EU Fluggastrechte / Annullierung

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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.951
2.342
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Also ich muss zugeben dass durch meine frühere Tätigkeit für verschiedene Behörden immer das Straf- und Verwaltungsrecht relevant war, daher könnte es durchaus sein dass es bei dieser Zivilrechtssache eine Hintertür gibt die ich nicht sehe.

Aber wenn ich die EU-Verordnung als solche heran ziehe ist die Sache klar.

Die Verordnung soll den Fluggast vor bestimmten Einflüssen schützen bzw. wenn diese Einflüsse eintreten dann zu einem Schadensersatz verhelfen und zwar eben wenn der Fluggast unvorhergesehen früher abfliegen muss oder eben erheblich später sein Ziel erreicht.

Und wie soll es zu der Situation "hälfte der Häfte" kommen?
Die EU-Verordnung bestimmt die Höhe der Ausgleichszahlung anhand der Streckendistanz mehr nicht.

Im zweiten Zug gewährt sie der Fluggesellschaft die Möglichkeit zu kürzen wenn besondere Bedingungen erfüllt wird.

Und das ganze ist ja unabhängig davon auf welche Art und Weise der Anspruch auf Ausgleichszahlung entsteht.

Die Änderung im Fall wenn die Mitteilung der Anullierung bereits am am 12.07.2018 erfolgt wäre ist dass eben überhaupt kein Anspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 c ii entstanden ist weil der Fluggast ja eben weniger als zwei Stunden vorher abfliegt.

Eine schlüssige Erklärung würden wir wohl nur von denjenigen bekommen die die Verordnung, ich nenne es mal etwas flapsig "zusammen gebastelt haben".
Grundsätzlich könnte ich mir vorstellen dass die Idee dahinter steckt dass es bei weniger Auswirkungen möglich ist einen Flug früher an zu treten als Auswirkungen die durch Verspätungen entstehen.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Deine Frage völlig ok. Für schlüssige Erklärungen gib’s normalerweise Rechtsberatung. Die werden dafür bezahlt.

Gebe ich dir recht, aber es geht hier um die Disksion, wie man zu der Annahme kommt, dass ein Anrecht auf Kürzung besteht, wenn man früher ankommt. Es geht mir dabei keinen Falls um eine verbindliche Rechtsberatung. Zumal eben SWINE und alinakl diese 50% Kürzung bei einer nicht verspäteten Anklunft immer wieder ins Spiel bringen.

Also ich muss zugeben dass durch meine frühere Tätigkeit für verschiedene Behörden immer das Straf- und Verwaltungsrecht relevant war, daher könnte es durchaus sein dass es bei dieser Zivilrechtssache eine Hintertür gibt die ich nicht sehe.

Aber wenn ich die EU-Verordnung als solche heran ziehe ist die Sache klar.

Die Verordnung soll den Fluggast vor bestimmten Einflüssen schützen bzw. wenn diese Einflüsse eintreten dann zu einem Schadensersatz verhelfen und zwar eben wenn der Fluggast unvorhergesehen früher abfliegen muss oder eben erheblich später sein Ziel erreicht.

Und wie soll es zu der Situation "hälfte der Häfte" kommen?
Die EU-Verordnung bestimmt die Höhe der Ausgleichszahlung anhand der Streckendistanz mehr nicht.

Im zweiten Zug gewährt sie der Fluggesellschaft die Möglichkeit zu kürzen wenn besondere Bedingungen erfüllt wird.

Und das ganze ist ja unabhängig davon auf welche Art und Weise der Anspruch auf Ausgleichszahlung entsteht.

Die Änderung im Fall wenn die Mitteilung der Anullierung bereits am am 12.07.2018 erfolgt wäre ist dass eben überhaupt kein Anspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 c ii entstanden ist weil der Fluggast ja eben weniger als zwei Stunden vorher abfliegt.

Eine schlüssige Erklärung würden wir wohl nur von denjenigen bekommen die die Verordnung, ich nenne es mal etwas flapsig "zusammen gebastelt haben".
Grundsätzlich könnte ich mir vorstellen dass die Idee dahinter steckt dass es bei weniger Auswirkungen möglich ist einen Flug früher an zu treten als Auswirkungen die durch Verspätungen entstehen.

Ich mag zu dumm dafür sein, aber ich sehe im Passus Anullierung immer nur, dass eine Kürzung zulässig ist, wenn man frühzeitig Informiert wird bzw. wenn sich die Verschiebung in einem definierten Zeitfenster bewegt. In meinen Augen kann man nicht zum Schluss kommen, dass eine Kürzung auf Grund der Ankunftszeiten zulässig ist, wenn ein Flug annulliert wird, weil sich das entweder auf Gerichtsurteile bezieht, bei denen es um grosse Verspätungen geht bzw um den Passus der Überbuchung und damit einhergehendem denied Boarding.

Das eine verfrühte Abreise generell unproblematischer ist, als eine verspätete Ankunft würde ich verneinen. Klar ist auch, dass ich die angebotene Umbuchung nicht annehmen muss. Ich glaube auch nicht, dass hier die Ersteller der Verordnung das so gesehen haben, dass eine verfrühte Abreise unproblematischer ist, sondern diese eher als problematisch eingestuft haben. Siehe dazu die Tatsache, dass man nicht merh als 1 Stunde früher abreisen darf, damit keine Kompenation fällig wird, im Gegenzug aber durchaus 2 Stunden verspätet ankommen darf.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.951
2.342
Ich mag zu dumm dafür sein, aber ich sehe im Passus Anullierung immer nur, dass eine Kürzung zulässig ist, wenn man frühzeitig Informiert wird bzw. wenn sich die Verschiebung in einem definierten Zeitfenster bewegt. In meinen Augen kann man nicht zum Schluss kommen, dass eine Kürzung auf Grund der Ankunftszeiten zulässig ist, wenn ein Flug annulliert wird, weil sich das entweder auf Gerichtsurteile bezieht, bei denen es um grosse Verspätungen geht bzw um den Passus der Überbuchung und damit einhergehendem denied Boarding.

Nun ich sehe in der Verordnung folgendes Siystem in mehreren Schritten:
Wird ein Flug anulliert ist zunächst grundsätzlich eine Ausgleichszahlung fällig.

Der Anspruch auf Ausgleichzahlung wird aber eingeschränkt wenn:
- der Reisende Früh genug in Informiert wird
- der Reisenden ein Ersatzangebot gemacht wird was von den ursprünglichen Reisedaten nicht zu sehr abweicht also der Reisende weder extrem viel früher abfliegen muss oder extrem viel später ankommt.

Dann regelt die Verordnung die Höhe der Ausgleichszahlung und zwar egal warum die entstanden ist in Artikel 7
Der erste Absatz regelt die Höhe der Ausgleichzahlung in Abhängigkeit der Flugstrecke
Dann regelt der zweite Absatz besondere Bedingungen bei deren Erfüllung einen Kürzung zulässig ist.

Ich kann aus der Verordnung in keinster Weise heraus lesen warum der Absatz des Artikel 7 nur für manche Fallkonstellationen gelten soll und für andere nicht?
Aus der Verordnung selbst sehe ich dafür keine Hinweise.
 

spiegelmann

Erfahrenes Mitglied
11.06.2010
525
0
Hallo,

ich habe im Bekanntenkreis zwei unterschiedliche Fälle von Flugausfällen. Leider bin ich mit der Materie (auch nach ausführlichem Einlesen hier im Thread) zu wenig vertraut, um dort Einschätzungen zu geben, ob es ein Fall vorliegt, der von den EU Fluggastrechten abgedeckt ist.

Fall 1:
-------
Kurzfristiger Flugausfall vor einigen Wochen auf der Strecke BCN-FRA (Fluggesellschaft Ryanair), Information erfolgte weniger als 24h vor Abflug. Angeblicher Grund: Streik von Fluglotsen im französischen Flugraum. Bekannter hat dann auf eigene Rechnung kurzfristig LH Flug gebucht, da ansonsten keine Hilfestellung seitens FR erfolgte.

Fall 2:
-------
Kurzfristiger Flugausfall Ende Februar 2018 während eines Sturms auf Teneriffa. Gebuchter Flug wurde storniert, einige Passagiere wurden auf Ersatzmaschinen am gleichen Tag umgebucht (die auch flogen). Bekannter hat zwar Verpflegungsgutschein erhalten, hat aber keinerlei Unterkunft etc. erhalten und auf dem Flughafen übernachtet.

Wie ist die Einschätzung zu Fall 1 & Fall 2? Wie weiter vorgehen? Macht es Sinn bei Ryanair zu reklamieren? Wenn ja, lohnt eigener Versuch oder direkt über einen der Rechtsanwälte aus dem Forum? Gibt es hier Erfahrungen?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.951
2.342
zu Fall 1
Die entstandenen Kosten für den LH Flug sind auf jeden Fall zu erstatten, den Anspruch formal schriftlich bei FR einreichen und eine Frist zur Zahlung setzen wenn die abgelaufen ist am besten eine kostenpflichtige Mahnung gegen Zustellnachweis versenden und erneut eine Frist gewähren ist auch die abgelaufen können Mahnverfahren oder Klage eingereicht werden. Alternativ könnte auch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.

Ob der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht lässt sich so pauschal nicht bestimmen da Streit der Floglotsen als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden könnte.

zu Fall 2
Der Bekannte hätte sich ein Hotel nehmen und die Kosten erstattet bekommen können, da dies nicht erfolgte gibt es keine Ansprüche. Wenn allerdings der Wert des Verpflegungsgutschein gering war können weitere entstandene Kosten in angemessenen Umfang gefordert werden.
Die Ausgleichszahlung dürfte wegen den Wetterbedingungen ausgeschlossen sein.
 
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Aviatar

Erfahrenes Mitglied
14.10.2017
3.698
945
Wie ist das eigentlich, wenn ein Weiterflug nicht erreicht wurde, weil in MUC der Flugraum wegen Unwetter gesperrt wurde und der Anschlussflug somit erst einen Tag später als geplant angetreten werden konnte? Hat man da auch Ansprüche oder ist das höhere Gewalt und man hat Pech gehabt.
Konkret fand der Flug von HAM-MUC mit zwei Stündiger Verspätung statt, so dass der Anschlussflug verpasst wurde. LH hatte in HAM mitgeteilt, dass der Luftraum in MUC wegen Unwetter gesperrt sei und sie daher den Hamburger Flughafen noch nicht verlassen könnten.
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.855
28.717
MUC
Wie ist das eigentlich, wenn ein Weiterflug nicht erreicht wurde, weil in MUC der Flugraum wegen Unwetter gesperrt wurde und der Anschlussflug somit erst einen Tag später als geplant angetreten werden konnte? Hat man da auch Ansprüche oder ist das höhere Gewalt und man hat Pech gehabt.
Konkret fand der Flug von HAM-MUC mit zwei Stündiger Verspätung statt, so dass der Anschlussflug verpasst wurde. LH hatte in HAM mitgeteilt, dass der Luftraum in MUC wegen Unwetter gesperrt sei und sie daher den Hamburger Flughafen noch nicht verlassen könnten.

Unwetter = höhere Gewalt = außergewöhnliche Umstände, sodass ich hier keinen Anspruch auf pauschale Entschädigung gem. EU-Verordnung sehe. Dabei ist es in meinen Augen nicht entscheidend, ob MUC das Endziel oder ein Umsteigeflughafen ist.

In dem von Dir beschriebenen Fall hat man aber in jedem Fall Anspruch auf Umbuchung für den Anschluss sowie Betreuungsleistungen in MUC (Essen & Unterkunft) bis der neue Anschlussflug abfliegt.
 
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Cheeseair

Erfahrenes Mitglied
30.03.2015
323
14
Hallo, einmal eine spezielle Frage wegen einer Folgeverspätung, wollte dafür nicht gleich nen neues Thema aufmachen. Der Flug war ein durchgehendes Ticket mit drei Segmenten Deutschland über CDG in die USA mit Zwischenlandung in MSP. Die ersten beiden Segmente waren mit AF-, das anschließende mit DL-Flugnummern (und Maschinen). Umsteigezeit lt. Flugplan war 1:55 (nach meheren Flugplanänderungen und Änderungen des vorgesehen Fluggeräts). Die Maschine über den Atlantik hatte eine Verspätung von 1:11 bei Ankunft in den USA aufgrund der Reparatur eines defekten Sitzes und Traffic Control (vermutlich Slot verpasst). (Die Verspätung der ersten Maschine klammere ich aus, sie hatte letzlich keine Auswirkungen). Der Anschlussflieger war da natürlich nicht mehr erreichbar. Dann ging es mit einem 4,5 Stunden später stattfindenden Flug weiter, auf den umgebucht wurde. Da gabs ein paar technische Probleme aber Delta war sehr hilfsbereit. Ist da was machbar bzgl. der Anschlussverspätung? Der entscheidende Flug war ja der, der raus aus der EU ging und die durchführende und gebuchte Airline war AF. Danke :)
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
Wenn die endgültige Ankunft über 4 Stunden lag und gibt es eine Ausgleichszahlung die du dir bei AF holen darfst. (Glaube es waren 600€).
Betreuungsleistungen (Hotel) waren hier ja nicht notwendig, aber eventuell kannst du Ausgaben für Verpflegung noch von AF wiederbekommen (wird wahrscheinlich den Aufwand nicht wert sein).
 
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Snappy

Erfahrenes Mitglied
23.07.2010
4.399
265
Bielefeld
Gibt es eigentlich auch was wenn der Zubringerflug gestrichen wird, jedoch der Folgeflug immer noch problemlos erreicht wurde da es noch einen anderen zeitlich passenden Alternativflug als Zubringer gab? (eine Stunde später)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.951
2.342
Gibt es eigentlich auch was wenn der Zubringerflug gestrichen wird, jedoch der Folgeflug immer noch problemlos erreicht wurde da es noch einen anderen zeitlich passenden Alternativflug als Zubringer gab? (eine Stunde später)

Nein, auch wenn man die Segmenttheorie verfolgt und das Segment alleine betrachtet besteht kein Anspruch da die Verspätung mindestens zwei Stunden betragen muss.
Ist der folgende Flug nicht besonders verspätet gewesen ist auch die Voraussetzung nicht erreicht.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.951
2.342
Die Halbierung der Entschädigung gilt also nur wenn der Folgeflug gestrichen und gegen einen anderen ähnlich „pünktlichen“ getauscht wird?

Wir hatten ja erst neulich die Diskussion im Bezug auf die Halbierung der Ausgleichszahlung.

Allerdings ist der Artikel 5 Abs.1 c iii ja eindeutig so wird der Anspruch auf Ausgleichzahlung aufgehoben wenn die Ersatzbeförderung maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später ankommt.
 
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MitLeser

Erfahrenes Mitglied
18.06.2015
265
73
Kurze Frage:
Wir haben aus San José (SJO) kommend unseren Anschluss in FRA verpasst (Lufthansa). Grund für die Verspätung war, dass die Crew in SJO auf Grund von Stau über eine Stunde zu spät kam.
Verspätung wird jetzt am Ende >4h sein.
Greift hier die EU-Regelung? Oder ist der Stau höhere Gewalt?
Danke schonmal!

Stau würde ich nicht als höhere Gewalt sehen, allerdings schweigst Du Dich leider darüber aus, mit welcher Fluggesellschaft der Flug von SJO nach FRA erfolgte. Wenn es sich dabei nicht um LH bzw. eine andere EU-Airline gehandelt hat, ist die Frage nach höherer Gewalt ohnehin irrelevant.

Wollte hier noch als follow-up vermelden: Die Lufthansa hat gerade eben die Zahlung veranlasst.
 

Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.194
512
Hallo, einmal eine spezielle Frage wegen einer Folgeverspätung, wollte dafür nicht gleich nen neues Thema aufmachen. Der Flug war ein durchgehendes Ticket mit drei Segmenten Deutschland über CDG in die USA mit Zwischenlandung in MSP. Die ersten beiden Segmente waren mit AF-, das anschließende mit DL-Flugnummern (und Maschinen). Umsteigezeit lt. Flugplan war 1:55 (nach meheren Flugplanänderungen und Änderungen des vorgesehen Fluggeräts). Die Maschine über den Atlantik hatte eine Verspätung von 1:11 bei Ankunft in den USA aufgrund der Reparatur eines defekten Sitzes und Traffic Control (vermutlich Slot verpasst). (Die Verspätung der ersten Maschine klammere ich aus, sie hatte letzlich keine Auswirkungen). Der Anschlussflieger war da natürlich nicht mehr erreichbar. Dann ging es mit einem 4,5 Stunden später stattfindenden Flug weiter, auf den umgebucht wurde. Da gabs ein paar technische Probleme aber Delta war sehr hilfsbereit. Ist da was machbar bzgl. der Anschlussverspätung? Der entscheidende Flug war ja der, der raus aus der EU ging und die durchführende und gebuchte Airline war AF. Danke :)

Habe aktuell exakt dasselbe Problem mit LH. Gibt mehrere Urteile die hierzu ganz klar sagen: Ja. Kompensation wird fällig. (Außer selbstverständlich höhere Gewalt)
 

Swisstraveller

Erfahrenes Mitglied
24.05.2016
1.445
1.130
Nähe LSME
Ich war gestern von einer Streichung in FRA betroffen und ab FRA nach BSL mit der Bahn gefahren, jetzt möchte ich das Geld zurück. Ich kann ja wahlweise das Bahnticket oder das Segmemt Rückerstattten lassen, richtig? Wie finde ich den Preis für das Segement herraus? Es geht um BSL-MUC-PRG/PRG-FRA-BSL. Ich habe am Anfang noch ein Stand by Ticket für eine LH nach ZRH bekommen, könnte ich zwei Mal eine Entschädigung bekommen oder nur bei bestätigten Tickets?
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Den Carrier fragen? In der Regel sind die Strecken nicht einzeln aufgelistet, da hilft dann wohl nur nachfragen und danach entscheiden.
 

DanielSB

Erfahrenes Mitglied
08.05.2017
849
591
Saarbrücken
Nachdem mein Flug mit Swiss im letzten Jahr bereits in die Hose ging, ging der diesjährige Rückflug von PMI mit Ryanair ebenfalls in die Hose. Irgendwie liegt mir die Strecke nicht, aber der Reihe nach.
Ich hatte für Samstag den 21.07.2018 (Abflug 21:50) einen Rückflug PMI->Hahn gebucht.

Zuerst hatte Ryanair den Flug um eine gute Stunde verschoben (auf 23:10) und wieder eine Stunde später kplt. gecancelt(um 21:13).
Da am Ryanair-Schalter eine Schlange von knapp 200 Passagieren war, und es um 23:30 Uhr einen Flug mit Eurowings nach CGN gab entschieden wir uns diesen zu buchen.
Schlussendlich hatte dieser ebenfalls 1,5h Verspätung und irgendwann gegen 03:00 landeten wir in CGN.

Heute morgen hab ich meine Fluggastrechte gemäß EU´Verordnung bei Ryanair geltend gemacht. Neben den 250€ lt. EU-Verordnung hab ich einen Pauschalbetrag für Spesen/Telefonieren und die Mehrkilometer durch den Umweg nach CGN geltend gemacht.

Hat hier jmd. Erfahrung mit Erstattungen durch die Ryanair (es war mir zu viel den ganzen Thread durchzulesen ;-) )und deren Verhalten?
Rein nach meinem Gefühl geh ich davon aus dass Ryanair sich erstmal weigern wird das Ganze zu übernehmen...
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Als Laie wäre meine Beurteilung der Situation, dass dir Betreuungsleistungen in PMI zustehen, Der Flugabschnitt PMI-HHN und 250 Euro/Person, sofern die Umstände nicht aussergewöhnlich waren, die zur Annullation geführt haben. Die Mehrkosten für den Umweg wirst du vermutlich durch dein Handeln selber zu tragen haben, da du kein Angebot seitens Ryanair abgewartet hast. Der Pauschalbetrag der Betreuungsleistungen wird vermutlich nicht akzeptiert werden. Andere Fluggesellschaften wollen in solchen Fällen Belege sehen, mit Ryanair habe ich keine Erfahrung.
 
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TK17

Reguläres Mitglied
23.07.2018
27
0
Folgendes Ereignis mit Frage an die Experten:

Wir sollten am 28.5. mit LH von PMI nach FRA transportiert werden. Am Schalter sagte man uns dass der Flieger überbucht sei und nur einer unserer Familie den Heimweg antreten könne... Nach einem Telefon mit der LH welche uns sagte dass das garnicht sein könne denn unsere Tickets seien auf "bestätigt" wurde uns dann nochmals am Schalter mitgeteilt dass man da nichts machen könne. Wir haben uns dann dazu entschlossen provisorisch einzuchecken und abzuwarten ob wir nicht doch noch in den Flieger rutschen würden durch No-Shows oder sonstige Umstände. Am Gate wurde uns dann gesagt, dass man doch noch einen Platz finden konnte (woher auch immer der kam). Somit blieben meine Freundin und ich in Palma und die anderen Beiden durften die Heimreise antreten.
Wir machten dann darauf aufmerksam, dass es für uns essentiell wichtig ist, dass man dann wenigstens unbedingt drauf achtet uns unsere Koffer zur Verfügung zu stellen... Natürlich klappte das nicht und wir hatten die beiden Koffer derer die im Flieger saßen.
Die Ground Force gab uns am Schalter dann unsere Voucher und buchten uns auf einen Flug am nächsten Tag mit EW über Leipzig nach FRA... Auf unsere Bitte, uns auf den SCN Flug am nächsten Tag zu buchen (wir sind ursprünglich aus dem Saarland) ging man in keinster Weise ein (und das obwohl dort wohl einige freie Plätze vorhanden waren).
Nach 5 Stunden purem Horror wurden wir dann in ein Hotel gebracht, bei dem wir aufgrund der Tatsache, dass ich lediglich eine kurze Hose trug, nichts mehr zu Essen bekamen und uns im Supermarkt um die Ecke selbst verpflegen mussten.
Der für den nächsten Tag um 05:00 bestellte Bus welcher uns wieder zum Flughafen bringen sollte kam ebenfalls nicht...

Interessanterweise war die Story damit aber noch nicht gegessen denn der EW Flug am nächsten Tag hatte, angeblich wegen des Fluglotsenstreiks in Marseille, runde 100 Minuten Verspätung sodass wir unseren Anschluss in Leipzig leider verpasst haben... Wir fuhren dann übrigens mit dem Mietwagen nach Hause, unsere Lust auf LH war ziemlich aufgebraucht.

Meine Fragen sind nun folgende:

Was steht uns da denn zu?
Natürlich die 250 pro Person und die bereits erstatteten 274 Euro an Auslagen.
Wie sieht es denn mit dem verspäteten Flug am nächsten Tag aus? Flugstreik hin oder her, unser Flug samstags ging völlig planmäßig, hätte die LH also den Flug nicht überbucht, wären wir von dem Streik ja überhaupt nicht betroffen gewesen.
Wir erfuhren zudem in Dtl, dass in der Business lediglich einfache Platzhalter den Mittelplatz freigehalten hätten. Die Ausgleichszahlung für Business Kunden wären aber mit Sicherheit höher gewesen sodass man lieber uns diesen Urlaub vollends versaute als einem Businesskunden einen belegten Mittelplatz zuzumuten.

Deshalb frage an die Experten wie hier das sinnvollste weitere Vorgehen wäre, gerade bezüglich des zweiten Fluges.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.951
2.342
Man muss in diesem Fall die Ansprüche sauber auseinander halten und am besten auch getrennt getelnd machen.

Grundsätzlich würden aber auch auf Pax Seite Fehler gemacht, zum einen wurden ja wohl die Koffer beim Checkin der falschen Person zu geordnet und desshalb wurden die falschen Koffer ausgeladen. (Bei der Strecke PMI-FRA nicht so relevant aber international kann das durchaus auch mal Probleme bereiten)

Grundsätzlich stellt sich auch die Frage warum nicht selbst eine Ersatzbeförderung gebucht wurde anstatt das ungünstige Gebot an zu nehmen.

Ebenso ist das Problem welches im Hotel entstanden ist für diesen Sachverhalt irrelevant, das müsste mit dem Hotel selbst geklärt werden.

Dann ergibt sich auch das Problem dass im Text zwar darauf hingewiesen wird dass bereits 274Euro an Auslagen erstattet wurden aber nicht um welcher Art Auslagen es sich im einzelnen handelte.

Ansonsten besteht zunächst der unstrittige Anspruch in zwei mal 250Euro wegen der Verweigerung der Beförderung auf für den ersten PMI-FRA Flug hier einfach die Forderung schriftlich mit Fristsetzung einreichen dieser Anspruch sollte sehr zügig und unproblematisch erledigt werden.

Unabhängig davon könnte ein zweiter Anspruch auf Ausgleichszahlung von je 250Euro für den Flug PMI-LEJ-FRA gegeben sein.
Grundsätzlich war ein bestätigtes Ticket vorhanden und die entsprechenden Regelungen der Fluggastrechteverordnung sind gültig.

Auch hier gilt zunächst die Forderung schriftlich mit Fristsetzung bei Eurowings und nicht bei LH ein zu reichen.
Das Problem könnte darin bestehen, dass EW aufgrund des Fluglotsenstreicks außergewöhnliche Umstände geltend macht.
Wenn dieser Fall eintritt gibt es mehrere Möglichkeiten zum einen könnte einfach ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden und abwarten ob EW Widerspruch erhebt oder gleich das reguläre Zivilverfahren. Problematisch ist in dem Fall das Kostenrisiko falls das Gericht zum Ergebnis kommen sollte es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Alternativ könnte das Verfahren der Schlichtungsstelle eingeleitet werden um zu klären ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder nicht, der Vorteil des Verfahrens der Schlichtungsstelle besteht darin dass es relativ zügig erledigt wird und kostenfrei ist.

Sollten noch weitere entstandene Kosten geltend gemacht werden müssen diese sauber aufgeschlüsselt werden und auch welche Auslagen bereits erstattet wurden.
 

TK17

Reguläres Mitglied
23.07.2018
27
0

War vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt, Sorry dafür.

Also die 274 Euro die bereits erstattet wurden sind die Auslagen die wir hatten durch: Mietwagen, Benzin, Taxi zum PMI, Essen und sonstige "Notwendigkeiten". Also alles, was durch die Nacht in Palma zusätzlich angefallen ist. Das geschah auch erst auf ausdrückliche Nachfrage aber es passierte. Zumindest dieser Punkt ist schonmal abgehandelt.

Der Fehler auf unserer Seite ist tatsächlich das mit den Koffern. Wie man das, unbedarf wie man ist, eben so macht. 4x Perso hinlegen und Koffer nacheinander aufs Band. Wird uns so definitiv nicht mehr passieren. Egal wie lang es dauert, zukünftig nur noch der Koffer dessen Bordkarte aktuell bearbeitet wird. Allerdings waren wir zu dem Zeitpunkt auch schon etwas angesäuert weil die freundliche Dame am Schalter da schon sagte es sei erst Montags eine Rückreise möglich (Flug war Samstags), da haben wir darauf auch nicht wirklich geachtet...
Man fragte uns am Gate aber explizit nochmal nach den Farben unserer Koffer und wenn wir grün und blau sagen und dann rot und braun bekommen... Nun ja, das ist aber auch natürlich auch kein Gegenstand der Erstattung, es sollte nur verdeutlichen was da letzten Endes alles schief gelaufen ist.

Selbst eine Ersatzbeförderung suchen, den Punkt verstehe ich jetzt nicht so ganz. Wir hätten also selbst buchen sollen um abends noch heim zu kommen? Wie wäre es denn da mit den Kosten gewesen? Im Endeffekt wäre das ja dann zum eigenen Vergnügen, sprich auf unsere Kosten, gewesen oder? Abgesehen von der Tatsache dass die Flüge an dem Abend alle ziemlich voll waren (und an dem Tag angeblich bis auf 2 Flüge auch alle EW nach Deutschland gecancelt wurden) stand das kurzfristig tatsächlich zur Debatte, es waren aber keine offenen Schalter mehr da an dem man so etwas hätte klären können.
Zudem wurde uns gesagt dass das alles dann nicht mehr bezahlt werden würde.

Was wir hier tatsächlich jetzt nicht wussten ist die Tatsache, dass wir hier einen Anspruch an EW stellen müssen. Unser Ansprechpartner war die LH und deswegen haben wir diese beiden (oder je nachdem wie man es nehmen möchte auch vier) Ansprüche auch gegenüber LH geltend gemacht.
Auch wurde da bisher noch keine Entschädigung gezahlt obwohl wir eine Frist von 2 Wochen gesetzt haben (Eingangsdatum war der 11.06.). Auf Nachfrage heißt es immer es wäre aktuell sehr viel zu tun.
Hier zeigt sich einfach, dass das Krisenmanagement der LH völlig miserabel ist.

Rechtsweg anstreben werden wir ob der im Raum stehenden Möglichkeit, dass sich die zweite Verspätung tatsächlich auf einen Streik zurückführen lässt, nicht. Da ist die Gefahr dann einfach zu groß, dass wir da drauf legen werden. Interessanterweise hab ich bisher aber außer einer Streikankündigung für das besagte Wochenende nichts Offizielles gefunden was die Aussage der EW stützt. Ich hätte da halt gern mal ein Dokument dass mir schwarz auf weiß bestätigt was Sache ist.

Über die bisherigen Tipps sind wir sehr dankbar und werden da auch nach verfahren, gerade die Schlichtungsstelle erscheint mir da eine vernünftige Alternative.
 
Zuletzt bearbeitet:

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
War vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt, Sorry dafür.

Selbst eine Ersatzbeförderung suchen, den Punkt verstehe ich jetzt nicht so ganz. Wir hätten also selbst buchen sollen um abends noch heim zu kommen? Wie wäre es denn da mit den Kosten gewesen? Im Endeffekt wäre das ja dann zum eigenen Vergnügen, sprich auf unsere Kosten, gewesen oder? Abgesehen von der Tatsache dass die Flüge an dem Abend alle ziemlich voll waren (und an dem Tag angeblich bis auf 2 Flüge auch alle EW nach Deutschland gecancelt wurden) stand das kurzfristig tatsächlich zur Debatte, es waren aber keine offenen Schalter mehr da an dem man so etwas hätte klären können.
Zudem wurde uns gesagt dass das alles dann nicht mehr bezahlt werden würde.

Dieser Meinung mag LH bzw. EW sein, aber dem ist nicht so. Ihr hattet Anspruch auf die frühst mögliche Beförderung nach FRA. Wenn diese mit IB oder KLM oder wem auch immer gewesen wäre, dann hätte man euch auf diese Flüge umbuchen müssen. Beim selber Buchen muss man das aber erstmal vorschiessen und meistens dann auch einklagen.

Was wir hier tatsächlich jetzt nicht wussten ist die Tatsache, dass wir hier einen Anspruch an EW stellen müssen. Unser Ansprechpartner war die LH und deswegen haben wir diese beiden (oder je nachdem wie man es nehmen möchte auch vier) Ansprüche auch gegenüber LH geltend gemacht.
Auch wurde da bisher noch keine Entschädigung gezahlt obwohl wir eine Frist von 2 Wochen gesetzt haben (Eingangsdatum war der 11.06.). Auf Nachfrage heißt es immer es wäre aktuell sehr viel zu tun.
Hier zeigt sich einfach, dass das Krisenmanagement der LH völlig miserabel ist.
Für die Ausgleichszahlung ist immer der operating Carrier zuständig, d.h. in Fall 1 LH und in Fall 2 EW. Bei LH mahlen die Mühlen anscheinend langsam das macht mir für den eigenen Claim schon mal wenig Hoffnung auf eine schnelle Bearbeitung. Sofern alle relevanten Daten für die Zahlung vorhanden waren, dann könntest du jetzt die nächsten Schritte einleiten, aber immerhin habt ihr schon mal das Geld, dass ihr LH vorgestreckt habt. Wieso man nicht gleich beides bearbeitet, muss man aber nicht verstehen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.951
2.342
Dann ist das Thema ja schon erledigt wenn alles Kosten ersetzt worden sind.

Genau das mit den Koffern ist eben auch eine rechtliche Sache es muss eben der ausgeladen werden der eben der Person zugeordnet wurde sonst gibt es Ärger mit dem System da hilft nur beim CI aufpassen also ist auch das erledigt.

Zum Thema Ersatzbeförderung:
Ja ganz genau ihr hätte irgendeinen Flug buchen können der euch nach FRA gebracht hätte und dann die Kosten dafür erstatten lassen, eine Beförderung am nächsten Tag mit Umweg über LEJ hätte so nicht akzeptwiert werden müssen.
Sprich wenn dieses Angebot zurück gewiesen wird und LH kein neues Angebot macht kann man selbst einen neuen Flug buchen, und natürlich erst einmal bezahlen, die entstandenen Kosten hierfür hat LH dann wieder zu erstatten.

Nun für die Auszahlung der Ausgleichzahlung ist immer die ausführende Gesellschaft zuständig, das bedeutet im Fall wegen der Überbuchung und verweigerten Beförderung ist es LH und im zweiten Fall wegen der Verspätung ist es EW.

Grundsätzlich hat sich bei mir im Ungang mit verschiedensten Airlines in eindeutigen Fällen folgendes Muster bewährt:
1. Forderung schriftlich per Fax und zusätzlich mit Frist von 2Wochen einreichen
2. nach Ablauf der Frist eine kostenpflichtige Mahnung mit neuer 2Wochen gegen Zustellnachweis per Postzustellungsauftrag oder Einschreiben schicken.
3. ist auch diese Frist abgelaufen den Mahnbescheid beantragen, das ist auch für einen Laien ohne wirkliche Schwierigkeiten machbar ist
4. kurz nachdem der Mahnbescheid zugestellt wurde geht die Zahlung ein.

Im LH Fall würde ich genau dieses Muster anwenden um die Forderung schnell und effektiv erledigen zu können.

Im Eurowings Fall besteht eben das Problem der Unklarheit ob nun außergewöhnliche Umstände vorliegen oder nicht um kein Kostenrisiko ein zu gehen wäre es daher sinnvoller nach der Schriftlichen Forderung die Sache an die Schlichtungsstelle ab zu geben.
 
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