EU Fluggastrechte / Annullierung

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berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
5.201
2.782
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Typisches Ausleben von Machtfantasien der Kleingeister im mittleren Dienst. Da ist jeder, der sich einen Flug leisten kann, ein Bonze, an dem man seinen Frust ueber sein A6 abarbeiten kann.
Hört sich mehr nach Fantasien deinersteits an.
 

ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
Typisches Ausleben von Machtfantasien der Kleingeister im mittleren Dienst. Da ist jeder, der sich einen Flug leisten kann, ein Bonze, an dem man seinen Frust ueber sein A6 abarbeiten kann.

Ich empfehle dir in ein Land mit autokratischen System auszuwandern, dann werden dir die Kleingeister nicht auf die Nerven gehen!
Und du als Bonze hast dann richtig gute Kontakte, die für Geld sehr viel für dein Wohlbefinden tun!

Und übrigens genau wegen solchen Leuten macht mir meine Arbeit sehr viel Freude!
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.810
1.241
MUC, BSL
Das ist natürlich nicht ganz richtig und deshalb auch nicht witzlos. Innerhalb der EU besteht bekanntlich Freizügigkeit, die im Schengenraum mit grenzenlosem Reisen einhergeht. Allerdings bestehen auch hier gewisse Einschränkungen: Gewisse Waren wie Arzneimittel oder Pyrotechnik unterliegen Genehmigungspflichten und Verboten, außerdem bestehen Anzeigepflichten für Bargeld (und gleichgestellte Zahlungsmittel) in Höhe von mehr als 10.000 Euro. Wenn nun der Passagier von beispielsweise Stockholm via Frankfurt nach Berlin fliegt, ist selbstverständlich der Zoll in Berlin für eine etwaige Anzeige (und Kontrolle) zuständig, weil der Reisende in Frankfurt “airside” verbleibt. Nur weil der letzte Leg innerdeutsch war, bleiben die zollrechtlichen Bestimmungen unbehelligt.

Unstrittig, allerdings war es wiegesagt ein innerDEUTSCHES Routing (MUC - FRA - HAM). Gut, natürlich kann man argumentieren, dass ich ja rein theoretisch auch ein weiteres Ticket irgendwohin hätte haben können, deswegen war ich ja auch nicht über die Kontrolle an sich verärgert. Eine Deklarationspflicht bei reinen innerdeutschen Reisen wäre mir aber neu (innerhalb der EU ist das freilich etwas anderes).
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wenn

ein innerDEUTSCHES Routing (MUC - FRA - HAM)

vorlag, wie kam es dann in


zu einer Auseinandersetzung mit

für den Staatsdienst gänzlich ungeeignete Subjekte

Jedenfalls aber ist es für den Zoll zum Zeitpunkt des Geschehens nicht ersichtlich, welches Routing der betreffende Passagier geflogen ist. Er kann im Falle eines Anschlussflugs aus Asien, Afrika, Amerika oder (nur aus) München kommen. Und nur weil ein Fluggast behauptet, er sei innerhalb Deutschlands gereist, sind den Beamten nicht gleich die Hände gebunden: Der Verkehrspolizist (kann, aber) muss dem Autofahrer auch nicht glauben, er habe keinen Alkohol getrunken.

Ich kann das Ärgernis im Einzelfall verstehen, aber das Vorgehen als solches erscheint mir nicht falsch.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Unterliegt eigentlich der Grand Case Airport (SFG), Saint Martin und damit der französische Teil der Insel der EU VO?
Ich konnte bisher immer nur die Auskunft finden das der Nieländische Princess Juliana nicht dazu gehört was aber keine Neuigkeit ist.
Für die Sache mit dem Zoll solllte vielleicht ein eigenes Thema geöffnet werden, aber ich habe bereits einmal einen Anschluss in DUS ex-Karibik verpasst AB hat damals ohne Probleme auf den nächsten umgebucht da war ich sehr froh drum denn Hoffnungen auf eine Entschädigung hatte ich mir nicht gemacht.
 
Zuletzt bearbeitet:

Fensterplatz

Erfahrenes Mitglied
24.07.2015
680
245
Zum vorherigen Thema verpasster Anschluss in FRA, bei der Schilderung wäre es schon interessant wie diese Zollkontrolle - vermutlich dann innerhalb des Schengen-Bereichs in A - tatsächlich aussah. Aber unabhängig davon, Du schreibst selbst dass LH450 knapp 4 Stunden nach dem geplanten Abflug von LH456 stattfand. Wenn also LH450 nicht verspätet in LAX angekommen ist, dürfte es bei der Entfernungskategorie ohnehin nichts mit der Entschädigung nach der EU-Verordnung werden, oder sehe ich das falsch?

Also ich würde mich hier nicht lange ärgern - und wenn dann nur über den Zoll - und froh sein dass ich mit dem nächstmöglichen Ersatzflug am Zielort angekommen bin.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.468
15.116
Hört sich mehr nach Fantasien deinersteits an.

Klar. Niemand arbeitet in der Exekutive, um Macht auszuueben. Niiiiiemand...

Ich empfehle dir in ein Land mit autokratischen System auszuwandern, dann werden dir die Kleingeister nicht auf die Nerven gehen!

Waeren dort nicht eher diejenigen Beamten gut aufgehoben, die sich zu solchen Aussagen versteigen?

"was sie dürfen und was nicht entscheiden immer noch wir!"

Denke schon, denn so jemand masst sich gleichzeitig Kompetenzen von Legislative und Judikative an.

Und übrigens genau wegen solchen Leuten macht mir meine Arbeit sehr viel Freude!

Mir nicht. Wenn ich zum x-ten Mal die Fehler solcher Leute ausbuegeln muss und zum Dank wieder nur fuer einen sesselpupsenden, kleinlichen Bedenkentraeger gehalten werde, der sich sklavisch an schwachsinnige Gesetze haelt und nicht weiss, dass man als Frontschwein einfach mal fuenfe gerade sein lassen muss.


Wenn

"ein innerDEUTSCHES Routing (MUC - FRA - HAM)"

vorlag, wie kam es dann in

"FRA"

zu einer Auseinandersetzung mit

"für den Staatsdienst gänzlich ungeeignete Subjekte"

Na wie schon? Der Zoll quatscht Dich an, sagt "Zollkontrolle, woher, wohin, hamse was dabei?"
 
Zuletzt bearbeitet:

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Unterliegt eigentlich der Grand Case Airport (SFG), Saint Martin und damit der französische Teil der Insel der EU VO?
Ich konnte bisher immer nur die Auskunft finden das der Nieländische Princess Juliana nicht dazu gehört was aber keine Neuigkeit ist.

Welche der überseeischen Gebiete eines EU Mitglieds als “Gebiet des Mitgliedsstaates” im Sinne von Artikel 3 der VO anzusehen sind, ist in der Tat gar nicht so klar auf den ersten Blick. Allerdings hilft hier Artikel 355 AEUV, wonach auch die französischen Überseedepartements (Absatz 1 inklusive Saint Martin) erfasst und somit die Fluggastrechte auf diese Teile des jeweiligen Mitgliedsstaates anwendbar sind; anders in der Tat die Niederländischen Antillen (Sint Maarten) nach Artikel 355 (2) AEUV in Verbindung mit Anhang II.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.810
1.241
MUC, BSL
Jedenfalls aber ist es für den Zoll zum Zeitpunkt des Geschehens nicht ersichtlich, welches Routing der betreffende Passagier geflogen ist. Er kann im Falle eines Anschlussflugs aus Asien, Afrika, Amerika oder (nur aus) München kommen. Und nur weil ein Fluggast behauptet, er sei innerhalb Deutschlands gereist, sind den Beamten nicht gleich die Hände gebunden: Der Verkehrspolizist (kann, aber) muss dem Autofahrer auch nicht glauben, er habe keinen Alkohol getrunken.

Ich kann das Ärgernis im Einzelfall verstehen, aber das Vorgehen als solches erscheint mir nicht falsch.

Sie standen am Gate herum und haben mich herausgepickt, weshalb auch immer. BPs vorgezeigt, Woher-Wohin-Spielchen gespielt, usw.

Letztendlich geht es ja auch nicht darum ob der Zoll mich kontrolliert, das kann er ja sowieso, und auch nicht ob es jetzt rein theoretisch sein könnte, dass meine Reisekette mich unter welchen Umständen auch immer von bzw. ins Ausland geführt haben könnte, sondern, dass es die drei einfach riesige ... waren und entgegen aller offensichtlichen Indizien gehandelt haben.

Langsam wirds aber etwas sehr OT
 

dreimal7

Reguläres Mitglied
03.11.2011
78
10
Leider gab es bei meinem Silvester Trip mit meinem Sohn nach New York ein paar Probleme, und ich wäre Euch sehr dankbar, wenn ihr mir helfen könntet zu verstehen, welche Forderungen ich (zur Entschädigung meiner Aufwände) stellen kann.

Alles auf E-Ticket AC 014-xxxxx

Hinflug:
30-Dez-2017 AC843 11:40 DUB 30-Dez-2017 14:20 YYZ
30-Dez-2017 AC7656 16:00 YYZ 30-Dez-2017 16:00 EWR

Scheduled departure: 11:40 GMT
Actual departure 16:02 GMT
Scheduled Arrival 14:20 EST
Landed 17:52 EST

Da mir beim Check-in bereits mitgeteilt wurde, dass es eine ca. 3 Stündig Verspätung geben wird und ich meinen Anschlussflug verpassen werde, habe ich kurzfristig auf Meilen 2 Tickets mit der Swiss über Zürich nach EWR gebucht. Dieses wurde mit dem lokalen Agent abgestimmt und in meiner Buchung vermerkt (damit der Rückflug noch gültig ist)

Steht mir hier nur eine 100% Ticketerstattung zu, oder auch eine Entschädigung?


Rückflug:
04-Jan-2018 LH401 15:55 JFK 05-Jan-2018 05:25 FRA
05-Jan-2018 LH976 06:50 FRA 05-Jan-2018 07:50 DUB

Dieser Flug wurde wegen der Wettersituation am JFK komplett storniert. An der Hotline teilte man mir mit, vor dem 6. Januar werde ich keinen Rückflug von JFK bekommen. Nach langem hin- und her bin ich mit dem Zug nach Washington gefahren um dann so zu fliegen:
05-Jan-2018 BA216 18:25 IAD 06-Jan-2018 06:30 LHR
06-Jan-2018 BA830 08:20 LHR 06-Jan-2018 09:40 DUB

Ich bin also 25 Stunden später als geplant in Dublin gelandet.
Ich hatte diverse Kosten für Taxi, Bahn, Hotel, etc.
Ist das alles über die Aufwandspauschale abgedeckt, oder steht mir das on Top zu?
Nachdem es ein Air Canada Ticket Nummer ist, richtige ich meine Forderung an AC, korrekt?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
777 - Dreimal7
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Frage 1 lässt sich nicht so einfach so einfach beantworten. Als Laie möchte ich hierzu keine Mutmassungen anstellen.
Rückflug:
04-Jan-2018 LH401 15:55 JFK 05-Jan-2018 05:25 FRA
05-Jan-2018 LH976 06:50 FRA 05-Jan-2018 07:50 DUB

Dieser Flug wurde wegen der Wettersituation am JFK komplett storniert. An der Hotline teilte man mir mit, vor dem 6. Januar werde ich keinen Rückflug von JFK bekommen. Nach langem hin- und her bin ich mit dem Zug nach Washington gefahren um dann so zu fliegen:
05-Jan-2018 BA216 18:25 IAD 06-Jan-2018 06:30 LHR
06-Jan-2018 BA830 08:20 LHR 06-Jan-2018 09:40 DUB

Ich bin also 25 Stunden später als geplant in Dublin gelandet.
Ich hatte diverse Kosten für Taxi, Bahn, Hotel, etc.
Ist das alles über die Aufwandspauschale abgedeckt, oder steht mir das on Top zu?
Nachdem es ein Air Canada Ticket Nummer ist, richtige ich meine Forderung an AC, korrekt?

Zum Rückflug:

Der operating Carrier ist ein EU-Carrier, was bedeutet, dass hier Ansprüche nach der EU/VO bei einer Anullierung entstehen können. Der Grund für die Anullation ist allerdings Wetter, was ausserhalb des Einflussbereiches der Airline liegt. Diese wird bei einem Blizzard sicherlich als aussergewöhnlicher Umstand gewertet und damit entfällt eine pauschale Entschädigung nach EU/VO. Wenn das weitere Vorgehen mit LH angestimmt wurde, dann sollten weitere Betreuungsleitungen für Hotel, Telefon etc nach Aufwand fällig werden. Wie sich die rechtliche Situation darstellt, wenn die Umbuchung über AC gelaufen ist, weiss ich nicht. Forderungen aus der EU/VO sollten jeweils direkt an den operating Carrier des anullierten Fluges gehen.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Leider gab es bei meinem Silvester Trip mit meinem Sohn nach New York ein paar Probleme, und ich wäre Euch sehr dankbar, wenn ihr mir helfen könntet zu verstehen, welche Forderungen ich (zur Entschädigung meiner Aufwände) stellen kann.

Alles auf E-Ticket AC 014-xxxxx

Hinflug:
30-Dez-2017 AC843 11:40 DUB 30-Dez-2017 14:20 YYZ
30-Dez-2017 AC7656 16:00 YYZ 30-Dez-2017 16:00 EWR

Scheduled departure: 11:40 GMT
Actual departure 16:02 GMT
Scheduled Arrival 14:20 EST
Landed 17:52 EST

Da mir beim Check-in bereits mitgeteilt wurde, dass es eine ca. 3 Stündig Verspätung geben wird und ich meinen Anschlussflug verpassen werde, habe ich kurzfristig auf Meilen 2 Tickets mit der Swiss über Zürich nach EWR gebucht. Dieses wurde mit dem lokalen Agent abgestimmt und in meiner Buchung vermerkt (damit der Rückflug noch gültig ist)

Steht mir hier nur eine 100% Ticketerstattung zu, oder auch eine Entschädigung?


777 - Dreimal7

De Lage zumm Hinflug ist leider wirklich nicht so einfach zu beurteilen zu nächst wäre folgender Umstand entscheidend:

Wie kam es zu dieser Lösung der Buchung der Tickets in Eigenregie?
Das hört sich im ersten Moment danach an dass man sich darauf einvernehmlich geeinigt hat den Hinflug zu stornieren aber den Rückflug unangetastet zu lassen, was eine Variante der möglichen Rechte ist die dem Reisenden nach EU VO zustehen.
Oder wurde zunächst versucht eine Ersatzbeförderung durch die ausführende Fluggesellschaft zu erhalten, diese Angebot war aber unzureichend/mangelhaft und man konnte durch eine eigene Buchung das Endziel früher erreichen als die angebotene Lösung der ausführenden Fluggesellschaft?

Bei Variante 1 ist die Antwort einfach es erfolgt eine Rückabwicklung des Vertrages dem Reisenden steht die vollständige Erstattung des Hinflugs innerhalb von 7Tagen zu, weitere Ansprüche bestehen nicht.
Bei Variante 2 wird das ganze deutlich komplexer hier wären auch Faktoren entscheidend was die Ursache der Verspätung war und wann man letztendlich bei der angebotenen Ersatzbeförderung am Endziel gewesen wäre.
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Unterliegt eigentlich der Grand Case Airport (SFG), Saint Martin und damit der französische Teil der Insel der EU VO?
Ich konnte bisher immer nur die Auskunft finden das der Nieländische Princess Juliana nicht dazu gehört was aber keine Neuigkeit ist.
Für die Sache mit dem Zoll solllte vielleicht ein eigenes Thema geöffnet werden, aber ich habe bereits einmal einen Anschluss in DUS ex-Karibik verpasst AB hat damals ohne Probleme auf den nächsten umgebucht da war ich sehr froh drum denn Hoffnungen auf eine Entschädigung hatte ich mir nicht gemacht.

Folgende Überseedepartements sind kein Teil der EU und damit der VO :

  • Niederlande (umgangssprachlich „Holland“);
    nicht zur EU gehören: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba
  • Frankreich inkl. Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Martin;
    nicht zur EU gehören: Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Neukaledonien, Saint-Barthélemy, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna
  • Vereinigtes Königreich (Großbritannien gehört bis zum Inkrafttreten eines Austrittsvertrags weiter zur EU) mit: England, Schottland, Wales, Nordirland;
    nicht zur EU gehören: Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Isle of Man, Kanalinseln (u.a. Jersey und Guernsey);

https://www.flugrecht.de/news-ampl.php?id=945
 

dreimal7

Reguläres Mitglied
03.11.2011
78
10
Wie kam es zu dieser Lösung der Buchung der Tickets in Eigenregie?

Es ging am Flughafen extrem zu und ich habe parallel bei der LH Hotline angerufen. Da mir diese Lösung als die sicherste erschien, habe ich mich "einvernehmlich" mit dem lokalen Agenten darauf geeinigt und Er hat es in der Buchung vermerkt. Natürlich gab es beim Check-in für den (ursprünglichen) Rückenflug Probleme - aber auch hier hat die Air Canada Hotline geholfen und die Buchung formal in eine One-way geändert
Das heißt also, einvernehmlich geändert, 100% Rückerstatten, sonst nix?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Na ja, wenn du mit "einvernehmlich" meinst, dass auch eine Regelung über Kosten etc. getroffen wurde, kannst du dich natürlich darauf berufen.

Ansonsten sieht das ja eher finster aus, fluggastrechtlich.

Anspruch auf Erstattung für Hinflug sehe ich keinen, da Flug nur verspätet, aber Abflug weniger als fünf Stunden später als geplant. Immerhin Ausgleichsanspruch sollte bestehen, sofern keine außergwöhnlichen Umstände.

Rückflug:

Hier ist der Sachverhalt nicht ganz klar, ob du auf den Flug über Washington auf deinen Wunsch hin umgebucht wurdest oder du neu gebucht hast.

Ausgleichszahlung wegen d. Wetters sicher keine. Das dürfte klar sein.

Kosten für Bahn, Hotel etc. - kommt drauf an. Nämlich darauf, was dir angeboten wurde. Man musste dir keine Ersatzbeförderung über einen anderen Flughafen anbieten. Insofern wäre das Angebot, am 6. zu fliegen, ausreichend. Bis dahin wären auch Hotel und Verpflegung zu zahlen.
 

das_ubersoldat

Erfahrenes Mitglied
10.02.2010
663
25
Schon das "aktuell" zeigt dass die eigentliche Strategie nicht verstanden wurde, es geht darum eine Ersatzbeförderung für die ursprüngliche Buchung zu verlangen.

Um beurteilen zu können müsste man die ursprüngliche Buchung bzw. die letzten nicht widersprochenen Angebot der Ersatzbeförderung kennen.
(Das dadruch der ganze Sachverhalt extrem komplex wird ist mir klar bei mir ist das kommende SXM Ticket auch 5 mal geändert worden, allerdings konnte dort wirklich keine Alternative gefunden werden bei einem US-Ziel ist das eher unwahrscheinlich)

Ist zwar ärgerlich und ich weiß jetzt natürlich nicht ob ihr weiterfahren wollt, aber Tampa-Orlando sind mit dem Auto 1,5h... Lohnt es sich da so viel Zeit und Energie zu investieren? Ist doch einfacher im Nachgang einfach die Zusatzkosten erstattet zu bekommen...
 

Wup82

Reguläres Mitglied
13.03.2014
31
0
Hallo,
wir sind am 14.12. von BKK nach DUS geflogen mit einem Zwischenstopp in ZRH. Der Anschlussflug LX4402 wurde umgeleitet nach CGN und wirkamen über vier Stunden später in Köln an. Habe ich hier einen Anspruch auf 600,00 EUR oder 250,00 EUR? Der Flug von BKK nach ZRH war die übrigens der FlugLX0181. Die Flüge wurden nicht einzeln gebucht!
VG
Martin
 

hippo72

Erfahrenes Mitglied
11.03.2009
11.905
4.688
Paralleluniversum
Hallo,
wir sind am 14.12. von BKK nach DUS geflogen mit einem Zwischenstopp in ZRH. Der Anschlussflug LX4402 wurde umgeleitet nach CGN und wirkamen über vier Stunden später in Köln an. Habe ich hier einen Anspruch auf 600,00 EUR oder 250,00 EUR? Der Flug von BKK nach ZRH war die übrigens der FlugLX0181. Die Flüge wurden nicht einzeln gebucht!
VG
Martin

Warum wurdet ihr nach CGN umgeleitet?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Hallo,
wir sind am 14.12. von BKK nach DUS geflogen mit einem Zwischenstopp in ZRH. Der Anschlussflug LX4402 wurde umgeleitet nach CGN und wirkamen über vier Stunden später in Köln an. Habe ich hier einen Anspruch auf 600,00 EUR oder 250,00 EUR? Der Flug von BKK nach ZRH war die übrigens der FlugLX0181. Die Flüge wurden nicht einzeln gebucht!
VG
Martin

wenn das Ticket BKK -ZRH - DUS lautet bemisst sich das das ganze nach der Großkreismethode von Start und Endziel hier als BKK und DUS somit handelt es sich um eine Langstrecke und damit stehen 600Euro zur Diskussion.

Allerdings deutet eine Art Umleitung so gut wie immer auf einen außergewöhnliches Ereignis hin, daher muss die Ursache dafür dringend geklärt werden.

Davon unabhängig können aber entstandene Kosten wie zB der Transfer von CGN nach DUS und notwendige Kosten für Verpflegung zur Erstattung beansprucht werden wenn die Airline hier nicht im Vorfeld eigene Leistungen erbracht
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Dem würde ich wiedersprechen wollen, meiner Meinung nach ist hier nach der Methode vorzugehen, welches Segment verursachend für die Verspätung ist. BBK-ZRH war anscheihnend pünktlich. das Segment ZRH-DUS war verspätet. Nur dieses zählt für die Bemessung der eventuell fälligen Ausgleichszahlung. Diese würde daher 250 Euro betragen. Unabhängig davon, sollte auf jeden Fall erstmal abgeklärt werden, wieso ihr umgeleitet wurdet. Bei aussergewöhnlichen Umständen ist die Ausgleichszahlung schnell mal 0 Euro. Unabhängig davon können euch aber Kosten entstanden sein,w ie der Transport CGN-DUS den euch Swiss erstatten muss.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Der Pax hat BKK - DUS gebucht daher ist es erst einmal egal wie viele Segmente die Buchung enthält es ist nur entscheidend dass auf dem verursachenden Segment die EU-VO zur Anwendung kommt.

Mein Klassiker bei AB war pünktlich in DUS per Langstrecke angekommen und die Dash Strecke DUS-STR wurde annulliert der Anspruch hat regelmäßig 600Euro betragen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Und AB ist pleite. Hat mich bei denen oft gewundert, warum die sich bei klaren Ansprüchen so schwer tun, aber unberechtigten Forderungen entsprechen.

Falls tatsächlich nur der Anschlussflug betroffen, gibt´s auch max. die 250 Euro. Aber wie schon richtig angemerkt, steht hier eine Umleitung im Raum, für die es ja meist triftige Gründe gibt.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Wieso unberechtig? der EuGH hat doch entschieden dass es bei Flügen mi Zwischenstopps oder Umsteigeverbindungen immer auf Start und Endzeil der gesamten Ticketstrecke ankommt?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Du hast die Lösung ja selbst schon genannt.

Zu prüfen ist stets das betroffene Segment. Führt hier eine Verspätung, Umleitung etc. zu einem Zeitverlust am Endziel, ist die Ausgleichszahlung für die Strecke ab dem betroffenen Segment bis zum Endziel zu bestimmen. Wird also DUS-ZRH annulliert und kommt es dadurch zu einem Zeitverlust in BKK, ist maßgeblich die Strecke DUS-BKK. Aber hier lief das ja andersrum.

Hätte gar nichts dagegen, sollte der EuGH das anders sehen. Aber aus meiner Sicht spielt hier in der Tat der ja offenbar planmäßig durchgeführte Langstreckenflug keine Rolle.
 

paulraum

Erfahrenes Mitglied
08.04.2009
2.477
13
ARN / ZRH
Mal ein Frage an die Experten hier:
Ich war heute morgen auf LX724 gebucht, welcher wegen schlechten Wetters in Amsterdam annulliert wurde. Als Alternative wurde mir angeboten, den Abflug mittags mit LX728(der hat jetzt wohl auch schon 1,5h Verspätung) oder alternativ nach BRU oder DUS. KL1952 würde wohl auch nicht fliegen, Plätze darauf auch nicht verfügbar. Online buchbar waren aber noch 2 Plätze, und die KL ist dann auch raus und dann , wenn auch mit einigen Runden , in AMS gelandet. Ich habe dann die kostenlose Stornierung genommen und den Termin verschoben - aber wundere mich schon, dass da so unklare Aussagen entgegen der Realität gemacht werden. Oder hat LX dann nicht komplett Zugriff auf alle möglichen Flüge?