EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
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Eigentlich ist die Sache ja klar - jeder Flug ist isoliert zu betrachten. Allerdings gibt´s da eine frische BGH-Entscheidung, die Verwirrung stiftet. Ist gerade vor ein paar Tagen veröffentlicht worden. Muss ich erst noch durcharbeiten.

Aber eine Lösung, die hier zu dem Ergebnis käme, dass keine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wäre geradezu grotesk. Du darfst nicht schlechter gestellt werden, als jene Paxe, die originär auf den Leipzig-Flug gebucht waren - und denen die Ausgleichszahlung zwingend zusteht.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Long story short:

LH bietet mir eine Rückzahlung eines Zugtickets und von Telefonkosten an, nachdem ich aufgrund zweier Annullierungen für eine Umbuchung von Berlin nach Leipzig reisen und mehrfach mit der LH und UA Hotline vom Ausland aus telefonieren musste. 600 Euro stünden mir nicht zu, weil LH175 (siehe Text unten) wegen Wetter ausfiel. LH159, auf den ich deswegen umgebucht wurde, fiel dann aber auch aus (wegen Technik). Davon ausgehend hatte ich die 600 Euro gefordert. LH sagte mir am Telefon, dass grundsätzlich nur der erste Flug zählt, auch wenn danach noch weitere Probleme folgten. Wie seht ihr das? Danke.

Hier hilft - ganz frisch - BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 (X ZR 73/16):

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.

Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die Beklagte bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten. Den Zielen der Fluggastrechteverordnung wird allein durch ein Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte. Die Begründung eines Ausgleichsanspruchs gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen genügt hierfür nicht, zumal eine Verspätung des Ersatzflugs nicht in jedem Fall zu einem Ausgleichsanspruch führt. Ein solcher Anspruch ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.

____

Das Spannende an dieser Entscheidung ist weniger, dass es zur Berücksichtigung der Bestimmung der Verspätung am Endziel auf den Ersatzflug ankommt (oder anders: Die entscheidende Frage ist abermals ausschließlich, wann der Passagier am Bestimmungsort) ankommt als vielmehr die Tatsache, dass hier der Erstcarrier für die Verspätung des Zweitcarrier verantwortlich gemacht wird: Der Erstcarrier wird nicht etwa deshalb von seiner Haftung frei, weil er einen Ersatzflug angeboten hat oder weil im Falle der Verspätung dessen (auch) der Zweitcarrier haftet, sondern er ist und bleibt der Anspruchsgegner (der Verpflichtete) nach VO (EG) 261/2004.

Kurzum: Der Anspruch dürfte mit Blick auf LH159 bestehen, ungeachtet des Schicksals von LH175.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
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Hier hilft - ganz frisch - BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 (X ZR 73/16):

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.

Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die Beklagte bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten. Den Zielen der Fluggastrechteverordnung wird allein durch ein Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte. Die Begründung eines Ausgleichsanspruchs gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen genügt hierfür nicht, zumal eine Verspätung des Ersatzflugs nicht in jedem Fall zu einem Ausgleichsanspruch führt. Ein solcher Anspruch ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.

____

Das Spannende an dieser Entscheidung ist weniger, dass es zur Berücksichtigung der Bestimmung der Verspätung am Endziel auf den Ersatzflug ankommt (oder anders: Die entscheidende Frage ist abermals ausschließlich, wann der Passagier am Bestimmungsort) ankommt als vielmehr die Tatsache, dass hier der Erstcarrier für die Verspätung des Zweitcarrier verantwortlich gemacht wird: Der Erstcarrier wird nicht etwa deshalb von seiner Haftung frei, weil er einen Ersatzflug angeboten hat oder weil im Falle der Verspätung dessen (auch) der Zweitcarrier haftet, sondern er ist und bleibt der Anspruchsgegner (der Verpflichtete) nach VO (EG) 261/2004.

Kurzum: Der Anspruch dürfte mit Blick auf LH159 bestehen, ungeachtet des Schicksals von LH175.


Das ist die Entscheidung, die ich zuvor angesprochen hatte.

Ich halte sie für grundfalsch. Auch wenn das zunächst mal nach einem fluggastfreundlichen Urteil klingt. Hoffe, dass der EuGH das mal irgendwann geraderückt.

Was diesen Fall anbelangt, ist es dann ja auch noch mal ein Unterschied, ob beide Flüge von derselben Airline durchgeführt werden oder von unterschiedlichen. Aber wie gesagt, muss mir das Urteil (ist ja erst vor ein paar Tagen im Volltext veröffentlicht worden) in ´ner ruhigen Minute mal durchlesen. Da steckt einiges an möglichem Sprengstoff drin. Gerade auch zur Frage der "doppelten Ausgleichszahlung", die sich hier wetterbedingt ja vermutlich nicht stellen wird.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.810
1.241
MUC, BSL
Sehe ich das richtig, dass der BGH die Problematik des double dippings (also Ansprüche sowohl gegen die ursprüngliche Airline als auch die nach der Umbuchung Zuständige) geschickt vermeidet?
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.810
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MUC, BSL
Das war auch eher eine neutrale Feststellung meinerseits als eine Kritik am BGH. Immerhin kann man meineserachtens daraus ableiten, dass es nicht grundsätzlich unmöglich ist.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Kam auch so an. :)

Selbst meinerseits ist das gar nicht als Kritik gemeint. Denn so funktioniert die Rechtsfindung halt bei uns. Manchmal findet sich dann ja doch ein weiterführender Gedanke in der Urteilsbegründung, der dann womöglich weitere Rechtsstreite erspart. Ist aber die Ausnahme. Die Lektüre eines EuGH-Urteils macht meist mehr Laune.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
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MUC, BSL
Och, manchmal geht auch dem BGH der Gaul durch, besonders wenn sich die Vorinstanzen mal wieder besonders blöd angestellt haben. Ich erinner mich da immer wieder gerne an die Schimpftirade des II. Strafsenats (2 Str 442/12) über das LG Frankfurt/Main ;)
 
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A320

Erfahrenes Mitglied
30.12.2014
933
212
Darf ich um Eure Einschätzung bitten:

Mein Rückflug im Mai 2018 BKK-VIE-MUC in Premium Eco wurde annulliert:
War:
LH6459 BKK- VIE 12:50 - 18:45
LH6239 VIE - MUC 19:50 - 20:50

neu angeboten wurde mir
LH773 BKK - FRA 2300-0600+
LH096 FRA - MUC 0815+ -0910+

Hab ab das nicht akzeptiert da ich bewusst einen Tagesflug gebucht hatte und habe selber dann als Alternative
vorgeschlagen:
LH5449 BKK-MUC 1135 - 1845 (Kapazitäten sind vorhanden)

dies wurde ohne Begründung abgelehnt, mit dem Vermerk nur auf die mir angebotene Alternative werde kostenlos umgebucht.

Was meint ihr, wie soll ich weiter vorgehen? Hab ich eine Chance auf den tagesflug zu bestehen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Was meint ihr, wie soll ich weiter vorgehen? Hab ich eine Chance auf den tagesflug zu bestehen?

Wie immer: Anspruch besteht auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das wäre also der Flug, nicht notwendigerweise bei LH, der dich ab 12:50 Uhr - idealerweise mit max. einem Umstieg - am schnellsten nach MUC bringt.

Anspruch auf LH 5449 schon deswegen nicht, weil der früher als ursprünglich geplant startet.

Kurz: Falls es eine frühere als die angebotene Ersatzverbindung gibt, darauf bestehen, entsprechend umgebucht zu werden. Notfalls selbst buchen und Kosten ersetzt verlangen, wobei bis Mai ja noch etwas Zeit ist.
 
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A320

Erfahrenes Mitglied
30.12.2014
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212
...
Kurz: Falls es eine frühere als die angebotene Ersatzverbindung gibt, darauf bestehen, entsprechend umgebucht zu werden. Notfalls selbst buchen und Kosten ersetzt verlangen, wobei bis Mai ja noch etwas Zeit ist.

Vielen Dank! Wie lange darf ich mir denn für meine Entscheidung Zeit nehmen? Die Airline macht jetzt schon "Druck" und möchte dass ich mich innerhalb von drei Werktagen entscheide. Sonst würde die gesamte Buchung annulliert.

Ich möchte aber natürlich noch nach Alternativen suchen und mich nicht unter Druck setzen lassen. Oder ist die Airline im Recht und darf mich zu einer Entscheidung innerhalb von drei Tagen bitten/zwingen? Abflug ist Ende Mai!
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Nein. Und sofern LH dich nicht ordentlich aufgeklärt, daher schriftlich über deine Rechte informiert hat, können sie dir sowieso nix.

Aber aus meiner Sicht gibt´s kaum einen Grund, dich nicht zu entscheiden. Verlange, auf die frühestmögliche Ersatzbeförderung umgebucht zu werden, und weise darauf hin, dass das nicht LH 773 ist! Vorausgesetzt natürlich, es gibt eine frühere Verbindung.

Na ja, solltest du eine Ersatzbeförderung finden, die kostengünstiger als die ursprüngliche ist, holst du dir selbstredend das Geld zurück und buchst neu.
 
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Fensterplatz

Erfahrenes Mitglied
24.07.2015
680
245
Darf ich um Eure Einschätzung bitten:

Mein Rückflug im Mai 2018 BKK-VIE-MUC in Premium Eco wurde annulliert:
War:
LH6459 BKK- VIE 12:50 - 18:45
LH6239 VIE - MUC 19:50 - 20:50

neu angeboten wurde mir
LH773 BKK - FRA 2300-0600+
LH096 FRA - MUC 0815+ -0910+

Hab ab das nicht akzeptiert da ich bewusst einen Tagesflug gebucht hatte und habe selber dann als Alternative
vorgeschlagen:
LH5449 BKK-MUC 1135 - 1845 (Kapazitäten sind vorhanden)

Mal etwas Neues, jemand möchte freiwillig von OS/LH auf EW umgebucht werden!
Aber stimmen denn die Termine? Der erste (Rück-)Flug auf der Strecke BKK-MUC ist der 15.06.18, alle früheren Flüge gehen über Köln.
 

A320

Erfahrenes Mitglied
30.12.2014
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Mal etwas Neues, jemand möchte freiwillig von OS/LH auf EW umgebucht werden!
Aber stimmen denn die Termine? Der erste (Rück-)Flug auf der Strecke BKK-MUC ist der 15.06.18, alle früheren Flüge gehen über Köln.

Ja so schnell kann es gehen, und ‚freiwillig‘ ist so eine Sache: es gibt von den Tagesflügen keine Alternative. Zumindest hab ich keine gefunden. Und der Sitz ist doch recht ähnlich zum LH/OS Produkt bzw Sitzabstand noch großzügige... aber ich möchte nicht offtopic gehen .....

Du hast Recht: meine Reise beginnt Ende Mai, Rückflug ex BKK ist Ende Juni. Sorry.
 

Fensterplatz

Erfahrenes Mitglied
24.07.2015
680
245
Da der Flug nur samstags angeboten wird, interpretiere ich Ende Juni mal als den 30.06.18. Der Flug wird übrigens auf lh.com ausschließlich unter EW207 aufgeführt (kein Codeshare), aber ohne Verfügbarkeit in Premium Economy (im Gegensatz zum Hinflug). Bei EW kann man jedoch alle Sitze auswählen. Etwas seltsam, aber vielleicht hilft es im ersten Schritt einfach bei einem anderen Mitarbeiter und Angabe der EW-Flugnummer die Umbuchung nochmals einzufordern.

Ansonsten wenn der Tagflug wichtiger als das Datum ist, am Sonntag (01.07.) gibt es die ursprünglich gebuchte OS-Verbindung weiterhin. Vielleicht wäre die Umbuchung auf den gleichen Flug einen Tag später auch eine Alternative. Das gleiche gilt auch für den vorherigen Sonntag, falls das mit Ende Juni gemeint war.
 
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A320

Erfahrenes Mitglied
30.12.2014
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Da der Flug nur samstags angeboten wird, interpretiere ich Ende Juni mal als den 30.06.18. Der Flug wird übrigens auf lh.com ausschließlich unter EW207 aufgeführt (kein Codeshare), aber ohne Verfügbarkeit in Premium Economy (im Gegensatz zum Hinflug). Bei EW kann man jedoch alle Sitze auswählen. Etwas seltsam, aber vielleicht hilft es im ersten Schritt einfach bei einem anderen Mitarbeiter und Angabe der EW-Flugnummer die Umbuchung nochmals einzufordern.

Ansonsten wenn der Tagflug wichtiger als das Datum ist, am Sonntag (01.07.) gibt es die ursprünglich gebuchte OS-Verbindung weiterhin. Vielleicht wäre die Umbuchung auf den gleichen Flug einen Tag später auch eine Alternative. Das gleiche gilt auch für den vorherigen Sonntag, falls das mit Ende Juni gemeint war.

Ne, wird immer abgelehnt, egal ob EW oder LH Flugnummer, mir wird immer nur LH773 angeboten. Nichts anderes. Leider.
es heißt ja, ich habe Anspruch auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Gilt das denn auch für Fremdmetall bzw Fremdallianzen? Also macht es Sinn sich auf die Suche nach Flügen von EK,WY,AF,KL etc. zu machen ?
 

Fensterplatz

Erfahrenes Mitglied
24.07.2015
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Die meisten der Wüsten-Airlines haben keine PE, Thai ebenfalls nicht. Das wäre also jeweils mit einem Downgrade verbunden. AF/KL haben PE mit erhöhtem Sitzabstand, aber keine breiteren Sitze. Als vollwertige Alternative bliebe also hauptsächlich BA mit Abflug um 11:30 Uhr, habe jetzt aber auch nicht alle Möglichkeiten überprüft.

Hast Du eigentlich auch wg. Umbuchung auf den nächsten Tag gefragt oder kommt das terminlich nicht in Frage?

Ansonsten mag die rechtliche Situation zwar die eigenmächtige Buchung eines Ersatzfluges hergeben, aber bei einer Ankündigung ein halbes Jahr im voraus mit Angebot eines aus meiner Sicht akzeptablem Ersatzfluges würde ich mir den Stress nicht machen wollen. Storno und Neubuchung ist - wie zuvor schon gesagt wurde - natürlich immer eine Option und ggf. ein gutes Argument den EW-Flug doch möglich zu machen.

Übrigens, wenn man jetzt neu bucht, gibt die Flüge am Sonntag noch in der vermutlich von Dir gewählten Buchungsklasse N, die Nachtflüge am Samstag aber nur noch in der Buchungsklasse E. Natürlich ist Deine Reservierung geblockt und bleibt wahrscheinlich unverändert, aber mit etwas Glück könnten sich evtl. auch Zusatzmeilen oder Upgrade-Optionen ergeben, falls das Thema interessant sein sollte.
 
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A320

Erfahrenes Mitglied
30.12.2014
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Vielen Dank @Fensterplatz und auch an @umsteiger für eure Ausführungen.

ich gehe auch leider stark davon aus, dass es auf eine Stornierung hinausläuft.

Ich habe versucht, den Flug ein Tag früher zu bekommen, wurde aber auch abgelehnt. Nach hinten raus bin ich leider nicht flexibel.

ist ja noch sehr viel Zeit, trotzdem im Einzelfall immer ärgerlich.
 

hopstore

Erfahrenes Mitglied
22.04.2012
4.099
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TXL
Kurze Frage: AF Langstrecke mit Zubringer AF. AF teilt nun mit, Zubringer wird ersetzt durch Joon. Flugzeit verschiebt sich beim Rückflug. Statt 1,5 h Aufenthalt nun 3,5 h - also 2h später am Ziel ... was schon echt nervig ist.

Bekanntgabe deutlich vor Abflug, der ist erst in 4 Monaten.

Recht auf Stornierung oder reine Kulanz? Was passiert, wenn mit einem Entschädigungsgutschein zusammen gebucht? Wird der erstattet? Vermutlich nicht, oder?

Möchte keinen Fall dazu bei AF aufmachen, bis mir nicht klar ist, wie es laufen würde/könnte.

Gibts Fristen, bis man eine Stornierung anmelden muss? Oder könnt ich auch in 2 Monaten damit erst ankommen?

Dank vorab
 

on_tour

Erfahrenes Mitglied
01.08.2010
8.655
1.282
Vielen Dank @Fensterplatz und auch an @umsteiger für eure Ausführungen.

ich gehe auch leider stark davon aus, dass es auf eine Stornierung hinausläuft.

Ich habe versucht, den Flug ein Tag früher zu bekommen, wurde aber auch abgelehnt. Nach hinten raus bin ich leider nicht flexibel.

ist ja noch sehr viel Zeit, trotzdem im Einzelfall immer ärgerlich.

Es muss ja jeder selbst wissen, nur verstehe ich nicht, was an einem Nachtflug dann so schlimm ist, dass man dann eher einen Storno in Kauf nimmt.
Und einen Tag früher geht es auch nachts?
 

A320

Erfahrenes Mitglied
30.12.2014
933
212
Es muss ja jeder selbst wissen, nur verstehe ich nicht, was an einem Nachtflug dann so schlimm ist, dass man dann eher einen Storno in Kauf nimmt.
Und einen Tag früher geht es auch nachts?

Gar nichts ist schlimm an einem Nachtflug. Würde den gerne nehmen, aber ich kann den Nachtflug nur einen Tag früher nehmen. Dies wird mir verwehrt....
 

nbo

Aktives Mitglied
06.02.2017
125
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Hallo,

ich habe jetzt auch mal einen Fall, zu dem ich gerne eure Meinungen hätte:

Gebucht war ich am 21.12. auf LH159 8:15 Uhr LEJ-FRA und LH590 11:10 Uhr FRA-NBO
Flug LH159 wurde aus mir unbekannten Gründen gestrichen. Die Mitteilung darüber bekam ich am Abflugtag 5:00 Uhr über die LH-App.
Mit der DB war es von meinem Wohnort aus möglich, den Weiterflug LH590 in Frankfurt zu erreichen und wie geplant in Nairobi anzukommen. Nachdem LH159 in den Wochen zuvor öfter gestrichen wurde, hatte ich mich mit dieser Option schon befasst und war vorbereitet.
Ich habe ab 5:00 Uhr versucht, auf diese Variante umzubuchen bzw. die Lufthansa zu diesem Zweck zu erreichen: Die Lufthansa-App bot als Alternative die Ausstellung eines Zugtickets an, brach aber nach Eingabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer immer wieder ab. Gleiches geschah bei mehreren Versuchen über die Lufthansa-Website. Parallel habe ich versucht, die angegebene Hotline zu erreichen, hing dort aber ewig in der Warteschleife. Schließlich habe ich selber ein Zugticket gekauft und bin in den Zug nach Frankfurt gestiegen.
Während ich im Zug saß und immernoch in der Warteschleife der Hotline hing, bekam ich über die App die Nachricht, ich wäre auf den nächsten Tag umgebucht: LH157 6:00 Uhr ab LEJ und LH590 11:10 Uhr ab FRA. Etwas später kam ich dann auch in der Hotline durch. Die Dame sagte, ich hätte jetzt sowohl für den 21.12. als auch für den 22.12. eine Reservierung, sie könne das selber nicht Auflösen, vor Ort in Frankfurt am Schalter wäre das aber kein Problem.
9:00 Uhr war ich in Frankfurt am Check-in-Schalter. Dort war es aber doch nicht so einfach und ich wurde zum Ticket-Service geschickt. Hier wurde ich gefragt, um welchen Flug es geht, bekam eine Nummer und sollte warten. Mal ging es vorwärts, mal passierte länger nichts. Als die Zeit knapper wurde, fragte ich nach und bekam gesagt, die Wartenden würden nach Reihenfolge und Dringlichkeit (wann geht der betreffende Flug) abgearbeitet. Schließlich erreichte ich, dass sich eine Mitarbeiterin der Sache annahm, obwohl meine Nummer noch nicht dran war. Sie war überrascht, dass ein Passagier für LH590 unter den Wartenden war, hatten mich scheinbar zwischen den vielen HKG- und NY-Paxen übersehen. Bis sie die Buchung dann aber korrigiert und mir die neue Bordkarte überreichte hatte und ich mit meinen Koffern runter zur Gepäckabgabe gerannt war, war es aber schon so spät, dass ich den Flug nicht mehr erreichen konnte. Also wieder zurück zum Ticket-Service und nun auf LH580 und MS849 über CAI umgebucht mit planmäßiger Ankunft 3:30 Uhr, tatsächlich dann 4:10 Uhr, statt ursprünglich 21:20 Uhr.

Ich denke, selbst wenn die Streichung von LH159 an außergewöhnlichen Umständen lag (Schnee oder Nebel waren an dem Tag aber nicht), wäre der Zug nach FRA und dann wie gebucht weiter nach NBO die frühest mögliche Ersatzbeförderung gewesen, die LH hätte anbieten müssen. Die Umbuchung auf den nächsten Tag war völlig überflüssig und dass sie das nicht rechtzeitig wieder korrigiert haben war kein außergewöhnlicher Umstand sondern das Versagen von Lufthansa. Also sollten mir die 600 Euro zustehen?

Oder anders betrachtet: Ich war rechtzeitig in FRA mit einem Ticket für LH590 am 21.12., man hat mich aber nicht mitfliegen lassen, also ist es ein Denied Boarding, also auch 600 EUR.

Was denkt ihr?