EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

Karus

Reguläres Mitglied
18.10.2016
36
5
GRU-GIG-FRA auf Latam/Lufthansa. gebucht aug lh.de
Da 7h Verspätung in GRU wurde GIG-FRA automatisch auf den Flug 24h später gebucht.

Da der connection flight innerbrasilianisch und von Latam (nicht-EU Airline) durchgeführt wurde, habe ich kein Anrecht auf 600€, korrekt? Bzw. gegenüber Lufthansa kann ich ja nichts geltend machen?

Hotel, Taxi und Verpflegung wurde gestellt.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Korrekt. Nicht EU-Airline und der Flug ist nicht in der EU gestartet. Damit auch keine Entschäigung nach EU/VO.
 
  • Like
Reaktionen: Karus

Karus

Reguläres Mitglied
18.10.2016
36
5
Hat jemand Erfahrungen mit LATAM in solchen Situationen? Lohnt sichs da nach zu haken?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Hat jemand Erfahrungen mit LATAM in solchen Situationen? Lohnt sichs da nach zu haken?

Eine freundliches Anschreiben hatte Anfang des Jahres Erfolg, aufgrund einer Verspätung auch den letzten Flug am Abend verpasst, somit etwa 12Stunden verloren.

Eine knappe Woche später sind dem Latam Pass Konto zwei Coupon für ein Kabinen Upgrade hinzugefügt worden.
Lustiger Weise kam die E-Mail über diesen Vorgang deutlich später.

Aber Auszahlung von Geld würde ich eher nicht erwarten.
 

PistolPete58

Reguläres Mitglied
08.11.2017
49
0
Hallo zusammen,

ich habe für meinen Onkel aus Madrid für Mitte Oktober 2017 einen Flug nach München gebucht gehabt, den dieser auch angetreten hat ... allerdings mit satten 7 Stunden Verspätung.

Ich habe daraufhin die Airline (Iberia) angeschrieben und die antwortete nun nur mit einem Schreiben, in dem sie nicht auf die Rückzahlungsaufforderung (250 Euro) eingeht.

Nun frage ich mich: Wie soll ich weiter vorgehen?

Hattet ihr schon mal eine solche Erfahrung (v.a. mit Iberia)? Wie seid ihr vorgegangen? Könnt ihr gegebenenfalls eine Portal für Fluggastrechte (z.B. Claim Flights) empfehlen?

Viele Grüße und danke schon mal für eure Antworten,

Pete


Edit: Habe meinen Beitrag in einen eigenen Thread gepackt, weil es imho nicht exakt zu "Annulierung" passte:
http://www.vielfliegertreff.de/reis...e-ich-eine-ausgleichszahlung.html#post2476371
 
Zuletzt bearbeitet:

huihui

Erfahrenes Mitglied
03.01.2010
755
11
was war der Grund für die 7h Verspätung?

Wenn gerechtfertigt nochmals antworten, und einen Termin setzen zum Zahlen. Eventuell erwähnen, dass es doch wirklich keinen Sinn macht noch eine Kanzlei zu finanzieren...
 

Karus

Reguläres Mitglied
18.10.2016
36
5
Da GOL, AZUL und Avianca geflogen sind und von LATAM alles aufn Boden blieb nehme ich an es war ein IT Problem? Aber es gab keinerlei Info dazu seitens der Mitarbeiter vor Ort. Berichte dann was daraus geworden ist.
 

PistolPete58

Reguläres Mitglied
08.11.2017
49
0
Grund für die Verspätung waren technische Probleme am Flughafen in Madrid. Eine schriftliche Bestätigung dafür habe ich nicht. Eine Deadline habe ich bereits gesetzt gehabt, die verstreicht am 30.11.
 

ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
Moin,

Folgender Sachverhalt,
Ich sollte am 12.08.17 mit VY1821 HAM-BCN fliegen, online Check-in 1 1/2std. vor Abflug ging nicht mehr am Check in (bezahltes Firmen Ticket) war ich nur auf Standby auf einmal! Am Gate waren es dann sogar 6 Leute auf Standby wovon 2 sogar nur Standby Tickets hatten! Komischerweise bin ich und noch ein Vollzahler nicht mit genommen worden.
Ich wurde dann umgebucht auf einen Flug HAM-MAD-BCN und kam folglich 5 std zu spät beim Kunden an!

1.) habe ich Anspruch auf 250€ oder durch die längere Flugdistanz auf 400€?

2.) Habe die Airline per Kontaktformular am 16.08.17 schon darauf hingewiesen, wie lange soll ich denen Zeit geben?

Vielen Dank schon mal für euer Hilfe!

Zu meinen Sachverhalt!
Hab ihn an EUClaim abgegeben der Zwischenstand dort, nach zweiter Fristsetzung keine Reaktion von Vueling.
Jetzt werden rechtliche Schritte geprüft und veranlasst ich bin gespannt!

Fazit für mich, ich werde versuchen Vueling zu meiden!
 
  • Like
Reaktionen: hdz

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Nicht persönlich gemeint, aber für sowas fehlt mir jedes Verständnis.

Gibt doch eh nur 250 Euro. Die steh´n dir zu und sind angesichts d. Ärgernisses auch mehr als angemessen. Warum da noch mal auf einen Großteil der Forderung an "Provision, Gebühren etc." verzichten...?

Eine sicherere Sache als Nichtbeförderung wg. Überbuchung gibt es doch gar nicht? Erfolgswahrscheinlichkeit 99,8 Prozent. 0,1 Prozent gehen auf eine Insolvenz und weitere 0,1 darauf, dass der Richter blind ist.
 

ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
Nicht persönlich gemeint, aber für sowas fehlt mir jedes Verständnis.

Gibt doch eh nur 250 Euro. Die steh´n dir zu und sind angesichts d. Ärgernisses auch mehr als angemessen. Warum da noch mal auf einen Großteil der Forderung an "Provision, Gebühren etc." verzichten...?

Eine sicherere Sache als Nichtbeförderung wg. Überbuchung gibt es doch gar nicht? Erfolgswahrscheinlichkeit 99,8 Prozent. 0,1 Prozent gehen auf eine Insolvenz und weitere 0,1 darauf, dass der Richter blind ist.

Ja, du hast Vollkommen recht! Aber wenn ich sehe, dass Vueling ja quasi gar nicht reagiert bin ich schon froh das ich mich darum nicht kümmern musste! Dazu kommt das ich eh jetzt zwei Monate keine Zeit dafür gehabt hätte. Beim nächsten klaren Fall, der hoffentlich nicht so schnell vorkommen wird, werde ich das mal selbst durchziehen. Oder dich beauftragen ;-)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ja, du hast Vollkommen recht! Aber wenn ich sehe, dass Vueling ja quasi gar nicht reagiert bin ich schon froh das ich mich darum nicht kümmern musste! Dazu kommt das ich eh jetzt zwei Monate keine Zeit dafür gehabt hätte. Beim nächsten klaren Fall, der hoffentlich nicht so schnell vorkommen wird, werde ich das mal selbst durchziehen. Oder dich beauftragen ;-)

Auf mich darfst du gerne zurückkommen. Vor allem, wenn es mal komplizierter ist.

Aber das Ding gewinnt jeder Kollege, der sich die VO auch nur fünf Minuten angesehen hat. :)

Im Ernst: Wenn du das nächste Mal so eine eindeutige Sache hast, geh´ damit zu Anwalt deines Vertrauens und sag ihm, dass er dich mit der Geschichte möglichst nicht behelligen soll. Aufwand sollte dann nicht größer als bei den Inkasso-Unternehmen sein. Und am Ende darfst du dich wirklich als Gewinner fühlen.

Trotzdem natürlich viel Erfolg! Ich persönlich vermeide Vueling ebenfalls wo ich nur kann.
 
  • Like
Reaktionen: ACX209

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.464
15.110
Umsteiger kann und/oder will (Forenregeln, Standesregeln, persoenliche Zurueckhaltung als Privatuser, whatever) hier nicht zu offensiv in eigener Sache Werbung betreiben, daher hier einmal meine Erfahrung als sein Kunde, so im Sinne von "moeglichst nicht behelligen":

Von der Abgabe der Sache an ihn bis zum Zahlungseingang (was auch puh, anderthalb, zwei Jahre waren? Nicht dass dafuer jemand etwas gekonnt haette, ausser dem vermutlich ueberlasteten Gericht) musste ich (bzw. die eigentliche Mandantschaft, Verwandte von mir) nichts tun. Ab und zu kamen Sachstandsmitteilungen, die ich persoenlich nicht als behelligend empfand. Ich haette sie auch nicht gebraucht, da ich das Vertrauen hatte, dass Nichts-Hoeren bedeutet "die Sache geht ihren Gang, es gibt nichts neues" und nicht "ich habe keinen Bock mehr und warte, bis sich die Sache von selbst erledigt". Wobei es fuer die ab und zu nachfragende Verwandtschaft durchaus besser war, ihnen ab und zu einen Brocken hinwerfen zu koennen ;)

Insofern ist das Argument, dass man beim provisionierten Dienstleister weniger Arbeit haette als beim Anwalt, zumindest bei umsteiger nicht valide.
 
  • Like
Reaktionen: shortfinal und ACX209

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Insofern ist das Argument, dass man beim provisionierten Dienstleister weniger Arbeit haette als beim Anwalt, zumindest bei umsteiger nicht valide.

Wobei der Weg zum Anwalt zweierlei voraussetzt:

1. Wenn Du den Anwalt nicht selber zahlen willst, musst du (selber!) der Airline zunächst erfolglos eine Frist zur Zahlung gesetzt haben und dir damit zumindest diese Arbeit machen und

2. überhaupt einen Anwalt finden, der bei einem Streitwert von 250 Euro (was bringt das nach RVG? 70 Euro?) den Schreiber schwingt. Da gibt es viele, die da lächelnd abwinken.
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Wobei der Weg zum Anwalt zweierlei voraussetzt:

1. Wenn Du den Anwalt nicht selber zahlen willst, musst du (selber!) der Airline zunächst erfolglos eine Frist zur Zahlung gesetzt haben und dir damit zumindest diese Arbeit machen und

2. überhaupt einen Anwalt finden, der bei einem Streitwert von 250 Euro (was bringt das nach RVG? 70 Euro?) den Schreiber schwingt. Da gibt es viele, die da lächelnd abwinken.


Punkt zwei ist sicher richtig. Gibt aber mittlerweile ausreichend Kollegen, bei denen fluggastrechtliche Ansprüche zum Massengeschäft gehören. Möchte mich auch nicht in die Niederungen der EU-VO für 83,54 Euro (inkl. Steuern) einarbeiten müssen, um das Feld dann anschließend womöglich nie weder zu beackern. Das macht wenig Sinn, kommt aber sicher auch oft genug vor. Schon weil man seine Mandanten gerne für zukünftige, lukrativere Fälle bei Laune halten möchte.

Zu Punkt 1 kann man gar nicht oft genug darauf hinweisen, dass es viele Fälle gibt, in denen es nicht erforderlich ist, zunächst selbständig die Verzugsvoraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der BGH erst kürzlich festgestellt, dass das dann nicht nötig sie, wenn der Fluggast nicht schriftlich über seine Fluggastrechte aufgeklärt wird (obligatorischer Hinweis am Schalter, entsprechend nachzufragen, reicht nicht aus!). Entscheidung betraf zwar Annullierung, sollte inhaltlich aber auch für die übrigen Fälle der VO gelten.

Davon ab finde ich das ehrlich gesagt sogar in vielen Fällen sehr anständig, der Fluggesellschaft durch "Dreizeiler" Gelegenheit zur Leistung zu geben. Wenn diese die damit verbundene Chance verpasst, hat sie es dann auch irgendwie nicht besser verdient, als mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.179
Neuss
www.drboese.de
Wobei der Weg zum Anwalt zweierlei voraussetzt:

1. Wenn Du den Anwalt nicht selber zahlen willst, musst du (selber!) der Airline zunächst erfolglos eine Frist zur Zahlung gesetzt haben und dir damit zumindest diese Arbeit machen und

2. überhaupt einen Anwalt finden, der bei einem Streitwert von 250 Euro (was bringt das nach RVG? 70 Euro?) den Schreiber schwingt. Da gibt es viele, die da lächelnd abwinken.

1. Das ist nicht in jedem Fall so, teils nehmen Gerichte bei der Verletzung der Aufklärungspflichten (= Fast immer so) einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 241 Abs. 2 BGB an: Wer seine Rechte nicht kennt, darf gleich zum RA gehen.

2. Die Gebühren sind nur dann ok, wenn man das Verfahren auch als RA schon mehrfach durchlaufen hat, wenig eigene Arbeit einfließt. Auch ggf. bestehende Kontakte tragen zur schnellen Erledigung bei. AF/KLM-Fälle laufen z.B. deutlich schneller und ohne "Technischer Defekt ist außergewöhnlicher Umstand"-Bullsh*t, wenn man den richtigen Kontakt direkt anschreibt)

Viele Passagiere finden klicki-bunti-Formulare toller, als dem RA einfach den Kram per Mail zu schicken.

Trotzdem natürlich viel Erfolg! Ich persönlich vermeide Vueling ebenfalls wo ich nur kann
Vueling hat auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss 8 (!) Monate nach Zustellung gezahlt. Der Laden ist wirklich putzig.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Und was ist eigentlich mit einer Klage ohne Anwalt? Müsste doch eigentlich auch gehen.

Sofern die Forderung 5000 Euro nicht übersteigt, du also nicht zum Landgericht musst, kein Problem.

Ob´s ne gute Idee ist, ist eine andere Frage. Wenn´s funktioniert hat, ist man sicher noch stolzer als wenn man mit Anwalt gewinnt. Auch nicht anders als beim Tapezieren d. eigenen Hauses.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Zu Punkt 1 kann man gar nicht oft genug darauf hinweisen, dass es viele Fälle gibt, in denen es nicht erforderlich ist, zunächst selbständig die Verzugsvoraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der BGH erst kürzlich festgestellt, dass das dann nicht nötig sie, wenn der Fluggast nicht schriftlich über seine Fluggastrechte aufgeklärt wird (obligatorischer Hinweis am Schalter, entsprechend nachzufragen, reicht nicht aus!). Entscheidung betraf zwar Annullierung, sollte inhaltlich aber auch für die übrigen Fälle der VO gelten.

1. Das ist nicht in jedem Fall so, teils nehmen Gerichte bei der Verletzung der Aufklärungspflichten (= Fast immer so) einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 241 Abs. 2 BGB an: Wer seine Rechte nicht kennt, darf gleich zum RA gehen.

Geht es um BGH, Urt. v. 25.2.2016 - X ZR 35/15? Damit wäre ich vorsichtig: Der Senat hat nur entschieden, wann die Airline NICHT für den mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung beauftragten Anwalts zahlen muss, nämlich wenn die Informationen aus Art. 14 II 261/2004 erteilt wurden. Wenn aber die Erteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte, dann - so der Senat - KANN anderes gelten und sich das Ganze „durchaus in anderem Lichte darstellen.“

Das sieht aber leider das AG Erding beispielsweise anders und lehnt die Erstattung von Anwaltskosten ohne Inverzugsetzung weiterhin ab. Begründung: Es ist allgemein bekannt, dass der Anspruch nach 261/2004 besteht und wäre er dem Kläger nicht bekannt gewesen, wäre er ja auch nicht zum Anwalt gegangen, um seinen Anspruch durchzusetzen. Das kann man richtig oder falsch finden, aber es bleibt in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung zumindest eines nicht ganz unerheblichen Gerichtsbezirks dabei: Keine Erstattung ohne vorherige Inverzugsetzung.

Übrigens, selbst wenn: Das Tätigwerden eines Anwalts wird ja auch nicht einfacher, wenn er zwecks Geltendmachung eigener Kosten auch noch die Darlegungs- und Beweislast trägt, dass die in Art. 14 II 261/2004 vorgesehenen Informationen nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt wurden.
 
  • Like
Reaktionen: umsteiger

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Geht es um BGH, Urt. v. 25.2.2016 - X ZR 35/15? Damit wäre ich vorsichtig: Der Senat hat nur entschieden, wann die Airline NICHT für den mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung beauftragten Anwalts zahlen muss, nämlich wenn die Informationen aus Art. 14 II 261/2004 erteilt wurden. Wenn aber die Erteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte, dann - so der Senat - KANN anderes gelten und sich das Ganze „durchaus in anderem Lichte darstellen.“

Das sieht aber leider das AG Erding beispielsweise anders und lehnt die Erstattung von Anwaltskosten ohne Inverzugsetzung weiterhin ab. Begründung: Es ist allgemein bekannt, dass der Anspruch nach 261/2004 besteht und wäre er dem Kläger nicht bekannt gewesen, wäre er ja auch nicht zum Anwalt gegangen, um seinen Anspruch durchzusetzen. Das kann man richtig oder falsch finden, aber es bleibt in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung zumindest eines nicht ganz unerheblichen Gerichtsbezirks dabei: Keine Erstattung ohne vorherige Inverzugsetzung.

Übrigens, selbst wenn: Das Tätigwerden eines Anwalts wird ja auch nicht einfacher, wenn er zwecks Geltendmachung eigener Kosten auch noch die Darlegungs- und Beweislast trägt, dass die in Art. 14 II 261/2004 vorgesehenen Informationen nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt wurden.


Da bin ich absolut bei dir. Wobei der BGH das schon so formuliert hat, dass man mit der Entscheidung sehr gut arbeiten kann. Aber richtig ist, dass in der Entscheidung seinerzeit die Anwaltskosten NICHT erstattet wurden, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Allerdings hat der Gerichtshof eben - mehr oder weniger ohne Not - den Weg dorthin aufgezeigt. Die Darlegungslast sehe ich tendenziell ebenfalls bei der Fluggesellschft. Jedenfalls wird diese substantiiert vortragen müssen, proaktiv an Betroffene solche Infoblätter ausgeteilt zu haben. Einfaches "Erklären d. Nichtwissens" wird kaum ausreichen.
 

PistolPete58

Reguläres Mitglied
08.11.2017
49
0
Davon ab finde ich das ehrlich gesagt sogar in vielen Fällen sehr anständig, der Fluggesellschaft durch "Dreizeiler" Gelegenheit zur Leistung zu geben. Wenn diese die damit verbundene Chance verpasst, hat sie es dann auch irgendwie nicht besser verdient, als mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden.

@ umsteiger: Du meinst so etwas wie "Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag in Höhe von X Euro bis zum [Zwei-bis-drei-Wochen-Frist] auf folgendes Konto: ... "? Wenn die Airline dann nicht gezahlt hat, könnte man mahnen und - falls nichts passiert - danach dann einen Fluggastrechte-Service, die SOEP e.V., die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz, oder einen (eigenen) Anwalt (mit oder ohne Rechtsschutzversicherung) in Anspruch nehmen. Korrekt so?
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
@ umsteiger: Du meinst so etwas wie "Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag in Höhe von X Euro bis zum [Zwei-bis-drei-Wochen-Frist] auf folgendes Konto: ... "? Wenn die Airline dann nicht gezahlt hat, könnte man mahnen und - falls nichts passiert - danach dann einen Fluggastrechte-Service, die SOEP e.V., die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz, oder einen (eigenen) Anwalt (mit oder ohne Rechtsschutzversicherung) in Anspruch nehmen. Korrekt so?

Korrekt. Klar. Aber das kann man auch beliebig anders formulieren. Und wenn man wie in deinem Beispiel schon ´ne konkrete und angemessene Frist setzt, braucht man anschließend auch nicht mehr zu mahnen, um die Airline in Verzug zu bringen.

Mir geht´s eigentlich nur darum, dass man keinen Aufwand zu betreiben braucht. Irgendeine Mail-Adresse findet sich meistens. Notfalls übers Impressum etc. Da kommen dann die Flugdaten rein. Kurze Beschreibung, was passiert ist. Dazu die Höhe der Forderung, die Frist und - ganz wichtig - ´ne Bankverbindung und dann raus. Kontaktformlar sollte es auch tun. Hat sogar den Vorteil, dass der Zugang ja meist bestätigt wird. Screenshot schadet auch nicht.
 
  • Like
Reaktionen: PistolPete58

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Da bin ich absolut bei dir. Wobei der BGH das schon so formuliert hat, dass man mit der Entscheidung sehr gut arbeiten kann. Aber richtig ist, dass in der Entscheidung seinerzeit die Anwaltskosten NICHT erstattet wurden, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Allerdings hat der Gerichtshof eben - mehr oder weniger ohne Not - den Weg dorthin aufgezeigt. Die Darlegungslast sehe ich tendenziell ebenfalls bei der Fluggesellschft. Jedenfalls wird diese substantiiert vortragen müssen, proaktiv an Betroffene solche Infoblätter ausgeteilt zu haben. Einfaches "Erklären d. Nichtwissens" wird kaum ausreichen.

Zur Veranschaulichung, hier Abteilung 3 des Amtsgerichts Erding (aus Mitte 2017!)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.

Denn die Beklagte befand sich im Zeitpunkt des Tätigwerdens des anwaltlichen Vertreters der Klägerpartei nicht in Verzug gemäß § 286 BGB. Die Beklagte wurde erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom XXX zur Zahlung der Klageforderung aufgefordert. Die Kosten einer den Verzug begründenden Erstmahnung sind nicht als Verzugsschaden zu ersetzen.

Ein solcher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlender Information über die Rechte der Flugverspätung. Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihre Rechte gemäß Art. 14 Verordnung (EG) 261/2004 informiert wurde. Vorliegend sind keine Gründe vorgetragen und auch nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nach Kenntnis von Anspruch auf Ausgleichszahlung diesen nicht zunächst gegenüber der Beklagten hätte geltend machen können. Denn unzweifelhaft hat die Klägerin im späteren Verlauf vom Anspruch Kenntnis erlangt, anderenfalls wäre kein Anwalt mit der Geltendmachung beauftragt worden. Im Übrigen bestehen mittlerweile auch im Internet weitreichende Informationsmöglichkeiten wegen Flugverspätung, so dass der Klägerin Informationsquellen offen standen.

Side note: Die Beklagte bekam hier Recht, und ging kurz danach (trotzdem) in die Insolvenz...
 

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.514
1.079
Zuerst einmal ein bisschen Hintergrundinfos zu meiner Nachfrage:

In Dakar gibt es derzeit den Flughafen Dakar-Léopold Sédar Senghor (IATA-Code: DKR), der sich mehr oder minder im Stadtzentrum Dakars befindet.
Am 7. Dezember soll nun der neue Aéroport International Blaise Diagne (kurz AIBD, IATA-Code: DSS) eröffnen. Dieser neue Flughafen liegt ca. 60 km vom alten Flughafen/Zentrum Dakars entfernt und befindet sich somit gar nicht im Gebiet der Region Dakar, sondern in der angrenzenden Region Thiès.

Es ist wohl geplant, dass alle (?) Flüge ab dem 7. Dezember am neuen Flughafen DSS abgefertigt werden. Dieser Termin ist seit Wochen bekannt und so deute ich auch das entsprechende NOTAM:
A1636/17 - THE SWITCHOVER OF LEOPOLD SEDAR SENGHOR INTERNATIONAL AIRPORT
OPERATIONS TO THE NEW BLAISE DIAGNE INTERNATIONAL AIRPORT
SCHEDULED FOR DECEMBER 7, 2017 AT 1200 UTC SHARP.
AIRLINES ARE INVITED TO PLAN:
-THEIR MORNING FLIGHTS OPERATIONS AT LEOPOLD SEDAR SENGHOR
INTERNATIONAL AIRPORT BEFORE 1200 UTC. 07 DEC 12:00 2017 UNTIL 07 DEC 23:59
2017. CREATED: 17 NOV 12:43 2017

Turkish Airlines beispielsweise hat diesen Umstand in der Buchungsmaske berücksichtigt: dort kann man nur bis zum 6. Dezember Flüge von/nach DKR buchen, ab dem 7. Dezember werden die Flüge ab/nach DSS geführt.

Nun zu meiner Frage:
Ich habe am 31.10. die Verbindung CGN-LIS-DKR (oneway) mit TAP Portugal, Abflug am 08.12. über ein OTA gebucht. Bei TP selbst habe ich meine Kontaktdaten auch noch einmal hinterlegt/überprüft. Zwischenzeitlich haben mich sowohl TP als auch das OTA per Mail über eine geringfügige Flugzeitänderung auf dem ersten Leg (CGN-LIS) informiert. TP hat vor ein paar Tagen auch die Möglichkeit beworben, auf den beiden Legs CGN-LIS und LIS-DKR auf ein Upgrade bieten zu können. Kommunikation scheint also zu klappen.

Allerdings ist TP nach wie vor der Pflicht nicht nachgekommen, mich darüber zu informieren, dass der Flug wohl am neuen Flughafen DSS landen wird. Rufe ich mir die Buchung über Checkmytrip auf, steht dort als Zielflughafen immer noch Dakar-Léopold Sédar Senghor (DKR). Auch sonst findet sich auf der TP-Website kein Hinweis, dass ab 7. Dezember der neue Flughafen angeflogen wird. Mit dem Kürzel DSS kann die Suchmaske nach wie vor nichts anfangen.

Frage:
Leiten sich aus diesem Umstand irgendwelche Ansprüche auf Ausgleichszahlung ab - zumal der Abflug jetzt in weniger als 7 Tagen ist?
Zumindest die Kosten des schnellstmöglichen Transfers (=Taxi) zwischen DSS und DKR/Zentrum wird TP ja wohl übernehmen müssen, oder?

Danke im Voraus!