Auch dieser Link funktioniert zur Zeit nicht, scheint wohl am malayischen System zu liegen auch so einige Datenbanken E-Mailversand per SMTP funkionieren nicht so zuverlässig.
Von daher was ist die Aussage des Urteils?
neues Urteil: bei Flugverschiebungen muss die Fluglinie beweisen, dass der Kunde 14 Tage vorher informiert worden ist (Laien-Zusammenfassung meinerseits).
EuGH-Urteil: Fluggesellschaften müssen über Änderungen des Flugtermins informieren
Wie ist die Lage eigentlich bei einer doppelten Annullierung? Bei mir wurde der ursprünglich gebuchte AB Flug annulliert (am Gate, kurz vor Boarding) und auch der Ersatzflug (3 Stunden später nach Plan). Habe mal was von einer doppelten Entschädigung (je Flug) gelesen, dagegen sperrt sich AB (sie haben aber die erste Entschädigung diskussionslos innerhalb von 3 Wochen überwiesen).
Die zweite Ausgleichszahlung durch zu setzen bedeutet allerdings ein sehr hohes Risiko da die Forderung wohl unbegründet ist.
Es gibt zwar die Entscheidung des AG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 31 C 3349/12 aber diese Entscheidung scheint doch etwas fehlerhaft, da die EU VO doch letztenendes nur auf die endgültige Ankunft am Zielort abstellt.
Selbst diese Urteil hat im Grunde keinen Wert da die beklagte Airline der Klage gar nicht entgegen getreten ist, was sicher zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte und auch erklärt warum keine das Urteil korrigierende Berufung erfolgt ist.
Ebenso ist fehlerhaft das jedes Segment isoliert zu betrachten ist, es kommt doch viel mehr auf Start- und Zielort an. Dessen Entfernungsberechung erfolgt nach der Großkreismethode.
Was im übrigen dazu führt das es für eben annullierten innerdeutschen Zu- oder Abbringerflug je nach Entfernung eben nicht nur die Ausgleichzahlung für eine Kurzstrecke erfolgt, sondern je nach gesamter Entfernung.
Auch beginnt die Betreuungsverpflichtung nicht von neuem sondern besteht einfach fort, da diese erst mit erreichen des Zielortes endet.
Zu einem anderen Ergebnis könnte jedoch eine geänderte Sachlage führen und war wenn der Fluggast aufgrund der Annullierung des ersten Fluges in Eigenregie ein neues Ticket bei einer anderen Airline erwirbt.
In diesem Fall ergibt sich somit ein vollständig neues Vertragsverhältnis woraus sich wieder gesonderte Ansprüche begründen lassen.
Sorry, ich sage das ungerne. Aber da stimmt so ziemlich gar nichts.
Sorry, ich sage das ungerne. Aber da stimmt so ziemlich gar nichts.
[...] im Punkt der Gebühren (internationaler Zuschlag), welcher ja effektiv bei einigen Fluglinien von der Buchungsklasse abhängt, verstehe ich es so, dass es hier in so einem Falle doch zu einer teilweisen Rückerstattung kommen müsste, sofern eben dieser Zuschlag (wie üblich) ja höher ist in Business als in der Economy.
Verstehe ich diesen Punkt so korrekt? Müsste man also in einem solchen Falle nachweisen, dass YQ etc. je nach Buchungsklasse eben höher oder tiefer wäre/war/ist.
nun dann bitte immer her mit einem fundierten Sachvortrag
Ich hatte vor einigen Wochen die selbe Fragestellung zu prüfen und die Entscheidung des oben genannten AG war die einzige welche einen doppelten Anspruch vorsieht.
Und im Volltext des Urteils steht eindeutig, dass keine Klageerwiderung zugegangen ist.
Sollte es eine andere unbekannte Entscheidung geben, dann doch bitte entsprechendes Az. mitteilen.
Ebenso gibt es auch für die anderen Punkte Tatsachenbelege aber Gegenargumente sind immer interessant von daher doch bitte fundiert begründen was an oben genannten so ziemlich gar nicht stimmt.
Einfach einen Satz ohne Begründung zu liefern ist doch ziemlich schwach.
Die zweite Ausgleichszahlung durch zu setzen bedeutet allerdings ein sehr hohes Risiko da die Forderung wohl unbegründet ist.
Es gibt zwar die Entscheidung des AG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 31 C 3349/12 aber diese Entscheidung scheint doch etwas fehlerhaft, da die EU VO doch letztenendes nur auf die endgültige Ankunft am Zielort abstellt.
Ebenso ist fehlerhaft das jedes Segment isoliert zu betrachten ist, es kommt doch viel mehr auf Start- und Zielort an. Dessen Entfernungsberechung erfolgt nach der Großkreismethode.
Auch beginnt die Betreuungsverpflichtung nicht von neuem sondern besteht einfach fort, da diese erst mit erreichen des Zielortes endet.
Zu einem anderen Ergebnis könnte jedoch eine geänderte Sachlage führen und war wenn der Fluggast aufgrund der Annullierung des ersten Fluges in Eigenregie ein neues Ticket bei einer anderen Airline erwirbt.
In diesem Fall ergibt sich somit ein vollständig neues Vertragsverhältnis woraus sich wieder gesonderte Ansprüche begründen lassen.
Dann werde ich mal sehen was diese Entscheidungen besagen, denn wir scheinen da in der Tat ein unterschiedliches Grundverständnis zu haben.
Denn vereinfacht dargestellt gibt es einen Vertrag der mit der Airline A geschlossen wird.
A hat eben die entsprechend vertraglich garantierten Leistungen zu erbringen, tritt nun der Fall einer Annullierung auf und A lässt den Flugggast auf Fluggesellschaft B umbuchen um damit die "anderweitige Beförderung" nach Art. 8 Abs.1 b und c, dann entsteht meiner Ansicht nach eben kein neues Vertragsverhältnis mit B weil es eben den Elementen des Vertragsschlusses fehlt, vielmehr bedient sich A in Form B eines Erfüllungsgehilfen um die geschuldete Leistung gegenüber dem Fluggast zu erbringen.
Dieser Argumentation ist auch schon ein Amtsgericht (kann leider im Moment nicht mehr sagen welches) und hat eben doch eine Ausgleichszahlung in voller Höhe zugesprochen. Dies hatte A abgelehnt da der umgebuchte Flug planmäßig weniger als vier Stunden angekommen wäre aber aufgrund einer Verspätung am Ende eben doch rund 5Stunden entstanden sind.
Die Arugmentation war folgende: Die EU VO stellt auf die tatsächliche Ankunftszeit ab und A hat ohnehin auch für das Handeln von B als Erfüllungsgehilfen zu haften. (hat bisher bei meinen Ex-Kollegen/innen bestens funktioniert)
Aber es wirklich Tatsachen gibt, welche die EU-VO als anders zu behandelnden Fall einstufen gerne her damit, dann kann ich für meinen bisher übelsten Katastrophen ja noch zwei mal einen Anspruch geltend machen. Nach deiner Logik gibt es ja nicht nur für die erste Annullierung die volle Entschädigung schon nach der Umbuchung mit Zwischenstopp auch gesondert für die zweite Annullierung nach dem Zwischenstopp. Zu guter letzt kommt dann noch dazu, dass die Maschine vom nächsten morgen dann auch noch 3,5Stunden zu spät war, ergibt also einen Anspruch nach Langstrecke welcher beglichen wurde und noch zwei Ansprüche nach Mittelstrecke.
-> dann auf, von KLM gibt's nochmal (falls falls falls etc.)
Erst mal sehen was "Umsteiger" so für Belege hat, ich sehe immer noch keine Grundlage für den Mehrfachanspruch.