EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.809
1.240
MUC, BSL
ANZEIGE
Kleines Problemchen:

gebucht ist für Februar EW von BSL nach DUS, Flug wurde nun von 16.50h auf 21.05h verschoben, hat nun auch eine neue Flugnummer und der ursprüngliche Flug ist nicht mehr aufgeführt, ergo handelt es sich wohl um eine Annulierung. Die Verordnung sollte ja auch anwendbar sein, da der Abflugort in der EU liegt (BSL liegt auf französischem Staatsgebiet), außerdem ist EW ohnehin eine EU Airline (ausführend war ursprünglich Germanwings, jetzt LGW).

Da die Flugzeitänderung nicht nur geringfügig ist und für mich einige (zwar grundsätzlich nicht unlösbare aber dennoch nervige) Probleme verursachen würde, ist die neue Abflugzeit für mich nicht praktikabel.

Sehe ich das richtig, dass mir eine Umbuchung auf eine für mich günstigere Verbindung (in diesem Fall LX ZDH - ZRH - DUS) zusteht, nicht aber eine Kompensationszahlung (da deutlich mehr als 14 Tage Vorlauf)?

n.b. Aus ähnlich gelagerten Fällen ist mir natürlich bekannt, dass EW sich da erfahrungsgemäß querstellt und man zuerst in Vorleistung gehen muss sowie die Summe ggf. auf einklagen muss.

Nachtrag:

ich habe jetzt doch noch eine alternative Verbindung gefunden (LH BSL - MUC - DUS, Abflug 16.55h, Ankunft 20.40h). Somit wäre ich zwar immer noch deutlich später in DUS als mit dem ursprünglichen Flug aber wenigstens noch 1 1/2h früher als mit der neuen Verbindung. Das sollte das Problem der nicht gleichwertigen Alternativverbindung durch die Zugsegmente beseitigen, oder?

Wenig überraschend hat die EW Hotline eine Umbuchung auf LH kategorisch abgelehnt, eine schriftliche Anfrage mit zumutbarer Fristsetzung (14 Tage) ist ebenfalls raus, wird natürlich auch nichts bringen.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Eine Arbeitskollegin war am 12.09.17 vom Storno auf VIE-STR mit EW2757 betroffen.
Die Maschine war im Wetlease von AB durch EW gebucht. Ersatzbeförderung erfolgte am Folgetag unentgeltlich, die Übernachtungskosten sowie Verpflegung wurden „ohne Rechtsanspruch“ von EW akzeptiert.
Nach meinem Verständnis wäre zusätzlich 250€ fällig. EW schreibt dazu:

„Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht leider nicht, da außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO vorliegen.


Der Flug sollte durch eine Maschine der Air Berlin durchgeführt werden, die Eurowings nebst Crews angemietet hatte (sog. Wetlease). Am Flugtag kam es kurzfristig zu einer massenhaften Krankmeldung der Air Berlin Crews. Diese weit überproportionale Krankenrate war nicht voraussehbar und in diesem Zusammenhang auch nicht anderweitig vermeidbar, sei es durch eigene Flugzeuge/Personal oder angemietete Flugzeuge.

Vergleichbar ist dies mit einem das Luftfahrtunternehmen treffenden Streik, wobei ein solcher von der Fluggesellschaft aufgrund vorheriger Ankündigung noch besser verkraftet werden kann, als eine Massenerkrankung des Personals von "heute auf morgen". Da ein Streik nach dem Wortlaut der VO 261/2004 explizit als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist, kann in dieser Konstellation nichts anderes gelten (Vgl. LG Hannover mit Urteil vom 24.11.2017, Az. 8 S 25/17).“

Ist die Darstellung von Eurowings korrekt oder besteht ein Anspruch (und wenn ja welcher) über die Aufwendungen hinaus?
Wenn ja welche Vorgehensweise verspricht bei EW Erfolg?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Korrekt oder nicht korrekt, ist glaube ich gar nicht die Frage. Ich würde eher sagen: vertretbar.

Wie diese "wilden Streiks" zu bewerten sind, wird abschließend vielleicht mal durch den BGH oder EuGH geklärt werden. Aktuell ist das weitgehend offen. Persönlich neige ich dazu, von außergewöhnlichen Umständen auszugehen. Wobei man sich immer den Einzelfall und die Gesamtumstände ansehen muss.

Womöglich macht es Sinn, den Anspruch "auf Wiedervorlage" zu legen, also in zwei bis drei Jahren mal in Erinnerung zu rufen. Vllt. gibt´s dann die erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage.
 

MoonAlliance

Erfahrenes Mitglied
18.01.2017
400
91
HAM
Ich war auf Flug 4U 7234 am 10.10.2017 von HAM nach FKB gebucht. Flugstorno wenige Stunden vor Abflug. Ausgleichszahlung habe ich beantragt, wurde mit dem Verweis auf einen Streik abgelehnt. Tatsächlich hat an diesem Tag die französische Flugsicherung gestreikt, jedoch kein Personal der deutschen Flugsicherung. Habe ich in diesem Fall ein Anrecht auf die Ausgleichszahlung oder nicht? EW hat "aus Kulanz" auf Nachfrage einen 50 € Gutschein avisiert. Wie soll ich hier vorgehen?

Gleichzeitig habe ich telefonisch aufgrund des gestrichenen Hinflugs auch den Rückflug am 13.10.2017 storniert (eine Buchung von Hin- und Rückflug), da ich die Geschäftsreise dann gar nicht erst angetreten bin. Auch hier verweigert mit EW die Ausgleichszahlung, da ich den Rückflug ja storniert hätte. Zu Recht?

Danke für Eure Hilfe,
MoonAlliance
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Ich war auf Flug 4U 7234 am 10.10.2017 von HAM nach FKB gebucht. Flugstorno wenige Stunden vor Abflug. Ausgleichszahlung habe ich beantragt, wurde mit dem Verweis auf einen Streik abgelehnt. Tatsächlich hat an diesem Tag die französische Flugsicherung gestreikt, jedoch kein Personal der deutschen Flugsicherung. Habe ich in diesem Fall ein Anrecht auf die Ausgleichszahlung oder nicht? EW hat "aus Kulanz" auf Nachfrage einen 50 € Gutschein avisiert. Wie soll ich hier vorgehen?

Sofern für FKB nicht die Zuständigkeit der französischen Flugsicherung fällt, würde ich hier nochmal nachhacken und EW bitten darzulegen, dass sie alles versucht haben um den Flug durchführen zu können. Ansonsten würde ich in diesem Fall zum Anwalt gehen. Dass das geplante Flugzeug ev. in Frankreich festhing ist kein Grund für aussergewöhnliche Umstände.

Gleichzeitig habe ich telefonisch aufgrund des gestrichenen Hinflugs auch den Rückflug am 13.10.2017 storniert (eine Buchung von Hin- und Rückflug), da ich die Geschäftsreise dann gar nicht erst angetreten bin. Auch hier verweigert mit EW die Ausgleichszahlung, da ich den Rückflug ja storniert hätte. Zu Recht?

Auf welcher Grundlage soll dir beim Rückflug ein Schaden entstanden sein? Hier ist in meinen Augen das vorgehen von EW richtig.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Für den Rückflug natürlich keine Ausgleichszahlung, aber natürlich Erstattung.

Was den Hinflug anbelangt, hängt das zunächst davon ab, ob der Streik französischer Fluglotsen direkte Auswirkung auf euren Flug hatte. Dann wäre das definitiv ein außergewöhnlicher Umstand. Falls es schlicht so ist, dass die Maschine wg. d. Streiks nicht zur Verfügung stand, wäre das komplizierter, weil sich 4U nicht ohne weiteres darauf berufen könnte. Müsste man sich dann näher ansehen.


Edit: Da war jemand schneller. (y)
 

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.514
1.079
Nochmals zu der Verlagerung der Flüge vom alten Flughafen Dakar (DKR) zum neuen Blaise Diagne International Airport (DSS).

TAP hat mich jetzt weniger als 3 Tage vor Abflug über eine Flugänderung informiert:

  • als Zielflughafen ist jetzt nicht mehr Dakar (DKR), sondern Thies (DSS) angegeben
  • es wurde eine neue Flugnummer vergeben (TP 1487 statt TP 1483)
  • die Flugzeiten bleiben unverändert
Aus meiner Sicht ist damit der ursprünglich gebuchte Flug storniert worden. Zwar mag die Schließung/Neueröffnung eines Flughafen und die damit einhergehende Verlagerung der Flüge ein außergewöhnlicher Umstand sein. TAP hat es aber meiner Meinung nach schuldhaft versäumt, mich rechtzeitig über die Verlagerung ihrer Flüge zu informieren (Eröffnungstermin des neuen Flughafens steht seit Monaten fest).

Aus meiner Sicht also ein klarer Fall für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, oder?
 

darthvader

Erfahrenes Mitglied
04.11.2010
1.186
6
127.0.0.1
Für den Rückflug natürlich keine Ausgleichszahlung, aber natürlich Erstattung.

Was den Hinflug anbelangt, hängt das zunächst davon ab, ob der Streik französischer Fluglotsen direkte Auswirkung auf euren Flug hatte. Dann wäre das definitiv ein außergewöhnlicher Umstand. Falls es schlicht so ist, dass die Maschine wg. d. Streiks nicht zur Verfügung stand, wäre das komplizierter, weil sich 4U nicht ohne weiteres darauf berufen könnte. Müsste man sich dann näher ansehen.


Edit: Da war jemand schneller. (y)
In einer ähnlichen Konstellation, AB Flug GWT-MUC gecancellt, Umbuchung auf GWT-DUS-MUC mit 8h Verspätung angeblich wegen Streik in Frankreich hat Insasse umsteiger für +1 und mich 2x 250 € + Ersatz für Betreuungsleistungen rausgeholt.
Ich erinnere mich nicht mehr, ob damals Klage nötig war, oder ob nach anwaltlichem schreiben bezahlt wurde.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Aus meiner Sicht also ein klarer Fall für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, oder?


Da bin ich anderer Meinung.

Der Zeitpunkt der Info ist ja nur dann relevant, wenn KEIN außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Liegt hingegen einer vor, spielt es fluggastrechtlich keine Rolle, wann einen die Info erreicht. Und das ist nur einer von mehreren Erwägungen, die hier aus meiner Sicht allesamt gegen eine Ausgleichszahlung sprechen.
 
  • Like
Reaktionen: global2011

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.301
475
Ist eigentlich schon klar gesagt worden wie der Artikel 81b "anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" zu sehen ist?
Ist frühstmöglich nur der selbe Tag gemeint oder auch der vorherige?
Und wie sieht es aus wenn aus einem Direktflug Teilstrecken mit Übernachtung nötig werden?
 

MoonAlliance

Erfahrenes Mitglied
18.01.2017
400
91
HAM
Für den Rückflug natürlich keine Ausgleichszahlung, aber natürlich Erstattung.

Was den Hinflug anbelangt, hängt das zunächst davon ab, ob der Streik französischer Fluglotsen direkte Auswirkung auf euren Flug hatte. Dann wäre das definitiv ein außergewöhnlicher Umstand. Falls es schlicht so ist, dass die Maschine wg. d. Streiks nicht zur Verfügung stand, wäre das komplizierter, weil sich 4U nicht ohne weiteres darauf berufen könnte. Müsste man sich dann näher ansehen.


Edit: Da war jemand schneller. (y)
Habe den Fall jetzt an die SÖP gegeben. Bin gespannt.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.464
15.110
Zumindest die Kosten des schnellstmöglichen Transfers (=Taxi) zwischen DSS und DKR/Zentrum wird TP ja wohl übernehmen müssen, oder?

Ich meine nein.

Vorausschicken muss ich, dass zum einen der Verordnungsgeber diesen Fall so mit Sicherheit nicht im Sinne hatte und zum anderen es keinerlei Rechtsprechung zu dieser Frage geben duerfte. Insofern muss ich hier ziemlich freihaendig argumentieren.

Gegenstand des Tickets ist mE der Flug zum Hauptflughafen von Dakar. Dieser ist nun Diass. Anders waere es, wenn die Airline eine Wahl haette und sich selber zum Umzug entschlossen haette. Dass sich der Weg vom Flughafen zum eigentlich gedachten Endziel nun anders darstellt, als zum Buchungszeitpunkt gedacht, ordnete ich eher in den Bereich des normalen Lebensrisikos ein.

Andere Ansicht sicherlich auch vertretbar ;)
 
  • Like
Reaktionen: H.Bothur

flospi

Erfahrenes Mitglied
11.02.2010
1.286
136
CH-SZ
Theoretische Frage, die praktische Anwendung finden könnte, da der Winter Einzug hält...
Ich fliege nächstes Wochenende ZRH-LHR-TXL (ich brauche noch ein paar Meilen für AS). Wenn jetzt in Zürich schon ersichtlich ist, dass ich wegen Schnee in ZRH und/oder LHR meinen Flug nach TXL nicht erreichen werde, kann ich dann darauf bestehen auf einen Direktflug mit LX gebucht zu werden? Da ich Mittags in LHR umsteige, gäbe es von dort natürlich noch spätere Flüge als den aktuell gebuchten.
Ich schätze mal, das bei Schnee in ZRH und "Normalbetrieb" in LHR nichts möglich ist aber wenn Schnee in LHR, dann schon?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Korrekt oder nicht korrekt, ist glaube ich gar nicht die Frage. Ich würde eher sagen: vertretbar.

Wie diese "wilden Streiks" zu bewerten sind, wird abschließend vielleicht mal durch den BGH oder EuGH geklärt werden. Aktuell ist das weitgehend offen. Persönlich neige ich dazu, von außergewöhnlichen Umständen auszugehen. Wobei man sich immer den Einzelfall und die Gesamtumstände ansehen muss.

Womöglich macht es Sinn, den Anspruch "auf Wiedervorlage" zu legen, also in zwei bis drei Jahren mal in Erinnerung zu rufen. Vllt. gibt´s dann die erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage.

Ich denke, dass diese Empfehlung absolut richtig ist.

Zur rechtlichen Bewertung aber erlaube ich mir einen Gedanken: Ich weiß nicht, ob der EW operated by AB “Wilde Streik” nicht ein anderer ist als die bisher bekannten, die AB betrafen. Denn: Man könnte EW mE sehr wohl vertreten lassen, dass man sehenden Auges, also in Kenntnis der vorherigen “wilden Streiks” bei einem Dritten diesen mit der Durchführung eigener Flüge betraut hat. Jedenfalls könnte man denken, dass nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um die Annullierung zu vermeiden.
 
  • Like
Reaktionen: Eiser

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Gegenstand des Tickets ist mE der Flug zum Hauptflughafen von Dakar. Dieser ist nun Diass. Anders waere es, wenn die Airline eine Wahl haette und sich selber zum Umzug entschlossen haette.

Das ist sicherlich nicht so: die Hauptleistungspflicht beim Beförderungsvertrag ist nicht derart unbestimmt. Tatsächlich hat der Berechtigte natürlich erst einmal den Anspruch auf Beförderung an den gebuchten Flughafen, nicht einen “Hauptflughafen” einer Stadt oder Region. Folgende Kontrollüberlegung: Wenn ein Passagier nach EWR bucht, dann hat er natürlich den Anspruch, nach EWR befördert zu werden, und nicht nach JFK, oder einfach New York. Der Passagier kann sich ja ganz bewusst entschieden haben, zum Airport ABC zu fliegen, weil er den Airport ABC nur einmal sehen wollte - da nützt es ihm ja nichts, wenn er nach XYZ geflogen wird, der zwar in derselben Stadt liegt, aber halt 25 Kilometer entfernt vom eigentlichen Ziel.

Dass sich der Weg vom Flughafen zum eigentlich gedachten Endziel nun anders darstellt, als zum Buchungszeitpunkt gedacht, ordnete ich eher in den Bereich des normalen Lebensrisikos ein.

Andere Ansicht sicherlich auch vertretbar ;)

Allerdings ist das “allgemeine Lebensrisiko” keine Kategorie, in der die VO 261/2004 denkt. Um daran zu erinnern: die Ausgleichsleistung ist eine verschuldensabhängige Haftung (mit der Schönheit eines vermuteten Verschuldens). Es muss also der Airline zuzurechnen sein, dass sie nicht befördert, wie geschuldet, oder maW: Es muss ihre Schuld sein. Ungeachtet dessen, ob der Fall bei entsprechender Subsumtion einen Ausgleich ergäbe, wäre die Geltendmachung sicherlich risikobehaftet: Der Amtsrichter wird schnell in Kategorien der juristischen Unmöglichkeit denken und - ob sauber oder nicht - sagen: Was hätten sie denn machen sollen...?
 
  • Like
Reaktionen: DerSenator

ebbelwoi

Erfahrenes Mitglied
11.09.2011
415
0
MMX
Hallo,
bin gerade vom Schneeproblem in FRA erwischt worden:

Habe einen eingecheckten SAS Flug um 20:30 nach CPH, der wurde gestrichen, und ich wurde auf einen SAS Flug morgen umgebucht. Das passt mir nicht, und ich habe gesehen, dass heute abend noch ein LH Flug geplant gehen soll, und man dafür auch noch Tickets kaufen kann. Bei der Hotline angerufen (Bin EB*G), die wollen mich nicht darauf umbuchen, weil die Ticketbedingungen dass angeblich nicht zuließen.
Zumindest von meinem Basiswissen her ist das kein ausreichender Grund, daher die Frage, ob ich neben der Hotelnacht auch noch die 250 Euro bei SAS anfragen kann? Jemand Erfahrung mit solcher Art Umbuchung, falls andere Airline in derselben Allianz noch Plätze hätte?

Gruß
 
C

cweiss

Guest
Wegen Wetter selbst ist mir klar - mir gehts um die Verfügbarkeit eines Fluges heute, eben LH und nicht SK, auf den sie mich nicht umbuchen wollten ...
Es gibt ja diese Urteil vom Landgericht Potsdam was mir auch schon gebracht wurde und dort wurde klar entschieden das nicht auf andere Airlines umgebucht werden muss.
Hier im Forum wurde schon oft geschrieben das Urteil wär nix mehr wert es hätte sich viel geändert aber es scheint nichts handfeste zu geben.
Ich selbst habe nur Frankfurter Urteil gefunden was klar sagt das die Kosten für eine neue Buchung übernommen werden müssen, also selber LH Flug buchen und die Kosten einreichen sollte klappen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Genau. Und ich schreib´s auch gerne hier noch mal. Selbstverständlich muss SAS auf einen verfügbaren LH-Flug umbuchen, der nach dem ursprünglich geplanten eigenen noch am Abend desselben Tages abgeht. Das wäre der Inbegriff d. ersatzweisen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Macht SAS das nicht, ist der Vermögensschaden ersatzfähig. Das können die Kosten für einen selbst organisierten Flug sein, aber auch etwa für Verdienstausfall etc.

Davon abgesehen sollte man auch bei schlechtem Wetter die Ausgleichszahlung nicht vorschnell abschreiben. Wetter ist immer ein Argument, das GEGEN einen solchen Anspruch steht. Aber es wird auch inflationär verwendet. Wenn also andere Flüge durchgeführt werden, der eigene aber nicht, sollte man schon mal genauer hinschauen.
 

DirtyDancer

Erfahrenes Mitglied
26.01.2014
455
25
STR
Wie ist das eigentlich, wenn am Flughafen die Umbuchung auf Fremdairline verweigert wird und man selbst den Ersatzflug bucht. Bei Legacy Carriern ist es ja oft so, dass ein Return günstiger ist als ein Oneway. Jetzt wird einem bei der Einreichung der Kosten des Ersatzfluges vermutlich die erstattungspflichtige Airline aus beiden Varianten einen Strick drehen:

a) bucht man den teuren One-Way heißt es sicher: "Schadensminderungspflicht verletzt", hätten Sie einen Return-Flug gebucht, wäre dieser günstiger gewesen und wir erstatten Ihnen nur das, was ein Return-Flug gekostet hätte

b) bucht man den günstigen Return (natürlich mit Verfallenlassen des Rückflugs) heißt sicher: Sie haben Return gebucht, also erstatten wir Ihnen nur die Hälfte des Ticketpreises.

Wie ist die Erfahrung der Betroffenen und/oder der Vorumsanwälte in solchen Fällen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Wie ist das eigentlich, wenn am Flughafen die Umbuchung auf Fremdairline verweigert wird und man selbst den Ersatzflug bucht. Bei Legacy Carriern ist es ja oft so, dass ein Return günstiger ist als ein Oneway. Jetzt wird einem bei der Einreichung der Kosten des Ersatzfluges vermutlich die erstattungspflichtige Airline aus beiden Varianten einen Strick drehen:

a) bucht man den teuren One-Way heißt es sicher: "Schadensminderungspflicht verletzt", hätten Sie einen Return-Flug gebucht, wäre dieser günstiger gewesen und wir erstatten Ihnen nur das, was ein Return-Flug gekostet hätte

b) bucht man den günstigen Return (natürlich mit Verfallenlassen des Rückflugs) heißt sicher: Sie haben Return gebucht, also erstatten wir Ihnen nur die Hälfte des Ticketpreises.

Wie ist die Erfahrung der Betroffenen und/oder der Vorumsanwälte in solchen Fällen?


Dem ist nichts hinzuzufügen.

Exakt so wird argumentiert... :)
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Und wie sollte man in diesem Beispiel am besten vorgehen? Einen Return buchen mit einem möglichst günstigen Rückflug ( und sich nicht auf die 50% Regel einlassen) oder ein One-way?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Und wie sollte man in diesem Beispiel am besten vorgehen? Einen Return buchen mit einem möglichst günstigen Rückflug ( und sich nicht auf die 50% Regel einlassen) oder ein One-way?

Bin mir nicht sicher, ob es da die eine Antwort gibt.

Richtig ist, dass du eine Schadensminderungspflicht hat. Aber die darf auch nicht überspannt werden. Die Fluggesellschaft hat es ja in der Hand, dir ein zulässiges Angebot zu machen. Macht sie davon rechtswidrig keinen Gebrauch, wird sie es dir kaum vorwerfen können, ggf. nicht den günstigsten verfügbaren Ersatzflug etc. gefunden zu haben. Wäre ein Return-Flug günstiger gewesen, hat die Fluggesellschaft einfach mal Pech gehabt.

Buchst du hingegen den günstigeren Return-Flug, bist du möglicherweise ungerechtfertigt um den Rückflug bereichert. Diese Bereicherung wäre ggf. herauszugeben, was aber meist nicht möglich sein wird. Schadet aber sicher nicht, damit zu argumentieren, dass man am Rückflug gar kein Interesse und eben nur im Kosteninteresse gebucht hat.