EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
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Mir nicht bekannt.

Generell scheint mir die MCT eine untergeordnete Rolle zu spielen.

Ich weiß - und teile das auch prinzipiell -, dass die MCT gerne verwendet wird, um etwa bei verpassten Anschlüssen eine Umkehr der Beweislast zu begründen. Aber sonst...?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Ich weiß - und teile das auch prinzipiell -, dass die MCT gerne verwendet wird, um etwa bei verpassten Anschlüssen eine Umkehr der Beweislast zu begründen.

Ja, genau darum geht es. Die Aussage dort war, dass die Beweislast schon dann umgekehrt werde, wenn die MCT dem Passagier "nicht zum Umsteigen zur Verfuegung stand". Sprich: Umstieg von 0900 bis 1000 bei MCT 1:00 h, Zubringer kommt um 0900 ans Gate, Tuer offen um 0902, Abflugsgate geschlossen um 0945. Nun wird die Beweislast bei der Airline gesehen, weil der Passagier nur 43 Minuten zum Umsteigen hatte bei einer MCT von einer Stunde. Ich sehe das nicht so, weil die jeweiligen Zeitspannen zwischen On-Blocks und Tueroeffnung und Boarding-Ende und Off-Blocks in die MCT eingerechnet sind.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
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Teile ich insofern, als es in der Tat keinen Grund gibt, die EuGH-Rechtsprechung zur Ankunft bei der MCT heranzuziehen. Und wie du völlig richtig sagst, wird die Einstiegstür ja auch früher geschlossen.

Finde die Frage aber auch deswegen jetzt nicht soooo wichtig, weil das ja eh von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich ist, ob die MCT überhaupt taugt, als Vermutung dafür herangezogen zu werden, ob der Fluggast genügend Zeit hat oder nicht.

Letztlich wird man das pragmatisch sehen müssen. Verspätet sich der Zubringer und verpasst der Fluggast seinen Anschluss, wird man grundsätzlich davon ausgehen müssen oder dürfen, dass die Verspätung dafür kausal war. Denn die allermeisten Fluggäste wollen ihren Anschluss ja erreichen und werden daher nicht trödeln, wenn´s eng wird.

Ist allerdings die MCT weit überschritten, kann ich schon verstehen, wenn Gerichte diese zum Anlass nehmen, die Beweislast umzudrehen, also der Pax beweisen muss, dass er den Anschluss bei pünktlicher Ankunft erreicht hätte. Nur bringt da die Überlegung, die Tür-Rechtsprechung d. EuGH heranzuziehen, wirklich nicht viel. Da gehe ich mit.
 
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Phoenix72

Neues Mitglied
27.08.2018
2
0
Ausgleichszahlung & Verrechnung mit Bahnticket

Hallo zusammen!
Da ich seit kurzem auch zum Klub der Annullierten gehöre, habe ich mir das Forum zu meiner Sachlage durchgelesen, jedoch keine konkrete Antwort gefunden.
Rückflug vorgesehen von VCE nach CGN mit Eurowings; Flug knapp vor Abflug annulliert. Hotel, Transfer alles problemlos und von Eurowings organisiert.
Man hat uns dann am Folgetag mit LH nach Frankfurt geflogen; von FRA nach CGN sollten wir die Bahn nehmen, was wir auch getan haben.
Nun zur Frage: werden die Bahntickets (immerhin 71€ pro Nase) mit den 250€ verrechnet? Weil bei dieser Frage scheiden sich die Geister...
Danke im Vorraus!
 

thaifoodpower

Erfahrenes Mitglied
08.01.2010
1.509
17
ZRH
Hallo zusammen!
Da ich seit kurzem auch zum Klub der Annullierten gehöre, habe ich mir das Forum zu meiner Sachlage durchgelesen, jedoch keine konkrete Antwort gefunden.
Rückflug vorgesehen von VCE nach CGN mit Eurowings; Flug knapp vor Abflug annulliert. Hotel, Transfer alles problemlos und von Eurowings organisiert.
Man hat uns dann am Folgetag mit LH nach Frankfurt geflogen; von FRA nach CGN sollten wir die Bahn nehmen, was wir auch getan haben.
Nun zur Frage: werden die Bahntickets (immerhin 71€ pro Nase) mit den 250€ verrechnet? Weil bei dieser Frage scheiden sich die Geister...
Danke im Vorraus!

Die Bahntickets werden in jedem Fall erstattet. (Sollten werden, mal sehen, wie sich EW anstellt)

Die Ausgleichszahlung von 250€ ist eine separates Thema und die stehen Euch voll zu - vorausgesetzt es bestanden keine aussergewöhnlichen Umstände wie Streik oder Wetter. Technische Probleme zählen nicht als aussergewöhnlich.

Eine Verrechnung ist nicht zulässig.
 
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Kendall

Reguläres Mitglied
18.10.2014
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18
Gerade etwas verwundert über eine Absage für Kompensation von British Airways.

Folgender Fall:
Flug in C von DUS-LHR-EZE Ende Mai 2018.
Verspätet in DUS los geflogen in LHR gelandet und dann leider 35 min auf Bodenpersonal in LHR gewartet um an Gate geleitet zu werden und dann die Jetbridge zum aussteigen rauszufahren. Umsteigezeit 15 min bis zu meinem EZE Flug. Security war schon closed (ca. 22:00 Uhr) und somit dann Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag mit 12h verspäteter Ankunft.

Habe dann beim BA Kundenservice versucht den Anspruch geltend zu machen, der im ersten Schritt wegen schlechtem Wetter abgelehnt wurde. Nach meinem Hinweis, dass das Wetter nicht der Grund für den verpassten Anschlussflug ist kam nun folgende Nachricht vom BA Kundenservice:

Guten Tag Herr Kendall,vielen Dank für Ihre Geduld und es tut mir leid, dass Sie mit meiner vorherigen Antwort nicht zufrieden sind. Die Kollegen der verantwortlichen Abteilung haben mir heute eine Antwort zukommen lassen.
Ihre Anfrage wurde nochmals geprüft und der von Ihnen angegebene Grund der Verspätung ist korrekt. Der Antrag wurde jedoch weiterhin abgelehnt, weil BA0945 am 27. Mai aufgrund von fehlendem Bodenpersonal am Düsseldorfer Flughafen und daraus resultierenden Verlust der Parkposition in London Heathrow, dessen Grund außerhalb des Einflussbereichs von British Airways lag verspätet war. Infolgedessen war ein planmäßiger Flugbetrieb nicht möglich. Nach EU-Recht ist British Airways unter diesen Umständen nicht zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.

Als Fluggesellschaft müssen wir einen durchgängigen Service bieten und fair gegenüber allen unseren Kunden sein. Ich fürchte, unsere Entscheidung hat sich nicht geändert. Ich bin mir bewusst, dass Sie von unserer Entscheidung enttäuscht sind, aber das spiegelt sicherlich nicht die hohe Wertschätzung wieder, die wir Ihnen als Kunden entgegenbringen.

Wir hoffen immer, dass unsere Kunden trotz aller Unannehmlichkeiten auf ihrer Reise wieder mit uns fliegen werden.
Mit freundlichen Grüßen

Nun bin ich doch etwas verwundert über die Begündung der Ablehnung. An dem Tag gab es keinen Streik oder ähnliches in DUS.
Ist fehlendes Bodenpersonal am Abflughafen ein Grund wieso EU 261 nicht greift? Oder nur Taktik von BA?

Vielen Dank für Eure Antworten!
 

oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
8.963
4.416
50
MUC
www.oliver2002.com
Kurze Verständnisfrage:

Flug innerhalb Finnland (AY op by Norra), gebucht Monate im voraus. Um 20 Uhr am Vortag storniert, automatisch umgebucht auf einen Flug der ca 4 Stunden früher geht.

Keinen Anspruch auf irgendetwas, oder?
 

Muck

Erfahrenes Mitglied
18.02.2011
1.095
0
FRA
Die Airline darf ja bei einem Langstreckenflug die Entschädigung um die Hälfte kürzen, wenn der Flug unter vier Stunden Verspätung hat. Gilt das auch für eine über vier Stunden frühere Ankunft?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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2.344
Die Airline darf ja bei einem Langstreckenflug die Entschädigung um die Hälfte kürzen, wenn der Flug unter vier Stunden Verspätung hat. Gilt das auch für eine über vier Stunden frühere Ankunft?

Da gibt es zwei Sichtweisen.
Die erste Sichtweise stimmt der Kürzung zu weil es sich eben so aus der VO nach bestimmten Tatbestandsmerkmalen ergibt.
Die zweite Sichtweise lehnt die Kürzung ab weil man dem Fluggast eine frühere Ersatzbeförderung gar nicht anbieten "dürfte" weil das die VO gar nicht vorsieht.

Ich würde zu ersterem Ergebnis kommen weil eben die VO immer auf die planmäßigen und tatsächlichen Ankunftszeiten abstellt und der Fluggast eine frühere Ersatzbeförderung ja immer mit dem Hinweis auf die VO ablehnen und eine spätere Verbindung fordern kann. (ich komme allerdings aus dem Behörden- und Strafrecht so dass einige Zivilrechtler da deutlich näher an der Rechtsprechung sind)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Und ich vertrete hier ganz klar die zweite.

Eines meiner Lieblingsbeispiele dafür, da das Extrem die Problematik gut aufzeigt:

Flug am 1. Dezember wird am 1. November gestrichen. Airline bietet Ersatzbeförderung am 2. November an. Bei Nutzung trifft Pax fast einen Monat früher als geplant ein.

Natürlich darf die Fluggesellschaft hier nicht mit einer Halbierung belohnt werden. :)
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Und ich vertrete hier ganz klar die zweite.

Eines meiner Lieblingsbeispiele dafür, da das Extrem die Problematik gut aufzeigt:

Flug am 1. Dezember wird am 1. November gestrichen. Airline bietet Ersatzbeförderung am 2. November an. Bei Nutzung trifft Pax fast einen Monat früher als geplant ein.

Natürlich darf die Fluggesellschaft hier nicht mit einer Halbierung belohnt werden. :)

Nun ja das ist natürlich ein sehr extremes Beispiel, aber der Pax ist ja nicht verpflichtet dieses Angebot an zu nehmen.

Was mich eben an der zweiten Sichtweise stört ist, dass wenn man der zweiten Sichtweise folgt, dann der Art. 7 Abs. 2 a der EU-VO gar keinen Anwendungsfall mehr hat.
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Ob der Fluggast das Angebot annimmt oder nicht, ist egal.

Es zählt alleine der gute Wille der Fluggesellschaft, betroffenen Paxen eine Verbindung anzubieten, die ihm Zeitverluste erspart.

Das ist bei einem Abflug vier Stunden, vier Tage oder vier Wochen vor dem geplanten Flug eben nicht der Fall, entsprechend die Airline auch nicht mit Halbierung zu belohnen ist.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
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Ob der Fluggast das Angebot annimmt oder nicht, ist egal.

Es zählt alleine der gute Wille der Fluggesellschaft, betroffenen Paxen eine Verbindung anzubieten, die ihm Zeitverluste erspart.

Das ist bei einem Abflug vier Stunden, vier Tage oder vier Wochen vor dem geplanten Flug eben nicht der Fall, entsprechend die Airline auch nicht mit Halbierung zu belohnen ist.

Das kann man natürlich so sehen, und ist im Endergebnis für mich als Pax ja auch besser.

Bleibt aber trotzdem die Frage warum es denn Art. 7 Abs. 2 a gibt und der zur Anwendung kommen soll.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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2.344
Aber einen Art. 8 Abs. 2a gibt´s doch gar nicht... :confused:

Du meinst vermutlich eine andere Norm. Aber welche?

Mein Fehler es ist natürlich Art. 7 Abs. 2 a der die Halbierung auf der Kurzstrecke 1500km oder weniger regelt. Ich war wohl durch den Verweis auf Art. 8 etwas abgelenkt.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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:idea:

Ah, den meinst du!

Das ist etwas tricky, aber wende ihn doch einfach mal auf Art. 4 an!

Dann siehst du, dass er nicht völlig sinnlos ist. :)

Ok stimmt in der Konstellation macht die Anwendung Sinn.

Gut dann ist das einzige was mich an der "ein Flug darf grundsätzlich nicht vor der ursprünglichen Abflugszeit statt finden"-Haltung stört dass im Art. 5 Abs. 1 c ii und iii eben genau Tatbestandsmerkmale im Bezug auf einen früheren Abflug bestimmt werden.
Wenn man dann dieser Haltung folgt haben die absolut keinen Sinn oder findest du dafür auch ein Beispiel?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
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Tue mich damit zumindest schwer.

Sehe aber eine gewisse Entschärfung darin, dass der um eine bzw. zwei Stunden vorgezogene Abflug für den Pax auch "möglich" sein muss. Das kann ja aus vielen Gründen - nicht - der Fall sein.

Zudem sind auch beide Regelungen unterschiedlich formuliert,

Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen hier.
Anderweitige Beförderung dort,

sodass ich da keinen direkten Zusammenhang sehe. Kann es aber verstehen, wenn man die Vorverlegung als Argument dafür begreift, dass auch frühere Flüge angeboten werden dürfen.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
LH hat weniger als 24 Stunden vor Abflug auf EW umgebucht, der EW Flug wurde dann annulliert. Sollte doch 2x die Entschädigung geben, oder?
 

Klagenfurter

Erfahrenes Mitglied
Hallo miteinander,
gestern war, soviel ich mitgekriegt habe, in VIE ein ziemliches Chaos. Kaum ein Flug pünktlich, sehr viele gestrichen. War das Wetter dort schlecht? Hat jemand Wetterdaten für mich, um das nachzuvollziehen. Eine Verwandte von mir war davon betroffen, kam fast 3,5 Stunden später an, da Anschluss verpasst und nächster Flug auch verspätet. Gebucht war DME-VIE-KLU, laut Fluggastrechten sollten ihr 400€ Entschädigung zustehen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Nun die Frage, zählt das gestrige Wetter als außergewöhnlicher Umstand? Falls relevant, gebucht war DME-VIE mit OS602 und VIE-KLU mit OS939, umgebucht auf OS929.
Liebe Grüße,
Klagenfurter.
 

Flo86

Erfahrenes Mitglied
24.06.2017
1.284
968
VIE
Bin gestern ex VIE geflogen, es war ein ziemliches Gewitter mit Blitzen und starkem Donner, Anfertigung war aus Sicherheitsgründen eingestellt und danach das übliche Slotchaos... Mein Flug hätte ursprünglich einen Slot +2h gehabt der sich dann auf 40min verbessert hat...

Edit: Würde das Wetter gestern schon als außergewöhnlich betrachten und glaube nicht dass hier Entschädigung zusteht...