EU Fluggastrechte / Annullierung

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Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
7.088
7.431
LEJ
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Frage zu dieser Geschichte (5P Passagiere stranden in RMF): https://www.vielfliegertreff.de/son...fahrungen-mit-small-planet-2.html#post2693377

Gem. EU261/04 hätte 5P allen Passagieren eine frühere Alternative anbieten müssen. Da sie das nicht getan haben, darf der Passagier auf eigene Kosten einen früheren Flug buchen und kann die Kosten bei 5P einfordern. Richtig?
Nun ist es am RMF so, dass nur wenige Flugbewegungen täglich stattfinden (gem. FR24 ist es heute nur noch ein Flug (2045 nach BHX), morgen hingegen sind es auch nur 8 Flüge:

0730 NUE (5P)
1255 DUS (DE)
1740 FRA (X3)
1900 HAJ (5P)

Die restlichen vier fliegen nicht-DE Flughäfen an. Angenommen der 0730 Flug nach NUE fällt aus: darf man sich selbst dann direkt um eine Alternative bemühen (z.B. der DE Flug um 1255) oder ist man erst einmal auf 5P angewiesen (evtl. Umbuchung auf den 1900 nach HAJ)? Angenommen 5P regt sich nicht, und die restlichen Flüge sind voll oder lassen sich, warum auch immer, nicht buchen. Darf man sich dann um einen Transport nach z.B. HRG bemühen um von dort zu fliegen? Immerhin fliegen dort >10 Maschinen in Richtung DE.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Ich sollte am 05.07.2018 mit LH 150 von FRA nach NUE fliegen. Der Flug wurde um ca. 21:45h abgesagt, nachdem es um ca. 21:30h hiess, dass das Flugzeug angekommen sei und nur noch gereinigt werden müsse. Der Grund war angeblich Crewmangel. Entsprechend habe ich einen Antrag auf Entschädigung nach EU/Vo gestellt und LH zur Zahlung von 250 Euro aufgefordert. Nach langen 9 Wochen bekam ich heute einen Anruf auf die Mailbox, da ich nicht erreichbar war.

Nun soll angeblich auf einem Vorflug ein Medical stattgefunden haben und LH ist nicht bereit die Entschädigung zu zahlen. Meine Frage ist, in wie weit ist eine solche telefonische Angabe verlässlich und in wie weit ist das zudem vermutlich nur ein Durchreichen der Verspätung. Lohnt es sich hier zu intervenieren? Natürlich tut es mir für den allfällig betroffenen Passagier leid, allerdings bin ich irgendwie auch nicht bereit, das mit ein paar losen Angaben auf sich berruhen zu lassen, da ich es nach über 9 Wochen auch schwierig finde, die Angaben zu prüfen.
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Klar lohnt sich das.

Selbst WENN ein AU vorlag, betraf der ja einen Vorflug. Und Fluggesellschaften sind verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, damit die Verspätung/der Ausfall eines Fluges nicht zu Störungen auf Folgeflügen führt. Und speziell LH ist speziell in FRA natürlich einiges zuzumuten.
 
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BigC

Neues Mitglied
16.02.2015
5
0
Hallo zusammen,

uns ist folgendes passiert:
Gebucht war die Route Start am 28.07.18: Basel - Frankfurt - Singapur (23h Stoppover)- Lombok , Ankunft +2 in LOP.

Jetzt wurde unser Flug LH1207 von BSL-FRA storniert - Abflugzeit 18.40h, Erhalt der Annullierung-SMS 17.00h. Die Bildschirme am Flughafen hatten zu dieser Zeit noch keine Annullierung angezeigt, deshalb haben wir uns am Check-In-Schalter in der Schlange eingereiht. Durch die Ungewissheit gab es für uns auch keine Möglichkeit kurzfristig auf einen Zug nach Frankfurt auszuweichen um unseren Anschlussflug nach SIN zu erreichen.
Als wir endlich an der Reihe waren am Check-In-Schalter wurde als Grund genannt "Es gibt wahrscheinlich ein Gewitter in Frankfurt" aber man weiss den Annullierungsgrund nicht genau.

Long story short, wir wurden dann auf Qatar Airways umgebucht, 29.07. ZRH-DOH-JKT-LOP und kamen 3h später an als ursprünglich geplant.

Wie sieht es nun mit einer Flugentschädigung aus? Gewitter ist ja Force Majeure aber meine Schwester war zu unser geplanten Ankunftszeit schon in Frankfurt und berichtete von blauen Himmel und Sonne. Wie kann man den Annullierungsgrund herausfinden? Welche Chancen haben wir?

Danke und liebe Grüsse
Matt
 

Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
7.088
7.431
LEJ
Frage zu dieser Geschichte (5P Passagiere stranden in RMF): https://www.vielfliegertreff.de/son...fahrungen-mit-small-planet-2.html#post2693377

Gem. EU261/04 hätte 5P allen Passagieren eine frühere Alternative anbieten müssen. Da sie das nicht getan haben, darf der Passagier auf eigene Kosten einen früheren Flug buchen und kann die Kosten bei 5P einfordern. Richtig?
Nun ist es am RMF so, dass nur wenige Flugbewegungen täglich stattfinden (gem. FR24 ist es heute nur noch ein Flug (2045 nach BHX), morgen hingegen sind es auch nur 8 Flüge:

0730 NUE (5P)
1255 DUS (DE)
1740 FRA (X3)
1900 HAJ (5P)

Die restlichen vier fliegen nicht-DE Flughäfen an. Angenommen der 0730 Flug nach NUE fällt aus: darf man sich selbst dann direkt um eine Alternative bemühen (z.B. der DE Flug um 1255) oder ist man erst einmal auf 5P angewiesen (evtl. Umbuchung auf den 1900 nach HAJ)? Angenommen 5P regt sich nicht, und die restlichen Flüge sind voll oder lassen sich, warum auch immer, nicht buchen. Darf man sich dann um einen Transport nach z.B. HRG bemühen um von dort zu fliegen? Immerhin fliegen dort >10 Maschinen in Richtung DE.

Ist das Konstrukt zu komplex, unrealistisch oder möchte sich nur keiner die Arbeit der Beantwortung einer hypothetischen Frage machen? :D
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ist das Konstrukt zu komplex, unrealistisch oder möchte sich nur keiner die Arbeit der Beantwortung einer hypothetischen Frage machen? :D

Hab´ ich übersehen.

Fluggastrechtlich ist, wie du richtig schreibst, die frühestmögliche Ersatzbeförderung geschuldet. Die muss allerdings "vergleichbar" sein. Da wirds kompliziert.

Vereinfacht gesagt: Bist du von A nach B gebucht, wird aber keine frühere als die ersatzweise angebotene Verbindung von A nach B verkauft, braucht das ausführende Luftfahrtunternehmen dir auch keine anzubieten. Buchst du also eine Verbindung nach C und schlägst dich dann irgendwie nach B durch, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass du auf den Kosten sitzen bleibst.

Wird dir gar nichts angeboten, mag das schon wieder anders aussehen. Irgendwie musst du ja schließlich nach Hause kommen. Da ergibt sich dann womöglich ein schuldrechtlicher Schadensersatzanspruch, wenn sich das Unternehmen pflichtwidrig verhält.
 
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Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
7.088
7.431
LEJ
Danke für die Antwort. Bleiben wir mal bei dem von mir genannten Beispiel. Die Fahrt nach HRG fällt also raus (außer ich trage das Risiko auf den Kosten sitzenzubleiben). Ich müsste also, um auf Nummer sicher zu gehen, in RMF bleiben und versuchen von dort mit einem Flieger (egal ob 5P oder die Konkurrenz) zurück zu meinem Ausgangsflughafen zu kommen. Sollte mir 5P nichts anbieten (oder nicht den frühestmöglichen Flug), kann ich mich bei der Konkurrenz einbuchen, die Kosten vorstrecken und, wenn ich dann zurück in DE bin, mittels EU261/04 alle entstandenen Kosten einfordern. Ist es zwingend notwendig dass ich zurück zu meinem Ausgangsflughafen komme, oder dürfen es auch nahe Alternativen sein (Bsp. BRE statt HAM, HAJ statt BRE, CGN statt DUS, DUS statt FRA, kein MUC statt HAM oder SXF statt STR)? Falls ja, ist "Nähe" irgendwie weiter definiert?
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
LH hat weniger als 24 Stunden vor Abflug auf EW umgebucht, der EW Flug wurde dann annulliert. Sollte doch 2x die Entschädigung geben, oder?

Das ist hier im Forum bereits besprochen worden. Soweit ich mich erinnere: die Anwälte sind der Meinung, dass es doppelte Entschädigung geben sollte (sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen), aber die Urteile waren (vor allem in den unteren Instanzen) nicht immer bestätigend. Ich selber würde die Fälle von vornherein trennen und einzeln nacheinander fordern, aber da ich kein Anwalt bin, kann ich dir nicht sagen, ob das hilfreich wäre.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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www.kanzlei-woicke.de
Danke für die Antwort. Bleiben wir mal bei dem von mir genannten Beispiel. Die Fahrt nach HRG fällt also raus (außer ich trage das Risiko auf den Kosten sitzenzubleiben). Ich müsste also, um auf Nummer sicher zu gehen, in RMF bleiben und versuchen von dort mit einem Flieger (egal ob 5P oder die Konkurrenz) zurück zu meinem Ausgangsflughafen zu kommen. Sollte mir 5P nichts anbieten (oder nicht den frühestmöglichen Flug), kann ich mich bei der Konkurrenz einbuchen, die Kosten vorstrecken und, wenn ich dann zurück in DE bin, mittels EU261/04 alle entstandenen Kosten einfordern. Ist es zwingend notwendig dass ich zurück zu meinem Ausgangsflughafen komme, oder dürfen es auch nahe Alternativen sein (Bsp. BRE statt HAM, HAJ statt BRE, CGN statt DUS, DUS statt FRA, kein MUC statt HAM oder SXF statt STR)? Falls ja, ist "Nähe" irgendwie weiter definiert?


Im Prinzip richtig. Aber wie gesagt, fluggastrechtlich wäre wichtig, dass es buchbare Verbindungen unter vergleichbaren Reisebedingungen v. A nach B gibt. Denn nur diese müssen dir zwingend angeboten werden, woraus sich ggf. ein Schadensersatzanspruch ergibt.

WENN es eine solche Verbindung gibt, und die dir schuldhaft nicht angeboten wurde, ist es im Prinzip egal, wie und womit du dir deine Heimkehr organisierst, solange du deiner Schadensminderungspflicht entsprichst. Zwar gibt es auch hier einige legendäre Entscheidungen, wonach du dir selbst nur das buchen darfst, was auch durch die VO geschuldet ist, aber das halte ich für hanebüchen. Du könntest also deinen Rückflug auch von oder zu einem anderen Flughafen organisieren.

Was du ansprichst, die regionale Nähe, wäre ein Argument, das du notfalls anbringen kannst, da die VO eine entsprechende Regelung, deren genauer Sinn bislang noch ungeklärt ist, enthält. Wenn es also einen Flug nach DUS statt nach CGN gibt, der buchbar ist, könnte man argumentieren, dass dann eben der von der Fluggesellschaft anzubieten sei. Ist aber nicht ohne Risiko.

Unabhängig von alledem ist aber, genau zu unterscheiden, ob der Flug nun annulliert wurde oder lediglich - ggf. dramatisch - verspätet durchgeführt wird. Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht grundsätzlich nur bei Streichungen.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Das ist hier im Forum bereits besprochen worden. Soweit ich mich erinnere: die Anwälte sind der Meinung, dass es doppelte Entschädigung geben sollte (sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen), aber die Urteile waren (vor allem in den unteren Instanzen) nicht immer bestätigend. Ich selber würde die Fälle von vornherein trennen und einzeln nacheinander fordern, aber da ich kein Anwalt bin, kann ich dir nicht sagen, ob das hilfreich wäre.


Nicht nur hilfreich, sondern notwendig, da die eine Ausgleichszahlung ja von LH und die andere v. EW zu erbringen sein wird. Da taucht das Problem der "doppelten Ausgleichszahlung" nur auf, wenn beide Vereine sich absprechen.

Nach meiner Erfahrung bekommt man die "doppelte Ausgleichszahlung" aber auch durch, wenn dasselbe Unternehmen betroffen ist. Die Schwierigkeit liegt einfach darin, dem Gericht deutlich zu machen, dass die "doppelte Ausgleichszahlung" gar keine doppelte Ausgleichszahlung ist, sondern vielmehr für jede Verspätung/Annullierung ganz banal EINE Ausgleichszahlung gefordert wird. Die von Gerichten gerne vertretene Meinung - eine Buchung, eine Ausgleichszahlung - findet schlicht keine Entsprechung in der VO.
 
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Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
7.088
7.431
LEJ
WENN es eine solche Verbindung gibt, und die dir schuldhaft nicht angeboten wurde, ist es im Prinzip egal, wie und womit du dir deine Heimkehr organisierst, solange du deiner Schadensminderungspflicht entsprichst. Zwar gibt es auch hier einige legendäre Entscheidungen, wonach du dir selbst nur das buchen darfst, was auch durch die VO geschuldet ist, aber das halte ich für hanebüchen. Du könntest also deinen Rückflug auch von oder zu einem anderen Flughafen organisieren.

Danke für die Einschätzung. Hoffen wir mal, dass es niemals soweit kommt (auch wenn demnächst evtl. ein Flug mit 5P ansteht...). :D
 

handballplayer3

Erfahrenes Mitglied
01.10.2015
2.515
6.230
DUS
Folgender Sachverhalt:
Ein Freund und +1 sollten heute ZTH-DUS mit ST fliegen.
Die beiden dachten der Flug geht am Abend gegen 20 Uhr. Am Flughafen angekommen sind beide aus allen Wolken gefallen, der Flug ging bereits gegen 10 Uhr am Morgen.
Für 1K insgesamt haben sie sich nun selbst neue Flüge via ATH gebucht.

Nun das Problem. Sie haben die (drastische) Zeitänderung nicht mitbekommen. Am 17.8., das hat er heute gesehen, war eine Mail diesbezüglich im Spam Ordner. Die beiden waren aber nicht die einzigen, die den Flug verpasst haben. Andere haben wohl definitiv keine Mail erhalten.

Nun kenne ich es von EW so dass die auch Mails schicken, ich das aber bestätigen muss. FlyBe hat letztens sogar so oft angerufen, bis ich es bestätigt hatte.

Gibt es ne Chance ST das irgendwie zu Lasten zu legen und von den 1K was ersetzt zu bekommen?

Man muss mMn aber betrachten, dass man am Vortag hätte schauen können, ob alles so bleibt wie (vermeintlich) gebucht. Andererseits sind ja die Zeiten vorbei, in denen man sich Flüge rückbestätigen lassen muss. Aber trotzdem nur Pech gehabt, oder gibt es was zu holen? Was meint ihr? Wer steht in der Beweislast?
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
Grundsätzlich ist eine Zeitänderung nach vorne nicht zulässig, d.h. die Airline ist immer noch in der Beförderungspflicht.

Natürlich war das mit der Mail (von euch) blöd, aber da die Airline euch ein zulässiges Angebot schicken muss, was die nicht gemacht haben, solltet ihr fein raus sein.

Rein rechtlich werdet ihr also die Kosten für die anderweitige Beförderung (Ersatzflug) erstattet bekommen. Eine Ausgleichszahlung gibt es nicht, da ihr 2 Wochen vorher informiert wurdet.

Das wichtigste ist, dass keine Erstattung des ursprünglichen Fluges angefragt/durchgeführt wurde.

(Ich bin kein Anwalt.)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Grundsätzlich trägt nach Art. 5 Abs. 4 der EU-Verordnung die Fluggesellschaft die Beweislast ob und wann der Fluggast über eine Anullierung informiert wurde.

Daher müsste ST konkret den Zugang der E-Mail beweisen, was unter normalen Umständen nicht gelingen dürfte.

Unabhängig davon kann man auch das Argument ins Feld führen, dass es sich bei dem früheren Abflug um keine Ersatzbeförderung im Sinne der EU VO handelt und man diese Art der Ersatzbeförderung nie das Einverständnis erklärt hat.
Daher war es durchaus im Sinne der EU-VO den nächsten geeigneten Flug zu buchen und hierfür die Erstattung zu verlangen.
Es gibt ja auch Anwäle die die Ansicht vertreten dass eine "rechtswidrige" Ersatzbeförderung auch den Anspruch auf Ausgleichszahlung auslöst.

Wurde denn ST noch am Abend des Fluges oder inzwischen kontaktiert und hat dazu eine Erklärung abgegeben?

Falls nicht könnte man natürlich einfach gegenüber ST eine Forderung schicken die entstandenen Kosten der Ersatzbeförderung zu erstatten und den Zeitpunkt der Information bezüglich der Anullierung gemäß Art. 5 Abs. 4 EU-VO 261/2004 nach zu weisen.
Wenn man es drauf anlegen möchte kann sogar noch mittels zweitem Forderungsschreiben die Ausgleichszahlung gefordert werden.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Freundin fliegt gerade mit LH 409 von EWR nach DUS und hat (auf dem selben Ticket) einen Weiterflug mit EW nach NUE um 7:10 mit Ankunft um 8:20.
Nun kommt der Flieger aus EWR erst 7:35 an, und ich denke Sie wird dann auf den nächsten EW Flug nach NUE umgebucht oder?

Dieser startet um 10:35 und landet 11:45.

Damit wäre Sie doch mehr als 3 Stunden später am Zielort und hat Anrecht auf 600€ Entschädigung, oder?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Freundin fliegt gerade mit LH 409 von EWR nach DUS und hat (auf dem selben Ticket) einen Weiterflug mit EW nach NUE um 7:10 mit Ankunft um 8:20.
Nun kommt der Flieger aus EWR erst 7:35 an, und ich denke Sie wird dann auf den nächsten EW Flug nach NUE umgebucht oder?

Dieser startet um 10:35 und landet 11:45.

Damit wäre Sie doch mehr als 3 Stunden später am Zielort und hat Anrecht auf 600€ Entschädigung, oder?

Ob die Umbuchung so einfach funktioniert wird wohl nur EW beantworten können aber in der Regel sollte das funktionieren.
Falls möglich kommt auch ein anderer früherer Flug in Frage, es gibt ja auch LH Flüge via MUC/FRA oder andere EW Flüge via TXL was EW am Ende tun wird hängt sicher auch von verfügbaren Plätzen ab.

Natürlich immer unter dem Vorbehalt dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Die Höhe ist jedoch abhängig von der tatsächlichen Ankunftszeit (in dem Moment wenn das Aussteigen gestattet wird) ist diese nach 11:20Uhr aber vor 12:20Uhr kann EW das Recht zur Kürzung wahrnehmen um 50% auf 300Euro wahr nehmen, bei einer Ankunft um 12:20Uhr und später besteht der volle Anspruch auf 600Euro.
 
Zuletzt bearbeitet:

jb1991

Erfahrenes Mitglied
20.10.2010
440
97
DRS
Ich war Ende März auf einem kanpp 5h verspäteten Swiss-Flug von ZRH nach PVG. (Mit Start in PRG)
Der Grund war, dass ein anderes LFZ eine Kollision am Boden in Nairobi hatte und daher nicht einsatzfähig war.
Unser LFZ übernahm daher zunächst einen Flug nach Paris bevor ich nach Shanghai fliegen konnte.

Swiss beruft sich auf außergewöhnliche Umstände. Ich hatte den Fall daher Flightright übergeben. Jedoch schreiben mir diese nun nach über 4 Monaten, dass sie keinen Partneranwalt in Tschechien haben und sie daher keine Klage einreichen können und den Fall an mich zurückgeben.

Kennt einer von euch einen Anwalt oder auch ein Online-Portal wie flightright, welches solche Fälle in Tschechien vor Gericht bringt?
Danke für eure Antwort.
 
C

cweiss

Guest
Kann ein Tier eigentlich Fluggast sein wenn man einen eigenen Sitz und Ticket bekommt?
 

hadraman

Reguläres Mitglied
26.06.2013
51
0
Kurze Info/Hilfe erbeten:

Flug von CGN nach OPO mit FR am 24.08. wurde kurzfristig am selben Tag annulliert. Vor Ort gewesen, FR hat Ersatzflug angeboten 24h später von DUS nach OPO. Angebot nicht angenommen, selbst Ersatz von FRA via LIS nach OPO organisiert. Da sich alles verspätet hat, ausgestiegen in LIS und 2. Leg von LIS nach OPO verfallen lassen.

Wenn ich nun die Daten des Ersatzfluges angebe und im Formular von EUClaim übermittle, dass ich in LIS ausgestiegen bin und nicht in OPO, sagt er mir, dass ich mich mit dem Customer Care in Verbindung setzen soll, da der ursprüngliche Zielflughafen vom tatsächlichen abweicht.

Habe ich irgendwas falsch gemacht, um die Entschädigung in Höhe von 400 Euro zu erhalten? Ist die nicht unabhängig davon, ob und wohin ich weiterreise? Die Ticket Kosten für den selbst gebuchten Flug kriege ich doch sowieso nicht wieder, oder?

Vielen Dank für eure Hilfe! Bin für jeden Tipp dankbar!
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
Kurze Info/Hilfe erbeten:

Flug von CGN nach OPO mit FR am 24.08. wurde kurzfristig am selben Tag annulliert. Vor Ort gewesen, FR hat Ersatzflug angeboten 24h später von DUS nach OPO. Angebot nicht angenommen, selbst Ersatz von FRA via LIS nach OPO organisiert. Da sich alles verspätet hat, ausgestiegen in LIS und 2. Leg von LIS nach OPO verfallen lassen.

Wenn ich nun die Daten des Ersatzfluges angebe und im Formular von EUClaim übermittle, dass ich in LIS ausgestiegen bin und nicht in OPO, sagt er mir, dass ich mich mit dem Customer Care in Verbindung setzen soll, da der ursprüngliche Zielflughafen vom tatsächlichen abweicht.

Habe ich irgendwas falsch gemacht, um die Entschädigung in Höhe von 400 Euro zu erhalten? Ist die nicht unabhängig davon, ob und wohin ich weiterreise? Die Ticket Kosten für den selbst gebuchten Flug kriege ich doch sowieso nicht wieder, oder?

Vielen Dank für eure Hilfe! Bin für jeden Tipp dankbar!

Entschädigung und Kostemerstattung ist komplett unabhängig voneinander.
Solange Ryanair an dem Ausfall schuld war und es nicht an schlechtem Wetter lag.
Ryanair muss dir das Ticket nach OPO erstatten. Das hast du ja gekauft und kannst es auch einreichen.
Schwierig ist nur, dass du nur nach LIS geflogen bist, ist das weil der Flug LIS-OPO Verspätung hatte oder hattest du einfach „spontan keine Lust mehr“?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Kurze Info/Hilfe erbeten:

Flug von CGN nach OPO mit FR am 24.08. wurde kurzfristig am selben Tag annulliert. Vor Ort gewesen, FR hat Ersatzflug angeboten 24h später von DUS nach OPO. Angebot nicht angenommen, selbst Ersatz von FRA via LIS nach OPO organisiert. Da sich alles verspätet hat, ausgestiegen in LIS und 2. Leg von LIS nach OPO verfallen lassen.

Wenn ich nun die Daten des Ersatzfluges angebe und im Formular von EUClaim übermittle, dass ich in LIS ausgestiegen bin und nicht in OPO, sagt er mir, dass ich mich mit dem Customer Care in Verbindung setzen soll, da der ursprüngliche Zielflughafen vom tatsächlichen abweicht.

Habe ich irgendwas falsch gemacht, um die Entschädigung in Höhe von 400 Euro zu erhalten? Ist die nicht unabhängig davon, ob und wohin ich weiterreise? Die Ticket Kosten für den selbst gebuchten Flug kriege ich doch sowieso nicht wieder, oder?

Vielen Dank für eure Hilfe! Bin für jeden Tipp dankbar!

Hier zeigt sich eben wieder, dass die Dienstleister keinen Sinn machen ist der Fall ein wenig kompliziert oder nicht ganz so eindeutig wird dieser nicht übernommen.

Allerdings ist dieser Fall auch in zwei getrennten Teilen zu sehen:

Was FR angeht:
Grundsätzlich gilt dass FR die früheste Möglichkeit zur Ersatzbeförderung anbieten hätte müssen, dass sie das in den seltesten Fällen tun ist ja einschläggig bekannt.

Zunächst ist zu prüfen was denn wirklich die nächste Ersatzbeförderung von CGN nach OPO gewesen wäre.
Sind denn Abflüge ab CGN geprüft worden bzw. wie kam es zur Entscheidung ab FRA zu fliegen?

Wenn es tatsächliche gute Gründe gab von FRA nach OPO zu fliegen dann hat FR im Rahmen der Verpflichtung zur Ersatzbeförderung diese Kosten auch zu übernehmen.
Für Ausgleichszahlung ist der Reiseabbruch in LIS nach meiner Ansicht nach unschädlich da die Ausgleichszahlung auch zu leisten ist wenn daraufhin der Flug gar nicht angetreten wird. Auch kann FR nicht ins Feld führen man hätte eine Ersazbeförderung zur Verfügung gestellt, welche so zeitig angekommen wäre das keine Ausgleichszahlung zu leisten gewesen wäre. (Dies deckt sich zwar nicht mit der EU-VO allerdings kam ein solches Argument im Rahmen eines Verfahrens vor AG Nürtingen im Vorschlag des Richters zur gütlichen Einigung)

Grundsätzlich ist aber nur entscheidend ob außergewöhnliche Umstände zur Annullierung führten oder nicht, falls nicht ist der Anspruch berechtigt.

Der zweite getrennte Fall der zu prüfen ist ob sich auch fluggastrechtliche Ansprüche aus der Flugbuchung FRA-LIS-OPO gegen die nicht genannte ausführende Fluggesellschaft ergeben könnten da es ja offenbar auch zu Verspätungen kam.
Hier sind aber weitere Details nötig.

Grundsätzlich gilt dass es möglich ist die Forderung gegen FR selbst geltend zu machen, allerdings ist das Vorgehen gegen FR allerdings deutlich mühsamer als üblich.
Wenn das Kostenrisiko nicht gescheut wird, dürfte der Weg selbst eine erste Forderung mit Fristsetzung zur Zahlung gegen FR zu erheben und nach Fristablauf die ganze Sache an einen Anwalt ab zu geben.
Eine weitere Möglichkeit die kein Kostenrisiko beinhaltet wäre es die Sache an die Schlichtungsstelle zu übergeben.
 

hadraman

Reguläres Mitglied
26.06.2013
51
0
Danke für die schnellen Antworten und die Aufklärung CSVT und alinaki.

Ich bin in Lissabon ausgestiegen, da wir mit einem Mietwagen unterwegs waren und es von Porto aus mit dem Auto schlicht zu spät geworden wäre (Ziel mit dem Auto war Lissabon). Verspätung hatten die Flüge mit TAP (Ersatzairline) nicht.

Von FRA aus habe ich gebucht, da dies die günstigste/schnellste Variante war, um noch am 24.08. nach Portugal zu kommen. Bin dann von CGN mit der Bahn nach FRA. Es war nämlich ein Kurz-Trip, wo jede Nacht gezählt hat.

Wenn EUClaim hier Probleme macht, da es kein Standardfall ist, bietet sich ein anderer Anbieter an? Selbst wollte ich eigentlich nicht tätig werden.

EDit: wenn es mir nur um die Entschädigung geht und ich keine Erstattung für das Ersatzticket haben möchte, kann ich dann nicht theoretisch angeben, dass ich gar keine Reise angetreten habe? Ob ich heimfahre, nach JFK fliege oder denselben Flug buche, spielt doch für die Entschädigung keine Rolle?!

Danke nochmal für die Infos!
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Nach dieser Antwort bleiben nur Ansprüche gegen FR übrig.

Theoretisch wäre es natürlich möglich einfach nur die Ausgleichszahlung zu fordern und keine Angaben zur Ersatzbeförderung zu machen als wäre man gar nicht geflogen und die Erstattung des FR Tickets verlangen.

Das ist zulässig schließt aber eben aus, dass man die Kosten für Ersatzflug und Bahnfahrt geltend machen kann.

Grundsätzlich ist es kaum zu erwarten dass sich andere Dienstleister anders verhalten, denn das Geschäfftsmodell besteht ja darin sehr hohe Gebühren für einfache Fälle, die einen Aufwand selbst für Laien von weniger als 30Minuten erfordern, zu verlangen und selbst kein Risiko ein zu gehen.
Ein solcher Fall passt eben nicht in dieses Geschäftsmodell.

Wenn man sich nicht selbst drum kümmern möchte bleiben eben noch die Möglichkeiten die Sache einem Anwalt oder Schlichtungsstelle zu übergeben.
 

apdy

Reguläres Mitglied
28.03.2018
41
3
War jemand am 16.08. auf TG 921 FRA-BKK und hat schon Entschädigung bekommen ? Verspätung wegen technischen Defekt über 5 Stunden.