Orkan HERWART tobt über Deutschland, 2017 - News - Wetter24.deKorrekt. Gerade mal nachgesehen. LH 157 ist LEJ-FRA 6:15-7:20
Wenn du der Meinung bist, dass dir eine Entschädigung nach EU/VO auf jeden Fall zusteht, dann LH anschreiben und gegebenfals den Klageweg beschreiten. Es hält dich hier keiner davon ab . Hier wurden nur die möglichen Risiken aufgezeigt und du weisst ja nun, dass du das mit der Flugesellschaft selbst klären musst und dein Reiseveranstalter raus ist.
Das ja, aber genügt da die entstande Verspätung? Und er will ja eine Entschädigung nach EU/VO und nicht eine Reisepreisminderung.
Grundsätzlich kann auch ein Anspruch ohne Verspätung geltend gemacht werden, wenn die Annullierung dazu führt dass der Abflug zwei bzw. eine Stunde früher abfligt.
Allerdings ist im Gegenzug die Airline berechtigt sofern die nötige Verspätung nicht erreicht wird, die Ausgleichszahlung um 50% zu kürzen.
Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor so wird der Anspruch in Höhe von 300Euro unstrittig sein, allerdings ist es noch etwas unklar warumzusätzliche Hotelkosten bei einem früheren Abflug entstanden sind? Denn bei Verspätungen sind zusätzliche Übernachtungskosten ein unproblematischer Teil der Versorgungsleistungen.
Daher Antwort auf Frage 1: Ja aber nur 300Euro
Frage 2: müsste genauer geprüft werden
Grundsätzlich kann auch ein Anspruch ohne Verspätung geltend gemacht werden, wenn die Annullierung dazu führt dass der Abflug zwei bzw. eine Stunde früher abfligt.
Allerdings ist im Gegenzug die Airline berechtigt sofern die nötige Verspätung nicht erreicht wird, die Ausgleichszahlung um 50% zu kürzen.
Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor so wird der Anspruch in Höhe von 300Euro unstrittig sein, allerdings ist es noch etwas unklar warumzusätzliche Hotelkosten bei einem früheren Abflug entstanden sind? Denn bei Verspätungen sind zusätzliche Übernachtungskosten ein unproblematischer Teil der Versorgungsleistungen.
Daher Antwort auf Frage 1: Ja aber nur 300Euro
Frage 2: müsste genauer geprüft werden
Hallo,
ich habe versucht in den vorherigen Seiten eine Aussage zu finden, habe aber nach einigen Seiten aufgegeben (170 sind doch arg viel).
Daher sorry, wenn die Frage schon irgendwo beantwortet wurde.
Mein Fall: Ich fliege demnächst mit AF von CDG nach TXL. Heute habe ich durch Zufall gesehen, dass mein Flug um 15 Minuten nach hinten verlegt wurde.
Seitens AF erfolgte keine Info.
Besteht die Möglichkeit mich (kostenfrei) auf eine frühere Verbindung umbuchen zu lassen?
Ich weiß, 15 Minuten sind nicht viel, dürfte aber meine Weiterreise wesentlich verlängern, da ich dann evtl. den Zug nicht mehr bekomme.
Danke für eure Hilfe
Auf die Gefahr hin, nicht verstanden zu haben, worauf du hinaus willst: nein, kein Problem.
Nun die Fluggesellschaft muss auch freie Kapazitäten anbieten können, wenn keine Umbuchung auf die naheliegendste Verbindung erfolgt könnten die Kapazitäten ausgeschöpft gewesen sein.
Daher können Zweifel bestehen dass die angebotenen Alternativen doch fluggastrechtlich zulässig waren.
Bezüglich dem Punkt: "da das Angebot kein fluggastrechtlich zulässiges war" könnte es aber zwei Probleme geben, zum einen hat der Reisende selbst die Alternative gewählt anstatt ein anderes Angebot angefordert zu haben. Des Weiteren könnten die Umstände es erforderlich gemacht haben.
Wenn AF179 gestrichen wird wäre es die logische Konsequenz die Umbuchung auf KL686 da dies nicht passiert könnten keine freien Kapazitäten vorhanden gewesen sein.
Der Reflex von AF nur auf AF, DL oder KLM umzubuchen, mag allianzmäsig nachvollziehbar sein, nur zeig mir bitte die Stelle im Gesetz, wo steht, dass keine Fremdairlines in Frage kommen ....
Die Tatsache und das eben hier im grunde doch freiweillig eine frühere Verbindung gewählt wurde könnte durchaus einen Amtsrichter dazu bringen einer solchen Argumentation zu folgen und der Fluggesellschaft die Kürzung um 50% zugestehen.
Daher würde ich den Anspruch in der vollen Höhe nicht als unbedingt zwingend ansehen.