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Also ich muss zugeben dass durch meine frühere Tätigkeit für verschiedene Behörden immer das Straf- und Verwaltungsrecht relevant war, daher könnte es durchaus sein dass es bei dieser Zivilrechtssache eine Hintertür gibt die ich nicht sehe.
Aber wenn ich die EU-Verordnung als solche heran ziehe ist die Sache klar.
Die Verordnung soll den Fluggast vor bestimmten Einflüssen schützen bzw. wenn diese Einflüsse eintreten dann zu einem Schadensersatz verhelfen und zwar eben wenn der Fluggast unvorhergesehen früher abfliegen muss oder eben erheblich später sein Ziel erreicht.
Und wie soll es zu der Situation "hälfte der Häfte" kommen?
Die EU-Verordnung bestimmt die Höhe der Ausgleichszahlung anhand der Streckendistanz mehr nicht.
Im zweiten Zug gewährt sie der Fluggesellschaft die Möglichkeit zu kürzen wenn besondere Bedingungen erfüllt wird.
Und das ganze ist ja unabhängig davon auf welche Art und Weise der Anspruch auf Ausgleichszahlung entsteht.
Die Änderung im Fall wenn die Mitteilung der Anullierung bereits am am 12.07.2018 erfolgt wäre ist dass eben überhaupt kein Anspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 c ii entstanden ist weil der Fluggast ja eben weniger als zwei Stunden vorher abfliegt.
Eine schlüssige Erklärung würden wir wohl nur von denjenigen bekommen die die Verordnung, ich nenne es mal etwas flapsig "zusammen gebastelt haben".
Grundsätzlich könnte ich mir vorstellen dass die Idee dahinter steckt dass es bei weniger Auswirkungen möglich ist einen Flug früher an zu treten als Auswirkungen die durch Verspätungen entstehen.
Aber wenn ich die EU-Verordnung als solche heran ziehe ist die Sache klar.
Die Verordnung soll den Fluggast vor bestimmten Einflüssen schützen bzw. wenn diese Einflüsse eintreten dann zu einem Schadensersatz verhelfen und zwar eben wenn der Fluggast unvorhergesehen früher abfliegen muss oder eben erheblich später sein Ziel erreicht.
Und wie soll es zu der Situation "hälfte der Häfte" kommen?
Die EU-Verordnung bestimmt die Höhe der Ausgleichszahlung anhand der Streckendistanz mehr nicht.
Im zweiten Zug gewährt sie der Fluggesellschaft die Möglichkeit zu kürzen wenn besondere Bedingungen erfüllt wird.
Und das ganze ist ja unabhängig davon auf welche Art und Weise der Anspruch auf Ausgleichszahlung entsteht.
Die Änderung im Fall wenn die Mitteilung der Anullierung bereits am am 12.07.2018 erfolgt wäre ist dass eben überhaupt kein Anspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 c ii entstanden ist weil der Fluggast ja eben weniger als zwei Stunden vorher abfliegt.
Eine schlüssige Erklärung würden wir wohl nur von denjenigen bekommen die die Verordnung, ich nenne es mal etwas flapsig "zusammen gebastelt haben".
Grundsätzlich könnte ich mir vorstellen dass die Idee dahinter steckt dass es bei weniger Auswirkungen möglich ist einen Flug früher an zu treten als Auswirkungen die durch Verspätungen entstehen.