Aktueller Fall bei mir: OSL-HAM-MUC mit EW in mehr als 14 Tagen, OSL-HAM ist gecancelt, Umbuchung seitens EW auf den Vortag, Hotline weigert sich auf Umbuchung auf Fremdairline am gebuchten Tag, EW bietet nichts an.
Nur zu meine Fragen:
1) Rechtslage nach dem sporadischen Mitlesen hier wohl eindeutig, ich habe Anspruch auf "nächstmöglichen" Flug, auch wenn z.B. mit der Konzernmutter. Stimmt das?
2) Ich würde unter der Annahme, dass 1) korrekt ist, halt einfach einen anderen Flug buchen und dann einreichen. Wie sieht es da mit einer Schadensminderungspflicht aus? Obgies Routing hat damals glaubich ~100€ gekostet, eine andere Umsteigeverbindung (über BRU) an dem Tag würde aktuell mit 200€ zu Buche schlagen, LH direkt kostet über 300€.
3) Welches ist bdas beste Vorgehen: bestehenden Flug (über Link in der Email) stornieren, neu buchen, einreichen, oder nur neu buchen und einreichen, oder gleich eine Profi damit beauftragen?
Zur Frage 1
Ja das ist völlig korrekt die EU-VO sieht die Verpflichtung zur Beförderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen unabhängig der Airline vor.
zur Frage 2
Zunächst sollte die Fluggesellschaft schriftlich nachweisbar mit Fristsetzung aufgefordert werden eine Ersatzbeförderung entsprechend der EU-VO bereit zu stellen.
Wird diese Frist nicht eingehalten dann kann ohne weiteres selbst eine neue Buchung veranlasst werden.
Im Fall der Neubuchung greift die Schadenminderungspflicht zunächst nur bedingt, da hier ein Direktflug gebucht wurde besteht auch ein Anspruch auf einen Direktflug auch wenn dieser teuerer sein sollte, Ausnahme gilt meiner Ansicht nach nur wenn der Direktflug zu einem deutlich späteren Zeitpunkt statt findet als eine Umsteigeverbindung.
Wichtig ist dabei zu beachten dass der Flug in der neuen Buchung zu möglichst ähnlichen Uhrzeit wie der ursprünglich gebuchte Flug statt findet.
Hier wäre es aber sinnvoll die genauen Daten zu kennen.
zur Frage 3
Den Flug auf keinen Fall stonieren! Das führt zum Verlust des Anspruchs auf Ersatzbeförderung und somit auch auf die Erstattung der Kosten einer neuen Buchung.
Das Vorgehen sollte sein wie oben beschrieben wirksam schriftlich zur Bereitstellung der Ersatzbeförderung auffordern, die Frist sollte je nach Datum des Fluges zwei Wochen betragen kann jedoch auch deutlich verkürzt werden wenn der Flug demnächst statt finden soll.
Ist die Frist verstrichen selbst eine neue Buchung veranlassen und die Kostenerstattung einfordern, grundsätzlich gibt es hierzu mehrere Möglichkeiten der Durchführung allerdings funktionierte das System wirksam Forderung einreichen, nach ausbleibender Zahlung kostenpflichtige Mahnung verschicken und danach den Mahnbescheid zu beantragen bisher in mehreren Fällen bestens.