EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
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Warum? Vertragspartner ist hier das Reisebüro, egal ob OTA oder klassisch, nicht die Fluglinie. Warum das einer Annullierung gleichgestellt sein soll erschließt sich mir nicht.

Man könnte bei Expedia anrufen und dort nachfragen, ob man einer Regulierung über TP zustimmt, aber zunächst muss man sich beim OTA anstellen.


Zum einen ist es dem fluggastrechtlichen Anspruch völlig egal, wer vertragspartner ist (auch wenn das zu drolligen Ergebnissen führt, weil manch Airline etwas "erstatten" muss, das sie nie erhalten hat).

Zum anderen wird hier Expedia wie in solchen Fällen eigentlich immer nur Vermittler sein. Der Beförderungsvertrag wird daher mit der Fluggesellschaft geschlossen. Mit dem Reisebüro nur ein Vermittlungsvertrag. Allerdings sehe ich weit und breit keinen Vermittlungs-, also Beratungsfehler, wenn der Beförderungsvertrag geschlossen, später aber die Flugzeiten von Seiten der Airline geändert werden.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.807
1.236
MUC, BSL
Diesmal gehts nicht um mich (auch wenn es mich durchaus interessiert), sondern eine Freundin.

Leider ist die gute Dame den Geschäftspraktiken des hochverehrten Michael O'Leary auf den Leim gegangen. Als nicht-EU/EWR Bürger (sie ist US Bürgerin) verlangt FR ja, dass man vor der Secu an einem gesonderten Desk seinen Pass vorzeigt und sich einen Stempel holt. Welchen Sinn das auf SXF - CGN hat, sei mal dahingestellt, aber das Ende vom Lied war ein denied boarding. Geflogen ist sie dann mit EW ab Tegel (nächster FR Flug war angeblich voll), Kosten waren wohl erträglich, aber trotzdem.

Was mich hier interessiert: ist FR's Klausel, dass Drittstaatangehörige so einen Zirkus veranstalten müssen jemals gerichtlich überprüft worden (gefunden habe ich nichts). Aus meiner laienhaften Sicht dürfte eine solche Klausel zumindest mal unerwartet sein, da nicht branchenüblich, ganz besonders nicht auf einem innerdeutschen Flug. Auch könnte man doch davon ausgehen, dass FR das Ausweisdokument auch am Gate hätte prüfen können?
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo
Zum einen ist es dem fluggastrechtlichen Anspruch völlig egal, wer vertragspartner ist (auch wenn das zu drolligen Ergebnissen führt, weil manch Airline etwas "erstatten" muss, das sie nie erhalten hat).

Zum anderen wird hier Expedia wie in solchen Fällen eigentlich immer nur Vermittler sein. Der Beförderungsvertrag wird daher mit der Fluggesellschaft geschlossen. Mit dem Reisebüro nur ein Vermittlungsvertrag. Allerdings sehe ich weit und breit keinen Vermittlungs-, also Beratungsfehler, wenn der Beförderungsvertrag geschlossen, später aber die Flugzeiten von Seiten der Airline geändert werden.
Dachte gem. EuG schlüpft der Vermittler in die Rolle der Airline bei Vertragsabschluss. Also wenn die Airline eine Änderung weitergibt muss der Vermittler dann dafür geradestehen oder so ähnlich?
 

edhl

Neues Mitglied
21.03.2017
9
0
Dachte gem. EuG schlüpft der Vermittler in die Rolle der Airline bei Vertragsabschluss. Also wenn die Airline eine Änderung weitergibt muss der Vermittler dann dafür geradestehen oder so ähnlich?

Also das wäre mir völlig neu. Der Anspruch wegen Verspätung/Flugausfall richtet sich immer gegen die Airline.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Diesmal gehts nicht um mich (auch wenn es mich durchaus interessiert), sondern eine Freundin.

Leider ist die gute Dame den Geschäftspraktiken des hochverehrten Michael O'Leary auf den Leim gegangen. Als nicht-EU/EWR Bürger (sie ist US Bürgerin) verlangt FR ja, dass man vor der Secu an einem gesonderten Desk seinen Pass vorzeigt und sich einen Stempel holt. Welchen Sinn das auf SXF - CGN hat, sei mal dahingestellt, aber das Ende vom Lied war ein denied boarding. Geflogen ist sie dann mit EW ab Tegel (nächster FR Flug war angeblich voll), Kosten waren wohl erträglich, aber trotzdem.

Was mich hier interessiert: ist FR's Klausel, dass Drittstaatangehörige so einen Zirkus veranstalten müssen jemals gerichtlich überprüft worden (gefunden habe ich nichts). Aus meiner laienhaften Sicht dürfte eine solche Klausel zumindest mal unerwartet sein, da nicht branchenüblich, ganz besonders nicht auf einem innerdeutschen Flug. Auch könnte man doch davon ausgehen, dass FR das Ausweisdokument auch am Gate hätte prüfen können?


Ist in der Tat nicht uninteressant. Ähnlich wie die das mit der Bordkarten-Abzocke am Flughafen. Fluggastrechtlich bislang nicht mal ansatzweise ausgeurteilt.

Ich meine, dass das ein relativ klarer Fall von Nichtbeförderung ist, entsprechend deine Ami-Freundin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung und auf Erstattung ihrer zusätzlichen Flugscheinkosten hat.

Wenn es einen rechtlich zwingenden Grund dafür gibt, als Drittstaatler seinen Pass vor der Siko vorzuzeigen, wäre das ok. Andernfalls ein Fall v. Art. 4. AGB der Fluggesellschaft sollten diesbezüglich keine Rolle spielen.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Dachte gem. EuG schlüpft der Vermittler in die Rolle der Airline bei Vertragsabschluss. Also wenn die Airline eine Änderung weitergibt muss der Vermittler dann dafür geradestehen oder so ähnlich?

Glaube, dass du da was in den falschen Hals bekommen hast.

Falls eine Fluggesellschaft eine wichtige Info (Annullierung etc.) nicht an den Fluggast selbst, sondern an den Vermittler übermittelt, der diese aber nicht (rechtzeitig) weiterreicht, fällt das quasi in den Risikobereich der Fluggesellschaft, die ihrerseits dann die Möglichkeit hat, sich beim Vermittler schadlos zu halten. Daran, dass der Fluggast alleine die Fluggesellschaft in Anspruch nehmen darf/muss, ändert das aber nix.
 
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spocky83

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21.12.2014
3.807
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MUC, BSL
.
Wenn es einen rechtlich zwingenden Grund dafür gibt, als Drittstaatler seinen Pass vor der Siko vorzuzeigen, wäre das ok.

Das dürfte durchaus regelmäßig bei einem Schengen-Flug, insbesondere innerdeutschen Flug nicht der Fall sein. Gewiss, der Abgleich der Boardingpässe mit den Ausweisdokumenten mag gerechtfertigt sein, wird ja üblicherweise an der Seku gemacht, aber das wäre ja für alle gleich.
 

Wolpertinger

Gesperrt
27.08.2016
52
0
Hab ich als Fluggast auch noch Rechte wenn die Airline mich einfach auf nen anderen Flughafen umbucht und es noch weit mehr als Wochen Zeit zum Flug sind?
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.404
9.395
BRU
... plus natürlich die Kosten für den Transfer zu Deinem ursprünglich gebuchten Flughafen, sollte es für Dich am Ende die beste Alternative sein, die Umbuchung auf einen anderen Flughafen zu akzeptieren.
 

scandic

Erfahrenes Mitglied
02.04.2011
1.259
503
Norddeutschland
Möglicherweise wurde meine Frage hier schon beantwortet und ich war nur zu blöd, die richtigen Suchbegriffe zu nutzen. In dem Fall bitte ich um Nachsicht. Folgender Fall:

Gebucht RLG - MUC - GDN (opb bmi regional / Lufthansa) 08:50 - 12:30 sowie GDN - MUC - HAM (opb Lufthansa) auf LH-Ticket.

Hinflug RLG - MUC ca. 80min verspätet, damit bricht der der geplante Anschluss in MUC (Umsteigezeit 60min). Alternative Weiterbeförderung zwar möglich, Ankunft in GDN wäre dann erst um 16:10 gewesen. Damit hat sich der Termin und Zweck der Reise schon vor Abflug erledigt, ich breche ab und reiche das Ticket für den Storno (Buchungsklasse B für Hinflug und V für Rückflug) ein. LH will prüfen, ich vermute irgendwelche Schwierigkeiten.

Darf an der Stelle um eure Einschätzung bitten, ob ich trotz Erstattung des Tickets (hoffentlich) die Entschädigung von 250 EUR fordern könnte? Wenn ja, würde ich diesen Schritt vom weiteren Entgegenkommen seitens LH abhängig machen. Irgendwo lass ich mal, dass auch trotz Storno wegen Reiseabbruch am Startflughafen eine Entschädigung fällig werden würde, kann das aber nicht mehr finden. Besten Dank für wertvolle Hinweise.
 

clemes

Reguläres Mitglied
20.06.2011
25
0
Ich hätte auch eine Frage, die bestimmt schon im Forum gestellt wurde: Das ist die generelle Regelung bezüglich Flügen mit Qatar Airways? Sollten die Sanktionen gegen Qatar Airways so beibehalten werden und Flüge storniert werden, zählt dies als höre Gewalt und ich bekomme nichts zurück? Wäre über eine kurze info beziehungsweise einen Link zum richtigen Beitrag froh. Danke!
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
9.469
8.432
Ich hätte auch eine Frage, die bestimmt schon im Forum gestellt wurde: Das ist die generelle Regelung bezüglich Flügen mit Qatar Airways? Sollten die Sanktionen gegen Qatar Airways so beibehalten werden und Flüge storniert werden, zählt dies als höre Gewalt und ich bekomme nichts zurück? Wäre über eine kurze info beziehungsweise einen Link zum richtigen Beitrag froh. Danke!

http://www.vielfliegertreff.de/airl...n-mea-brechen-mit-qatar-wg-terrorsupport.html
 
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tian

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26.12.2009
10.709
140
Operative Gründe, bei bmi läuft es zur Zeit überhaupt nicht. Ist der Grund der Verspätung für die Frage, ob trotz Ticketerstattung eine Entschädigung angezeigt ist, relevant?
Ist es. Wenn es operative Gründe waren hast du unabhängig von der Erstattung Anrecht auf die Kompensation.
 
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Anonyma

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16.05.2011
16.404
9.395
BRU
Operative Gründe, bei bmi läuft es zur Zeit überhaupt nicht. Ist der Grund der Verspätung für die Frage, ob trotz Ticketerstattung eine Entschädigung angezeigt ist, relevant?

Ja natürlich. Die Ticketerstattung steht Dir auf jeden Fall zu, eine Entschädigung nur bei Verschulden der Airline.

Ich hatte vor ein paar Jahren auf BRU-ZRH-OTP den Fall, dass der Flug ZRH-OTP wegen Schneesturm nach BUD umgeleitet wurde, und dort nach Tankstopp zurück nach ZRH ging. Womit sich für mich die Reise auch erübrigte, dementsprechend bat ich um nächstmöglichen Rückflug nach BRU. Gab volle Ticketerstattung, Anspruch auf Entschädigung bestand natürlich nicht, da klar wetterbedingt.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Gerade was die Erstattung anbelangt, kann man das auch anders sehen.

Fluggastrechtlich schon mal gar kein Anspruch.

Schuldrechtlich - vielleicht.

Insofern wäre eine Erstattung definitiv fair und kulant.

Ausgleichszahlung dafür ohne Wenn und Aber, wobei diese anders als die Erstattung natürlich das ausführende Luftfahrtunternehmen schuldet. Evtl. also gerade nicht die LH.


Viel Erfolg!
 
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scandic

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02.04.2011
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Norddeutschland
Gerade was die Erstattung anbelangt, kann man das auch anders sehen.

Fluggastrechtlich schon mal gar kein Anspruch.

Schuldrechtlich - vielleicht.

Insofern wäre eine Erstattung definitiv fair und kulant.

Ausgleichszahlung dafür ohne Wenn und Aber, wobei diese anders als die Erstattung natürlich das ausführende Luftfahrtunternehmen schuldet. Evtl. also gerade nicht die LH.

Oh Gott, soll ich doch mit bmi kämpfen müssen? Na, dass muss ich mir dann noch überlegen. Meine Nerven brauche ich noch :)
 

umsteiger

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22.01.2012
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Musst du mal schauen, was da konkret fliegt.

Wenn das als Codeshare geregelt ist, müsstest du definitiv über das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Falls tatsächlich nur das Material/Crew bmi ist, spricht viel dafür, dass auch (oder sogar nur) die LH in Anspruch genommen werden darf.
 
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fanzug

Erfahrenes Mitglied
21.05.2011
2.089
236
Berlin (TXL)
Guten Abend!

Angenommen ich buche folgende Verbindung: TIA-JKH // JKH - FRA mit Direct Return in JKH und verpasse diesen. Würde dann trotzdem EU 261 greifen, obwohl man JKH-FRA als eigentlichen "Weiterflug" gebucht hätte? In meinen Augen "Ja", da die Airline es auf einem Ticket ausstellt.

Danke für Eure Antworten,
Thomas JKH.jpg
 

umsteiger

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22.01.2012
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Fürchte, dass du da komplett Pech hättest. Für solche Fälle ist die EU-VO 261/2004 einfach nicht gestrickt.

Du kämst nicht mal in den ANWENDUNGSBEREICH der VO, da du dich in JKH MINDESTENS 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit in JKH zur Abfindung einzufinden hättest. Da bist du aber vermutlich erst im Landeanflug. :)


Dass das auf ein Ticket gebucht ist, stimmt schon. Das ist bei gemeinsam gebuchten Hin- und Rückflügen ja meistens so. Ändert aber nichts daran, dass auf dem Hinflug JKH und auf dem Rückflug erst FRA das Endziel ist.
 
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