falls falls falls etc.)

Erst mal sehen was "Umsteiger" so für Belege hat, ich sehe immer noch keine Grundlage für den Mehrfachanspruch.

Aber in 4Stunden 32Min ist erst einmal der nächsten Mahnbescheid für AB fällig sofern es mit der Internetverbindung hier funktioniert.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Erst mal sehen was "Umsteiger" so für Belege hat, ich sehe immer noch keine Grundlage für den Mehrfachanspruch.

Wirklich beeindruckend. Da stolpert hier einer herein, der nix von der Sache versteht, verlangt kostenlose Rechtsauskünfte von denen, die über die nötige Qualifikation verfügen, hat kein einziges "Danke" auf den Lippen und meint dann noch, man müsse ihm das Gegenteil seines Blödsinns belegen.