EU Fluggastrechte / Annullierung

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ariele

Reguläres Mitglied
13.12.2010
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143
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In deinem Fall gibt es womöglich ja keinen Gerichtsstand im Inland. Außer es gab nen entsprechenden Zubringer, oder das Ticket wurde wenigstens in Deutschland erworben.
Danke für deine Einschätzung, umsteiger. Die Gesamtstrecke war DUS-LHR-MIA auf einem Ticket, das direkt bei BA online erworben wurde.
Dann bitte ich BA um nähere Erläuterungen zur Beschädigung.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
Viel Glück dabei... :)

Es gilt ansonsten die folgende Regel, die eigentlich immer stimmt: Hat die Airline ausnahmsweise was in der Hand, teilt sie dir das auch mit. Falls nicht, eiert sie rum.

Das mit dem Gerichtsstand wäre dann ja kein Problem. Kannst also selbstbewusst vorgehen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Welche Dauer bei Claims nach EU 261 von LH ist der Regelfall bis zur ersten Antwort?
Trotz gesetzter Frist von 8 Tagen kam bisher außer der initialen E-Mail mit Feedback-ID nichts.
Ist ein Fax/ Einschreiben statt E-Mail zu bevorzugen?
 

ariele

Reguläres Mitglied
13.12.2010
47
143
Es gilt ansonsten die folgende Regel, die eigentlich immer stimmt: Hat die Airline ausnahmsweise was in der Hand, teilt sie dir das auch mit. Falls nicht, eiert sie rum.
Hm... "Den von Ihnen angeforderten Nachweis werden wir im Falle einer gerichtlichen Klärung gerne zur Verfügung stellen. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass wir derartige interne Unterlagen nicht direkt an unsere Passagiere weitergeben können."

Bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als mich an einen Rechtsanwalt meines Vertrauens zu wenden ;)
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Ist doch prima. Damit duerfte Dein Kostenrisiko entfallen sein.

Vorsicht Kostenfalle: Falls sich nach Beklagtenvortrag wider Erwarten herausstellt, dass kein Anspruch besteht, musst Du eine Erledigungserklaerung abgeben, nicht die Klage zuruecknehmen. Den Fehler machen selbst Anwaelte ab und zu.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Vorsicht Kostenfalle: Falls sich nach Beklagtenvortrag wider Erwarten herausstellt, dass kein Anspruch besteht, musst Du eine Erledigungserklaerung abgeben, nicht die Klage zuruecknehmen. Den Fehler machen selbst Anwaelte ab und zu.


Ich widerspreche dir ja wie du weißt nur ganz selten und dann ungerne, aber kann man das so sagen?

Diese Strategie kann aus meiner Sicht auch zu höheren Kosten führen.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Ich widerspreche dir ja wie du weißt nur ganz selten und dann ungerne

Danke, aber bitte keine falsche Scheu. Als armer Sozialrechtler, der sich ein bisschen tapsig ins Zivilrecht verirrt, lerne ich doch gerne in Sachen ZPO etwas dazu ;)

kann man das so sagen?

Ich dachte schon: Bei einer Ruecknahme (und Du willst doch zuruecknehmen, oder was ist Deine Alternative?) haengst Du ueber § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf den Kosten. "Aus einem anderen Grund aufzuerlegen" sind sie (fast) nur, wenn anderslautende prozessrechtliche Kostenregelungen gibt. Und in Satz 3 kommst Du auch analog nicht rein.

Bei der Erledigungserklaerung hast Du hingegen ueber § 91 a ZPO die Chance, dass das billige Ermessen zu Deinen Gunsten ausgeht. Bei dem vorprozessualen Verhalten des Beklagten wohl mit guter Aussicht.


Sehr instruktiv finde ich in dem Zusammenhang LG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 19 T 484/17 – die haben das nochmal so richtig schoen zusammengefasst. Und daran anknuepfend noch Marx, jurisPR-WettbR 3/2018 Anm. 3:

"Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH. Sie rückt noch einmal in den Blickpunkt, dass im Fall der Erfüllung des Klaganspruchs nach Rechtshängigkeit es allein im Risikobereich des Klägers liegt, durch eine Klagrücknahme die Kostenlast auf sich zu ziehen oder aber durch Erledigungserklärung eine für ihn günstigere Kostenentscheidung zu erwirken."


Diese Strategie kann aus meiner Sicht auch zu höheren Kosten führen.

Inwiefern?
 
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Mulder_110

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04.05.2012
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Kurze simple Frage: Flug AUS-DEN-MUC, komplett gebucht unter LH-Flugnummern, auf 220er Ticketstock. Das erste Leg AUS-DEN (op by UA, aber wie gesagt unter LH-Flugnummer gebucht) ist wegen technical verspätet, das zweite Leg (op by LH) wird verpasst, schließlich 4 Stunden Verspätung bei Ankunft.

Qualifiziert für 261/EU oder nicht? (Weil erstes Leg op by UA bin ich unsicher ...)
 

umsteiger

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22.01.2012
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Na ja, wenn ich die Klage zurücknehme, trage ich die Kosten des Rechtsstreits. Praktisch ohne Möglichkeit, diese zu vermeiden.

Mach´ ich das mit der Erledigungserklärung, läuft das auf eine Feststellungsklage hinaus, wenn die Fluggesellschaft nicht mitspielt. Kommt das Gericht dann zum Ergebnis, dass die Klage von Anfang an unbegründet war, bin ich ebenfalls in den Kosten. Nur dass die dann - unter Umständen deutlich - höher ausfallen.

Das mit der "Kostenfalle" ist also keine Einbahnstraße. Von einem Fehler würde ich daher nicht sprechen, die Klage zurückzunehmen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Rücknahme Ergebnis einer sachgerechten Abwägung ist.
 
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umsteiger

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Kurze simple Frage: Flug AUS-DEN-MUC, komplett gebucht unter LH-Flugnummern, auf 220er Ticketstock. Das erste Leg AUS-DEN (op by UA, aber wie gesagt unter LH-Flugnummer gebucht) ist wegen technical verspätet, das zweite Leg (op by LH) wird verpasst, schließlich 4 Stunden Verspätung bei Ankunft.

Qualifiziert für 261/EU oder nicht? (Weil erstes Leg op by UA bin ich unsicher ...)


Auf AUS-DEN findet die VO keine Anwendung. Egal, wer das Segment durchführt und wer das Ticket ausgestellt hat.

Sollte dir aber ein Vermögensschaden entstanden sein, wäre der möglicherweise nach anderem Recht erstattungsfähig und im Idealfall auch einklagbar. Aber keine Ausgleichszahlung.
 
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H.Bothur

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19.04.2015
921
323
HAM - PRM
Das mit der "Kostenfalle" ist also keine Einbahnstraße. Von einem Fehler würde ich daher nicht sprechen, die Klage zurückzunehmen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Rücknahme Ergebnis einer sachgerechten Abwägung ist.

Wie dem auch sei - mich als Laien stört ja etwas ganz anderes: Die Airline sagt einfach "Den von Ihnen angeforderten Nachweis werden wir im Falle einer gerichtlichen Klärung gerne zur Verfügung stellen. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass wir derartige interne Unterlagen nicht direkt an unsere Passagiere weitergeben können."

In meinen Augen ist das eine reine Drohkulisse damit man es sich überlegt ob man klagt oder nicht. Sprich - wenn die Airline gleich offen gespielt hätte dann würden die Kosten ja gar nicht erst entstehen. Mein Laienverständnis sagt mir irgendwie das dann die Airline auch die Kostenzahlen sollte - egal ob sie gewinnen oder verlieren.

Oder ist das eben auch nur mein Laienverständnis ???

Gruß
Hans
 

umsteiger

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22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
Sehe ich auch so.

Aber unterm Strich läuft das doch so: Wer verliert, zahlt.

Evtl. besteht die Möglichkeit, zunächst auf Auskunft zu klagen. Die Zahlungsklage machst du dann quasi als nächste Stufe davon abhängig, wie das Ergebnis der Auskunft ist.

Aber wirklich praktikabel ist das auch selten.

Zum Glück gibt es Erfahrungswerte. Und eine Erfahrung ist es eben, dass eine solche Begründung wie von dir zitierte eigentlich immer bedeutet, dass man wenig bis gar nichts in der Hinterhand hat.

Wenn es ein Pax war, der versucht hat, seinen Rucksack in der Toilette zu entsorgen, dann wird die Fluggesellschaft dir auch genau das schreiben. Nur als Beispiel gedacht.
 
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Denabac

Aktives Mitglied
14.07.2016
152
85
London, UK
Brussels Airlines

Hallo zusammen,

Hat jemand Erfahrungen mit Brussels Airlines Customer Relations?

Ich habe vor 2.5 Monaten einen Anspruch angemeldet. Ueber die letzten drei Wochen 5 mal angerufen.

Heute morgen habe ich den fall an das lokale Small Claims Court hier gegeben.

Ich frage mich nur ob dies fuer SN normal ist sich 2.5 Monate lang nicht zu melden? Hat da jemand Erfahrungen gemacht?

Viele Gruesse
Dennis
 

Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
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Auf AUS-DEN findet die VO keine Anwendung. Egal, wer das Segment durchführt und wer das Ticket ausgestellt hat.

Sollte dir aber ein Vermögensschaden entstanden sein, wäre der möglicherweise nach anderem Recht erstattungsfähig und im Idealfall auch einklagbar. Aber keine Ausgleichszahlung.

Danke! Dann hake ich es ab... Jein, mein Schaden ist eher abstrakt. Halb vergeudetes Wochenende und so... Plus ggf das Parkticket, welches überzogen war und ich 10 EUR nachzahlen durfte. Aber deswegen klagen? Ich weiß nicht...
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Danke! Dann hake ich es ab... Jein, mein Schaden ist eher abstrakt. Halb vergeudetes Wochenende und so... Plus ggf das Parkticket, welches überzogen war und ich 10 EUR nachzahlen durfte. Aber deswegen klagen? Ich weiß nicht...

rechtlich wurde ja bereis alles geklärt aber man kann UA eine E-Mail schreiben und auf den Verpassten Flug hinweisen, in der Regel erhält man dann einen Gutschein aus Kulanz und zur Entschuldigung. Von 50 bis 500USD habe ich bei UA schon erlebt.
Es gibt keine Garantie aber der Aufwand um eine E-Mail zu verfassen ist nicht sonderlich gross
 
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Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.194
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rechtlich wurde ja bereis alles geklärt aber man kann UA eine E-Mail schreiben und auf den Verpassten Flug hinweisen, in der Regel erhält man dann einen Gutschein aus Kulanz und zur Entschuldigung. Von 50 bis 500USD habe ich bei UA schon erlebt.
Es gibt keine Garantie aber der Aufwand um eine E-Mail zu verfassen ist nicht sonderlich gross

Klingt sinnvoll. Werde ich mal machen. Danke.
 
B

Blacky

Guest
Ich habe jetzt mal die Entschädigung für die Annullierung von LH2166 (12.04.) angefordert. Ich habe 250,- Euro verlangt; alternativ 25k Prämienmeilen.

Mal sehen, wofür sich LH entscheidet.

Habe gerade mit Customer Relations telefoniert; der Fall war noch nicht bearbeitet. Die Mitarbeiterin prüfte den Vorgang aber gleich am Telefon und sagte mir die gewünschten 250,-Euro Entschädigung zu, da die Annullierung tatsächlich auf einem technischen Defekt beruhte. Das Geld soll in ca. 2 Wochen auf dem Konto sein.

Auch wenn man hier viel Gegenteiliges liest, ich kann über LH nicht meckern.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Hat jemand Erfahrungen mit Brussels Airlines Customer Relations?

SN ist meiner Erfahrung nach in der Tat besonders nichtstuend.

Ganz frisches Beispiel einer Mandantin:

Geltendmachung via Webseite: nur Eingangsbestätigung
Geltendmachung per Einschreiben: keine Reaktion
Anwaltliches Schreiben per Einschreiben: Englische Textbausteine
Klage vor dem Amtsgericht: keine Klageerwiderung, stattdessen nach zweifacher Aufforderung seitens des Gerichts zur Stellungnahme schlicht Zahlung (inkl. außergerichtlicher RA Kosten) und Erledigungserklärung
Kostenfeststellungsantrag: keine Stellungnahme, stattdessen nach Zustellung schlicht Zahlung
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Evtl. besteht die Möglichkeit, zunächst auf Auskunft zu klagen. Die Zahlungsklage machst du dann quasi als nächste Stufe davon abhängig, wie das Ergebnis der Auskunft ist.

Aber wirklich praktikabel ist das auch selten.

Das ist aber heikel. In der juristischen Literatur ist der Auskunftsanspruch auf Grundlage von 242 BGB schon nicht unumstritten (Schmid hin, Geier her), aber spätestens in der Praxis fehlt hier die Übung (AG Rüsselsheim linksherum, AG Charlottenburg und AG Hannover rechtsherum), und höchstrichterlich gibt es gar keine Guidance bisher. Und überhaupt: Selbst wenn 242 das Mittel zum Zweck sein sollte, dann aber auch nur, wenn die Störung (Annullierung, Verspätung) im Geltungsbereich des BGB eintritt.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
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Welche Dauer bei Claims nach EU 261 von LH ist der Regelfall bis zur ersten Antwort?
Trotz gesetzter Frist von 8 Tagen kam bisher außer der initialen E-Mail mit Feedback-ID nichts.
Ist ein Fax/ Einschreiben statt E-Mail zu bevorzugen?

Ich antworte mal selbst:
Gemäß der Hotline von Customer Relations wird alles nach FIFO bearbeitet, ein vorziehen sei nicht gewünscht und möglich. Die Bearbeitungszeit läge aktuell bei mind. 6-8 Wochen.

Welche Frist gilt es LH einzuräumen, ehe die SÖP bereit ist aktiv zu werden?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Damit die Schlichtungstelle SÖP den Fall annimmt muss die Fluggesellschaft Monate also 60Tage zeit gehabt haben um den Fall zu bearbeiten wenn die Bearbeitung durch LH wirklich erfolgreich und mit dem aus Kundensicht gewünschtem Ergebnis erledigt wird, dürfte das SÖP Verfahren keine Bedeutung haben,
 

flynue

Erfahrenes Mitglied
26.01.2012
1.013
244
NUE
Welche Dauer bei Claims nach EU 261 von LH ist der Regelfall bis zur ersten Antwort?
[...]

Zuletzt bei mir:
Anfrage abgeschickt: 22.04.
Antwort: 27.04.
Ausgleichszahlung auf Konto: 02.05.

Dazu eine sehr nette E-Mail. Top.
Habe das Formular auf der Homepage genutzt statt der E-Mail-Adresse, alle Daten klar angegeben inkl. konkreter Forderung.
 
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