EU Fluggastrechte / Annullierung

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B

Blacky

Guest
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Zuletzt bei mir:
Anfrage abgeschickt: 22.04.
Antwort: 27.04.
Ausgleichszahlung auf Konto: 02.05.

Dazu eine sehr nette E-Mail. Top.
Habe das Formular auf der Homepage genutzt statt der E-Mail-Adresse, alle Daten klar angegeben inkl. konkreter Forderung.

Welche Buchungsklasse?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
SN ist meiner Erfahrung nach in der Tat besonders nichtstuend.

Ganz frisches Beispiel einer Mandantin:

Geltendmachung via Webseite: nur Eingangsbestätigung
Geltendmachung per Einschreiben: keine Reaktion
Anwaltliches Schreiben per Einschreiben: Englische Textbausteine
Klage vor dem Amtsgericht: keine Klageerwiderung, stattdessen nach zweifacher Aufforderung seitens des Gerichts zur Stellungnahme schlicht Zahlung (inkl. außergerichtlicher RA Kosten) und Erledigungserklärung
Kostenfeststellungsantrag: keine Stellungnahme, stattdessen nach Zustellung schlicht Zahlung

Ist doch ok. Besser als IB mit seinen Sinnlos-Anträgen, bisweilen der Notwendigkeit, die Zwangsvollstreckung zu beantragen und und und.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das ist aber heikel. In der juristischen Literatur ist der Auskunftsanspruch auf Grundlage von 242 BGB schon nicht unumstritten (Schmid hin, Geier her), aber spätestens in der Praxis fehlt hier die Übung (AG Rüsselsheim linksherum, AG Charlottenburg und AG Hannover rechtsherum), und höchstrichterlich gibt es gar keine Guidance bisher. Und überhaupt: Selbst wenn 242 das Mittel zum Zweck sein sollte, dann aber auch nur, wenn die Störung (Annullierung, Verspätung) im Geltungsbereich des BGB eintritt.


Und auch auch anderen Gründen wenig praktikabel.

Auf der anderen Seite ist die Relevanz auch nur bedingt gegeben, weil die Rechtsstreit trotz der monierten Auskunfts-Politik der Airline eben in aller Regel gewonnen werden. Und wie schon geschrieben, WENN eine Fluggesellschaft mal was in der Hand hat, dann lässt sie dich das so gut wie immer auch wissen.
 

foxyankee

Pilotendompteur
20.04.2009
3.667
736
Großherzogtum
Mein Fall wurde hier erstmals bereits 2012 angesprocgen, dazwischen auch immer wieder Mal.

Da jetzt aber etwas Zeit vergangen ist suche ich jetzt nach eventuell jetzt doch zwischenzeitlich vorhandenen europäischen schriftlichen Regelungen zum Thema "Flugverschiebung ohne Information des Kunden".

Mein innereuropäischer Flug <1500km wird morgen offenbar 3 Stunden später abfliegen und 3:05 später ankommen. Ist mittlerweile so auf so ziemlich allen Webseiten so vermerkt, darüber informiert hat mich keiner bisher (Buchung waR direkt bei der Airline).
Alternativen gibt es keine.

Wo steht mittlerweile geschrieben dass so etwas einer Annullierung gleicht?

Danke für Eure Hilfe!
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Ich brauche mal eure Einschätzung, unser Flug AF1415 ZRH-CDG Abflug 07:45 am Mittwoch 09.05.2018 (das wäre bereits übermorgen) wurde ersatzlos storniert, heute nacht habe ich die Stornierungsemail bekommen. Gebucht wurde der Flug als FlyingBlue Award.

Leider können wir weder einen späteren AF-Flug nehmen noch am Vortag anreisen. Die einzige Alternative wäre LX632, Abflug 07:35. AF sagt, dass sie uns nicht darauf umbuchen können, da kein entsprechendes Agreement mit LX besteht. Die Frage, ob ich die Kosten des LX-Fluges erstattet bekomme, wenn ich den selbst buche, wurde von AF vorsichtig bejaht. Garantieren könne man aber nichts, ich soll die Reklamation über die AF-Website einreichen, schriftlich wollen sie mir auch nichts bestätigen.

Bin ich auf der sicheren Seite, wenn ich den LX-Flug jetzt selbst buche? Der Flug kostet im Moment 360 CHF pro Person, wir fliegen zu zweit. Oder soll ich doch darauf bestehen, dass AF mich auf den LX-Flug umbucht (was laut AF technisch nicht geht)?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Der Flug wurde Annulliert also steht dem Fluggast der Anspruch auf eine Ersazbeförderung nach Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung zu, dass es sich hier um eine Award-Buchung handelt ist für die Anwendung der Verordnung nicht relevant.

Der genannte Flug entspricht ziemlich genau den Abflugzeiten des ursprünglich gebuchten Flugs daher ist in dieser Verbindung eine geeignete Ersatzbeförderung zu sehen.
Grundsätzlich kann an in der Verpflichtung zur Ersatzbeförderung auch den Anspruch auf Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft ableiten allerdings gibt es hier zwei verbundene Probleme die Fluggesellschaft gerichtlich zur Umbuchung zu zwingen ist verfahrentechnisch komplex und hier sowieso aufgrund der kurzen Zeit unmöglich, daher ist die sinnvollste Alternative den entsprechenden Flug selbst zu buchen und die Kosten geltend zu machen.

Wenn AF bereits nachweisbar zur Umbuchung aufgefordert wurde dann kann jetzt einfach der Alternative Fluggebucht werden der Anspruch auf Kostenerstattung ist unstrittig.

Davon ausgehend das der LX Flug pünktlich statt findet, wird im übrigen wohl auch der Anspruch auf 50% der Ausgleichszahlung in Höhe von 250Euro zu bejahen sein da es sich bei der Annullierung wohl kaum einen außergewöhnlichen Umstand handeln dürfte.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ganz so sehe ich das nicht.

AF muss euch die nächstmögliche Beförderung anbieten. Idealerweise ohne Umstiege. Das wäre aber erst ab 7:45 Uhr der Fall. Bietet AF gar nichts an, besteht eine Schadensersatzpflicht. Und das können dann in der Tat auch die Kosten für den gewünschten Flug sein. So verstehe ich die Formulierung "ersatzlos". Sollte das aber so gemeint sein, dass etwa die nächste Verbindung, womöglich ein AF-Flug, zwar angeboten würde, aber nicht nutzbar ist, bestünde der Schadensersatzanspruch gerade nicht. Dann bliebe nur die Stornierung nebst Neubuchung, sprich: ggf. Mehrkosten ertragen.

Was die Ausgleichszahlung anbelangt, hinge diese ebenfalls davon ab, wann euch AF selbst oder durch einen Dritten denn befördern WÜRDE. Eine Kürzung ist auf keinem denkbaren Fall vorzunehmen.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Natürlich gibt es hier zwei Sichtweisen.

Allerdings hatte ich vor dem AG Frankfurt ein ähnliches Problem dort fand der neu gebuchte Flug 15Minuten vor dem ursprünglichen Flug statt.
Die Argumentation für den früheren Flug ergab sich aus der EU-VO selbst, so wird ja der Fluggesellschaft zugestanden den Abflug bis zu einer bzw. zwei Stunden vor zu verlegen ohne zu einer Ausgleichzahlung verpflichtet zu sein.
Daher sollte auch dem Fluggast zugestanden werden eine passende Ersatzbeförderung im selben Zeitraum zu buchen und dann zur Erstattung verpflichtet zu sein.

Die Richterin war geneigt dieser Argumentation zu folgen, leider kam es dann nicht mehr zu einem Urteil weil XG per Anerkenntisurteil aus der Sache ausgestiegen ist.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
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Der Fluggast kann ja buchen, was er möchte. Aber will er die Kosten für den Ersatzflug erstattet erhalten, müsste sich die Fluggesellschaft pflichtwidrig verhalten haben. Bedeutet für meinen Geschmack, dass der frühere Flug seitens AF überhaupt hätte angeboten werden müssen. Und dafür sehe ich in der VO keine Rechtsgrundlage. Das Argument mit der Ausgleichszahlung kenne ich. Ist aber in meinen Augen keines, das wirklich tragen würde, zumal sich für die Fluggesellschaft im Rahmen ihrer Angebots-Unterbreitung ja gar nicht erschließen kann, ob eine solche Beförderung für den Fluggast tatsächlich nutzbar ist. Womöglich ist er da noch auf dem Weg zum Flughafen.

Ist aber ein zu vernachlässigendes Problem, wenn der Sachverhalt so zu verstehen ist, dass seitens AF GAR NICHTS angeboten wurde. Dann hat sich das Unternehmen ja in jedem Fall pflichtwidrig verhalten - und muss den Schaden ersetzen.
 
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Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Danke für die Einschätzungen, ich habe den LX-Flug jetzt gebucht. Am Telefon hat mich AF schon gefragt, ob wir am Vortag fliegen könnten und ich nehme an, dass auch eine Umbuchung auf einen späteren Flug am gleichen Tag ginge. Nur leider war das für uns keine Option, denn wir müssen um spätestens 10 Uhr am CDG ankommen und am Vortag kann ich auch nicht fliegen. Mir wurde dann gesagt, dass ich den LX-Flug selbst buchen soll und die Kosten von AF "wahrscheinlich" übernommen werden, ich soll später einen entsprechenden Antrag über die AF-Website einreichen.

Können wir von AF nur die Erstattung des LX-Ticketpreises verlangen oder auch die jeweils 250 EUR Kompensation (oder nur 50% davon?)? Das ist mir nicht ganz klar. Der in der E-Mail genannte Grund für die Stornierung war übrigens "aus betrieblichen Gründen".
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Die Kompensation ohne Wenn und Aber, da ein konkretes Angebot für einen Ersatzflug ja nicht erfolgt ist. Hätte es so ein Angebot gegeben, dass es euch ermöglicht hätte, frühestens eine h vorher zu starten und max zwei h später anzukommen, gäbe es nichts. Halbierung gibt es bei Annullierungen auf der Kurzstrecke gar nicht.

Was die Erstattung des Ticketpreises für Ersatzflug anbelangt, am besten auf die "Zusage" berufen. Alternativ darauf, dass ein konkretes Ersatzangebot ausgeblieben ist. Kann ansonsten aber aus den oben genannten Gründen problematisch werden WENN Erstattung, dass aber keine Anrechnung mit der Ausgleichszahlung. Solle AF-Ticket mehr gekostet haben, natürlich Erstattung des ursprünglichen Tickets verlangen.
 
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Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Folgender Sachverhalt:
Buchung in einem Ticket bei LH mit dem (1) innerdeutschem Zubringer zum (2) TATL.
(2) wurde wurde erreicht, jedoch durch Ersatzbeförderung (mehr als 2h vor ursprünglichem Abflug mit Info 12h vor Abflug).

LH argumentiert, dass somit nur EU261 für Kurzstrecke anwendbar sei, ich halte das für falsch und gehe von 600€ statt 250€ aus.
Welche Grundsumme gilt?

Zweite Frage: Wo gibt es einschlägige Informationen, was als „gleichwertige Ersatzbeförderung“ gilt?
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Folgender Sachverhalt:
Buchung in einem Ticket bei LH mit dem (1) innerdeutschem Zubringer zum (2) TATL.
(2) wurde wurde erreicht, jedoch durch Ersatzbeförderung (mehr als 2h vor ursprünglichem Abflug mit Info 12h vor Abflug).

LH argumentiert, dass somit nur EU261 für Kurzstrecke anwendbar sei, ich halte das für falsch und gehe von 600€ statt 250€ aus.
Welche Grundsumme gilt?

Zweite Frage: Wo gibt es einschlägige Informationen, was als „gleichwertige Ersatzbeförderung“ gilt?

Du hast doch dein Endziel ohne Verspätung erreicht und das zählt. Warum dann etwas verlangen ?

LH argumentiert richtig, denn jedes Leg wird einzeln betrachtet. Dein erster Flug hat ja nicht dafür gesorgt, dass du zu spät am Endziel ankommst, daher keine 600 €. Erst wenn das der Fall ist würdest du Anspruch auf 600 € haben.

Du kannst allerhöchstens Kosten erstatten lassen, die vielleicht auf dich zu kommen wegen des früheren Fluges.
 
Zuletzt bearbeitet:

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Du hast doch dein Endziel ohne Verspätung erreicht und das zählt. Warum dann etwas verlangen ?

Du kannst allerhöchstens Kosten erstatten lassen, die vielleicht auf dich zu kommen wegen des früheren Fluges.

Sorry, sogar die LH ist weiter im ersten Zugeständnis als du mit deiner Argumentation zu etwaigen entstandenen Zusatzkosten.

Was ist die richtige Auslegung von EU261: Entschädigung gem. Kurzstrecke oder Langstrecke?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ist ne durchaus ungewöhnliche Konstellation. Aber ich komme hier ebenfalls auf nur 250 Euro.

Edit: Kann man auch anders sehen, müsste dann aber damit argumentieren, dass die angebotene Ersatzbeförderung per se unzulässig war.

Was die zweite Frage anbelangt: In den einschlägigen Kommentaren sowie Entscheidungen erst-, vielleicht zweitinstanzlicher Gerichte. Vielleicht konkretisierst du deine Frage noch mal in dem Sinne, dass du eine bestimmte Ersatzbeförderung im Hinblick auf ihre Gleichwertigkeit zur Diskussion stellst...
 
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Denabac

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14.07.2016
152
85
London, UK
Hier ein kurzes Update zu SN.

Nach 6 Telefonaten. Habe ich den Agent darauf festgenagelt seinen Manager mit der Kontaktherstellung zu beauftragen.
Ich habe den Agent nach Namen und Kennung gefragt. Hierfuer musste ich jedoch mehrfach betonen, dass ich seit drei Wochen versuche jemand zu erreichen.

Am Samstag kam eine Email mit Bestätigung. Hartnäckigkeit lohnt sich also manchmal.

Dt. Recht war fuer mich nicht anwendbar da mein Wohnsitz in UK liegt.

Gruesse aus dem heute sonnigen Koenigreich
 
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Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
3.299
1.405
CGN
Habe nach Rückkehr gleich alles eingereicht - FR wollte sich binnen 28 Tagen äussern. Die sind jetzt rum.
Noch warten oder gleich ne Frist setzen und auf den Putz hauen ?

Heute Bescheid bekommen das alle Kosten die ich eingereicht habe überwiesen werden. Hat zwar etwas länger gedauert, aber bei dem Chaos Ende Februar verständlich.

We refer to your contact with Ryanair dated 07/05/2018.

Following a review of your receipted expenses, our accounts department will forward you a transfer to the value of 419.20 EUR, in full and final settlement of your claim.
 
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Anonym57320

Guest
Ryanair hat ja zum Mai eine Maschine aus Weeze abgezogen und dementsprechend fleißig Abflüge rausgeworfen, unter anderem NRN-EDI wurde am Dienstag gestrichen (jetzt 2/7 statt 3/7). Natürlich ausgerechnet, wenn man einmal mit der ganzen Familie +3 drauf gebucht ist :D

Wurden auf den Donnerstagsflug 2 Tage später umgebucht und das als Flugplanänderung dargstellt (zu deren Nachteil hat sich ein übereifriger Chatmitarbeiter verplappert und es richtigerweise als Cancellation bezeichnet).
Habe zweimal mit Frist nächstmögliche Beförderung eingefordert (BA DUS-EDI via LHR oder KLM via AMS), kam natürlich 2 mal ein Nein zurück.

Was ist jetzt das sinnvollste Vorgehen:
-BA buchen, Zahlungsaufforderung nach Dublin schicken (Deutsch, Englisch oder ist das egal?) und nach erwartungsgemäßerer Nichtzahlung zum Anwalt oder
-Direkt zum Anwalt geben?

Falls ja, hat jemand einen Tipp für einen guten Anwalt hierfür?

Ich vermute, FR wird sich auf die Position stellen, dass der Donnerstagsflug die nächste Direktbeförderung NRN-EDI ist, allerdings bewerben sie es offensiv als Düsseldorf, daher fällt DUS m.M.n. unter 'Flughäfen, die dieselbe Region bedienen'.

Und zuletzt: falls ich die Alternativbeförderung selber buche, muss diese nach dem ursprünglichen Abflug liegen wenn ich das richtig sehe? Sonst gäbe es am Vorabend einen EW Direktflug, der auch passen würde und auch deutlich günstiger ist. Könnte man hier mit Schadensminderungspflicht argumentieren, oder geht man dann eher das Risiko ein, auf den ganzen Kosten sitzen zu bleiben?

Vielen Dank für die Hilfe!
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Wenn der Flug mit EW günstiger, wie dein Ursprünglich gebuchter Flug ist, würde ich die urspürnglichen Flüge canceln und direkt bei EW neu buchen. Die Verschiebung bzw. Annullierung lässt dies zu.

Anwälte die hier im Forum unterwegs sind, fallen mir bsp. Umsteiger und Keksbox spontan ein.
 
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Anonym57320

Guest
Wenn der Flug mit EW günstiger, wie dein Ursprünglich gebuchter Flug ist, würde ich die urspürnglichen Flüge canceln und direkt bei EW neu buchen. Die Verschiebung bzw. Annullierung lässt dies zu.

Anwälte die hier im Forum unterwegs sind, fallen mir bsp. Umsteiger und Keksbox spontan ein.
EW am Montag ist Faktor 2.5 teurer als der ursprüngliche FR Flug am Dienstag. Die unmittelbar folgenden BA und KLM sind etwa Faktor 5 teurer, daher wäre mir die Erstattung der Alternativbeförderung doch deutlich lieber als des ursprünglichen Flugpreises (das hatten sie auch direkt angeboten).
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ryanair hat ja zum Mai eine Maschine aus Weeze abgezogen und dementsprechend fleißig Abflüge rausgeworfen, unter anderem NRN-EDI wurde am Dienstag gestrichen (jetzt 2/7 statt 3/7). Natürlich ausgerechnet, wenn man einmal mit der ganzen Familie +3 drauf gebucht ist :D

Wurden auf den Donnerstagsflug 2 Tage später umgebucht und das als Flugplanänderung dargstellt (zu deren Nachteil hat sich ein übereifriger Chatmitarbeiter verplappert und es richtigerweise als Cancellation bezeichnet).
Habe zweimal mit Frist nächstmögliche Beförderung eingefordert (BA DUS-EDI via LHR oder KLM via AMS), kam natürlich 2 mal ein Nein zurück.

Was ist jetzt das sinnvollste Vorgehen:
-BA buchen, Zahlungsaufforderung nach Dublin schicken (Deutsch, Englisch oder ist das egal?) und nach erwartungsgemäßerer Nichtzahlung zum Anwalt oder
-Direkt zum Anwalt geben?

Falls ja, hat jemand einen Tipp für einen guten Anwalt hierfür?

Ich vermute, FR wird sich auf die Position stellen, dass der Donnerstagsflug die nächste Direktbeförderung NRN-EDI ist, allerdings bewerben sie es offensiv als Düsseldorf, daher fällt DUS m.M.n. unter 'Flughäfen, die dieselbe Region bedienen'.

Und zuletzt: falls ich die Alternativbeförderung selber buche, muss diese nach dem ursprünglichen Abflug liegen wenn ich das richtig sehe? Sonst gäbe es am Vorabend einen EW Direktflug, der auch passen würde und auch deutlich günstiger ist. Könnte man hier mit Schadensminderungspflicht argumentieren, oder geht man dann eher das Risiko ein, auf den ganzen Kosten sitzen zu bleiben?

Vielen Dank für die Hilfe!


Fürchte, dass es nicht ganz so einfach ist. Zunächst: Natürlich ist das eine Annullierung. Verbunden mit dem Angebot einer ersatzweisen Beförderung. Verplappert oder nicht.

Die Frage ist nur, was daraus folgt. Jedenfalls NICHT die Pflicht, dich auf einen anderen Start-Flughafen umzubuchen.

Was du verlangen kannst, ist Umbuchung auf die frühestmögliche Verbindung v. NRN nach EDI. Im Idealfall als Direktflug. Und an der Stelle wird´s vermutlich eng. Gibt es überhaupt keine buchbare Verbindung als Gesamtbeförderung v. NRN nach EDI, hätte FR fluggastrechtlich nichts falsch gemacht - und müsste dir auch nicht selbst gebuchte Ersatzflüge erstatten. In dem Fall tatsächlich lieber das Geld zurück verlangen und neu buchen!

Vertraglich mag das zu anderen Ergebnissen führen, aber da sind dann halt auch immer die ABB etc. zu berücksichtigen. Und wenn die Streichung lange genug im Voraus angekündigt wurde, wird FR damit dann wohl durchkommen. Auch schuldrechtlich.
 
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Anonym57320

Guest
Fürchte, dass es nicht ganz so einfach ist. Zunächst: Natürlich ist das eine Annullierung. Verbunden mit dem Angebot einer ersatzweisen Beförderung. Verplappert oder nicht.

Die Frage ist nur, was daraus folgt. Jedenfalls NICHT die Pflicht, dich auf einen anderen Start-Flughafen umzubuchen.

Was du verlangen kannst, ist Umbuchung auf die frühestmögliche Verbindung v. NRN nach EDI. Im Idealfall als Direktflug. Und an der Stelle wird´s vermutlich eng. Gibt es überhaupt keine buchbare Verbindung als Gesamtbeförderung v. NRN nach EDI, hätte FR fluggastrechtlich nichts falsch gemacht - und müsste dir auch nicht selbst gebuchte Ersatzflüge erstatten. In dem Fall tatsächlich lieber das Geld zurück verlangen und neu buchen!

Vertraglich mag das zu anderen Ergebnissen führen, aber da sind dann halt auch immer die ABB etc. zu berücksichtigen. Und wenn die Streichung lange genug im Voraus angekündigt wurde, wird FR damit dann wohl durchkommen. Auch schuldrechtlich.
Okay, ich hatte gehofft, dass da dann DUS und NRN 'zusammen betrachtbar' wären, wenn sie schon das ganze als Düsseldorf bewerben ;)
Aber dann wähle ich hier lieber die low-risk Variante mit anderer Buchung und Erstattung, Umsteigen via PMI statt 1:15 direkt muss ja auch nicht sein.

Vielen Dank für all die hilfreichen Tipps!
 
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Iggy

Aktives Mitglied
08.08.2014
104
3
Hallo Zusammen,

Wollte heute von Mailand Linate über FFM nach Düsseldorf fliegen. Von da wäre meine Heimfahrt mit dem Zug nach Köln gegangen.

Die erste Teilstrecke wurde jetzt annulliert und ich wurde auf einen späteren Flug nach Frankfurt (mit anderer Airline) umgebucht. Zudem habe ich mich auf einen Zug (mit Flug Nummer) von FFM direkt nach Köln umbuchen lassen. Ich komme jetzt um 21.05 in Köln anstatt um 18.15 in Düsseldorf an.

Steht mir in dem Zusammenhang eine Entschädigungszahlung zu?

Setzt Ihre Eure Forderungen immer persönlich durch oder lasst ihr sie über einen Dienstleister (wie bspw flightright) laufen?

Danke Euch!