EU Fluggastrechte / Annullierung

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hopstore

Erfahrenes Mitglied
22.04.2012
4.099
2
TXL
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Wäre da auch vorsichtig.

Wenn ich das richtig sehe, gab es im dem Zeitraum in Lej zwei Flüge. Den der LH und einen von Condor. DE flog nur leicht verspätet mit kleinerem Fluggerät. Die nächsten Flüge gingen dann erst rund zwei Stunden später. Planmäßig. Es folgten LH-Flüge nach MUC und FRA, die gestrichen bzw. verspätet erfolgten.

Ist also schwer, die weiteren Flüge da als Referenz zu nehmen.

Beides möglich - irreguläre Verhältnisse, die ein Abwarten rechtfertigen, aber auch eine womöglich "übertriebene Vorsicht". Das ist wie geschrieben durchaus noch juristisches Neuland.
 
Zuletzt bearbeitet:

BenB

Reguläres Mitglied
16.10.2016
41
7
Die Maschine stand schon in Leipzig. Es war der erste Flug an dem Tag. Bei uns kam die Durchsage das der Flug erst mal verschoben wird. Die Condor Passagiere sind ein paar min später eingestiegen und abgeflogen. In den 6h bis wir los sind, sind 6 Maschinen gestartet und 6 Maschinen gelandet. Dabei eine die aus Frankfurt kam.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Wenn du der Meinung bist, dass dir eine Entschädigung nach EU/VO auf jeden Fall zusteht, dann LH anschreiben und gegebenfals den Klageweg beschreiten. Es hält dich hier keiner davon ab ;) . Hier wurden nur die möglichen Risiken aufgezeigt und du weisst ja nun, dass du das mit der Flugesellschaft selbst klären musst und dein Reiseveranstalter raus ist.
 

traveler

Reguläres Mitglied
13.10.2014
46
3
Hier mal meine letzte Erfahrung mit BA:

Am 31.10. wollte ich morgens mit der ersten Maschine von HAM nach LHR. Gebucht mit Avios.

Die Maschine rollt pünktlich vom Gate ab und blieb dann nach kurzer Zeit stehen. Technische Probleme an einem der Triebwerke. Nach etwas Warten ging es mit Bussen zurück zum Gate.

Ich habe mir dann noch im Bus mit meinem Handy für ca. 480 EUR ein Ticket für den 10:30 Uhr Flug gebucht.

Am 1.11. habe ich über das Kontaktformular die Erstattung des neuen Tickets sowie 250 EUR Entschädigung für die Verspätung eingefordert. Am 6.11. kam die Antwort, dass man mir beides überweisen wird.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
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Wenn du der Meinung bist, dass dir eine Entschädigung nach EU/VO auf jeden Fall zusteht, dann LH anschreiben und gegebenfals den Klageweg beschreiten. Es hält dich hier keiner davon ab ;) . Hier wurden nur die möglichen Risiken aufgezeigt und du weisst ja nun, dass du das mit der Flugesellschaft selbst klären musst und dein Reiseveranstalter raus ist.


Je nachdem was die Pauschalreise gekostet hat, könnte es sich lohnen, statt fluggastrechtlich gegen die Airline reiserechtlich gegen den Veranstalter vorzugehen. Für die Minderung d. Reisepreises ist es schließlich irrelevant, was die Verspätung verursacht hat.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Das ja, aber genügt da die entstande Verspätung? Und er will ja eine Entschädigung nach EU/VO und nicht eine Reisepreisminderung.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Das ja, aber genügt da die entstande Verspätung? Und er will ja eine Entschädigung nach EU/VO und nicht eine Reisepreisminderung.


Er ist doch erst einen vollen Tag später am Urlaubsort angekommen als geplant. Da ergibt sich also auch eine entsprechende Minderung, falls der Reisepreis nur hoch genug ist. Und beides nebeneinander geht ja meist eh nicht.
 

Cairol

Neues Mitglied
18.08.2017
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AF179 MEX nach CDG vom 6.11. wurde aus "operativen" Gründen ca. 26 Std. vor Abflug annulliert. AF bot mir 2 Reisealternativen an: 11 Std. früher oder 19 Std. später als der annullierte Flug. Beide Alternativen mit anderer Flugroute und nicht über CDG zur finalen Destination Düsseldorf.

Hatte mich für den Flug 11 Std. früheren Flug entschieden und bin letztendlich ca. 6 Std. eher als mit dem annullierten Flug in DUS angekommen.

Die Annullierung hat mich €300 gekostet, da ich eine Hotelbuchung nicht nutzen konnte und eine Nacht im Hotel am Airport zusätzlich buchen musste.

Frage 1: Habe ich Anspruch auf Entschädigung nach EU/VO? Die einschlägigen Quellen gehen offenbar immer nur von einem Anspruch bei entsprechender Verspätung aus?

Frage 2: Habe ich Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten, die mir durch die Annulierung entstanden sind?

AF Hotline verneint jeglichen Anspruch aus Frage 1+2.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Grundsätzlich kann auch ein Anspruch ohne Verspätung geltend gemacht werden, wenn die Annullierung dazu führt dass der Abflug zwei bzw. eine Stunde früher abfligt.
Allerdings ist im Gegenzug die Airline berechtigt sofern die nötige Verspätung nicht erreicht wird, die Ausgleichszahlung um 50% zu kürzen.

Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor so wird der Anspruch in Höhe von 300Euro unstrittig sein, allerdings ist es noch etwas unklar warumzusätzliche Hotelkosten bei einem früheren Abflug entstanden sind? Denn bei Verspätungen sind zusätzliche Übernachtungskosten ein unproblematischer Teil der Versorgungsleistungen.

Daher Antwort auf Frage 1: Ja aber nur 300Euro
Frage 2: müsste genauer geprüft werden
 

Cairol

Neues Mitglied
18.08.2017
19
0
Grundsätzlich kann auch ein Anspruch ohne Verspätung geltend gemacht werden, wenn die Annullierung dazu führt dass der Abflug zwei bzw. eine Stunde früher abfligt.
Allerdings ist im Gegenzug die Airline berechtigt sofern die nötige Verspätung nicht erreicht wird, die Ausgleichszahlung um 50% zu kürzen.

Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor so wird der Anspruch in Höhe von 300Euro unstrittig sein, allerdings ist es noch etwas unklar warumzusätzliche Hotelkosten bei einem früheren Abflug entstanden sind? Denn bei Verspätungen sind zusätzliche Übernachtungskosten ein unproblematischer Teil der Versorgungsleistungen.

Daher Antwort auf Frage 1: Ja aber nur 300Euro
Frage 2: müsste genauer geprüft werden

Danke für die schnelle Antwort! AF hat sich am Telefon geweigert, den konkreten Ursache für die Annullierung aus "operativen" Gründen benennen. Werde dann mal das Kontaktformular von AF ausfüllen und schauen, was per E-Mail zurück kommt.

Details zu Frage 2:
Ursprünglicher Abflug 20 Uhr am 6.11. Gebuchte und nicht stornierbare Übernachtung vom 5.11. auf 6.11. ca. 350km vom Flughafen entfernt.

Neuer Abflug 6.11. 9 Uhr morgens. Ursprüngliche Hotelübernachtung (ca. €150) konnte nicht in Anspruch genommen werden wg. Entfernung. Neue Hotelbuchung direkt am Airport (ca. €150) um früheren Abflug erreichen zu können.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Nun es ist ja allgemein bekannt das die Fluggesellschaften versuchen sich vor Ausgleichszahlungen zu drücken, meisten werden schon Druckmittel wie die Schlichtung oder ein ziviles Mahn-/Verfahren benötigt werden.

Die nicht stornierbare und nicht nutzbare Übernachtung wird wohl nicht erstattbar sein bzw. im Rahmen der Ausgleichszahlung aufgerechnet werden.
Ähnlich könnte es mit dem Hotel am Flughafen ablaufen, da Airfrance sicher argumentieren wird dass die Buchung unnötig und der Bequemlichkeit des Kunden diente und keine notwendige Betreuungsleistung darstellt und diese somit auch mit der Ausgleichszahlung zu verrechnen ist.
 

mgurke

Aktives Mitglied
20.09.2017
153
173
Hallo,
ich habe versucht in den vorherigen Seiten eine Aussage zu finden, habe aber nach einigen Seiten aufgegeben (170 sind doch arg viel).
Daher sorry, wenn die Frage schon irgendwo beantwortet wurde.
Mein Fall: Ich fliege demnächst mit AF von CDG nach TXL. Heute habe ich durch Zufall gesehen, dass mein Flug um 15 Minuten nach hinten verlegt wurde.
Seitens AF erfolgte keine Info.
Besteht die Möglichkeit mich (kostenfrei) auf eine frühere Verbindung umbuchen zu lassen?
Ich weiß, 15 Minuten sind nicht viel, dürfte aber meine Weiterreise wesentlich verlängern, da ich dann evtl. den Zug nicht mehr bekomme.
Danke für eure Hilfe
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Grundsätzlich kann auch ein Anspruch ohne Verspätung geltend gemacht werden, wenn die Annullierung dazu führt dass der Abflug zwei bzw. eine Stunde früher abfligt.
Allerdings ist im Gegenzug die Airline berechtigt sofern die nötige Verspätung nicht erreicht wird, die Ausgleichszahlung um 50% zu kürzen.

Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor so wird der Anspruch in Höhe von 300Euro unstrittig sein, allerdings ist es noch etwas unklar warumzusätzliche Hotelkosten bei einem früheren Abflug entstanden sind? Denn bei Verspätungen sind zusätzliche Übernachtungskosten ein unproblematischer Teil der Versorgungsleistungen.

Daher Antwort auf Frage 1: Ja aber nur 300Euro
Frage 2: müsste genauer geprüft werden


Kleiner Widerspruch. Die Ausgleichszahlung, das stimmt, ist in jedem Fall zu zahlen. Allerdings NICHT um die Hälfte zu kürzen, da das Angebot kein fluggastrechtlich zulässiges war. Also die vollen 600 Euro.

@cairol:

Zu deiner zweiten Frage:

Hättest du dich für einen Abflug eine Nacht später entschieden, wäre dir eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit anzubieten gewesen, ersatzweise die Kosten hierfür zu erstatten.

Da du dich anders entschieden hast, ist das ein wenig schwieriger, zumal eine Anrechnung der Ausgleichszahlung möglich ist. Der beste Weg hin zum Schadensersatz plus der Ausgleichszahlung ist zu prüfen, ob es Verbindungen gab, die fluggastrechtlich zwingend anzubieten gewesen wären, aber schuldhaft nicht angeboten wurden. Falls es solche Verbindungen (etwa durch Dritte) gegeben hätte und du dann sowohl das ursprünglich gebuchte Hotel hättest nutzen können als auch kein zweites gebraucht hättest, wäre der Schaden nicht (nur) Folge der Streichung, sondern (auch) d. Verstoßes gegen zwingende Unterstützungsleistungen. In dem Fall gäbe es beides.

Klingt womöglich komplizierter als es ist... :)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Hallo,
ich habe versucht in den vorherigen Seiten eine Aussage zu finden, habe aber nach einigen Seiten aufgegeben (170 sind doch arg viel).
Daher sorry, wenn die Frage schon irgendwo beantwortet wurde.
Mein Fall: Ich fliege demnächst mit AF von CDG nach TXL. Heute habe ich durch Zufall gesehen, dass mein Flug um 15 Minuten nach hinten verlegt wurde.
Seitens AF erfolgte keine Info.
Besteht die Möglichkeit mich (kostenfrei) auf eine frühere Verbindung umbuchen zu lassen?
Ich weiß, 15 Minuten sind nicht viel, dürfte aber meine Weiterreise wesentlich verlängern, da ich dann evtl. den Zug nicht mehr bekomme.
Danke für eure Hilfe


Die Vorverlegung ist rechtlich Annullierung mit Angebot einer Ersatzverbindung.

Du hast Anspruch auf Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wobei du eben dieses "Angebot" wohl faktisch schon erhalten hast.

Darüber hinaus kannst du verlangen zu einem beliebig späteren Zeitpunkt befördert werden - freie Plätze vorausgesetzt. Nicht aber früher!

Rechtlich hättest du also lediglich die Möglichkeit, den Flug aufzugeben und dir die Flugscheinkosten erstatten zu lassen, um dann einen früheren Flug zu buchen.

Schätze aber, dass es ausreichen wird, die Problematik zu schildern und um Umbuchung auf einen früheren Flug zu bitten.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Bezüglich dem Punkt: "da das Angebot kein fluggastrechtlich zulässiges war" könnte es aber zwei Probleme geben, zum einen hat der Reisende selbst die Alternative gewählt anstatt ein anderes Angebot angefordert zu haben. Des Weiteren könnten die Umstände es erforderlich gemacht haben.
Wenn AF179 gestrichen wird wäre es die logische Konsequenz die Umbuchung auf KL686 da dies nicht passiert könnten keine freien Kapazitäten vorhanden gewesen sein.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Auf die Gefahr hin, nicht verstanden zu haben, worauf du hinaus willst: nein, kein Problem. :)

Nun die Fluggesellschaft muss auch freie Kapazitäten anbieten können, wenn keine Umbuchung auf die naheliegendste Verbindung erfolgt könnten die Kapazitäten ausgeschöpft gewesen sein.
Daher können Zweifel bestehen dass die angebotenen Alternativen doch fluggastrechtlich zulässig waren.
 

hopstore

Erfahrenes Mitglied
22.04.2012
4.099
2
TXL
Nun die Fluggesellschaft muss auch freie Kapazitäten anbieten können, wenn keine Umbuchung auf die naheliegendste Verbindung erfolgt könnten die Kapazitäten ausgeschöpft gewesen sein.
Daher können Zweifel bestehen dass die angebotenen Alternativen doch fluggastrechtlich zulässig waren.

Der Reflex von AF nur auf AF, DL oder KLM umzubuchen, mag allianzmäsig nachvollziehbar sein, nur zeig mir bitte die Stelle im Gesetz, wo steht, dass keine Fremdairlines in Frage kommen ....
 

Cairol

Neues Mitglied
18.08.2017
19
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Bezüglich dem Punkt: "da das Angebot kein fluggastrechtlich zulässiges war" könnte es aber zwei Probleme geben, zum einen hat der Reisende selbst die Alternative gewählt anstatt ein anderes Angebot angefordert zu haben. Des Weiteren könnten die Umstände es erforderlich gemacht haben.
Wenn AF179 gestrichen wird wäre es die logische Konsequenz die Umbuchung auf KL686 da dies nicht passiert könnten keine freien Kapazitäten vorhanden gewesen sein.

KL686 stand lt. telef. Auskunft im Rahmen der Umbuchung nicht zur Verfügung. Nach Flügen außerhalb von Skyteam hatte ich nicht gefragt. Selbst die Umbuchung auf Delta wurde nur widerwillig durchgeführt, die Präferenz des Customer Rep war eindeutig die AF Maschine am nächsten Tag.

Habe heute nochmals vergeblich versucht, den Grund für die Annullierung telefonisch zu erfragen.

Mal sehen, wie es nach heutiger Meldung der Ansprüche (insgesamt 1800 €) übers Kontaktformular weiter geht.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Der Reflex von AF nur auf AF, DL oder KLM umzubuchen, mag allianzmäsig nachvollziehbar sein, nur zeig mir bitte die Stelle im Gesetz, wo steht, dass keine Fremdairlines in Frage kommen ....

Das war auch nicht auf das Gesetz bezogen, Art. 8 1b der Verordnung bestimmt ja eindeutig den frühst möglichen Zeitpunkt.

Es ist eben überraschend das AF nicht einfach auf den späteren KLM oder AM Flug umgebucht hat, das würde eben auf fehlende Kapazitäten hindeuten. Ich kenne es bisher so dass AF/KLM ohne Probleme innerhalb von Skyteam umbucht.

Daher müsste man genauer prüfen welche Flugverbindungen unter den selben Bedigungen überhaupt verfügbar gewesen sind. Mir waren eben die beiden Flüge von einer kürlichen Dienstreise bekannt da ein Teil der Kollegen nicht in CDG umsteigen wollten und desshalb dann in der KLM Maschine gewesen sind und ein Kollege sogar wegen dem günstigen C Angebot in der AM Maschine war.

In der Konsequenz hätte man also alle angebotenen Ersatzbeförderungen ablehnen und selbst die nächst mögliche Verbindung buchen müssen um dann die entstandenen Kosten wieder zurück zu fordern. Hier würde der Verordnung eine Erweiterung gut tun welche klar stellt dass die Umbuchung auf jede andere Gesellschaft erfolgen muss.

Hier könnte aber das Problem bestehen dass eben sonst niemand eine Route mit nur einem Zwischenaufenthalt anbieten kann und eine Route mit zwei Zwischenaufenthalten eben keine vergleichbaren Bedingungen mehr sind.

Die Tatsache und das eben hier im grunde doch freiweillig eine frühere Verbindung gewählt wurde könnte durchaus einen Amtsrichter dazu bringen einer solchen Argumentation zu folgen und der Fluggesellschaft die Kürzung um 50% zugestehen.

Daher würde ich den Anspruch in der vollen Höhe nicht als unbedingt zwingend ansehen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Die Tatsache und das eben hier im grunde doch freiweillig eine frühere Verbindung gewählt wurde könnte durchaus einen Amtsrichter dazu bringen einer solchen Argumentation zu folgen und der Fluggesellschaft die Kürzung um 50% zugestehen.

Daher würde ich den Anspruch in der vollen Höhe nicht als unbedingt zwingend ansehen.


Ich habe zwar meinen ersten Kaffee schon intus, aber ich stehe offenbar noch immer auf dem Schlauch.

Frühestmögliche Ersatzbeförderung meint nach allgemeinem Verständnis den frühestmöglichen Flug ab der ursprünglichen Abflugzeit. Aber selbst wenn man die einstündige "Vorfrist" d. Art. 5 hier gelten ließe, wäre der angebotene und genutzte Ersatzflug irregulär. Die Kürzung d. Art. 7 II greift ja (nur) immer dann, wenn ein zulässiger Ersatzflug angeboten wird, der dazu führt, dass das Endziel nur wenig verspätet erreicht wird. Es soll vorbildliches Umbuchungs-Verhalten der Airline belohnt werden.

Der Klassiker ist ja, dass mein Flug - sagen wir mal - 13 Tage vor Abflug gestrichen und mir das Angebot einer Ersatzbeförderung noch am selben Tage angeboten wird. Nutze ich die, erreiche ich mein Endziel also 13 Tage "verfrüht". Gleichwohl albern, hier eine eine Kürzung vorzunehmen.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Irgendwie finde ich die Argumentation mit der Kürzung von alinakl schräg. Wenn ich 4 Stunden verfrüht abfliege, sind doch meine Unahnemlichkeiten und eventuell nötiger Zusatzausgaben nicht kleiner, wie von jemandem der auf Grund einer Verspätung 4 Stunden später ankommt.