EU Fluggastrechte / Annullierung

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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
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Hallo Zusammen,
habe eine Frage - wie sieht es aus - auf euroclaim.de wird auch gesagt, wie die LH es auch tut, dass mein Flug aufgrund schlechtem Wetter storniert worden wäre. Das komische daran ist, dass alle anderen Flüge am 18.8. ab Basel geflogen sind - vor allem Easyjet. Wie ist dies einzustufen? LH sagt - schlechtes Wetter war und daher kein Anspruch auf die 250EUR p.P. Danke für Eure Rückmeldung und eure Erfahrungen.

Hallo Traveller_FR!

Grundsätzlich ist es einmal so, dass - wie Juristen es nennen - darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Annullierung (oder: Verspätung) nach allgemeinen Regeln der Fluggast ist. Nach Maßgabe des EuGH muss dieser aber nicht vortragen, worauf die Verspätung am Endziel beruhte und was hierfür ursächlich war. Zur Schlüssigkeit des Anspruchs auf Ausgleichszahlung gehört nur der Vortrag, dass der Anwendungsbereich der EG VO 261/2004 eröffnet ist, insbesondere der Fluggast bei Antritt der Flugreise in Besitz einer bestätigten Buchung ist, sich rechtzeitig zur Abfertigung einfindet und eine Nichtbeförderung, Annullierung bzw. Verspätung von drei Stunden oder mehr vorliegt. Die Frage nach der Kausalität stellt sich nach der Systematik der EG VO 261/2004 erst im Rahmen einer etwaigen Exculpation des Luftfahrunternehmens stellen. Somit ist die Airline darlegungs- und beweisbelastet, dass sie für die eingetretene Verspätung keine Verantwortung trägt, ihr also nicht zurechenbar ist, denn: Nach Art. 5 Abs. 3 EG VO 261/2004 entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen, wenn das Luftfahrunternehmen nachweisen kann, dass die Nichtbeförderung oder Annullierung bzw. große Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnliche Umstände sind dem EuGH zufolge nur solche Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Umstände nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Airline sind und von dieser beherrschbar sind. Am wohl regelmäßigsten und in der Praxis am häufigsten auftretenden Fälle sind u.a. solche extremer Wetterbedingungen.

Grundsätzlich also kann, muss aber nicht schlechtes Wetter ein Ausschlussgrund sein für den Anspruch nach EG VO 261/2004 sein. Tatsächlich hat der Verordnungsgeber eher an extreme Wettersituationen gedacht, vergleichbar mit dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Frühjahr 2010. Einen guten Indikator, dass das Wetter in Basel am 18.8. einen Start zugelassen haben dürfte, lieferst Du, wenn andere Maschinen vergleichbaren Typs in identischem Zeitrahmen starten (oder landen) konnten. Mit absoluter Verlässlichkeit lässt sich dies hier nicht feststellen, aber wie oben gesagt: Den Nachweis der „außergewöhnliche Umstände“ muss die Airline führen, also muss sie darlegen und beweisen, dass die Annullierung unvermeidbar und somit - schlicht gesagt - entschuldigt war.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Einen guten Indikator, dass das Wetter in Basel am 18.8. einen Start zugelassen haben dürfte, lieferst Du, wenn andere Maschinen vergleichbaren Typs in identischem Zeitrahmen starten (oder landen) konnten. Mit absoluter Verlässlichkeit lässt sich dies hier nicht feststellen, aber wie oben gesagt: Den Nachweis der „außergewöhnliche Umstände“ muss die Airline führen, also muss sie darlegen und beweisen, dass die Annullierung unvermeidbar und somit - schlicht gesagt - entschuldigt war.

Ich möchte aber nicht nur starten können, sondern auch wieder landen....

Um hier eine verlässliche Aussage treffen zu können, müsste der Fragesteller schon die Strecke mitangeben. Schliesslich könnte auch das Wetter am Zielflughafen dazu geführt haben, dass man darauf verzichtet hat den Flug durchzuführen.
 
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peetn

Reguläres Mitglied
19.01.2016
40
0
Ich hoffe ich bin hier richtig:

Folgendes Szenario:

Hinflug mit SAS am 6.11: Flug CGN-TXL (über CPH und ARN)
Rückflug eigentlich mit Ryanair am 8.11 um 18:15: SXF-CGN (Preis 9,99)

Stornierung kam vor paar Wochen bzgl. Änderung Winterlflugplan. Habe direkt ein Kontaktformular ausgefüllt mit der Forderung nach Alternativ beförderung oder als Alternative Erstattung des Hinfluges von SAS (sodass ich die Reise nicht antrete). Mehrmaliges probieren im Chat ergab dass maximal 30€ (3xFacher Ticketpreis) erstattet werden. Aus Berlin kann ich frühestens ab 18:00 fliegen.

Wie geht man nun weiter vor? Warte zwar immernoch auf die Reaktionen vom Kontaktformular, jedoch werden die Flüge immer teurer und werden ausgebucht. Teilweise sind Alternativen nur noch über 1x umsteigen möglich und teils nur noch C bei LH. Ryanair riet mir mal Mitfahrgelegenheiten oder Fernbusse auszuprobieren. Muss ich sowas akzeptieren? (Zugfahrt entweder 6 oder 9 std, Mitfahrgelegenheit ist ungewiss, Flixbus zwischen 10-18 Stunden Fahrtzeit, Alternativflug mit Lh und Umsteigen 3 std).
 
H

HGFan

Guest
Sehr geehrter Herr HGFan,

Sie haben einen Prämienflug mit topbonus Meilen gebucht. Wir möchten Sie heute noch einmal darüber informieren, dass Ihr Ticket weiterhin gültig ist, da der Flug keine AB-Flugnummer besitzt, d.h. der Flug wird von einer anderen Airline abgeflogen. Ihr gebuchter Flug ist von der aktuellen Lage rund um airberlin somit nicht betroffen.

Für Informationen zu Ihrem Flug wenden Sie sich bitte direkt an die Fluggesellschaft, die Ihren Prämienflug durchführt.

Wir danken Ihnen für Ihre Treue zu unserem Bonusprogramm und wünschen Ihnen einen guten Flug!


Herzliche Grüße
Ihr topbonus Team
SRY wenn ich das auch hier anderweitig rein stellle aber ich glaube nicht
dass Ihr Ticket weiterhin gültig ist
da Er in seinen TopBonus Profil den Flug nicht findet. Das ihm AB eine Mail schickte wo steht das der Flug storniert sei und bei checkmytrip auch weg ist wird dabei ignoriert.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.405
9.404
BRU
Wenn die Stornierung >14 Tage vorher war gibt es nichts. Dein Pech ausserdem, zwei getrennte Fluege.

Es gibt vielleicht keine Ausgleichszahlung, aber selbstverständlich muss Ryanair eine Ersatzbeförderung anbieten. Und Mitfahrgelegenheit dürfte hier wohl kaum zumutbar sein.... Allerhöchstens würde ich innerdeutsch eine vernünftige Zugverbindung akzeptieren (natürlich bezahlt von FR), wenn der Zeitverlust im Vergleich zum Flug nicht allzu groß ist.

Wenn FR sich weigert, bleibt wohl nur selber buchen und hinterher zum Anwalt....
 
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peetn

Reguläres Mitglied
19.01.2016
40
0
Es gibt vielleicht keine Ausgleichszahlung, aber selbstverständlich muss Ryanair eine Ersatzbeförderung anbieten. Und Mitfahrgelegenheit dürfte hier wohl kaum zumutbar sein.... Allerhöchstens würde ich innerdeutsch eine vernünftige Zugverbindung akzeptieren (natürlich bezahlt von FR), wenn der Zeitverlust im Vergleich zum Flug nicht allzu groß ist.

Wenn FR sich weigert, bleibt wohl nur selber buchen und hinterher zum Anwalt....

Hast du womöglich eine Einschätzung in wie weit was möglich ist? Hatte (zum Glück) noch nie so einen Fall und weiß nicht was man einem zumuten muss...
Zug würde ca. 150€ kosten und 8,5std dauern - dazu im kontrast -fliegen mit umsteigen 3std und 500€ (in C - hier der extremfall wenn nichts anderes mehr buchbar).
 

sermon

Erfahrenes Mitglied
30.03.2010
525
6
MUC
Folgende Konstruktion erscheint mir sinnvoll, bin allerdings kein Jurist:

- Ersatzbeförderung wurde von dir angefragt, es gab aber kein sinnvolles Angebot seitens FR (die erwähnte Mitfahrgelegenheit finde ich da sehr amüsant)
- daher buchst du dir selber die Beförderung, da würde ich eiskalt die C-Flüge nehmen, da der Zug unzumutbar lange braucht
- du fliegst und stellst die Differenz zum ursprünglichen Flugpreis FR hinterher in Rechnung.
- FR wird das zurückweisen --> ab zum Anwalt

Hoffentlich bist du rechtsschutzversichert.
 

peetn

Reguläres Mitglied
19.01.2016
40
0
Folgende Konstruktion erscheint mir sinnvoll, bin allerdings kein Jurist:

- Ersatzbeförderung wurde von dir angefragt, es gab aber kein sinnvolles Angebot seitens FR (die erwähnte Mitfahrgelegenheit finde ich da sehr amüsant)
- daher buchst du dir selber die Beförderung, da würde ich eiskalt die C-Flüge nehmen, da der Zug unzumutbar lange braucht
- du fliegst und stellst die Differenz zum ursprünglichen Flugpreis FR hinterher in Rechnung.
- FR wird das zurückweisen --> ab zum Anwalt

Hoffentlich bist du rechtsschutzversichert.

Bin ich halt nicht:D
D.h. ich würde nachher auf den Anwaltskosten sitzen bleiben? oder übernimmt FR dass dann auch? Musste das zum glück noch nie machen und begebe mich da wohl nun (zwangsweise) auf Neuland...
 

sermon

Erfahrenes Mitglied
30.03.2010
525
6
MUC
Ich würde sagen das kommt darauf an was der Richter sagt... :censored:

Ohne RSVersicherung wäre mir das persönlich wohl zu riskant, obwohl man das einfach schon aus Prinzip durchziehen müsste, damit FR endlich mal für dieses nicht unbedingt kundenfreundliche Verhalten eins auf den Deckel bekommt.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.405
9.404
BRU
Grundsätzlich müssen sie Dir eine vergleichbare Ersatzbeförderung bieten, bei Business Class bin ich mir aber nicht so sicher (gäbe wahrscheinlich ja Alternativen in Eco, weiß nicht, ob Du nur weil die Dir zeitlich nicht passen, Anspruch auf C hast – vielleicht weiß ja einer der Anwälte hier mehr).
 
H

HGFan

Guest
Bin ich halt nicht
Ich würde sagen das kommt darauf an was der Richter sagt...
Da gabs mal in DACH so einen fall wo jemand einen Privatjet gebucht hatte und das Geld dafür von der Airline wollte und der Richter Nein sagte. Von daher würde ich aufpassen mit der C nicht das du auf die kosten dann komplett sitzen bleibst.
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peetn

Reguläres Mitglied
19.01.2016
40
0
8.11 TXL-CGN (21:40 ab) mit EW fuer 60 Euro wo liegt also das Problem?
Vor paar Tagen waren noch zig Flüge da, will gerade wissen, was ich machen soll, wenn quasi nur noch so was teures übrig bleibt... Und noch soll ich auf ne Antwort von fr wohl Warten (Bearbeitungszeit der Mail wohl 30 Tage )
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.995
21
Zurigo
Gibt doch die 1-Weg oder 2-Weg aktion für 29.xx pro Weg in ganz Deutschland für die Bahn. Hol Dir sowas ;-)
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ich hoffe ich bin hier richtig:

Folgendes Szenario:

Hinflug mit SAS am 6.11: Flug CGN-TXL (über CPH und ARN)
Rückflug eigentlich mit Ryanair am 8.11 um 18:15: SXF-CGN (Preis 9,99)

Stornierung kam vor paar Wochen bzgl. Änderung Winterlflugplan. Habe direkt ein Kontaktformular ausgefüllt mit der Forderung nach Alternativ beförderung oder als Alternative Erstattung des Hinfluges von SAS (sodass ich die Reise nicht antrete). Mehrmaliges probieren im Chat ergab dass maximal 30€ (3xFacher Ticketpreis) erstattet werden. Aus Berlin kann ich frühestens ab 18:00 fliegen.

Wie geht man nun weiter vor? Warte zwar immernoch auf die Reaktionen vom Kontaktformular, jedoch werden die Flüge immer teurer und werden ausgebucht. Teilweise sind Alternativen nur noch über 1x umsteigen möglich und teils nur noch C bei LH. Ryanair riet mir mal Mitfahrgelegenheiten oder Fernbusse auszuprobieren. Muss ich sowas akzeptieren? (Zugfahrt entweder 6 oder 9 std, Mitfahrgelegenheit ist ungewiss, Flixbus zwischen 10-18 Stunden Fahrtzeit, Alternativflug mit Lh und Umsteigen 3 std).

Es gibt vielleicht keine Ausgleichszahlung, aber selbstverständlich muss Ryanair eine Ersatzbeförderung anbieten. Und Mitfahrgelegenheit dürfte hier wohl kaum zumutbar sein.... Allerhöchstens würde ich innerdeutsch eine vernünftige Zugverbindung akzeptieren (natürlich bezahlt von FR), wenn der Zeitverlust im Vergleich zum Flug nicht allzu groß ist.

Wenn FR sich weigert, bleibt wohl nur selber buchen und hinterher zum Anwalt....

Grundsätzlich müssen sie Dir eine vergleichbare Ersatzbeförderung bieten, bei Business Class bin ich mir aber nicht so sicher (gäbe wahrscheinlich ja Alternativen in Eco, weiß nicht, ob Du nur weil die Dir zeitlich nicht passen, Anspruch auf C hast – vielleicht weiß ja einer der Anwälte hier mehr).

Art. 8 der EG VO 261/2004 gibt dem Fluggast ein Wahlrecht unter verschiedenen Unterstützungsleistungen, die er von dem ausführenden Luftfahrunternehmen im Falle der Nichtbeförderung oder Flugannullierung (bzw. im Falle der "großen Verspätung") verlangen kann:

Der Fluggast kann die vollständige Erstattung der Ticketkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte zu dem Preis verlangen, zu dem er das Ticket erworben hat. Gleiches gilt auch für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Reisenden zwecklos geworden ist, Art. 8 (1) (a) EG VO 261/2004. Entscheidet sich der Fluggast für den Rücktritt und die Ticketerstattung, bekommt er binnen sieben Tagen die Ticketkosten auf den üblichen Zahlungswegen zurück.

Alternativ kann der Fluggast die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt bzw. auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fluggastes verlangen, Art. 8 (1) (b) - (c) EG VO 261/2004. Dem LG Köln zufolge kann von "vergleichbaren Bedingungen" bei der Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht ausgegangen werden; ein Bustransfer soll nur bei Kurzstreckenflügen in Betracht kommen, so eine Stimme in der Rechtsliteratur. Dem HG Wien zufolge ist bei der „anderweitigen Beförderung“ nicht ausschließlich auf die Sitzplatzkontingente des ausführenden oder vertraglichen Luftfahrtunternehmens abzustellen ist, sondern auch auf verfügbare Plätze bei anderen Fluggesellschaften. Die Airline ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Fluggast in Eigenregie die Beförderung zum Zielort organisieren muss, weil die vom Luftfahrtunternehmen angebotene Alternativ-Beförderung erst zu einem unangemessen späteren Zeitpunkt erfolgt wäre; denn das Luftfahrtunternehmen ist bei einer Flugannullierung gehalten, die Beförderungsverpflichtung notfalls durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, insbes. anderer Fluglinien, zeitnah zu erfüllen, so beispielsweise das AG Bremen.

Zur Frage, was nun "vergleichbare Reisebedingungen" im Sinne der VO 261/2004 sind, helfen die Leitlinien der EU Kommission zur Auslegung der Verordnung:
[...] Wird Fluggästen die Fortsetzung der Reise oder eine anderweitige Beförderung angeboten, so muss dies stets „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ erfolgen. Die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss von Fall zu Fall entschieden werden. Je nach Situation werden folgende bewährte Praktiken empfohlen:


  • nach Möglichkeit keine Herabstufung in eine niedrigere Klasse als die der Buchung;
  • anderweitige Beförderung ohne Zusatzkosten, selbst wenn Fluggäste von einem anderen Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Verkehrsträger oder in einer höheren Klasse oder zu einem höheren Preis, als für die ursprüngliche Leistung gezahlt wurde, befördert werden;
  • es sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zu vermeiden;
  • bei Nutzung eines anderen Luftfahrtunternehmens oder Verkehrsträgers für den nicht planmäßig durchgeführten Reiseabschnitt sollte die Gesamtreisezeit in derselben oder erforderlichenfalls in einer höheren Klasse möglichst in etwa der ursprünglichen planmäßigen Reisedauer entsprechen;
  • sind mehrere Flüge mit vergleichbaren Zeitplänen verfügbar, sollten Fluggäste mit dem Anspruch auf anderweitige Beförderung das Beförderungsangebot des Luftfahrtunternehmens auch mit den Luftfahrtunternehmen annehmen, die mit dem ausführenden Unternehmen zusammenarbeiten;
  • wurden für die ursprüngliche Reise Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität gebucht, so sollten diese Leistungen auch auf der Alternativstrecke zur Verfügung stehen.
 

peetn

Reguläres Mitglied
19.01.2016
40
0
Art. 8 der EG VO 261/2004 gibt dem Fluggast ein Wahlrecht unter verschiedenen Unterstützungsleistungen, die er von dem ausführenden Luftfahrunternehmen im Falle der Nichtbeförderung oder Flugannullierung (bzw. im Falle der "großen Verspätung") verlangen kann:

  • ....

Vielen Vielen Dank dafür! Werde wohl nun noch die 30 Tage abwarten die Ryanair mir mal für die bearbeitung des formulares genannt hat, und anschließend selber was buchen müssen. Dann werde ich danach mir wohl direkt einen Anwalt suchen müssen... Werde berichten wenn sich was tut...

Wollte Ryanair eigentlich nur einmal im Leben probiert haben, aber so scheint es ja zu sein, dass es ja gar nix wird und vermutlich auch dabei bleiben wird:D
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Erfahrungsbericht zu der Fluggesellschaft Aer-Lingus:

Flug Cork-Düsseldorf wurde gecancelt; fahrt mit Bus nach Dublin -> Übernachtung im Hotel + Flug am nächsten morgen nach DUS (alles auf Kosten der Fluggesellschaft)

1 Monat später freundlich aber bestimmt über das Formular angeschrieben; direkt 2 Wochen Frist gesetzt und innerhalb 3 Tage eine positive Rückmeldung erhalten, dass dem Anspruch stattgegeben wird und 250€ überwiesen werden.
 
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aschumann

Aktives Mitglied
30.09.2017
143
0
Frage zur Anullierung: Was wird von Artikel 8 b/c der Verordnung für Fluggastrechte umfasst?

Wenn die Airline eine neue Strecke anbietet und ich einen Tag später ankommen kann dann gefordert werden einen Tag früher zu fliegen?
Wie verhält es sich wenn die neue Strecke so geplant ist das eine Übernachtung nötig wird, muss dann die Airline sich darum kümmern oder Reisender?
 

Gargleblaster

Erfahrenes Mitglied
14.06.2012
492
391
Vor paar Tagen waren noch zig Flüge da, will gerade wissen, was ich machen soll, wenn quasi nur noch so was teures übrig bleibt... Und noch soll ich auf ne Antwort von fr wohl Warten (Bearbeitungszeit der Mail wohl 30 Tage )
Über das Kontaktformular hatte ich auch lange keine Reaktion erhalten.

Im Chat habe ich dann mit Hinweis auf 261/2004 für meinen annullierten Flug das ok bekommen, einen Flug bei einer anderen Gesellschaft zu buchen und zur Erstattung per eMail einzureichen. Von FR keine 100%ige Garantie, dass alles übernommen wird aber Schlichtungsstelle einschalten oder klagen kann man immer noch. Flug ist aber nicht innerdeutsch.

Gerade wenn die Preise steigen, würde ich das über den Chat abkürzen. Wartezeit leider >1h.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Frage zur Anullierung: Was wird von Artikel 8 b/c der Verordnung für Fluggastrechte umfasst?

Wenn die Airline eine neue Strecke anbietet und ich einen Tag später ankommen kann dann gefordert werden einen Tag früher zu fliegen?
Wie verhält es sich wenn die neue Strecke so geplant ist das eine Übernachtung nötig wird, muss dann die Airline sich darum kümmern oder Reisender?

Du kannst darauf bestehen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen befördert zu werden.

Wenn es eine frühere als die angebotene Beförderung am nächsten Tage gibt, bist du entsprechend umzubuchen.

Die Übernachtung ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Beförderung am nächsten Tage die frühestmögliche ist oder nicht.
 

aschumann

Aktives Mitglied
30.09.2017
143
0
Du kannst darauf bestehen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen befördert zu werden.

Wenn es eine frühere als die angebotene Beförderung am nächsten Tage gibt, bist du entsprechend umzubuchen.

Die Übernachtung ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Beförderung am nächsten Tage die frühestmögliche ist oder nicht.

Danke das ist schon mal eine gute Information.
Aber wie ist es wenn die Airline eben selbst eine Umbuchung anbietet die jetzt eben mehrere Stopps enthält und damit dann eine Übernachtung nötig macht und dann natürlich erst am nächsten Tag ankommt?
Denn es muss ja nur angeboten werden was die Airline selbst im Flugplan hat und das bedeutet wenn man am gleichen Tag wie gebucht ankommen will dann geht nur einen Tag früher abfliegen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Danke das ist schon mal eine gute Information.
Aber wie ist es wenn die Airline eben selbst eine Umbuchung anbietet die jetzt eben mehrere Stopps enthält und damit dann eine Übernachtung nötig macht und dann natürlich erst am nächsten Tag ankommt?
Denn es muss ja nur angeboten werden was die Airline selbst im Flugplan hat und das bedeutet wenn man am gleichen Tag wie gebucht ankommen will dann geht nur einen Tag früher abfliegen.


Die Antwort ist in dem enthalten, was ich schon schrieb.

Wenn es ein anderes Unternehmen ist, das die frühestmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen anbietet, ist auf dieses umzubuchen. Ist jedenfalls die ganz herrschende Meinung.

Umgekehrt ist fraglich, ob eine Ersatzbeförderung mit mehreren zusätzlichen Umstiegen und ggf. einer Hotelübernachtung noch unter vergleichbaren Reisebedingungen erfolgt.

Es besteht also tendenziell eher Anspruch auf Ersatzbeförderung durch einen Dritten auf derselben Route als auf Ersatzbeförderung durch das originäre Unternehmen, wenn es dich nur über Umwege ans Ziel bringt.