Na ja,
den rechtlichen Rahmen bildet Art. 3 der VO.
Die Beförderung sollte mit einem Motorflugzeug erfolgen, das über feste Tragflächen verfügt.
Unterstellt wird, dass der Flugschein zu einem letztlich der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif erworben wurde.
Ansonsten unterscheidet die VO nicht, ob es sich um Nostalgie- oder normale Flüge handelt. Insbesondere eine Unterscheidung wie im Schiffsverkehr nach touristisch oder nicht touristisch kennt die VO nicht. Selbst ein Rundflug wäre (wohl) von der VO umfasst. Jedenfalls haben wir solche Ansprüche schon durchgesetzt. Abflugs- und Ankunftsort müssen sich also nicht mal unterscheiden, was sie in deinem Fall tun.
Da die VO als Zwischenergebnis also Anwendung findet und der Flug relativ kurzfristig aufgegeben wurde, bleibt einzig die Frage nach möglichen außergewöhnlichen Umständen.
Ob der Verlust einer Maschine einen außergewöhnlichen Umstand bildet, war meines Wissens noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. So zynisch das klingen mag, wenn man diese Frage vom Recht loslöst und emotional betrachtet - es handelt sich hier um ein Ereignis, das eindeutig in der Spähre der Fluggesellschaft liegt.
Ergo sind Ausgleichszahlung und Ticketpreis geschuldet. Dass Ersteres seine Berechtigung hat, sieht man schon daran, dass manch Fluggast bereits Kosten erwachsen sind, auf denen er sitzen bleibt. Falls moralische Bedenken bestehen, die Ausgleichszahlung zu verlangen, könnte ja etwa angeboten werden, dass lediglich (sofern niedriger) die Stornokosten für die Positionierungsflüge erstattet werden.