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ah ok mir ist vor Monaten mal von Eurowings das Urteil hier um die Ohren gehauen worden: LG Potsdam 13 S 89/10 27.10.2010
Unter Punkt 17:
Bei dem Anspruch aus Art. 8 Abs 1 lit b) oder c) der VO (EG) 261/2004 handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch sondern um eine verschuldensunabhängige Unterstützungsleistung (im Sinne des Fortbestehens der ursprünglichen Leistungsverpflichtung); er beschränkt sich auf eine „anderweitige Beförderung“ durch das betroffene Luftfahrtunternehmen „vorbehaltlich verfügbarer Plätze“, nicht aber durch ein anderes Luftfahrtunternehmen, geschweige denn eine „sonstige Beförderungsart“ (z.B. Mietwagen oder Bahnfahrt) bzw. die Unterbringung in einem Hotelzimmer. Beides, eine Weiterbeförderung am nächsten Tag mit Flug um 10:55 Uhr – der erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene frühestmögliche Flug um 06:40 Uhr des Folgetages mit Ankunftszeit 08:05 Uhr in Basel war bereits ausgebucht - und eine Hotelübernachtung, kam für die Klägerin aber aus Termingründen nicht in Betracht. Insofern kommt es, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die Beklagte der Klägerin derartige Leistungen überhaupt angeboten hat.
Darum habe ich mich damals mit dem späteren Flug und einmal Umsteigen statt einem Airberlinflug der direkt ging und nur 25Minuten später als wie gebucht angekommen wäre abspeisen lassen. Damals kam die Annullierung knapp 3Wochen vor dem Flug hier sind es ja jetzt noch Monate
Unter Punkt 17:
Bei dem Anspruch aus Art. 8 Abs 1 lit b) oder c) der VO (EG) 261/2004 handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch sondern um eine verschuldensunabhängige Unterstützungsleistung (im Sinne des Fortbestehens der ursprünglichen Leistungsverpflichtung); er beschränkt sich auf eine „anderweitige Beförderung“ durch das betroffene Luftfahrtunternehmen „vorbehaltlich verfügbarer Plätze“, nicht aber durch ein anderes Luftfahrtunternehmen, geschweige denn eine „sonstige Beförderungsart“ (z.B. Mietwagen oder Bahnfahrt) bzw. die Unterbringung in einem Hotelzimmer. Beides, eine Weiterbeförderung am nächsten Tag mit Flug um 10:55 Uhr – der erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene frühestmögliche Flug um 06:40 Uhr des Folgetages mit Ankunftszeit 08:05 Uhr in Basel war bereits ausgebucht - und eine Hotelübernachtung, kam für die Klägerin aber aus Termingründen nicht in Betracht. Insofern kommt es, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die Beklagte der Klägerin derartige Leistungen überhaupt angeboten hat.
Darum habe ich mich damals mit dem späteren Flug und einmal Umsteigen statt einem Airberlinflug der direkt ging und nur 25Minuten später als wie gebucht angekommen wäre abspeisen lassen. Damals kam die Annullierung knapp 3Wochen vor dem Flug hier sind es ja jetzt noch Monate