EU Fluggastrechte / Annullierung

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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.662
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Die Information seitens EW erfolgt aber doch 14 Tage vorher; sehe ich das richtig, daß dann der Rücktritt des Reisenden die Alternative wäre? Somit ist EW dann aus dem Geschäft. Eine Umbuchung auf den früheren LH-Flug ex DUS würde ich als unwahrscheinlich ansehen angesichts des Umbuchungsverhaltens dieser Firma.

Deswegen Auffroderung zur Umbuchung und wenn diese nicht erfolgt, dann selber buchen und zur Ersattung einreichen. Den Flug aber selbstverständlich nicht annullieren, da damit die Ansprüche verfallen würden, sondern nur nicht antreten. Hat den Nachteil, dass man das vorstrecken und die Erstattung vermutlich einklagen muss. Und das Anrecht besteht sogar auf einen Non-Stop-Flug RSW - MUC, da genau das gebucht wurde.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.949
2.342
Deswegen Auffroderung zur Umbuchung und wenn diese nicht erfolgt, dann selber buchen und zur Ersattung einreichen. Den Flug aber selbstverständlich nicht annullieren, da damit die Ansprüche verfallen würden, sondern nur nicht antreten. Hat den Nachteil, dass man das vorstrecken und die Erstattung vermutlich einklagen muss. Und das Anrecht besteht sogar auf einen Non-Stop-Flug RSW - MUC, da genau das gebucht wurde.

Nur scheint es eben genau diesen Direktflug zumindest am 28.8 überhaupt nicht mehr zu geben aber für dem Fragesteller ist ja insbesondere die lange Umsteigezeit ein Problem diese lässt sich auf eine Stunde sogar LH-intern oder auf 40Minuten mit Delta in ATL reduzieren.
 
Zuletzt bearbeitet:

Poker_stu

Neues Mitglied
01.04.2018
5
0
Danke für die vielen Antworten. Die Direktverbindung ist laut Aussage der Hotline komplett aus dem Flugplan gestrichen worden, somit bleibt nach MUC nur die Option mit Umsteigen. Ich habe Eurowings mal eine Email geschrieben und meinen Unmut geäußert. Das lustige ist, dass in der automatischen Eingangsbestätigung eine Bearbeitungszeit von 6 Wochen genannt wird. Da sind wir ja schon wieder zu Hause...
Jetzt warte ich mal noch eine Woche und schaue was passiert, ggf. werden wir ja wenigstens auf den LH-Flug umgebucht.

Wie gesagt ist Umsteigen für mich jetzt nicht das Ausschlusskriterium, ich versuche es nur einfach so weit wie möglich zu vermeiden und bezahle auch gerne etwas mehr wenn ich nicht umsteigen muss. So komme ich mir einfach verschaukelt vor, erst den teureren Direktflug verkaufen und dann einfach auf den billigeren umbuchen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.949
2.342
Danke für die vielen Antworten. Die Direktverbindung ist laut Aussage der Hotline komplett aus dem Flugplan gestrichen worden, somit bleibt nach MUC nur die Option mit Umsteigen. Ich habe Eurowings mal eine Email geschrieben und meinen Unmut geäußert. Das lustige ist, dass in der automatischen Eingangsbestätigung eine Bearbeitungszeit von 6 Wochen genannt wird. Da sind wir ja schon wieder zu Hause...
Jetzt warte ich mal noch eine Woche und schaue was passiert, ggf. werden wir ja wenigstens auf den LH-Flug umgebucht.

Wie gesagt ist Umsteigen für mich jetzt nicht das Ausschlusskriterium, ich versuche es nur einfach so weit wie möglich zu vermeiden und bezahle auch gerne etwas mehr wenn ich nicht umsteigen muss. So komme ich mir einfach verschaukelt vor, erst den teureren Direktflug verkaufen und dann einfach auf den billigeren umbuchen.

Wenn ein kurzer Umstieg kein wirkliches Problem darstellt, dann wäre wohl folgendes Vorgehen das beste:

Eurowing schriftlich, also nicht per E-Mail höchstens als Ergänzung, per Fax oder per Post wirksam mitteilen dass diese lange Umsteigezeit nicht akzeptiert wird und die Umbuchung auf LH2007 fordern.
Ebenso eine Frist bis zum Monatsende setzen und gleich ankündigen dass man nach Fristablauf selbst die Ersatzbeförderung buchen und die entstehenden Kosten geltend machen wird.

Das Argument "billiger umbuchen" passt in dem Fall allerdings nicht da die Direktverbindung RSW-MUC nahezu vollständig eingestellt wurde.
 

A320

Erfahrenes Mitglied
30.12.2014
933
212
Danke für die vielen Antworten. Die Direktverbindung ist laut Aussage der Hotline komplett aus dem Flugplan gestrichen worden, somit bleibt nach MUC nur die Option mit Umsteigen. Ich habe Eurowings mal eine Email geschrieben und meinen Unmut geäußert. Das lustige ist, dass in der automatischen Eingangsbestätigung eine Bearbeitungszeit von 6 Wochen genannt wird. Da sind wir ja schon wieder zu Hause...
Jetzt warte ich mal noch eine Woche und schaue was passiert, ggf. werden wir ja wenigstens auf den LH-Flug umgebucht.

Wie gesagt ist Umsteigen für mich jetzt nicht das Ausschlusskriterium, ich versuche es nur einfach so weit wie möglich zu vermeiden und bezahle auch gerne etwas mehr wenn ich nicht umsteigen muss. So komme ich mir einfach verschaukelt vor, erst den teureren Direktflug verkaufen und dann einfach auf den billigeren umbuchen.

Aus eigener Erfahrung: mach dir keine Hoffnungen dass du umgebucht wirst. Wenn Du nicht stornieren möchtest, dann solltest du so vorgehen wie von @alinakl beschrieben und dich darauf einstellen dass du selber in Vorleistung gehen musst.
 

Poker_stu

Neues Mitglied
01.04.2018
5
0
Danke nochmal für die vielen Tipps. Habe es jetzt so gemacht wie empfohlen und per Brief mit Frist bis 27.07. Umbuchung auf LH2007 gefordert bzw. eine Entschädigung gefordert. Mal sehen was passiert.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.949
2.342
Danke nochmal für die vielen Tipps. Habe es jetzt so gemacht wie empfohlen und per Brief mit Frist bis 27.07. Umbuchung auf LH2007 gefordert bzw. eine Entschädigung gefordert. Mal sehen was passiert.

Also eine Entschädigung wird es nicht geben, dafür fehlt es an der Anspruchsgrundlage.
Die Ausgleichszahlung kommt nur zur Anwendung die Anullierung in einem kürzeren Zeitraum bekannt gegeben wird.
 

Foppa

Neues Mitglied
01.09.2011
20
0
Hallo,

ich habe folgende Konstellation. Unser Flug wurde 2 Stunden vor Abflug von PMI nach FRA (Ryanair) am 16.07 annuliert. Wir wurden dann umgebucht auf den nächsten Tag (20:30 Uhr).
Lt. meiner Info müssten 250€ pro Person (6 Personen) als Entschädigung dafür anfallen. Was passiert mit Hotelkosten, verlängerte Parkgebühren, Taxi etc für den zusätzlichen Aufwand. Normalerweise müssten diese doch auch noch erstattet werden und haben mit den 250€ nichts zu tun oder?

Und gehe ich am einfachsten über die (EU261 Entschädigungen) Seite der Ryanair?

Danke für die Hilfe,
Foppa
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Unser Flug wurde 2 Stunden vor Abflug von PMI nach FRA (Ryanair) am 16.07 annuliert. Wir wurden dann umgebucht auf den nächsten Tag (20:30 Uhr).
Lt. meiner Info müssten 250€ pro Person (6 Personen) als Entschädigung dafür anfallen. Was passiert mit Hotelkosten, verlängerte Parkgebühren, Taxi etc für den zusätzlichen Aufwand. Normalerweise müssten diese doch auch noch erstattet werden und haben mit den 250€ nichts zu tun oder?

Kommt auf den Grund der Streichung an. Wenn es ein Streik war, Wetter etc. gibt es keine 250€ pauschal.
Hotelkosten + Verpflegung muss FR tragen. Verlängerte Parkgebühren werden sie mit den 250€ verrechnen.
 

Foppa

Neues Mitglied
01.09.2011
20
0
Wo kann ich denn den Grund erfahren? Mir wurde definitiv keiner genannt. Aber der Weg grundsätzlich über das Ryanair-Formular wäre erstmal der richtige oder?
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.662
Ja, wenn sie ablehnen, müssen sie das begründen. Dann kann man nochmal drüber schauen, ob das nur so ne lala Begründung ist, oder ob sich da tatsächlich ein Aussergewöhnlicher Umstand dahinter verbirgt. Nicht vergessen eine Frist zu setzen und deine Bankdaten vollständig anzugeben.
 

ua917

Erfahrenes Mitglied
09.10.2011
457
62
MUC
Hallo beisammen,

war diesen Montag auf LH1815 BCN-MUC 18:35 gebucht, welcher am selbigen Tag um 9:00 Uhr morgens gecancelt wurde. Da ich nicht über Nacht bleiben konnte, wurde ich auf BCN-ZRH-MUC umgebucht, selbige Ankunftszeit um 20:35 wie der ursprüngliche Flug, aber Abflug um 14:55 Uhr, also 3:40h früher - womit dann auch mein Urlaubstag futsch war. Habe ich irgendeine Chance auf Compensation gemäß EU Recht?

Edit: 14:55 Uhr war die späteste Verbindung die mir Montags nach Annulierung noch angeboten wurde.

Danke & VG
 
Zuletzt bearbeitet:

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.301
475
Hallo beisammen,

war diesen Montag auf LH1815 BCN-MUC 18:35 gebucht, welcher am selbigen Tag um 9:00 Uhr morgens gecancelt wurde. Da ich nicht über Nacht bleiben konnte, wurde ich auf BCN-ZRH-MUC umgebucht, selbige Ankunftszeit um 20:35 wie der ursprüngliche Flug, aber Abflug um 14:55 Uhr, also 3:40h früher - womit dann auch mein Urlaubstag futsch war. Habe ich irgendeine Chance auf Compensation gemäß EU Recht?

Danke & VG

Aufgrund der früheren Abflugzeit greift der Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Ich würde eine Kürzung der Ausgleichszahlung um 50% für gerechtfertigt halten weil die nötige Verspätung nicht erreicht wurde, allerdings gibt es von einigen Anwälten die Ansicht dass in solchen Fällen die Kürzung ausgeschlossen ist.

Allerdings ist zumindest meinen Erkenntnissen nach dieses Vorgehen noch nicht höchstrichterlich gesichert.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.662
Aufgrund der früheren Abflugzeit greift der Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Ich würde eine Kürzung der Ausgleichszahlung um 50% für gerechtfertigt halten weil die nötige Verspätung nicht erreicht wurde, allerdings gibt es von einigen Anwälten die Ansicht dass in solchen Fällen die Kürzung ausgeschlossen ist.

Allerdings ist zumindest meinen Erkenntnissen nach dieses Vorgehen noch nicht höchstrichterlich gesichert.

Ja, weil es sich um eine Annullation handelt und nicht um eine grosse Verspätung. Ansonsten würde es sich für Fluggesellschaften immer lohnen, dich auf eine möglichst früh abfliegende Ersatzverbindung zu buchen, die dann im extremfall 24h früher geht. Ob ich jetzt 4 Stunden früher abfliegen muss oder 4 Stunden später ankomme, macht bei den Umständen keinen Unterschied.
 
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SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.301
475
aber genau das muss ich doch als Pax nicht hinnehmen?
Und die Verordnung sagt doch gerade wenn man weniger als 2/3/4 Stunden je nach Strecke ankommt gibt es nur die Hälfte.

Aber gibt es da schon was handfestes?
 
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PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.995
21
Zurigo
Meines Wissens könnte es doch in einem solchen Fall doppelte Auszahlung geben. Die 1. für die Annullation und falls die Ersatzverbindung dann auch eine entsprechende Verspätung hätte. Aber hier wurde ja doch auf Kundenwunsch auf die frühere Verbindung umgebucht. Sehe ich das falsch?
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.662
Flug annuliert. Dann war wohl die Frage, welche Möglichkeiten gibt es Montag Abend noch in München anzukommen. So verstehe ich das Problem. Auf dem späteren Ersatzflug wäre genauso eine Kompensation fällig geworden, da diese wohl erst Dienstag angekommen wäre.

@Swine Absatz 5 oder 7 der EU/VO beschäftigt sich damit. Zum einen kommt die 14 und 7 Tage Regel zum Zug und zum anderen hat die Airline ein Ersatzfenster, in dem sie gar nicht Kompensatzionspflichtig wird. Nämlich dann, wenn sie dich nicht fürher als 60 min vorher losschickt und du gleichzeitig nicht mehr als 120 min verspätet zu deinem ursprünglichen Flug ankommst. Da ist dann nirgends die Rede von einer Reduktion um 50% weil deine Verspätung zu klein ist.

Edit: Woher nimmst du die Aussage mit der Reduktion um 50%? Diese gibt es in der EU/VO nur über Strecken die mehr als 3500km sind und nur bei Verspätungen von Flügen und eben nicht bei Annullationen.
 

janosbinder

Erfahrenes Mitglied
27.08.2012
309
9
LU/MA/HD
janos.binder.hu
Ich war am 21.06.18 auf LH117 von MUC nach FRA, geplant um 18:00 Uhr, gebucht. Flug wurde um 16:19 Uhr ohne Angabe von Gründen gecancelt, ich wurde auf LH121, geplant um 20:30 Uhr bis 21:30, tatsächlich in FRA um 22:00 Uhr angekommen, umgebucht. Via Websiten-Formular Antrag auf 250 EUR eingereicht, wurde nicht bearbeitet. Bei der Hotline angerufen, die sagen, es gibt nüscht wg. Wetter in FRA. Das kann ich gar nicht richtig glauben, andere Flüge gingen ja auch rein und raus. Zumal die Dame am Schalter in MUC sagte, die Crew würde wohl noch in DUS festhängen, was sie mir aber natürlich nicht schriftlich bestätigen kann.

Gibt es eine Möglichkeit, die Wetter-Ausrede der LH auf Richtigkeit zu testen?

Ähnlicher Fall bei mir an dem gleichen Tag (21.06.2018): Ich wollte mit dem LH1344 von FRA nach BUD fliegen, und der Flug wurde annulliert. Die spätere Flüge (LH1342 und 1340, der auch 75 Min verspätet war) konnten abfliegen, und in BUD landen. Ich habe LH via den Formular kontaktiert, und mir wurde heute gesagt, dass der Flug wetterbedingt annulliert wurde, was ich nicht glaube.
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.301
475
Flug annuliert. Dann war wohl die Frage, welche Möglichkeiten gibt es Montag Abend noch in München anzukommen. So verstehe ich das Problem. Auf dem späteren Ersatzflug wäre genauso eine Kompensation fällig geworden, da diese wohl erst Dienstag angekommen wäre.

@Swine Absatz 5 oder 7 der EU/VO beschäftigt sich damit. Zum einen kommt die 14 und 7 Tage Regel zum Zug und zum anderen hat die Airline ein Ersatzfenster, in dem sie gar nicht Kompensatzionspflichtig wird. Nämlich dann, wenn sie dich nicht fürher als 60 min vorher losschickt und du gleichzeitig nicht mehr als 120 min verspätet zu deinem ursprünglichen Flug ankommst. Da ist dann nirgends die Rede von einer Reduktion um 50% weil deine Verspätung zu klein ist.

Edit: Woher nimmst du die Aussage mit der Reduktion um 50%? Diese gibt es in der EU/VO nur über Strecken die mehr als 3500km sind und nur bei Verspätungen von Flügen und eben nicht bei Annullationen.

Die Verordnung selbst kennt doch gar keinen Unterschied??
Darum hat doch erst der EUGH entscheiden müssen dass die Ausgleichszahlung auch bei Verspätungen gibt wenn die mehr als drei Stunden haben.

Die Verordnung sagt es gibt ein Zeitfenster wenn der Flug innerhalb dessen früher abhebt und nicht später als solches Ankommt muss keine Zahlung geleistet werden.

Machen wir ein Beispiel:
Gebucht: Abflug 12:00Uhr Ankunft 13:30Uhr der Flug fällt aus was am Tag vorher bekannt gegeben wird.
Die Airline bucht um:
Ablug jetzt schon um 10:00Uhr uns es kommt um 11:30Uhr an.
Artikel 5 sagt es gibt einen Anspruch nach Artikel 7 weil ja früher als eine Abgeflogen ist und Absatz 1 von Artikel 7 regelt wie viel es gibt und im Absatz 2 gibt es die Möglichkeit zur Kürzung.
So wie ich das verstehe gilt dann:
Anspruch nach Artikel 5 ja weil zu früh abgeflogen Anspruch nach Artikel 7 1 auf 250Euro weil kurzstrecke und Absatz 2 sagt aber es kann gekürzt werden weil nicht später angekommen.

Ist doch klar oder? (ich bin allerdings kein Jurist da müsst ich mal meine Kollegin fragen das ist ne Volljuristin)
 
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ua917

Erfahrenes Mitglied
09.10.2011
457
62
MUC
Aber hier wurde ja doch auf Kundenwunsch auf die frühere Verbindung umgebucht. Sehe ich das falsch?

Nein, das war nicht auf Kundenwunsch:
14:55 war die "späteste" Option die bei Bekanntgabe der Annulierung noch verfügbar war. Alternative wäre Dienstag 7:00 Uhr gewesen, d.h. die normale EU Regelung hätte gegriffen.

Soweit erstmal danke für eure Antworten!
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.662
@Swine, die von dir angeführte Möglichkeit zu Kürzung gibt es aber auf der Kurzstrecke nicht. Da bist du entweder über dem Limit = 100% oder du bist drunter, dann gibt es nichts. Wieso sollten diese Kürzung die er EuGH auf Langstrecke sieht, plötzlich auf die Kurzstrecke angewendet werden?

Ob das Höchstrichterlich so entschieden wurde, dass eine Kürzung zulässig ist oder nicht, weiss ich nicht. Ich möchte aber wissen, woher ihr überhaupt diese Annahme nehmt, dass es zulässig sein könnte. Wie gesagt, es geht um eine Annullation und nicht um eine Verspätung die der EuGH igrendwann der Annullation gleich gestellt hat.
Und eine Entscheidung, dass zum Orginalen Flugplan mindestens eine Verspätung von 3 Stunden erreicht werden muss um eine 100% Entschädigung zu kriegen, halte ich für Fatal. Dann werden die Flüge bei einer Annullation nicht mehr nach der vielleicht Besten Möglichkeit umgebucht,sondern der erste Vorschlag wird immer sein, früher weg zu müssen und der Passagier wird immer auf einen FLug drängen, der mindesten die 3 Stunden einbringt.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.949
2.342
Ich finde diese Dikussion interessant, denn mich hat schon immer irritiert warum man hier immer beim früheren Abflug zum Ergebnis der Ausgleichszahlung in voller Höhe kommt.


Denn es gibt folgende Punkte mit denen ich ein Konflikt sehe:
- Die EuVO Verordnung regelt in ihrem Wortlaut selbst die Ausgleichszahlungen in Fällen von Anullierungen
- Ausgleichzahlungen in Fällen von Verspätungen sind durch die Verordnung selbst nicht vorgesehen
- Es gibt den Art. 5 Abs. 1 c in dem durch der Tatbestand bestimmt wird unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegeben sind
- Die Ausgleichszahlung selbst wird durch den Art. 7 Abs. 1 bestimmt.
- Dann gibt es noch den Abs. 2 des Artikels 7 welcher den Fluggesellschaften die Möglichkeit zur Kürzung einräumt.

Wenn keine Kürzung der Ausgleichszahlung bei Flügen auf der Kurzstrecke möglich sein soll, welchen Sinn sollte dann Art. 7 Abs. 2 a haben?

"(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nichtspäter als zwei Stunden oder"

Wenn ich mich an den Text der Verordnung halte gibt es sehr wohl auch eine Möglichkeit zur Kürzung auf der Kurzstrecke und zwar genau in solchen Fällen in denen der Anspruch in Artikel 5 Abs. 1 c ii und iii der Anspruch durch einen früheren Abflug entstanden ist.

Nehmen wir ein fiktives Beispiel:

Der Pax verfügt über eine Bestätigte Buchung fen Flug KL1870 Abflug 11:00Uhr in Stuttgart Ankunft in Amsterdam 12:30Uhr für den 20.07.2018.
Nun erhält der Pax am 19.07.2018 die Information von KLM das Flug KL1870 annulliert wurde.
In der Mitteilung über die Annullierung wird dem Pax mitgeteilt, dass eine Ersatzbeförderung zur Verfügung gestellt wird und der Pax erhält ein neues Flugticket.
Das Ticket ist ausgestellt für Flug KL1868 Abflug um 9:45Uhr in Stuttgart Ankunft um 11:10Uhr in Amsterdam für den 20.07.2018
Am nächsten Morgen den 20.07.2018 nimmt der Pax den Flug und kommt um 11:08Uhr in Amsterdam an.

Nimmt man nun eine Prüfung des Anspruchs auf eine Anspruchs vor:

Ist ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aufgrund der Anullierung von Flug KL1870 entstanden?

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der EU-Verordnung 261/2004 könnte gemäß Art. 5. Abs. 1 c der EU-Verordnung 261/2004 entstanden sein.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat im Fall einer Anullierung die Ausgleichzahlung gemäß Art. Art. 5 Abs. 1 c EU-VO 261/2004 zu leisten, der Flug wurde durch Mitteilung am 19.07.2018 anulliert (+)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen könnte gemäß Art. 5 Abs. 1 c i oder ii oder iii von der Zahlung befreit sein und der Anspruch gemäß Art. 5 Abs 1 c könnte erloschen sein.
(ein sauberes Gutachten prüft auch die Alternativen i und ii wir sparen uns das hier)

Gemäß Art. 5. Abs. 1 c iii könnte der Anspruch auf Ausgleichszahlung unter den Voraussetzungen erlöschen:
Der Reisende wird in weniger als sieben Tage vor dem Abflug über die Anullierung informiert, die Information der Anullierung ging dem Reisenden erst einen Tag vor Abflug zu (+)
Der Reisende erhält ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, der Reisende hat ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten (+)
Dem Reisenden wird durch das Angebot der anderweitigen Beförderung ermöglicht das Endziel höchsten zwei Stunden nach planmäßiger Ankunft zu erreichen, dann Angebot ermöglicht es dem Reisenden 100Minuten vor der planmäßigen ANkunft zu erreichen (+)
Dem Reisenden wird durch das Angebot der anderweitigen Beförderung ermöglicht nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit ab zu fliegen, das Angebot ermöglicht es dem Reisenden 75Minuten früher ab zu fliegen (-)

Ergebnis: Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung könnte Aufgrund der früheren Abflugs von einer Stunde und 25Minuten nicht erloschen sein. Es könnte der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der EU-Verordnung 261/2004 bestehen.

Nun ist die Höhe der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der EU-VO zu prüfen.
Es könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der EU-VO in Höhe von 250Euro bestehen.

Der Anspruch könnte gemäß Art. Artikel 7 Abs. 1a entstanden sein.
Der Anspruch in Höhe von 250Euro könnte entstehen wenn es sich um einen Flug um eine Entfernung von weniger als 1500km handelt, die Entfernung zwischen Stuttgart und Amsterdam beträgt nach der Berechnung anhand der Großkreismethode weniger als 1500km (+)

Das ausführende Luffahrunternehmen könnte gemäß Artikel 7 Abs. 2 zur Kürzung der Ausgleichszahlung gemäß Abs 1 berechtigt sein.
Die Kürzung der Ausgleichszahlung könnte gemäß Art. 7 Abs. 2 a berechtigt sein.
Die Kürung der Ausgleichszahlung könnte bei einer Entfernung von 1500km oder weniger berechtigt sein, die Entfernung beträgt im vorliegenden Fall weniger als 1500km (+)
Die Kürzung der Ausgleichzahlung könnte bei einer Ankunft nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, durch die Ankunft um 11:08Uhr hat der Reisende das Endziel eine Stunde und 22 verfrüht erreicht (+)

Ergebnis die Kürzung der Ausgleichzahlung in Höhe von 50% gemäß Art. 7 Abs. 2a der EU-VO 261/2004 könnte berechtigt sein.


Endergebnis:
Der Reisende könnte aufgrund der am 19.07.2018 mitgeteilten Anullierung des Flug KL1870 am 20.07.2018 und der erhaltene Ersatzbeförderung mit Flug KL1868 mit Ankunft um 11:08Uhr einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1c in Verbindung mit Art. 7 Abs 1 a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 a der EU-Verordnung 261/2004 in Höhe von 125Euro haben.


Wenn ich mich als wortwörtlich an die Verordnung halte komme ich genau zu dem Ergebnis wie im oben beschrieben Gutachten, es sei denn ich habe in den wenigen Minuten der systematischen Prüfung etwas übersehen?
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.662
Für mich als absoluter Laie, werft ihr hier einfach ein paar Sachen in einen Topf, die für mich so keinen dirketen Zusammenhang haben.

Erfolgt bei deinem Gutachten die Mitteilung am 12.07.2018 und ich folge deiner Vorgehensweise, dann ist auf einmal die Hälfte der Hälfte auszuzahlen? Ja die Kürzung auf der Kurzstrecke ist bei Überbuchung und dem darausfolgenden Dined Boarding zulässig. Für mich passt dieser Fall wiederum überhaupt nicht zum geschilderten Beispiel des früheren Abflugs, weil du in diesem Fall immer später abfliegst, weil es erstmal zur Situation des überzähligen Passagiers kommen muss.

Wie gesagt, erklär mir bitte einmal schlüssig, wieso die Umstände grösser und mehr auszugleichen sind, ob ich 3 Stunden früher Abfliegen muss oder 3 Stunden später an meinem Ziel ankomme. Ist bei deiner Betrachtungsweise so, für mich ist beides in etwa gleich ärgerlich und mit einem ähnlichen Aufwand verbunden.
 

hopstore

Erfahrenes Mitglied
22.04.2012
4.099
2
TXL
Für mich als absoluter Laie, werft ihr hier einfach ein paar Sachen in einen Topf, die für mich so keinen dirketen Zusammenhang haben.

Erfolgt bei deinem Gutachten die Mitteilung am 12.07.2018 und ich folge deiner Vorgehensweise, dann ist auf einmal die Hälfte der Hälfte auszuzahlen? Ja die Kürzung auf der Kurzstrecke ist bei Überbuchung und dem darausfolgenden Dined Boarding zulässig. Für mich passt dieser Fall wiederum überhaupt nicht zum geschilderten Beispiel des früheren Abflugs, weil du in diesem Fall immer später abfliegst, weil es erstmal zur Situation des überzähligen Passagiers kommen muss.

Wie gesagt, erklär mir bitte einmal schlüssig, wieso die Umstände grösser und mehr auszugleichen sind, ob ich 3 Stunden früher Abfliegen muss oder 3 Stunden später an meinem Ziel ankomme. Ist bei deiner Betrachtungsweise so, für mich ist beides in etwa gleich ärgerlich und mit einem ähnlichen Aufwand verbunden.

Deine Frage völlig ok. Für schlüssige Erklärungen gib’s normalerweise Rechtsberatung. Die werden dafür bezahlt.