EU Fluggastrechte / Annullierung

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whitewing

Erfahrenes Mitglied
26.11.2012
251
4
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Was willst du eigentlich? :rolleyes: Du stellst eine Frage (die du prima selber hättest beantworten können), kriegst nach 43 Minuten eine (fehlerhafte) Antwort, die innerhalb von 5 Minuten korrigiert wird. In der Zeit wärst du also schnell von MUC nach LUX geflogen?
Danke für deine freundliche Frage, die ich dir gerne beantworte. Gebucht war der ZNZ Error, Start und Ende in LUX. Mein eigentliches Ziel ist Berlin, daher habe ich mir ein zweites Ticket von LUX nach TXL gebucht, was ich heute morgen um 7 Uhr abfliegen wollte. Durch den delay gestern und die dadurch notwendige Umbuchung auf den ersten Flug heute von MUC nach LUX der erst um 9 Uhr gestartet ist, war mein TXL Flug natürlich schon weg. Hätte ich gewusst das ich keinen Anspruch habe, hätte ich mir gestern ein Flug für heute morgen von München nach Berlin gebucht. Jetzt sitze ich in LUX und fliege über ZRH nach Hause. Hatte die Frage gestern Abend im ZNZ Thread gestellt und leider eine falsche Antwort erhalten.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Folgendes Szenario:

Tag 1: Flug nach DUS gebucht, wird annuliert. Umgebucht auf den Abendflug am nächsten Tag (Tag 2), allerdings auch so spät, dass Ankunft in DUS erst gegen 22:45 Uhr. (Ca 24h Verspätung, problemloser Anspruch nach EU 261). Aufgrund der verspäteten Ankunft musste aber ein für Tag 3 früh morgens gebuchter Flug auf den Nachmittag umgebucht werden (natürlich nicht auf dem gleichen Ticket gebucht). Können die Umbuchungskosten von der Airline ersetzt verlangt werden?

Die Umbuchungskosten gehen in der pauschalen Entschädigung auf, da hier auf getrennten Tickets gebucht wurde.

Die Intention der EU-Verordnung soll dem Fluggast ermöglichen möglichst einfach eine Anspruch geltend machen zu können ohne umfangreiche Nachweise führen zu müssen.
Sollten die Umbuchungskosten allerdings die Höhe der Entschädigungszahlung könnte jedoch der Anspruch auf die überschüssigen Kosten gegeben sein.

Die EU-VO soll eben entstandene Schäden schnell und unkomploziert regulieren aber nicht den Fluggast zusätzlich bereichern.
 
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usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Danke für die Antworten. Das es nicht einfach wird hier zum Ziel zu kommen - gerade bei DE -, war mir klar. Aber wie ich schon schrieb, ich bin von Neckermann mit einem Dienstreisenticket unterwegs und muss hier als DJ arbeiten. Dazu gehören nun mal Kopfhörer (das waren die günstigsten DJ Kopfhörer!), Soundbox ist in der Qualität notwendig um tagsüber die Poolbar zu beschallen (gleiches Modell befindet sich im Koffer) und meine Ladekabel waren im Koffer, da ich vollständig auf einen weiteren Handgepäckkoffer verzichtet habe. Kann mich ja wohl kaum einer zu zwingen. Aber gerne können die von mir die doppelten Artikel geschickt bekommen. Sollte der Koffer hier aufkreuzen, brauche ich sicherlich nicht 2 x die gleiche Soundbar.

Zu den Schuhen sei noch gesagt: Ich kenne niemanden der mit normalen Sportschuhen auf einem Sandplatz Tennis spielt. Danach kann man die nämlich weg werfen. In der Halle ginge es zur Not noch. Hat auch nichts mit Profispieler zu tun, sondern ist einfach Fakt. Und auch hier habe ich die preiswertesten Schuhe gekauft, denn normal kann man noch mal 50 - 70,- € drauf rechnen pro Paar.

Ich bin gespannt ob es ein Kampf wird hier einen Betrag von DE zu sehen.
Das Montrealer Übereinkommen sieht als einzige Grenze die rund 1300€ pro Reisendem vor. Daran muss sich auch DE halten. Lass dich also nicht abwimmeln. Was genau im Koffer war (Technik, Klamotten oder was auch immer) kann der Airline herzlich egal sein. Wenn es Dinge sind, die du vor Ort brauchst/nutzen wolltest (also dienstlich bzw. für die Erholung/Sport), dann hat die Airline dies zu erstatten. Klar, man kann nicht komplett andere Dinge kaufen, als das, was im Koffer war (aber das prüfen die ja eh nicht) und klar, man muss in etwa like-for-like einkaufen, also nicht den 99€-Anzug durch ein 1299€ Modell ersetzen, aber ansonsten steht es einem frei, die Grenze auszunutzen.
Und wenn sie dir wirklich nur 50% erstatten wollen und 100% nur gegen Rücksendung der Gegenstände, dann biete ihnen an, sie könnten die Sachen gerne bei dir abholen, oder dir einen frankierten Karton zukommen lassen. Spätestens dann gibt die Airline auf (so selber bei LH mehrfach erlebt).
 
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Airwalk

Erfahrenes Mitglied
18.05.2010
2.240
9
DUS
Hatten wir das schon?

EuGH-Urteil zu Entschädigung bei Flugverspätung gefällt

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat der Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen Grenzen gesetzt. Bei der für die Höhe einer Erstattung maßgeblichen Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen sei ausschließlich die Luftlinienentfernung ausschlaggebend, entschieden die Luxemburger Richter. Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine längere Strecke zurücklegt, hat deshalb kein Recht auf eine höhere Entschädigung.
 

scandic

Erfahrenes Mitglied
02.04.2011
1.259
503
Norddeutschland
Hatten wir das schon?

EuGH-Urteil zu Entschädigung bei Flugverspätung gefällt

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof hat der Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen Grenzen gesetzt. Bei der für die Höhe einer Erstattung maßgeblichen Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen sei ausschließlich die Luftlinienentfernung ausschlaggebend, entschieden die Luxemburger Richter. Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine längere Strecke zurücklegt, hat deshalb kein Recht auf eine höhere Entschädigung.

Gilt das in allen Fällen? Ich zum Beispiel habe gar keine andere Wahl, da RLG nur an MUC angebunden ist. Selbst wenn ich nach Nordosten oder Nordwesten will, ist stets ein Umweg Richtung Süden von Nöten.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.405
9.403
BRU
Also davon bin ich eigentlich immer schon ausgegangen, dass die Luftlinie der Gesamtstrecke gilt. Wusste gar nicht, dass das wirklich erst jetzt vom EuGH so entschieden wurde.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Absolut. Haben wir hier auch immer so praktiziert, ohne mal den Versuch zu unternehmen, das nach oben auszureizen.

Gibt noch diverse Fragezeichen in der VO. An der Stelle aber doch wohl eher nicht.
 

torte

Aktives Mitglied
19.09.2014
141
0
Vor Kurzem hatten jemand (umsteiger?) ein Urteil vom AG Charlottenburg gepostet, nach dem die Kosten für die Ersatzbeförderung auf die Entschädigung nach EU-Verordnung anzurechnen sind. Wurde das nochmal bestätigt oder anders entschieden von einem anderen Gericht?

Und wie viel stellt ein Fachanwalt im Fall einer innereuropäischen Verspätung (d.h. Streitwert 250 EUR) üblicherweise für außergerichtliche Vertretung, Einreichen der Klage und Vertretung vor Gericht in Rechnung? Der Fachanwalt, dem ich diese Frage stellte, verwies auf seine Sätze für die verschiedenen Tätigkeiten und sagte, dass man das nicht so pauschal beantworten könne. Aber ich weiß ja gar nicht, wie oft diese Tätigkeiten während so eines Verfahrens üblicherweise ausgeführt werden. Ist die Größenordnung eher 1000 EUR oder eher 10000 EUR?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
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Vor Kurzem hatten jemand (umsteiger?) ein Urteil vom AG Charlottenburg gepostet, nach dem die Kosten für die Ersatzbeförderung auf die Entschädigung nach EU-Verordnung anzurechnen sind.

Kann ich mir nicht vorstellen, dass das von mir war. Erstinstanzliche Entscheidungen stelle ich (fast) nie ein, da sie kaum Aussagekraft haben.

Inhaltlich ist es so, dass die Kosten für eine Ersatzbeförderung regelmäßig nicht mit der Ausgleichszahlung verrechnet werden können. War in Prinzip schon immer klar und wurde inzwischen auch v. EuGH so gesehen.


Was den "Fachanwalt" anbelangt. Fachanwälte für Fluggastrechte gibt es ja gar nicht.

Es gibt ein-, zwei Handvoll Anwälte, die schwerpunktmäßig das Fluggastrecht betreiben. Dass jemand bereit ist, für seinen Anwalt bei einem Streitwert v. 250 Euro ein Honorar im Bereich 10.000 abzudrücken, kann ich mir ehrlich gesagt nur schwer vorstellen. Warum sollte er das tun? Er verliert dann ja in jedem Fall Geld. Und nicht wenig. So "persönlich" nehmen das Fehlverhalten v. Fluggesellschaften doch nur ganz wenige. Die allermeisten haben dazu ein pragmatisches Verhältnis: Sie wollen am Ende besser gestellt sein als vorher.
 

torte

Aktives Mitglied
19.09.2014
141
0
Dass jemand bereit ist, für seinen Anwalt bei einem Streitwert v. 250 Euro ein Honorar im Bereich 10.000 abzudrücken, kann ich mir ehrlich gesagt nur schwer vorstellen. Warum sollte er das tun?
Der Mandant weiß ja möglicherweise nicht vorher, welche Kosten am Ende genau auflaufen. Und im laufenden Verfahren kann es Probleme bringen, die anwaltliche Vertretung zu beenden, weil man sich dann z.B. vor Gericht selbst vertreten müsste.

Ich wurde bis jetzt bei jeder anwaltlichen Vertretung von höheren Kosten überrascht, als ich anfangs erwartet hatte. Die Sätze der Anwälte waren dabei zwar immer absolut transparent, aber ich konnte eben vorher nicht einschätzen, wie oft diese Sätze zur Anwendung kommen. Und die Kostenschätzung der Kanzleimitarbeiter war auch immer niedriger als die tatsächlichen Kosten.

Dabei ging es immer nur um Beratung und außergerichtliche Vertretung. Mit gerichtlicher Vertretung durch einen Anwalt habe ich zum Glück noch keine Erfahrung gesammelt, daher war ich daran interessiert.
 

breggie

Neues Mitglied
08.09.2013
12
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Hallo,

ich habe eine kleine Frage wegen EU 261. Ich habe das schon 3 mal erfolgreich durchbekommen, da war aber die initiale Verspätung immer auf einem in der EU landenden Flug.
Dieses Mal bin ich von Windhoek (WDH) nach JNB und dann nach ZRH und weiter nach HAM.

Der WDH-JNB Flug hatte 4 Stunden Verspätung, so dass ich den JNB-ZRH erst 24h später nehmen konnte. Flug war am 23.07.2017. Ist das dann trotzdem abgedeckt durch EU 261. War alles in einem Prämienticket auf Frist (aber eben auf EINEM Ticket).
Danke für eure Einschätzung, aber ich denke, dass sollte klappen, oder?
danke
Dirk
 

Piedra

Erfahrenes Mitglied
28.08.2012
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Nein. WDH-JNB mutmaßlich durch Non-EU-Airline... und wahrscheinlich auch nicht ex EU (zumindest auf Stand 2017 und nicht 1914).
 
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breggie

Neues Mitglied
08.09.2013
12
0
Danke, WDH-JNB ist durch SA geflogen worden. Aber wie gesagt auf einem Ticket, oder ist das dann ganz egal und die Swiss (die dann ab JNB verpasst wird) ist raus ... Am Ende ist es ja irgendwie CodeShare Swiss
Danke
Dirk
 

Wolpertinger

Gesperrt
27.08.2016
52
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Muss AirBerlin eigentlich jetzt Entschädigung für Annullierungen bezahlen die vor ein paar Tagen wegen fehlender Crew passiert aber die Buchung vor dem August gemacht wurd? weil die Entschädigung is ja erst später entstanden hat mit dem Buchungszeitpunkt nix zu tun???
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Muss AirBerlin eigentlich jetzt Entschädigung für Annullierungen bezahlen die vor ein paar Tagen wegen fehlender Crew passiert aber die Buchung vor dem August gemacht wurd? weil die Entschädigung is ja erst später entstanden hat mit dem Buchungszeitpunkt nix zu tun???

"Eigentlich" muss AB auch Entschädigungen für die Zeit vor der Insolvenz bezahlen. Nur halt nicht, bis die Quote gebildet oder das Verfahren aus sonstigen Gründen beendet wurde. Derzeit DÜRFEN solche Forderungen gar nicht beglichen werden.

Die ab dem Stichtag DÜRFEN schon. MÜSSEN im Prinzip auch. Ist aber trotzdem irgendwie ein Wettlauf gegen die Zeit. Ausgang ungewiss.
 
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NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
887
441
Bei der AB Insolvenz sollte man jetzt sowieso erst einmal warten was am Ende heraus kommt, ich sehe die Wahrscheinlichkeit das alle Tickets erstattet oder Alternativen gebucht werden.
Weil man eben erstens weil man die riesige Zahl an Gläubigern nicht haben will und weil die jetzige Praxis eben auch Probleme bringt manche Gläubiger werden bedient, sei es durch Vertragserfüllung oder Erstattung und andere eben absolut nicht.
Jetzt erstmal cool bleiben und sehen was die nächste Gläubigerrunde an Ergebnissen liefert.
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.245
1.960
VIE
Hallo,

fliege am Freitag EW 5806 VIE-NUE (Abflug 6:35). Der Flug ist zwar immer "operated by EW Europe", aber gestern zb trotzdem im Rahmen der AB-Probleme ausgefallen (ich schätze mal weil das Flugzeug auf einer "wichtigeren" Strecke benötigt wurde, wo ein AB-Flieger ausgefallen ist?). Da ich noch nie mit Flugausfällen bzw Erstattung etc zutun hatte, wollte ich mich vorweg bisschen für den Fall wappnen.

Sollte jetzt am Donnerstag um 18 Uhr tatsächlich auf der Eurowings-Seite aufscheinen, dass der Flug Freitag Früh entfällt - wie ist dann die weitere Vorgehensweise?

Sobald wie möglich den Eurowings Kundendienst anrufen und fragen ob ich umgebucht werde? Falls ich dann auf den LH Flug VIE-FRA-NUE umgebucht werden sollte, käme ich mit 1h40min Verspätung in NUE an. 1) Dh in dem Fall keine Entschädigungsansprüche, oder?

2) Was ist, wenn ich dann telefonisch auf einen späteren Flug umgebucht werde(>2h)? Verlange ich dann quasi gleich am Telefon auch die Entschädigung von 250€?
3) Kann ich, wenn mir der Ersatzflug zu spät wäre bzw mir kein zeitnaher Ersatzflug angeboten werden kann, mich auch für den Nichtantritt entscheiden und volles Ticketgeld zurück + 250€ Entschädigung fordern?

Danke!
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Sollte jetzt am Donnerstag um 18 Uhr tatsächlich auf der Eurowings-Seite aufscheinen, dass der Flug Freitag Früh entfällt - wie ist dann die weitere Vorgehensweise?

Sobald wie möglich den Eurowings Kundendienst anrufen und fragen ob ich umgebucht werde? Falls ich dann auf den LH Flug VIE-FRA-NUE umgebucht werden sollte, käme ich mit 1h40min Verspätung in NUE an. 1) Dh in dem Fall keine Entschädigungsansprüche, oder?

Ja, dann nach meinem Verständnis keine Entschädigungsansprüche, da die Ersatzbeförderung innerhalb von 2h ankommt. Es kann sogar sein, dass du automatisch umgebucht wirst und wenn dir die Umbuchung zusagt, musst du nicht mal was machen. Du kannst aber versuchen, die für dich genehmste Umbuchung zu bekommen.

2) Was ist, wenn ich dann telefonisch auf einen späteren Flug umgebucht werde(>2h)? Verlange ich dann quasi gleich am Telefon auch die Entschädigung von 250€?

Immer schriftlich einreichen und einen Termin setzen, bis wann die Entschädigung spätestens zu zahlen ist. Ev. kannst du das auch auf der ÈW-Homepage machen. Das geht bsp. bei Swiss. Die Entschädigung gibt es natürlich nur, wenn das die 1. angebotene Alternative ist.
 

sermon

Erfahrenes Mitglied
30.03.2010
525
6
MUC
Eine kurze abschließende Erfolgsmeldung zu meinem Post vom 05.08.:

Hallo zusammen,

es ist bei mir mal wieder so weit: ich wollte am 2.8. mit EW1926 von MUC nach CDG (geplante Ankunft 17:40). Der Flug wurde 5 Minuten vor Beginn des Boardings annulliert. Grund war Erkrankung eines der Piloten. Ich wurde auf LH umgebucht und kam nach 23:00 in CDG an. Habe EW wegen Kompensation kontaktiert, wurde erstmal pauschal ohne individuelle Prüfung des Sachverhaltes abgelehnt. Habe gleich mal widersprochen, das Anliegen liegt jetzt beim Kundenservice.

Jetzt meine Frage, da die Suche dazu nichts eindeutiges ausgespuckt hatte: die Erkrankung eines Crewmitglieds ist kein außergewöhnlicher Umstand nach EU-VO 261, oder?



EW hat nach gut 3 Wochen Bearbeitungszeit die Kompensation ohne weitere Komplikationen überwiesen. Insgesamt vom Handling der Umbuchung nach der Annullierung bis zur Auszahlung der 250€ eine unerwartet positive Erfahrung, da hatte ich schon ganz andere Fälle (z.B. AB). Ich bin positiv überrascht!
 

seby93

Reguläres Mitglied
17.10.2016
58
0
Mein Flug FR6067 von TER - LIS am 15.10. wurde soeben annulliert.
FR bietet mir nun eine Erstattung des Flugpreises oder eine Umbuchung auf den gleichen Flug an einem anderen Tag (frühestens am Folgetag) an.

Sehe ich es richtig, dass ich gemäß EU 261 auf eine Umbuchung auf die nächst mögliche Verbindung bestehen kann? Es bestünde die Möglichkeit am gleichen Tag mit TP oder S4 von TER nach LIS zu fliegen. Mir ist bewusst, dass FR vermutlich auch nach weiterer Nachfrage keine Umbuchung auf andere Carrier vornehmen wird.

Wenn ich meine Ansprüche dennoch durchsetzen möchte, wie gehe ich dann am besten vor?

Ich buche den Alternativflug und nehme von FR weder das Angebot zur Flugpreiserstattung noch das Angebot zur Umbuchung auf FR in Anspruch. Die Kosten für den Alternativflug reiche ich bei FR zur Erstattung ein. Soweit korrekt?

Angenommen FR reagiert nicht, wo ließe sich dann ein Gerichtsstand begründen? In LIS? Oder auch in D?
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Ich buche den Alternativflug und nehme von FR weder das Angebot zur Flugpreiserstattung noch das Angebot zur Umbuchung auf FR in Anspruch. Die Kosten für den Alternativflug reiche ich bei FR zur Erstattung ein. Soweit korrekt?

Ja.

Angenommen FR reagiert nicht, wo ließe sich dann ein Gerichtsstand begründen? In LIS? Oder auch in D?

In TER oder LIS, aber nicht in D.