EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
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VLM bietet mir natürlich an, die Kosten für den Hinflug zurückzuerstatten, aber wie gesagt bleibe ich höchstwahrscheinlich auf den Stornierungskosten des Rückfluges sitzen. Da es mehr als 14 Tage sind, bekomme ich - soweit mein Verständnis - auch keine Ausgleichszahlung, mit der ich irgendwas verrechnen könnte.


Da kannst du dann in der Tat nur die Werkvertragsschiene fahren und schauen, ob die Ersatzlose Streichung bereits vertragswidrig war. Dann ergäbe sich direkt aus der Annullierung ein Schadensersatzanspruch. Die VO hilft dir da wohl nicht weiter.

Wenn du dir für den Rückflug Steuern und Gebühren zurückholst, könntest du den Schaden ansonsten zumindest begrenzen.
 
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Autumla

Erfahrenes Mitglied
30.07.2013
1.913
132
GRZ
Da kannst du dann in der Tat nur die Werkvertragsschiene fahren und schauen, ob die Ersatzlose Streichung bereits vertragswidrig war. Dann ergäbe sich direkt aus der Annullierung ein Schadensersatzanspruch. Die VO hilft dir da wohl nicht weiter.

Wenn du dir für den Rückflug Steuern und Gebühren zurückholst, könntest du den Schaden ansonsten zumindest begrenzen.

Danke für deine Einschätzung, so in etwa habe ich mir das leider eh schon gedacht.

Die 100 Euro (also eigentlich 2x50) sind schon "Best Case", da es Meilentickets sind. Den Rest (Mietauto, Hotel), buche ich GsD eh immer stornierbar.
 

darthvader

Erfahrenes Mitglied
04.11.2010
1.186
6
127.0.0.1
Letztens mit LH TXL -> MUC gebucht. Am Morgen des Abflugtages wurde ich von LH informiert, dass der Flug gecancellt ist - Grund unbekannt, Wetter war normal.
Ich wurde automatisch auf den nächsten Flug ca 1h später gebucht.
Da ich abends noch einen Termin in München hatte, bat ich am Schalter in TXL um Umbuchung auf den Flug 1 Stunde vor dem ursprünglich gebuchten. Dem wurde auch entsprochen.

Ich verstehe es so, dass mir aufgrund der Flugstreichung 250€ zustehen. Da aber eine Alternative mit weniger als 2h verspäteter Ankunft am Ziel angeboten wurde, wird das auf 50%, also 125 € reduziert. Liege ich mit meinem Verständnis da richtig?
 

Bierbottle

Aktives Mitglied
17.08.2017
212
5
HAM
Kurze Frage:

Hatte bei EW eine Zahlung aufgrund von Fluggastrechten eingefordert und zusätzlich Kosten für meine Ersatzbeförderung (Bahn) und eine Hotelübernachtung.

Nach 9 Wochen hat sich EW bequemt zu antworten und lehnt sämtliche Zahlungen ab, da laut eigener Aussage Witterungsbedingungen dafür verantwortlich seien. Ein konkreter Nachweis findet sich in der Email dazu nicht.

Wie jetzt am besten verfahren? Sollten Sie die 250€ nicht zahlen wollen - mein Gott es hat nunmal ein wenig gewittert an dem Tag... Aber Hotel + Bahnkarte müssen sie doch in jedem Fall ersetzen, oder nicht?


Und wie handhabt ihr das? Nochmal "freundlich" darauf hinweisen oder direkt an einen Rechtsbeistand abgeben?
 
Zuletzt bearbeitet:

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.406
9.411
BRU
Aber Hotel + Bahnkarte müssen sie doch in jedem Fall ersetzen, oder nicht?


Und wie handhabt ihr das? Nochmal "freundlich" darauf hinweisen oder direkt an einen Rechtsbeistand abgeben?

Ja, müssen sie.

Ich würde zurückschreiben, dass sie unabhängig von der Ursache der Streichung für Hotel und Verpflegung sowie Alternativbeförderung aufkommen müssen (oder Dir Dein Flugticket zurückerstatten müssen - wenn die Bahn billiger war, wäre das ohnehin die bessere Alternative).
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Kurze Frage:

Hatte bei EW eine Zahlung aufgrund von Fluggastrechten eingefordert und zusätzlich Kosten für meine Ersatzbeförderung (Bahn) und eine Hotelübernachtung.

Nach 9 Wochen hat sich EW bequemt zu antworten und lehnt sämtliche Zahlungen ab, da laut eigener Aussage Witterungsbedingungen dafür verantwortlich seien. Ein konkreter Nachweis findet sich in der Email dazu nicht.

Wie jetzt am besten verfahren? Sollten Sie die 250€ nicht zahlen wollen - mein Gott es hat nunmal ein wenig gewittert an dem Tag... Aber Hotel + Bahnkarte müssen sie doch in jedem Fall ersetzen, oder nicht?


Und wie handhabt ihr das? Nochmal "freundlich" darauf hinweisen oder direkt an einen Rechtsbeistand abgeben?

Es hängt von der eigenen Risikobereitschaft ab welches weitere Vorgehen sinnvoll ist.

Grundsätzlich setze ich eindeutige Sachverhalte nach der Methode Forderung, Mahnung, Mahnbescheid durch.
Lässt sich die Frage außergewöhnliche Umstände ja/nein nicht eindeutig klären übergebe ich die Sache an die Schlichtungsstelle das Verfahren dauert zwar etwas ist aber dafür nicht mit einem Kostenrisiko verbunden.

Aber in dem Fall sollte man mit der Erstattung des Flugtickets vorsichtig sein, da unter Umständen der Anspruch auf die Übernahme der Übernachtung verloren gehen kann, dazu müssten aber die Details des Falls bekannt sein.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Letztens mit LH TXL -> MUC gebucht. Am Morgen des Abflugtages wurde ich von LH informiert, dass der Flug gecancellt ist - Grund unbekannt, Wetter war normal.
Ich wurde automatisch auf den nächsten Flug ca 1h später gebucht.
Da ich abends noch einen Termin in München hatte, bat ich am Schalter in TXL um Umbuchung auf den Flug 1 Stunde vor dem ursprünglich gebuchten. Dem wurde auch entsprochen.

Ich verstehe es so, dass mir aufgrund der Flugstreichung 250€ zustehen. Da aber eine Alternative mit weniger als 2h verspäteter Ankunft am Ziel angeboten wurde, wird das auf 50%, also 125 € reduziert. Liege ich mit meinem Verständnis da richtig?

Man muss hier die genauen Flugzeiten der jeweiligen Buchungen vergleichen.

Allerdings ist es sehr wahrscheinlich dass gar kein Anspruch auf Ausgleichzahlung entstanden ist, da die Ersatzbeförderung die nötige Verzögerung von zwei Stunden nicht erreicht hat.

Da auch ein früherer Abflug von einer Stunde nach Art. 5 der EU-VO zulässig ist, ist auch hier ebenfalls kein Anspruch entstanden zumal der frühere Abflug selbst veranlasst wurde.
 

darthvader

Erfahrenes Mitglied
04.11.2010
1.186
6
127.0.0.1
Man muss hier die genauen Flugzeiten der jeweiligen Buchungen vergleichen.

Allerdings ist es sehr wahrscheinlich dass gar kein Anspruch auf Ausgleichzahlung entstanden ist, da die Ersatzbeförderung die nötige Verzögerung von zwei Stunden nicht erreicht hat.

Da auch ein früherer Abflug von einer Stunde nach Art. 5 der EU-VO zulässig ist, ist auch hier ebenfalls kein Anspruch entstanden zumal der frühere Abflug selbst veranlasst wurde.

Danke, aber bist Du Dir da sicher? Wenn ich Art 7 Abs 2 der Verordung mir ansehe:

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
...
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

Ich denke doch das ist hier gegeben, oder? Ich bin nicht später als 2 Stunden angekommen, die Entfernung war unter 1500km, damit sollten es 50% sein.

Aber in §5 Abs c heisst es:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch aufAusgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
...
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen

Das liest sich dann tatsächlich so, als ob ich gar keinen Anspruch habe. Wiedersprechen sich hier nicht §5 und §7? (sorry, falls das laienhaft klingt, ich bin vieles aber ganz sicher kein Jurist)
 
Zuletzt bearbeitet:

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
5c iii) spricht dir jedes Recht ab und würde ich hier als binden ansehen. Erst wenn du bei 5 zum Schluss kommst, dass dir eine Ausgleichszahlung zusteht, dann kann 7 ins Spiel kommen.
 
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Bierbottle

Aktives Mitglied
17.08.2017
212
5
HAM
Es hängt von der eigenen Risikobereitschaft ab welches weitere Vorgehen sinnvoll ist.

Grundsätzlich setze ich eindeutige Sachverhalte nach der Methode Forderung, Mahnung, Mahnbescheid durch.
Lässt sich die Frage außergewöhnliche Umstände ja/nein nicht eindeutig klären übergebe ich die Sache an die Schlichtungsstelle das Verfahren dauert zwar etwas ist aber dafür nicht mit einem Kostenrisiko verbunden.

Aber in dem Fall sollte man mit der Erstattung des Flugtickets vorsichtig sein, da unter Umständen der Anspruch auf die Übernahme der Übernachtung verloren gehen kann, dazu müssten aber die Details des Falls bekannt sein.

Da EW erstaunlich schnell geantwortet hat, hier ein paar mehr Details:

Planmäßiger Flug 21 Uhr, Stornierung um 18 Uhr - am Flughafen auf einen Flug um planmäßig 19 Uhr umgebucht - dieser auch wieder gestrichen um 22:30 Uhr.

EW schreibt hierzu, dass "das Wohl der Passagiere und der Crew" sowie der vorherrschenden "Witterungsbedingungen" keinen Flug möglich gemacht haben.
Weitere Details zur Wetterlage usw. geben sie nicht. Es stand, wohlgemerkt, ein Flugzeug am Boden und eine Crew hat es auch gegeben. (Ich vermute hier Crew Arbeitszeitüberschreitung).


Wie dem auch sei wurde sowohl meine Forderung nach Kompensation als auch meine Forderung nach Hotelkosten und Bahnfahrt beides abgelehnt.

Wie würdet ihr vorgehen?

- dritte Mail mit (wenigstens) der Forderung nach Bahn- und Hotelkosten schreiben und die Kompensation abschreiben?
- ganzen Sachverhalt Schlichtungsstelle übergeben?
- ganzen Sachverhalt Anwalt übergeben?
- weitere Ideen?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Da EW erstaunlich schnell geantwortet hat, hier ein paar mehr Details:

Planmäßiger Flug 21 Uhr, Stornierung um 18 Uhr - am Flughafen auf einen Flug um planmäßig 19 Uhr umgebucht - dieser auch wieder gestrichen um 22:30 Uhr.

EW schreibt hierzu, dass "das Wohl der Passagiere und der Crew" sowie der vorherrschenden "Witterungsbedingungen" keinen Flug möglich gemacht haben.
Weitere Details zur Wetterlage usw. geben sie nicht. Es stand, wohlgemerkt, ein Flugzeug am Boden und eine Crew hat es auch gegeben. (Ich vermute hier Crew Arbeitszeitüberschreitung).


Wie dem auch sei wurde sowohl meine Forderung nach Kompensation als auch meine Forderung nach Hotelkosten und Bahnfahrt beides abgelehnt.

Wie würdet ihr vorgehen?

- dritte Mail mit (wenigstens) der Forderung nach Bahn- und Hotelkosten schreiben und die Kompensation abschreiben?
- ganzen Sachverhalt Schlichtungsstelle übergeben?
- ganzen Sachverhalt Anwalt übergeben?
- weitere Ideen?

Grundsätzlich ist es immer sinnvoll die unterschiedlichen Ansprüche sauber seperat geltend zu machen und eben Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen von der Ausgleichsleistung zu trennen.

Ich würde EW nun was die Bahn- und Hotelkosten da es sich hier um Ersatzbeförderung und notwenidge Betreuungsleistungen handelt nun eine kostenpflichtige Mahnung per Post gegen Zustellnachweis (PZA oder Einschreiben) mit dem Hinweis schicken dass die Erstattung dieser Kosten nicht von der Ursache der Annullierung abhängt und das gerichtliche Mahnverfahren ankündigen..

Was die Ausgleichszahlung angeht, ist die Sachlage eben nicht so eindeutig es könnte das Wetter gewesen sein oder auch nicht man könnte Informationen der Wetterdienste anfordern usw um dann die Sache besser beurteilen zu können.
Grundsätzlich übergebe ich solche Fälle einfach erst einmal der Schlichtungsstelle da dort eben ermittelt wird was die Argumente von EW sind und ob sie zutreffen oder nicht und dies eben ohne ein Kostenrisiko welches das sofortige anwaltliche Verfahren bringt.

Aber das ganze einfach so abschreiben dürfte etwas verfrüht sein.
 
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SkyIsTheLimit

Erfahrenes Mitglied
10.01.2013
1.016
49
BER
Nach über 8 Wochen hat EW mir jetzt geantwortet, dass mein Flug ZRH-DUS am 22.05. wegen dem Fluglotsenstreik in Frankreich gestrichen wurde. Ist es korrekt, was EW schreibt (bzgl. der Umläufe, auch wenn der Flug selbst nicht betroffen war) oder steht mir Kompensation zu?

Code:
Es ist uns nicht gelungen, Ihren Flug wie geplant durchzuführen und Ihnen unseren gewohnten Service zu bieten. Dieser Umstand tut uns sehr leid und wir können Ihre Enttäuschung gut nachvollziehen.
 
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen aktuell keine Zahlung anbieten können. Im konkreten Fall konnte Ihr Flug aufgrund eines Streiks in Frankreich nicht planmäßig durchgeführt werden. Die Durchführung eines Streiks entzieht sich unserer Einflussnahme.
 
Da sich unsere Flugzeuge im Umlauf befinden, wird von einem Streik nicht nur ein einzelner Flug beeinflusst. An diesem Tag waren diverse Flüge von diesem Streik betroffen. Unsere Netzplanung muss in diesen Fällen Flugumläufe so anpassen, dass alle Passagiere kurzfristig befördert werden können. Selbstverständlich sind solche Änderungen bzw. Annullierungen nicht in unserem und Ihrem Interesse, jedoch leider nicht immer zu vermeiden.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Im Ergebnis nicht.

Richtig ist, dass sich außergewöhnliche Umstände auf dasselbe Flugzeug am selben Tage auswirken können. Das rechtfertigt allerdings nicht, Verspätungen etc. einfach "durchzureichen" bzw. für später geplante Flüge zu streichen.

Vielmehr muss eine Fluggesellschaft im Streitfall beweisen, alles ihr Zumutbare getan zu haben, damit Folgeflüge trotz der Beeinträchtigung auf einem Vorflug nicht verspätet durchgeführt werden oder ausfallen. Das gelingt aber nur ganz selten, da in der Praxis eben genau das passiert: Verspätungen etc. werden "durchgereicht".
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
kleines Detail: KLM = Skyteam, nicht OW

Das ist natürlich klar, dass KLM nicht zu Oneworld gehört, das wurde aber auch nie behauptet.

Hätte es sich um einen Flug der gleichen Allianz gehandelt hätte ich sicher KLM dazu bringen können mich einfach auf den anderen Flug um zu buchen.
Solange man innerhalb von Skyteam bleibt sind Umbuchungen bei KLM bisher nie ein Problem gewesen, hier ging es aber auch darum zu zeigen dass es sich um einen Flug einer Fremdairline gehandelt hat.
 

giulia

Erfahrenes Mitglied
14.09.2010
747
1
Solange man innerhalb von Skyteam bleibt sind Umbuchungen bei KLM bisher nie ein Problem gewesen, hier ging es aber auch darum zu zeigen dass es sich um einen Flug einer Fremdairline gehandelt hat.

verstehe, das habe ich falsch aufgefasst. es klang für mich, als ob es heißen sollte, dass es ein Flug derselben Allianz war. wie du sagst, wird dadurch der Sachverhalt ganz anders (y)
 

fhanfi

Erfahrenes Mitglied
20.03.2013
1.914
494
enorme Überraschung bei mir:
Beantragung der Kompensation bei Easyjet über das Onlineformular für 5 Stunden unfreiwillige Urlaubsverlängerung...30 Sekunden später, die Bestätigung per Email, dass es p.P. 250 EUR "Cashback" in die Urlaubskasse gibt. WOW. Ursache war ein Equipment-Change auf dem Hinflug.
 

Bierbottle

Aktives Mitglied
17.08.2017
212
5
HAM
Grundsätzlich ist es immer sinnvoll die unterschiedlichen Ansprüche sauber seperat geltend zu machen und eben Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen von der Ausgleichsleistung zu trennen.

Ich würde EW nun was die Bahn- und Hotelkosten da es sich hier um Ersatzbeförderung und notwenidge Betreuungsleistungen handelt nun eine kostenpflichtige Mahnung per Post gegen Zustellnachweis (PZA oder Einschreiben) mit dem Hinweis schicken dass die Erstattung dieser Kosten nicht von der Ursache der Annullierung abhängt und das gerichtliche Mahnverfahren ankündigen..

Was die Ausgleichszahlung angeht, ist die Sachlage eben nicht so eindeutig es könnte das Wetter gewesen sein oder auch nicht man könnte Informationen der Wetterdienste anfordern usw um dann die Sache besser beurteilen zu können.
Grundsätzlich übergebe ich solche Fälle einfach erst einmal der Schlichtungsstelle da dort eben ermittelt wird was die Argumente von EW sind und ob sie zutreffen oder nicht und dies eben ohne ein Kostenrisiko welches das sofortige anwaltliche Verfahren bringt.

Aber das ganze einfach so abschreiben dürfte etwas verfrüht sein.


Schon ein neues Update verfügbar.

Auf meine neueste Mail, in der ich unabhängig der Ausgleichszahlung, die Ersatzbeförderung und Hotelkosten gefordert habe kam jetzt:

- Stornierung des ausgefallenen Fluges (abzgl. 50€ Stornierungsgebühr)
- erneute Anforderung der Rechnung meiner Ersatzbeförderung
- Anbieten einer gütlichen Streitbeilegung und eines EW Gutscheines

Hat von euch einer schonmal dieses Vorgehen gesehen?

Ich würde gerne, gegen Bezahlung meiner Hotel- und Bahnrechnung, das Angebot mit dem Gutschein annehmen. Dann wären mir nur ~50 € nicht erstattet worden und dafür muss sich weder ich noch eine Schlichtungsstelle noch EW hinsetzen und weiter streiten.

Meine Frage: Laufe ich Gefahr, bei Annehmen des Angebotes meinen Anspruch auf Erstattung der Ersatzbeförderung und Hotelrechnung zu verlieren? Tatsächlich kann ich nicht verstehen, warum man mir den Flug storniert hat - denn bei Stornierung würden mir die Ansprüche auf Ersatzbeförderung und Hotelübernachtung doch eigentlich gar nicht erst erwachsen - oder?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Schon ein neues Update verfügbar.

Auf meine neueste Mail, in der ich unabhängig der Ausgleichszahlung, die Ersatzbeförderung und Hotelkosten gefordert habe kam jetzt:

- Stornierung des ausgefallenen Fluges (abzgl. 50€ Stornierungsgebühr)
- erneute Anforderung der Rechnung meiner Ersatzbeförderung
- Anbieten einer gütlichen Streitbeilegung und eines EW Gutscheines

Hat von euch einer schonmal dieses Vorgehen gesehen?

Ich würde gerne, gegen Bezahlung meiner Hotel- und Bahnrechnung, das Angebot mit dem Gutschein annehmen. Dann wären mir nur ~50 € nicht erstattet worden und dafür muss sich weder ich noch eine Schlichtungsstelle noch EW hinsetzen und weiter streiten.

Meine Frage: Laufe ich Gefahr, bei Annehmen des Angebotes meinen Anspruch auf Erstattung der Ersatzbeförderung und Hotelrechnung zu verlieren? Tatsächlich kann ich nicht verstehen, warum man mir den Flug storniert hat - denn bei Stornierung würden mir die Ansprüche auf Ersatzbeförderung und Hotelübernachtung doch eigentlich gar nicht erst erwachsen - oder?

Da hat sich EW offenbar etwas von FR abgeschaut, denn bisher war es immer eine FR Spezialität den Kunden zur Ticketstornierung und damit zum Verlust von Ersatzansprüchen zu verleiten.

Es ist in dem Fall eine simple Sache der Mathematik war der Flug teuerer als die Ersatzbeförderung und Hotel dann sollte man natürlich die Erstattung wählen, im übrigen gilt dann ganzer Ticketspreis oder es ist keine Ticketerstattung das mit der Stornogebühr ist einfach nur rechtswidriger Unsinn.

Das Grundsätzlich EW Gutscheine anbietet kommt vor das ist durchaus üblich ja allerdings ist dieses "Angebot" nicht wert auch nur eine Sekunde darüber nach zu denken weil einfach zu schlecht.

Tatsache ist dass es für die Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen in Form der EU-VO eine sehr gute Rechtsgrundlage gibt, was denn Sachverhalt einfach macht da es hier eben nicht auf außergewöhnliche Umstände ankommt.
Man könnte höchstens Streiten ob die Hotelkosten in Ordnung oder zu hoch sind aber das ist eine ganze Sache.

Daher am besten zumindest diesen Teil per Mahnung mit erneuter Fristsetzung per Post mit Zustellnachweis fordern und nach Fristablauf den Mahnbescheid beantragen, der Aufwand ist minimal und dieser Verfahrensteil schnell abgeschlossen.
 
Zuletzt bearbeitet:

NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
895
442
Ich habe schon einiges über die Annullierung hier gelesen aber meine Frage war nicht so richtig dabei.
Kann die Airline einfach einen Flug auf dem letzten Segment die Zeit ohne Folgen nach vorne verlegen oder habe ich da jetzt andere Möglichkeiten?
Macht es was aus wenn die Verschiebung nur 10Minuten sind? es ist natürlich eine EU-Airline von einem EU Flughafen zu einem anderen auch in der EU.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Dazu habe ich aber schon häufig was geschrieben. Besser wäre es auch, wenn du konkrete Daten nennst.

Die Frage, ob eine Fluggesellschaft das KANN, ist leicht zu beantworten: offensichtlich ja.

Ob sie es darf, ist schon eine andere Frage. Wieder eine andere, welche Ansprüche der Fluggast hat.

In aller Kürze ist meine Meinung insbesondere zu den aufgeworfenen zehn Minuten: Auch eine zehnminütige Verschiebung ist eine Änderung des Flugplans - und daher fluggastrechtlich Annullierung. Entsprechend hat der Fluggast alles Ansprüche, die ihm die EU-VO bei Annullierungen einräumt. Insbesondere kann er den gesamten Flug aufgeben und sich die Kosten für den Flugschein erstatten lassen.

Aber man sollte immer im Hinterkopf haben, dass ein Amtsrichter gerne mal dazu neigt, fünfe gerade sein zu lassen. Da heißt es dann, im Urteil, dass zehn Minuten "unerheblich", "vertretbar", "zumutbar" etc. seien, obwohl die VO gar nicht danach fragt, ob eine Änderung vertretbar, zumutbar, erheblich oder sonstwas ist.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Anderes Thema

Gestern irgendwo online gelesen, dass das LG Landshut einen Flug in der Business nicht vergleichbar i.S.d. EU-VO mit dem in der Eco hält und die Kosten für eine entsprechende Selbstbuchung nicht erstatten möchte.

Keine Ahnung, ob das wirklich so entschieden wurde, aber das hielte ich für einen groben Fehler. Ähnlich dem, was sich das LG Hannover vor ein paar Jahren geleistet hat, als es entschieden hat, dass auch bei Annullierungen ein Zeitverlust v. drei Stunden erforderlich sei. Das führt in der Praxis vor allem zu einem: mehr Schreibarbeit.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Anderes Thema

Gestern irgendwo online gelesen, dass das LG Landshut einen Flug in der Business nicht vergleichbar i.S.d. EU-VO mit dem in der Eco hält und die Kosten für eine entsprechende Selbstbuchung nicht erstatten möchte.

Keine Ahnung, ob das wirklich so entschieden wurde, aber das hielte ich für einen groben Fehler. Ähnlich dem, was sich das LG Hannover vor ein paar Jahren geleistet hat, als es entschieden hat, dass auch bei Annullierungen ein Zeitverlust v. drei Stunden erforderlich sei. Das führt in der Praxis vor allem zu einem: mehr Schreibarbeit.

Ist vielleicht dieser Artikel gemeint: Urteil: Keine Ersatztickets für die Business-Class bei gestrichenem Flug - airliners.de

Wenn ja dann liest sich dieser ja schon etwas verwirrend da einmal von Veranstalter und einmal von Fluggesellschaft gesprochen wird.
Vielleicht erfasst desswegen der Artikel bestimmte Punkte nicht die erheblich für die Entscheidung waren.

Ansonsten dürfte eine Buchung in der Businessklasse nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sein, das LG Frankfurt hat dazu ja schon eine Entshceidung getroffen allerdings ist dies ja schon sehr lange her.
 
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Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.194
512
Hmm. Genau dieselbe Situation/Frage hatte ich glaube ich vor ca. 10 Seiten ... Vorletzter Flug des Tages CGN-MUC gecancelt, LH weigert sich, mich auf den letzten Flug des Tages umzubuchen (da nur noch C frei, Y voll), und besteht auf Umbuchung auf den ersten Flug des nächsten Tages (mithin ca. 10 Stunden Verspätung).

CGN-MUC ist ein 40-Minuten-Hüpfer in einer A320 mit NEK-Bestuhlung. Die C ist dort m.E. nicht nur "vergleichbar", sondern "identisch" mit der Y. Selbe Beinfreiheit, selber Sitzabstand, selbes Sitzpolster etc.

Da liegt das LG Landshut m.E. ja mal völlig daneben mit seiner Begründung.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Ist vielleicht dieser Artikel gemeint: Urteil: Keine Ersatztickets für die Business-Class bei gestrichenem Flug - airliners.de

Wenn ja dann liest sich dieser ja schon etwas verwirrend da einmal von Veranstalter und einmal von Fluggesellschaft gesprochen wird.
Vielleicht erfasst desswegen der Artikel bestimmte Punkte nicht die erheblich für die Entscheidung waren.

Ansonsten dürfte eine Buchung in der Businessklasse nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sein, das LG Frankfurt hat dazu ja schon eine Entshceidung getroffen allerdings ist dies ja schon sehr lange her.


Wenn mein Eco-Flug gestrichen wird, bekomme ich normalerweise auch nur die Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug in der Eco erstattet. Da gehe ich mit den Gericht vollständig mit. Schon von wegen Schadensminderung etc.

Aber hier scheint es ja in der Tat um die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen zu gehen. Da kann ich die Meinung nicht teilen. Denn dann würde umgekehrt ja auch ein Schuh draus: Wer etwa First bucht braucht nicht auf den frühestmöglichen Ersatzflug umgebucht zu werden, wenn der womöglich gar keine First hat oder die voll ist. Der käme dann womöglich erst Tage später an sein Ziel.

Die nahelegende Lösung wäre doch wohl: ihm frühestmöglichen Ersatzflug in F, C oder Y anzubieten - und ggf. die Preisdifferenz zu erstatten, die aus einem "Downgrade" folgt.