KLM hat aktuell bis zu 10 Wochen Bearbeitungszeit. Bei mir kam nach 7 Wochen zu folgendem Anliegen eine Antwort:
Flug CPT - AMS - FRA am Airport auf Folgetag umgebucht. Da scheinbar manuell vergessen das Leg AMS - FRA umzubuchen. Folge: Ankunft in AMS ohne Weiterflug, nächster Anschluss erst in 4 Stunden möglich. Somit für mich ein Fall von denied Boarding. Ausweichend dann mit der Bahn von AMS nach CGN gefahren.
Forderung: 600,- € plus Erstattung der Ersatzbeförderung.
KLM antwortet nach 7 Wochen: Nein, da es nur den Flug AMS - FRA betrifft, wollen sie nur 250,- € plus Ersatzbeförderung bezahlen.
Irrtum seitens KLM, korrekt?
Es gibt hier zwei Ansichten:
1. Ansicht der ich folge:
Es zählt grundsätzlich das Ticket im Ganzen Die Berechnung der Entfernung erfolgt aus Startflughafen und dem Endzielflughafen nach der Großkreismethode und die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel ist entscheidend.
Die würde zum Ergebnis haben dass hier auch der Anspruch in Höhe von 600Euro besteht.
Man kann damit argumentieren, dass die EU-VO immer nur auf die tatsächlichen Abflugs- und Ankunftszeiten am Start- und Zielort abstellt. Dazu würde auch die neueste Entscheidung passen die zur Folge hatte dass die Anwendbarkeit der EU-VO und Anspruch auf Ausgleichszahlung selbst dann besteht wenn das Ereignis auf einer Teilstrecke entstanden ist, welche nicht der Anwendbarkeit unterliegt.
Insgesamt würde ich dadurch die Argumentation "nur die Gesamtstrecke und tatsächlichen Abflugszeiten und Ankunftszeiten haben Relevanz" gestärkt sehen.
2. zweite Ansicht
Diese Ansicht folgt der Theorie dass jede Teilstrecke an sich zu bewerten ist.
Worauf dieses Prinzip basiert ist mir allerdings noch nicht schlüssig dargelegt worden so ist es allgemein anerkannten dass ein verspäteter/anullierter Kurzstrecken Zubringer der sich dann auf den Langstreckenflug auswirkt und eine verspätete Ankunft zur Folge hat, dass der Anspruch nach der Gesamtstrecke bemessen wird.
Warum diese Prinzip im umgekehrten Fall des anullierten/verspäteten Abbringerflugs anders zu bewerten sein sollte, müsste daher schlüssig begründet werden.
Folgt man der Argumentation der "Teilstrecken Methode" so stimmt die Aussage von KLM dann beträgt Anspruch nur 250Euro weil nur die Kurzstrecke als für die Bewertung relevant ein zu stufen ist.
Grundsätzlich ist die Ersatzbeförderung unabhängig von Ausgleichszahlung zu leisten aber dieser Punkt ist ja bereits unstrittig und damit erledigt.
Man kann daher einfach nochmal mit KLM Kontakt aufsuchen mit dem entsprechenden Hinweis dass die Gesamtstrecke des Tickets entscheidend ist und daher die Forderung in Höhe von 600Euro aufrecht erhalten wird.
Zur möglichen Reaktion vom KLM kann ich leider keine Angaben machen, da Anullierungen auf dem kurzstrecken Abbringer Flug bisher immer nur bei AB Flügen aufgetreten sind.
Bei der Strecke Karibik-DUS-STR und der Anullierung DUS-STR konnten aber in mehren Fällen der Anspruch in 600Euro im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.