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Hallo Zusammen,
habe eine Frage - wie sieht es aus - auf euroclaim.de wird auch gesagt, wie die LH es auch tut, dass mein Flug aufgrund schlechtem Wetter storniert worden wäre. Das komische daran ist, dass alle anderen Flüge am 18.8. ab Basel geflogen sind - vor allem Easyjet. Wie ist dies einzustufen? LH sagt - schlechtes Wetter war und daher kein Anspruch auf die 250EUR p.P. Danke für Eure Rückmeldung und eure Erfahrungen.
Hallo Traveller_FR!
Grundsätzlich ist es einmal so, dass - wie Juristen es nennen - darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Annullierung (oder: Verspätung) nach allgemeinen Regeln der Fluggast ist. Nach Maßgabe des EuGH muss dieser aber nicht vortragen, worauf die Verspätung am Endziel beruhte und was hierfür ursächlich war. Zur Schlüssigkeit des Anspruchs auf Ausgleichszahlung gehört nur der Vortrag, dass der Anwendungsbereich der EG VO 261/2004 eröffnet ist, insbesondere der Fluggast bei Antritt der Flugreise in Besitz einer bestätigten Buchung ist, sich rechtzeitig zur Abfertigung einfindet und eine Nichtbeförderung, Annullierung bzw. Verspätung von drei Stunden oder mehr vorliegt. Die Frage nach der Kausalität stellt sich nach der Systematik der EG VO 261/2004 erst im Rahmen einer etwaigen Exculpation des Luftfahrunternehmens stellen. Somit ist die Airline darlegungs- und beweisbelastet, dass sie für die eingetretene Verspätung keine Verantwortung trägt, ihr also nicht zurechenbar ist, denn: Nach Art. 5 Abs. 3 EG VO 261/2004 entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen, wenn das Luftfahrunternehmen nachweisen kann, dass die Nichtbeförderung oder Annullierung bzw. große Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnliche Umstände sind dem EuGH zufolge nur solche Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Umstände nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Airline sind und von dieser beherrschbar sind. Am wohl regelmäßigsten und in der Praxis am häufigsten auftretenden Fälle sind u.a. solche extremer Wetterbedingungen.
Grundsätzlich also kann, muss aber nicht schlechtes Wetter ein Ausschlussgrund sein für den Anspruch nach EG VO 261/2004 sein. Tatsächlich hat der Verordnungsgeber eher an extreme Wettersituationen gedacht, vergleichbar mit dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Frühjahr 2010. Einen guten Indikator, dass das Wetter in Basel am 18.8. einen Start zugelassen haben dürfte, lieferst Du, wenn andere Maschinen vergleichbaren Typs in identischem Zeitrahmen starten (oder landen) konnten. Mit absoluter Verlässlichkeit lässt sich dies hier nicht feststellen, aber wie oben gesagt: Den Nachweis der „außergewöhnliche Umstände“ muss die Airline führen, also muss sie darlegen und beweisen, dass die Annullierung unvermeidbar und somit - schlicht gesagt - entschuldigt war.